Urteil des FG Saarland vom 07.11.2007

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FG Saarbrücken Beschluß vom 7.11.2007, 2 V 1427/07
Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung eines Büromobils ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des §
23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG
Leitsätze
Kombinationskraftwagen waren schon vor den Änderungen im KraftStG durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wegfall von § 23 Abs. 6a
StVZO nach den allgemeinen Kriterien als PKW oder LKW zu besteuern
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fahrzeug des Antragstellers als Büromobil
nach Gewicht oder als PKW nach Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern ist.
Der Antragsteller besitzt ein erstmals im Juli 1993 zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3150 kg, das seit dem 9. Januar 2003 als
Bürofahrzeug zugelassen war. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im Januar
2007 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG wegen gesetzlich vorgeschriebenen
Tarifwechsels geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer vom 9.
Januar 2005 bis zum 30. April 2005 nach dem bisherigen Jahresbetrag von 185 EUR, ab
dem 1. Mai 2005 nach einem neuen Jahresbetrag von 1.470 EUR berechnet wurde.
Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Am 21. Februar führte er das Fahrzeug vor, das am 7. Februar 2007 von der
Zulassungsstelle vom Büromobil zum Wohnmobil umgeschrieben worden war, obgleich die
Stehhöhe nur maximal 155 cm betrug. Am 2. März führte der Antragsteller das am 22.
Februar erneut auf Büromobil umgeschriebene Fahrzeug ein weiteres Mal beim
Antragsgegner vor. Dieser stellte ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. März 2007,
dem ein Foto beigeheftet ist, fest, dass in dem Fahrzeug weder ein Tisch, noch ein
Aktenschrank und auch keine gegenüberliegenden Sitze vorhanden waren, sondern
vielmehr 7 Sitze in der üblichen Anordnung.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Im April 2007 wurde das Fahrzeug des Antragstellers stillgelegt, woraufhin eine
Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr 3 KraftStG mit Bescheid im Mai 2007 erfolgte.
Den Einspruch wies der Antragsgegner ab, wogegen der Antragsteller Klage erhob, die
beim erkennenden Senat anhängig ist.
Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht beantragt der Antragsteller
sinngemäß, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom Januar und vom Mai 2007 bis zur
Entscheidung des Finanzgerichts in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
Er ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Das Fahrzeug sei schon
immer als Büromobil besteuert worden. Es gebe keinen Grund, dies nunmehr anders zu
sehen. Zudem sei auch der Umbau als Wohnmobil nicht akzeptiert worden, obwohl dies in
anderen Fällen geschehen sei; in seinem Fall sei - was die Stehhöhe bei der Einrichtung
zum Wohnmobil anging - falsch gemessen worden. Auch sei sein Fahrzeug mit der
Mindestausstattung für Büromobile, nämlich Tisch, gegenüber liegende Sitze, Schrank für
Akten und Platz für Büromaschinen, ausgerüstet gewesen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Nach seiner Auffassung lagen bei den jeweiligen Vorführungen des Fahrzeugs die
Voraussetzungen für eine Besteuerung als Wohnmobil bzw. als Büromobil nicht vor.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1.
Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der
überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren
neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der
Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BFHE BStBl II 2004, 622,
seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden
Unterlagen - insbesondere die Akten der Finanzbehörde - sowie auf die präsenten
Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht
erforderlich.
2.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Antragsgegner hat die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Antragstellers nach
Lage der Akten zutreffend festgesetzt.
2. 1.
KraftStG oder – der Ansicht des FG Hamburg im Urteil vom 30. März 2007 (7 K 22/06,
EFG 2007, 1368) folgend – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zu erfolgen hatte. Jedenfalls
war mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004,
2712) mit Ablauf des 30. April 2005 das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr zwingend
als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (vgl. BFH vom 21.
August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).
Mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004,
2712) war das Fahrzeug des Antragstellers mit Ablauf des 30. April 2005 nicht mehr ohne
weiteres als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
2. 2.
BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487) sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild
nicht als PKW zu besteuern, sondern wurden nach Gewicht besteuert. Mit Aufhebung des §
23 Abs. 6 a StVZO, der 1969 aus – inzwischen nicht mehr relevanten -
straßenverkehrsrechtlichen Gründen geschaffen worden war, sind auch diese Fahrzeuge
nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen (BFH vom 7. November 2006 VII B 79/06,
BFH/NV 2007, 778).
2. 3.
herleiten, auch wenn der neu eingeführte § 2 Abs. 2a KraftStG darauf Bezug nimmt. Denn
die Richtlinie beinhaltet nur die Harmonisierung der technischen Merkmale verschiedener
Fahrzeuge für die Betriebserlaubnis. Darüber hinausgehend enthält sie keine die
Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen bindenden Regelungen (EuGH vom 13. Juli 2006 C-
83/05 - Voigt - Sammlung EuGH-Rechtsprechung I-06799; BFH vom 21. August 2006 VII B
333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721 und vom 7. November 2006 VII B 80/06,
BFH/NV 2007,780).
Ebenso wenig kommt es darauf an, wie das Fahrzeug von der Zulassungsstelle eingestuft
wird (vgl. BFH vom 30. September 1982 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82)
oder wie es der Antragsteller tatsächlich nutzt (vgl. BFH 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE
185, 515, BStBl II 1998, 489). Die für die Einstufung relevanten Merkmale sind hingegen z.
B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Ladung, die Größe der Ladefläche,
die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Seitenfenster bzw.
deren Verblechung, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die
Motorisierung einschließlich der damit erreichbaren Höchstgeschwindigkeit, das äußere
Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers (BFH vom 7. November 2006 a. a. O.
unter Bezug auf BFH vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5.
Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R
12/97; BFH/NV 1997, 810 und vom 8. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II
2001, 72).
Um eine praktikable und vorhersehbare Einstufung zu ermöglichen, ist typisierend davon
auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen bestimmt
sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten
Nutzfläche ausmacht (BFH vom 1. August 2000 a. a. O.). Die in § 2 Abs. 2a KraftStG
enthaltenen Beschreibungen nehmen nur die bisher durch die Rechtsprechung entwickelten
Kriterien auf.
Danach ist das Fahrzeug des Antragstellers als PKW einzustufen, da es ersichtlich
vorwiegend für den Transport von Personen bestimmt ist.
Nach dem Inhalt der Akten und dem bei den Akten befindlichen Foto (Bl. 12 RbA), war das
Fahrzeug nicht als Büromobil eingerichtet. Vielmehr wiesen alle Sitze in Fahrtrichtung und
es ist auch weder ein Tisch zu erkennen, noch ein Schrank für Akten oder ein Platz für
Büromaschinen. Eine andere Ausstattung hat der Antragsteller zwar behauptet, nicht aber
glaubhaft gemacht. Nachdem das Fahrzeug inzwischen stillgelegt worden ist, erscheint es
auch fraglich, wie der Antragsteller im Hauptsacheverfahren den Nachweis führen will, dass
das Fahrzeug damals die an ein Büromobil zu stellenden Anforderungen erfüllt hat.
Dass Fahrzeuge anderer Halter anders besteuert werden, hat auf die Einstufung des
Fahrzeugs des Antragstellers keinen Einfluss. Denn die Einstufung ist von den tatsächlichen
Verhältnissen des jeweiligen Fahrzeugs abhängig.
2. 4.
sehen, weil das KraftStG am 21. Dezember 2006 mit Geltung ab 1. Mai 2005 hinsichtlich
der Kombinationsfahrzeuge durch Einfügung von Absatz 2a geändert worden ist. Denn
auch ohne die Neuregelung im KraftStG ist das Fahrzeug des Antragstellers - wie oben
dargelegt - bereits auf Grund des Wegfalls von § 23 Abs. 6 a StVZO durch die noch im Jahr
2004 verkündete Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 2 November 2004 (BGBl I, 2712) ab 1. Mai 2005 als PKW zu
besteuern (ebenso zu einem Toyota Landcruiser FG Hamburg vom 30. März 2007 7 K
22/06, StE 2007, 402).
3.
zu Lasten des Antragstellers.
Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da
die Frage der Rückwirkung der Änderungen im KraftStG von grundsätzlicher Bedeutung ist.