Urteil des FG Saarland vom 05.07.2010

FG Saarbrücken: gesellschafter, wirtschaftliche tätigkeit, berufliche tätigkeit, unternehmer, eigentumswohnung, miteigentumsanteil, gesellschaftsvertrag, vergütung, unternehmen, ferienhaus

FG Saarbrücken Entscheidung vom 5.7.2010, 1 K 2330/06
Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch: Überlassung einer Wohnung an eine Mietpool-GbR
zur Minimierung des Mietausfallrisikos
Leitsätze
Bei der Überlassung von im Teileigentum von Gesellschaftern stehenden
Eigentumswohnungen an eine hierfür gegründete Mietpool-GbR handelt es sich jeweils um
einen Gesellschafterbeitrag und nicht um einen Leistungsaustausch i.S.v. § 1 UStG, wenn
der dem einzelnen Gesellschafter zustehende "Gewinn" sich nicht nach der konkreten
Belegung seiner jeweiligen Wohnung, sondern nach dem Flächenanteil dieser Wohnung zu
allen Wohnungen bemisst, wodurch ein individuelles Mietausfallrisiko unter den
Gesellschaftern ausgeglichen wird.
Tenor
Die Klage wird bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 als unzulässig, im
Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der in ... wohnhafte Kläger war in den Streitjahren als Arzt in ... unternehmerisch tätig. Er
war darüber hinaus Eigentümer einer in ... belegenen Eigentumswohnung nebst Stellplatz.
Am 29. Dezember 1995 schloss der Kläger mit der ... GbR sowie sechs weiteren
Wohnungseigentümern einen Vertrag über die Begründung eines „Mietpools“ („Mietpool-
GbR“). Dieser Vertrag hat folgende wesentlichen Inhalte:
㤠1 Rechtform, Name, Sitz
1. Die in Anlage 1 bezeichneten GbR- Anteilseigner und die oben genannten
Wohnungseigentümer schließen sich hiermit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf
die, soweit nachstehend nichts abweichendes geregelt wird, die Vorschriften der §§ 705
ff. BGB Anwendung finden sollen, zusammen.
2. Name der Gesellschaft ist „GbR ......“.
3. Sitz des Mietpools ist ...
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Nutzen und Verwalten der erworbenen
Eigentumswohnungen, insbesondere das gemeinsame Tragen der Mietrisiken und die
gleichmäßige anteilige Aufteilung der Mieteinkünfte. Zu diesem Zweck sollen die Mieten
einheitlich eingezogen, hiervon die Ausgaben abgezogen und die Einkünfte anteilig nach
qm auf die ... sowie die Einzeleigentümer aufgeteilt werden. Der Aufteilungsmaßstab ist
als Anlage 2 beigefügt.
§ 3 Beginn, Dauer des Mietpools, Kündigung
1. Die Gesellschaft beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, das heißt am
1. Januar 1996.
2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; eine Kündigung ist erstmals
zum 31. Dezember 1997 möglich.
...
§ 6 Abtretung
Die Begründer des Mietpools treten hiermit an die Gesellschaft bis zur Beendigung oder
zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ihre gesamten gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit bestehenden oder abzuschließenden
Mietverträgen über die von ihnen erworbenen Wohnungen ab.
§ 7 Gewinn- und Verlustverteilung
1. Von den eingehenden Mieten sind alle Nebenkosten sowie alle eventuell anfallenden
Kosten der Rechtsverfolgung von Miet- und Nebenkostenansprüchen und eventuell
anfallende Kosten einer Neuvermietung (z.B. Maklerkosten) durch den Geschäftsführer zu
begleichen.
2. Es sind DM 0,30 pro qm Wohnfläche der im Pool befindlichen Einheiten pro Monat einer
Instandhaltungsrücklage für eventuelle Reparaturen im Sondereigentum ab 1. Januar 1997
zuzuführen, die der Mietpool-Geschäftsführer verwaltet.
...
