Urteil des FG Saarland vom 21.05.2010

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FG Saarbrücken Beschluß vom 21.5.2010, 2 K 1279/10
Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Leitsätze
Unterlässt die Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen an sich gebotenen
Hinweis auf einen gebotenen Nachweis (hier: Vorlage eines Schwerbehindertenausweises
zum Nachweis der Behinderung des Kindes), so rechtfertigt es die Vorlage (erst) im Laufe
des Klageverfahrens nicht, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I. Am 12. Januar 2010 hat die Beklagte, nachdem die Klägerin mittels der Vorlage des
Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 29. Juli
2009 die Behinderung ihres Sohnes D nachgewiesen hatte (Bl. 28), einen ändernden
Bescheid über das Kindergeld für die Zeit ab Juli 2008 erlassen (Bl. 55 f.). Sie hat
anschließend mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt (Bl. 54). Die Klägerin hat sich dem angeschlossen (Bl. 65).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
.
Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache
erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu
berücksichtigen.
Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass der streitige Bescheid im Sinne des
Rechtssuchenden geändert wird, sind die Kosten grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen
(§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Dem entsprechend können trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des
streitigen Bescheides einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die
Entscheidung bzw. Korrektur auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen
können und sollen.
2.
Einspruchsverfahrens offenkundig, dass bei dem Sohn der Klägerin eine schwere
psychische Erkrankung vorlag. Die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2009 erwähnt
zum einen die Tatsache, dass D unter einer schizophrenen Psychose leide und deswegen
an der Universitätsklinik in X behandelt werde. Auch lag der Beklagten das Amtsärztliche
Attest des Kreises X vom 28. März 2008 (Bl. 3) vor. Selbst wenn die Beklagte mangels
eigener Sachkunde nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Erkrankung von D als
Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu werten, so hätte doch hinreichend
Anlass bestanden, dieser Frage im Interesse der Klägerin nachzugehen. Dies zeigt
insbesondere der Umstand, dass die Beklagte in der Einspruchsentscheidung den
entsprechenden Tatbestand anspricht, um im Anschluss daran jedoch den erforderlichen
Schritt nicht zu unternehmen. Angezeigt wäre schon damals der Hinweis an die Klägerin
gewesen, die Behinderung von D mittels eines Schwerbehindertenausweises zu
dokumentieren, oder aber selbst ein entsprechendes Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen bzw. des eigenen ärztlichen Dienstes einzuholen; zumal der Beklagten
die Rechtsprechung des BFH geläufig sein dürfte, wonach der Nachweis der Behinderung
auch in anderer Form als durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. der in §
65 EStDV genannten Unterlagen geführt werden kann (BFH vom 30. November 2005 III B
117/05, BFH/NV 2006, 540).
Insgesamt kann jedenfalls nach Meinung des Senats der – nicht rechtskundig vertretenen -
Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, allein sie habe den gerichtlichen Rechtsstreit
durch früheres Tätigwerden verhindern können. Dies rechtfertigt umgekehrt die
Anwendung des Regelfalles (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO) und damit die Verpflichtung der
Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2.