Urteil des FG Saarland vom 09.07.2008

FG Saarbrücken: sprachkurs, aufteilung, französisch, beruf, ski, anschaffungskosten, programm, gymnasium, anteil, lehrer

FG Saarbrücken Urteil vom 9.7.2008, 2 K 2326/05
Werbungskostenabzug: Aufwendungen eines Sportlehrers für einen Skikurs,
Französischkurs einer Französischlehrerin in Frankreich, Aufteilung der Aufwendungen für
Ski, Anschaffung von Sportbekleidung, offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung
i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG
Leitsätze
Der Abzug von Aufwendungen für Sportkleidung und -ausstattung setzt bei einem
angestellten Sportlehrer grds. deren Einsatz im Unterricht voraus. Wird nicht
nachgewiesen, dass vom Stpfl. angeschaffte Skier zeitnah im Unterricht oder in einer
Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommen, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung
aus.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide
sind Lehrer von Beruf. Die Klägerin unterrichtet die Fächer Sport und Französisch an einem
Gymnasium in X, der Kläger die Fächer Sport und Deutsch an der Gesamtschule in Y. Die
Kläger streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Werbungskosten (Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel) im Rahmen der
von ihnen im Streitjahr 2003 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung 2003 hatten die Kläger im Streitjahr
Aufwendungen für u.a. folgende Maßnahmen/Veranstaltungen getätigt (Hefter WK, Bl. 5
ff.):
1. Maßnahme „Skilanglauf“ in Titisee/Neustadt, (Hefter WK, Bl. 8)
(vom 13. bis 16. Februar 2003, Träger: Landesinstitut für Pädagogik und Medien –
LPM-)
382,20
Euro
2. Maßnahme „Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin“ in St.
Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 14)
(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)
788,-
Euro
3. Maßnahme “Skilanglauf“ in Titisee/Neustadt (Hefter WK, Bl. 23)
(vom 18. bis 21. Dezember 2003; Träger: LPM)
403,20
Euro
4. Maßnahme „Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin“ in St.
Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 48)
(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)
788,-
Euro
5. Maßnahme „Französisch intensiv“ in Goult/Luberon – Provence/Frankreich (Hefter
WK, Bl. 53)
(vom 26. Oktober bis 1. November 2003; Träger: Kath. Erwachsenenbildung)
1.275,-
Euro
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. November 2004 (ESt, Bl. 27) erkannte der
Beklagte die Aufwendungen der Kläger für die erwähnten Maßnahmen nicht als
Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Außerdem
berücksichtigte er beim Kläger lediglich 20 KM (statt geltend gemachter 28 KM) bei dessen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Geltend gemachte Ausgaben des
Klägers i.H. von 417 Euro (ESt, Bl. 42) für die Anschaffung von Carving-Skiern
(Anschaffungskosten: 834 Euro) fanden ebenso wie Aufwendungen der Klägerin für
Sportkleidung (50 % von 383,45 Euro = 191,72 Euro, Hefter WK, Bl. 87) keine
Berücksichtigung.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. Dezember 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2).
Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 (Rbh, Bl.
93) als unbegründet zurück.
Am 13. Oktober 2008 (Bl. 1) erhoben die Kläger Klage.
Sie beantragen (sinngemäß, Bl. 1, 33), den Einkommensteuersteuerbescheid 2003 vom 9.
November 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 insoweit
zu ändern, als die Aufwendungen für die Maßnahmen 1, 2, 3, 4 und 5 insgesamt, für die
Anschaffung der Carving-Skier hälftig i.H. von 417 Euro und von Sportkleidung hälftig i.H.
von 191,72 Euro sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz von
28 KM statt 20 KM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zu berücksichtigen sind.
Die Kläger machen geltend, die von ihnen durchgeführten Maßnahmen hätten alle
ausschließlich der beruflichen Fortbildung gedient. Dies ergebe sich bereits aus dem
Umstand, dass der Dienstherr ihnen jeweils Dienstbefreiung gewährt habe. Ein Teil der
Maßnahmen sei in der Trägerschaft des LPM durchgeführt worden. Das LPM sei u.a.
zuständig für die Durchführung beruflicher Fortbildungsmaßnahmen. Hinsichtlich des
Sprachkurses der Klägerin verweisen die Kläger im Übrigen auf das straff organisierte
Programm (Bl. 48).