§ 8 Jahresabrechnung
Der Mietpool-Geschäftsführer hat jeweils am Ende eines Geschäftsjahres über die
Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft in Form einer Jahresabrechnung Rechnung zu
legen. Diese Abrechnung ist der ... sowie den Einzeleigentümern spätestens mit Ablauf
des 1. Quartals des Folgejahres zu übersenden.“
In seiner Umsatzsteuererklärung 1995 machte der Kläger u.a. Vorsteuern in Höhe von
39.864 DM aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Überlassung seiner
Eigentumswohnung nebst Stellplatz auf dem in ... belegenen Grundstück an die Mietpool-
GbR geltend. In seiner Umsatzsteuererklärung 1996 erklärte er u.a. zu 15 %
steuerpflichtige Vermietungsumsätze i.H.v. 5.238,29 DM und diesbezügliche Vorsteuer
i.H.v. 676 DM. In der Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte er steuerpflichtige
Vermietungsumsätze i.H.v. 3.331,44 DM und diesbezügliche Vorsteuer i.H.v. 73,08 DM ....
Der Beklagte wich von diesen Veranlagungen nicht ab.
Mit Schreiben vom 21. April 1998 wurde der Beklagte vom Finanzamt ... auf die
umsatzsteuerliche Problematik der Überlassung von Grundstückseigentum an die Mietpool-
GbR aufmerksam gemacht. Die daraufhin im Rahmen einer Auftragsprüfung durchgeführte
Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch das Finanzamt ... kam zu dem Ergebnis, dass die
Vermietungsleistungen gegenüber den Endnutzern ausschließlich von der Mietpool-GbR
ausgeführt würden und dass die Überlassung der Eigentumswohnung und des Stellplatzes
durch den Kläger an die Mietpool-GbR keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch,
sondern einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag darstelle.
Der Beklagte folgte dem und erließ am 8. November 1999 nach § 164 Abs. 2 AO
entsprechende Änderungsbescheide über Umsatzsteuer, die 1995 zu einer Erhöhung der
festgesetzten Umsatzsteuer um 39.864 DM, 1996 zu einer Reduzierung um ca. 110 DM
und 1997 zu einer Reduzierung von ca. 426 DM führten.
Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
24. Juli 2006 als unbegründet zurück.
Am 23. August 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt
sinngemäß, die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer 1995 bis 1997 vom 18.
November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 aufzuheben.
Die Gesellschafter der Mietpool-GbR seien als Unternehmer einzustufen, denn die
Überlassung des Wohneigentums an die GbR sei nicht als Gesellschafterbeitrag, sondern
vielmehr als Leistungsaustausch zu beurteilen.
Der sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrages ergebende Zweck sei die gemeinsame
Nutzung und Verwaltung, wobei insbesondere das Mietausfallrisiko eine große Rolle gespielt
habe. Die Gesellschafter erbrächten eine wirtschaftlich verwertbaren Leistung und erhielten
im Gegenzug ein Entgelt, das sich nach den erzielten Mietverträgen richte. Die Überlassung
des Eigentums erfolge nicht im Hinblick auf einen erwarteten Gewinnanteil, sondern
vielmehr in Erwartung eines monatlich regelmäßigen Entgelts.
Das Zusammenspiel von § 2 (Zweck der Gesellschaft) und § 7 (Gewinn- und
Verlustverteilung) führten dazu, dass eine komplizierte Regelung zur Verteilung von
Verlusten und Gewinnen entbehrlich werde, da der Anteil am Gewinn und Verlust gemäß
§§ 721 f. BGB zu bestimmen sei. Im Ergebnis würden die Mieten in Abhängigkeit von der
Größe der Nutzflächen als echter Leistungsaustausch verteilt, während das übrige Ergebnis
der Gesellschaft nach Köpfen verteilt werde.
Das von der Rechtsprechung des BFH für einen Leistungsaustausch geforderte
zweckgerichtete Handeln des Leistenden, welches sich auf eine gewollte, erwartete oder
erwartbare Gegenleistung richte und sie damit auslöse, sei vorliegend in der Überlassung
des Grundbesitzes an die Mietpool-GbR zu sehen. Diese Leistung habe allein im
Individualinteresse der einzelnen Gesellschafter gestanden.
Auf eine eventuelle unzutreffende Bezeichnung dieser Leistung im Gesellschaftsvertrag
komme es nicht an. Steuerlich habe eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Die Gesellschafter überließen ihr Eigentum,
gerade um Mieterträge zu erzielen. Stellte dies keine wirtschaftliche Leistung dar, so wäre
kein Vermieter Unternehmer.