Die Ausgaben für die Carving-Skier und für Sportkleidung lägen in der geltend gemachten
Höhe (50 % der Anschaffungskosten) im beruflichen Interesse. Insoweit sei eine Aufteilung
(in einen privaten und einen beruflichen Anteil) möglich und geboten.
Der Kläger nutze für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Autobahn.
Insoweit ergebe sich zwar im Vergleich zu der Fahrtstrecke über gemeindliche Straßen eine
längere Fahrtstrecke. Diese sei indessen erheblich verkehrsgünstiger.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß, Bl. 42), die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die von den Klägern durchgeführten Maßnahmen hätten nicht rein beruflichen Interessen
gedient. Die private Mitveranlassung sei evident. So hätten die Kläger bereits mehrfach an
derartigen Maßnahmen teilgenommen. Auch die gemeinsame Teilnahme der Klägerin und
des Klägers an der Maßnahme in Österreich belege die private Mitveranlassung. Der
Sprachkurs der Klägerin in der Provence sei nicht berufsspezifisch ausgerichtet gewesen.
Die Reise habe weitgehend der Befriedigung allgemeintouristischer Interessen gedient.
Hinsichtlich der Skier und der Sportkleidung sei eine anteilige Aufteilung nicht möglich.
Bei den Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht erkennbar,
dass die Benutzung der Autobahn zu einer wesentlichen Verbesserung der Fahrsituation
führe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Skikurses der Klägerin in Österreich und der von ihr
erworbenen Sportkleidung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Fortbildungskosten
1.1. Rechtliche Grundlagen
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören hierzu
auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (vgl. z.B. BFH vom 15.
März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv
zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. z.B. BFH vom 15. März 2007 VI R 14/04,
BFH/NV 2007, 1561; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, jeweils
m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar,
wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH vom 18. Oktober
2007 VI R 62/04, BFH/NV 2008, 358).
1.1.2. Skikurse
Der BFH hat in dem Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85, BStBl II 1989, 91 Umstände
genannt, unter denen im Speziellen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang
(zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz) bei Lehrern als Werbungskosten anerkannt werden
können. Danach setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass der betreffende Lehrer
tatsächlich Sportunterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft
geleitet hat, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist, dass Veranstalter des
Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist, dass Sonderurlaub erteilt
oder das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist, dass der
Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung
und Unterrichtung von Schülern beim Skilaufen betreffen, dass Programm und
Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind, die
tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht, der Lehrgang mit einer Prüfung
abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird
und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden.
Ob die Teilnahme an einem Lehrgang im Einzelfall beruflich oder privat veranlasst ist, kann
zwar nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Dies rechtfertigt es,
äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall
maßgebliche Veranlassung heranzuziehen. Als derartige Indizien haben die von der
Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung des maßgeblichen
Veranlassungszusammenhangs herangezogenen Umstände ihre Berechtigung. Ein
einzelnes Indizmerkmal darf indessen dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung
herangezogen werden, wenn schon aus anderen Indizmerkmalen mit hinreichender
Sicherheit ein bestimmter Veranlassungszusammenhang festgestellt werden kann (vgl.
auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90,
BStBl II 1996, 34). Dann darf z.B. auch das Erfordernis, dass der Lehrgang mit einer
Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat
erteilt wird, nicht zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden, bei dessen
Nichtvorliegen schon für sich genommen der Werbungskostenabzug ausscheidet (BFH vom
22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782).
1.1.2. Sprachkurs
Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der EU kann nach der neueren BFH-
Rechtsprechung (BFH vom 10. April 2008 VI R 13/07, juris) nicht mehr typischerweise
unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden
touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein
Inlandssprachkurs. Für die berufliche Veranlassung reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die
besonderen beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Benötigt der
Steuerpflichtige zur Ausübung seines Berufes auch allgemeine Kenntnisse einer
bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen
beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs diese
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs
berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände
des Einzelfalles getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen
Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen
stattfindet. Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. Juli 1980 IV R 153/79,
BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als
gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.
Danach besteht der Anlass für den Besuch von Sprachkursen -insbesondere bei den im
Ausland abgehaltenen- häufig in dem Interesse an einer Erweiterung des Wissens und einer
Vertiefung der Allgemeinbildung. Für die berufliche Veranlassung eines
Auslandssprachkurses genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen
Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein wird.
Vielmehr muss grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen
beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen
zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Daher kommt der Beurteilung des
angebotenen Programms im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu.
Werden im Rahmen des Sprachkurses verstärkt allgemeinbildende Themen abgehandelt,
so kann dies ein Indiz für eine nicht untergeordnete private Veranlassung (Vertiefung der
Allgemeinbildung) des Besuchs des Sprachkurses sein.
Nicht ohne Beachtung darf bleiben, in welcher Gegend des besuchten Landes und in
welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit
besteht, an unterrichtsfreien Tagen entweder allein oder unter Anleitung des Veranstalters
Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Ferner ist nicht unerheblich,
ob der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Dabei
kann das Verhältnis der reinen Lehrgangskosten zu den Gesamtkosten (Unterkunfts- und
Reisekosten) Bedeutung erlangen. Da Auslands-Sprachkurse häufig mit dem Jahresurlaub
verknüpft werden, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung schließlich auch die Gestaltung
des Jahresurlaubs früherer Jahre wesentlich sein.
1.2. Anwendung im Streitfall
Mit Blick auf die gebotene Gesamtbetrachtung ist der Senat zu der Auffassung gelangt,
dass lediglich die Aufwendungen für die Maßnahme 4 der Klägerin den
Werbungskostenabzug ermöglichen. Im Einzelnen ist diesbezüglich auszuführen:
Diese Maßnahme wurde in der Trägerschaft des LPM, also einer Einrichtung des
Dienstherrn des Klägers durchgeführt, in deren Arbeitsmittelpunkt die Fort- und
Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Schulformen steht (vgl.
http://www.lpm.uni-sb.de/lpm/wir/default.htm ). Der Senat sieht dies zwar als wichtiges
Indiz dafür an, dass bei einer Teilnahme an einer Veranstaltung des LPM auch und gerade
die dienstlichen Gegebenheiten, insbesondere also die Nutzung der gelegentlich einer vom
LPM getragenen Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, vorgeprüft werden.
Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr diese Veranstaltungen in der Dienstzeit
seiner Mitarbeiter ausrichtet, so dass eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn dem
Betroffenen Dienstbefreiung gewährt wird.
Diese Verantwortung des Dienstherrn befreit die Finanzbehörde und damit auch das
Finanzgericht indessen nicht von der Prüfung weiterer Umstände. Insoweit fällt auf, dass
der Kläger offensichtlich in jedem Jahr mehrere dieser Veranstaltungen besucht und auch
eine (unmittelbare) Nutzung der erworbenen Kenntnisse im Unterricht nicht erfolgt (ist).
Anders als etwa bei der Klägerin, die im Streit- und auch im Folgejahr einen Ski-
Schullandheimaufenthalt betreut hat (Hefter WK, Bl. 40, 93), ist für den Senat nicht
ersichtlich, dass der Kläger die bei diesem Kurs vermittelten Kenntnisse (anders als dies bei
seinen Kanuaktivitäten der Fall ist) zeitnah schulbezogen verwandt hat. Der Kläger selbst
hat im Übrigen angegeben, er verwende die am 4. Dezember 2003 angeschafften Ski
auch privat (Rbh, Bl. 13).
Insgesamt hat damit der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese Maßnahme in einem
konkreten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stand.
Hinsichtlich dieser Maßnahme gilt das zur 1. Maßnahme Gesagte entsprechend. Ein
Werbungskostenabzug scheidet deshalb aus.
Hinsichtlich dieser Maßnahme gilt ebenfalls das zur 1. Maßnahme Gesagte entsprechend.
Ein Werbungskostenabzug scheidet deshalb gleichermaßen aus.
Insoweit sieht der Senat angesichts des von der Klägerin sowohl im Streitjahr (Hefter WK,
Bl. 40) wie auch im Folgejahr geleiteten Ski-Schullandheimaufenthaltes (Hefter WK, Bl. 93)
einen unmittelbaren und konkreten Bezug der Maßnahme mit der beruflichen Tätigkeit der
Klägerin als gegeben an. Der Gesichtspunkt, dass ein solcher Kurs auch im Inland hätte
durchgeführt werden können, spielt bei der Beurteilung keine Rolle (vgl. BFH vom 13. Juni
2002 VI R 168/00, BStBl II 2003, 765). Auch erscheint dem Senat die Tatsache, dass
keine abschließende Prüfung erfolgt ist, nur von untergeordneter Bedeutung.
Insgesamt kann die Klägerin die Teilnahmegebühr von 300 Euro, die Fahrtkosten und die
Kosten für die österreichische Autobahnvignette geltend machen. Für
Verpflegungsmehraufwand sind neben den für An- und Abreisetag angesetzten Beträgen
die Pauschalen für den 29. bis 31. Mai 2003 –entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRKG-
jedoch um 20 v.H. für Frühstück und 35 v.H. für Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen, da in
den Lehrgangskosten Übernachtung und Halbpension enthalten waren (Hefter WK, Bl. 16).
Die verbleibenden 45 v.H. der täglich von den Klägern in Ansatz gebrachten 35 Euro (=
15,75 Euro täglich) ergeben insgesamt statt geltend gemachter 105 Euro als
Verpflegungsmehraufwand nur 47,25 Euro. Hieraus errechnet sich für den gesamten
Lehrgang ein Betrag von 730,25 Euro an anzusetzenden Werbungskosten.
Hinsichtlich dieses Kurses, der in den Herbstferien der Klägerin stattfand, vermag der
Senat angesichts des vorgelegten Programms (Hefter WK, Bl. 58) einen konkreten
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht zu erkennen. Das
Programm ist keinesfalls auf die Tätigkeit der Klägerin als Französischlehrerin an einem
Gymnasium zugeschnitten, sondern enthält zahlreiche Elemente allgemeintouristischer Art.
Gerade der von der Klägerin erstellte Zeitplan (Bl. 48) dokumentiert dies. So vermag der
Senat nicht nachzuvollziehen, welche (neuen) Erkenntnisse die Behandlung des
„conditionnel“, der Personalpronomen, des „subjonctif“ oder der indirekten Rede der
Klägerin, einer erfahrenen Französischlehrerin an einem Gymnasium, vermittelt haben soll,
zumal die Klägerin bereits im Vorjahr einen solchen Kurs (ebenfalls „Französisch intensiv in
der Provence“) desselben Veranstalters besucht hatte (ESt 2002).
Überdies war der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt, sondern offen für alle Sprach-
und Frankreichinteressierten. Von daher ist nicht nachvollziehbar, wie speziell der Kurs des
Streitjahres, der ebenfalls mit „Französisch intensiv in der Provence“ bezeichnet war, der
Klägerin speziell auf ihre berufliche Situation nützlich gewesen sein könnte.
Insoweit kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
2. Arbeitsmittel und Sportkleidung
2.1. Rechtliche Grundlagen
Die Sportausrüstung eines Sportlehrers kann nach der Rechtsprechung des BFH in vollem
Umfang den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) zuzurechnen sein, wenn die private
Nutzung der Ausrüstung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH vom 21.
November 1986 VI R 137/83, BStBl II 1987, 22, zu Fußballstiefeln, Hallenturnschuhen und
Badmintonschlägern, vom 26. August 1988 VI R 76/87, BFH/NV 1989, 292, zu
Trainingsanzügen, Sportschuhen und Gymnastikausrüstung, und vom 23. Februar 1990 VI
R 149/87, BFH/NV 1990, 765, zu Sportschuhen, Sporthemden, Trainingsanzügen und
Trainingsjacke). Wird eine erworbene Sportausrüstung sowohl für berufliche als auch für
private Zwecke verwendet, fällt sie dagegen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG (BFH vom 24. Oktober 1974 IV R 101/72, BStBl II 1975, 47, zur Skiausrüstung eines
nebenberuflich tätigen Skilehrers).
Der BFH hat mit Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BStBl II 2007, 121 dem Großen
Senat die Frage vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt
beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten
(Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung
nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise
aufgeteilt werden können, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile
feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Rechtsprechung des BFH hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG seit jeher einschränkend dahin ausgelegt, dass es nicht anzuwenden ist, wenn und
soweit sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit
Sicherheit und leicht -gegebenenfalls im Wege der Schätzung- abgrenzen lässt (vgl. bereits
BFH vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BStBl III 1964, 455, m.w.N. auf die Rechtsprechung
des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs). An dieser Rechtsprechung hat
der Große Senat des BFH ausdrücklich festgehalten (vgl. BFH vom 19. Oktober 1970 GrS
2/70, BStBl II 1971, 17 unter II. 6. der Gründe). Der Große Senat hat in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Aufteilungsverbot seinem Sinn
und Zweck nach (Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung) in denjenigen Fällen
nicht anzuwenden ist, in denen eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung
nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint.
Hiervon ausgehend hat der BFH z.B. eine Aufteilung für zulässig erachtet bei Kfz-Kosten
(BFH in BStBl II 1971, 17), bei Telefonkosten (BFH vom 21. November 1980, VI R 202/79,
BStBl II 1981, 131), Kosten für eine Haushaltsgehilfin (BFH vom 8. November 1979, IV R
66/77, BStBl II 1980, 117), Kosten für Waschmaschine und Heimbügler (BFH vom 25.
Oktober 1985 III R 173/80, BFH/NV 1986, 281), Kosten für einen Kühlschrank (BFH vom
9. Oktober 1963 I 397/60, StRK EStG, § 4, Rechtsspruch 607), Prämien für eine
Reisegepäckversicherung (BFH vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BStBl II 1993, 519), für
eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (BFH vom 31. Januar
1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346), Verpflegungsmehraufwendungen (BFH vom 23.
April 1982, VI R 30/80, BStBl II 1982, 500, m.w.N.), bei abgrenzbaren, zusätzlichen
Aufwendungen einer Gruppenreise (BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979,
213), bei Kontokorrentzinsen (BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817) sowie
bei Aufwendungen für eine teils selbst genutzte und teils an wechselnde Feriengäste
vermietete Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II
2002, 726, und vom 15. Oktober 2002 IX R 58/01, BStBl II 2003, 287).
2.2. Anwendung im Streitfall
Der Senat kann offen lassen, ob nach der vorerwähnten neueren Rechtsprechung eine
Aufteilung der Anschaffungskosten der Skier in einen beruflichen und einen privaten Teil in
Betracht kommen könnte. Denn der Ansatz eines beruflichen Anteils ist unmittelbar davon
abhängig, ob ein beruflicher Einsatz überhaupt nachgewiesen worden ist. Dies jedoch ist
nicht der Fall. Der Kauf der Skier Ende 2003 steht offenkundig mit der Verwendung in
einem weiteren von dem Kläger besuchten Lehrgang im Mai 2004 („Sports Carving
Techniken“, Hefter WK, Bl. 117) in Verbindung. Indessen ist auch insoweit ein beruflicher
Zusammenhang nicht dargetan, da für den Senat nicht erkennbar ist, dass der Kläger in
einem zeitlichen Zusammenhang seine bei solchen Lehrgängen erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten im schulischen Bereich eingesetzt hätte.
Mithin kommt diesbezüglich ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
Dies gilt indessen nicht für die Aufwendungen der Klägerin für Sportkleidung. Die Klägerin
hat im Streitjahr 2003 Sportschuhe, Joggingschuhe und Hallenschuhe sowie ein Aerobic-
Trikot im Gesamtwert von 383,45 Euro erworben. Der Senat hält es ungeachtet der Frage
der Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil für nachvollziehbar, dass eine
Sportlehrerin Ausgaben in dieser Größenordnung aus fast rein beruflichen Gründen tätigt.
Hierbei erscheint die Nutzung zu privaten Zwecken nach der Lebenserfahrung von
untergeordneter Bedeutung, so dass es der Senat für angezeigt erachtet, im Rahmen des
insgesamt weitergehenden Antrags die gesamten Aufwendungen i.H. von 384 Euro
(gerundet) zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
3.1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers
auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung
dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte
aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine
Entfernungspauschale (Streitjahr 2003: 0,36 Euro für die ersten 10 KM, 0,40 Euro für
weitere KM) anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung war in der zunächst
geltenden Gesetzesfassung des Satz 3, 2. Halbsatz der Vorschrift die "kürzeste
benutzbare Straßenverbindung" maßgebend. Vom 1. Januar 2001 an stellte das Gesetz
auf die "kürzeste Straßenverbindung" ab. Die daraufhin aufgetretene Unsicherheit, ob die
Vorschrift wörtlich auszulegen und somit stets die objektiv kürzeste Entfernung maßgebend
sei, beendete der Gesetzgeber dadurch, dass er mit Steueränderungsgesetz 2001 vom
20. Dezember 2001 dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG einen Halbsatz anfügte. Nach
dieser auch für das vorliegende Streitjahr 2003 geltenden Gesetzesfassung ist bestimmt,
dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn
diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Mit dieser Regelung sollte klargestellt
werden, dass die bis zum Jahr 2000 geltende Rechtslage fortbesteht. Der Gesetzgeber
hob hervor, die Ergänzung um den genannten Halbsatz entspreche seiner Ansicht bei
Einführung der Entfernungspauschale; die Anfügung beruhe auf der Rechtsprechung des
BFH lt. Urteil vom 10. Oktober 1975 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 14/7341, S. 10).
Die Beurteilung, ob eine (Umweg-)Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und damit
den Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs genügt, ist somit entsprechend dem
Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil vom 10. Oktober
1975 VI R 33/74, BStBl II 1975, 852 aufgestellten Grundsätze vorzunehmen. Der BFH hat
dort ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei darauf
abzustellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren für den
Steuerpflichtigen benutzbar sei. Es seien die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die
städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen mit zu
berücksichtigen. Würden zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber
zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw.
geschaffen, so würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man diese
Verhältnisse bei der Auslegung des Gesetzes nicht mit heranziehen würde. Im Ergebnis hat
der BFH die erstinstanzliche Entscheidung des Hessischen FG bestätigt; er sei an die
tatsächliche Feststellung des FG gebunden, dass es im Berufsverkehr auf der
Straßenverbindung durch die Innenstadt zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum
zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen sei, während der Kläger bei Benutzung der
Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrtziel trotz gelegentlicher
Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher habe erreichen können. Der
dortige Kläger hatte täglich eine 20 km lange Umwegstrecke über die Autobahn benutzt,
während die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt führte und 13 km lang war;
hieraus ergab sich eine Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten, und zwar bezogen - so
versteht der Senat die Entscheidungsgründe des Hessischen FG - auf jede einzelne Fahrt
(mithin tägliche Zeitersparnis von 40 bis 60 Minuten; Urteil des Hessischen FG vom 13.
November 1973 VIII a 548/71, EFG 1974, 210). Zeitlich nachfolgende Entscheidungen des
BFH mit grundlegenden Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem
Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, sind nach Feststellungen des
Finanzgerichts Düsseldorf nicht ergangen (vgl. FG Düsseldorf vom 23. März 2007, 1 K
3285/06 E, EFG 2007, 1014)
3.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall ist die vom Kläger favorisierte Strecke (über die Autobahn) nach eigenen
Angaben lediglich 8,4 KM länger (Rbh, Bl. 2) als die vom Beklagten angesetzte Wegstrecke
von 20 KM. Angesichts der Differenz von 5,8 bzw. 8,4 KM zu der unstreitig kürzesten
Verbindung von 20 KM vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass mit der Nutzung der
Autobahn (und damit der längeren Wegstrecke) eine wesentliche Fahrzeitverkürzung
erreichbar ist.
Absolviert etwa der Kläger die kürzere Wegstrecke von 20 KM mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 KM/h, so benötigt er dafür eine ½ Stunde Zeit.
Absolviert er dagegen die von ihm präferierte Wegstrecke von 28 KM über die Autobahn
mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 KM/h, erfordert dies eine Fahrzeit von 21
Minuten. Der Routenplaner Falk ( www.falk.de ) weist als verkehrsgünstigste Strecke
diejenige aus, die der Kläger arbeitstäglich benutzt. Sie soll 26,1 KM betragen. Als Fahrzeit
werden 24 Minuten genannt. Hingegen berechnet derselbe Routenplaner bei Eingabe der
kürzesten Wegstrecke („über die Dörfer“) diese mit 16,2 KM und gibt dabei eine Fahrzeit
von 30 Minuten an. Der Routenplaner map24 ( www.map24.de ) berechnet die Strecke
über die Autobahn mit 25,77 KM und errechnet eine Fahrzeit von 25 Minuten, während die
Strecke „über die Dörfer“ 17,62 KM lang sei und eine Fahrzeit on 27 Minuten erfordere.
Die Unterschiede sind jedenfalls marginal. Damit steht im Ergebnis fest, dass die vom
Kläger bevorzugte Strecke jedenfalls nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist, um sie bei
Ansatz der Entfernungspauschale heranzuziehen. Insoweit kommt ein weiterer
Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
4.
Werbungskostenabzug (vgl. Tz. 2.2 der Entscheidungsgründe) von insgesamt 1.114 Euro
(= 730 Euro + 384 Euro) beanspruchen kann. Im Übrigen war die Klage als unbegründet
abzuweisen. Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die rechnerische
Umsetzung der Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der
Klägerin bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 1.114 Euro übertragen.
Die Kosten des Verfahrens waren zwischen den Klägern und dem Beklagten im Umfang
ihres verhältnismäßigen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1
FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.