Wegen des erklärten Verzichts auf die Steuerbefreiung seien die Leistungen der
Gesellschafter (wie des Klägers) steuerbar und steuerpflichtig. Die Abrechnung der
Mietzahlungen per Gutschrift gegenüber den Gesellschaftern sei nach § 2 des
Gesellschaftsvertrages zwingend geboten.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Streitfall sei mit dem vom BFH entschiedenen Fall im Urteil vom 16. Mai 2002 V R
41/01, BFH/NV 2002, 1347, vergleichbar. Der Kläger sei nicht als Mitglied der
Vermietergemeinschaft unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig geworden. Der bloße
Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen sei nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen. Unstreitig sei die Mietpool-GbR
umsatzsteuerlich Unternehmer, weil sie Vermietungsleistungen an Dritte erbringe. Die
Gesellschafter würden nicht allein durch ihre zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter
Unternehmer. Eine Mitunternehmerschaft kenne das Umsatzsteuergesetz nicht.
Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GbR könne dieser seinen
Miteigentumsanteil gegen Beteiligung am Überschuss oder Gewinn (als
Gesellschafterbeitrag) und damit unentgeltlich überlassen oder aber er könne seinen
Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderer Art
(Leistungsaustausch) zur Nutzung überlassen. Insbesondere könne er den Gegenstand der
Gesellschaft vermieten oder verpachten. Da der Kläger vorliegend nur einen seinem
Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil am Jahresergebnis enthalte und keinen Anspruch
auf ein festes Entgelt habe, liege ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor. Aus dem
vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 ergebe sich nichts anderes.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit
Die form- und fristgerecht erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und
1997 ist unzulässig. Es fehlt die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Klagebefugnis. Die
Änderung in den hier angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1996 und 1997 erfolgte
zugunsten des Klägers, da sich die festgesetzte Umsatzsteuer reduzierte.
II. Begründetheit
Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht
hat der Beklagte die Überlassung der Eigentumswohnung des Klägers nebst Stellplatz als
Gesellschafterbeitrag im Rahmen der Mietpool-GbR qualifiziert und demzufolge den mit der
Klage im Ergebnis begehrten, der Höhe nach offenbar unstreitigen Vorsteuerabzug aus den
Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung versagt.
1.
UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von
anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
a.
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§
2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Der Unternehmer muss eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4
der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausüben. Diese Tätigkeit erfordert grundsätzlich das
Ausführen von Leistungen gegen Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG (BFH vom 16. Mai 2002 V
R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; vom 18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646).
b.
Unternehmers bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn es zur Erbringung von
Ausgangsleistungen (Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäfte) verwendet wird. Dies erfolgt im
Regelfall im Rahmen eines Leistungsaustauschs i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG. Ein solcher ist
grundsätzlich auch im Verhältnis eines Gesellschafters zu der Gesellschaft, an der er
beteiligt ist, möglich, denn die Personenvereinigung ist umsatzsteuerlich von den einzelnen
Mitgliedern bzw. Gesellschaftern zu unterscheiden. Ein solcher Leistungsaustausch
erfordert aber, dass die der Gesellschaft gegenüber erbrachte Leistung auf einer
konkreten, auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen dafür gewährtes Entgelt
gerichteten Leistungsbeziehung des Gesellschafters zur Gesellschaft beruht und der
leistende Gesellschafter seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringt (vgl. Husmann
in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, Loseblattsammlung, Anm. 337 zu § 1 mit
Nachweisen aus der Rspr.).
Der Teilhaber bzw. der Gesellschafter kann der unternehmerisch tätigen Gemeinschaft
bzw. GbR entweder seinen Miteigentumsanteil gegen Beteiligung am Überschuss oder
Gewinn (d.h. im Falle der GbR als Gesellschafterbeitrag) und damit unentgeltlich
überlassen oder er kann seinen Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages
besonderer Art (Leistungsaustausch) zur Nutzung überlassen; insbesondere kann er den
Gegenstand der Gesellschaft vermieten und verpachten. Im letzteren Fall wird der
Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel
als Unternehmer zu beurteilen sein (vgl. BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995,
915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; EuGH-
Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121). Welche dieser rechtlichen Möglichkeiten im
Einzelfall vorliegt, entscheidet sich danach, ob dem Gesellschafter ein Sonderentgelt
zustand, welches er anstrebte und weshalb er seine Leistung erbrachte. Nach der
Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, kann sich der für den
Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang nicht aus der Beteiligung des
Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben; eine solche
allgemeine Gewinnverteilung ist nicht als Entgelt anzusehen (BFH vom 5. Dezember 2007
V R 60/05, BStBl II 2009, 486; EuGH vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-
419, UR 2000, 121).
c.
Zweck der gemeinschaftlichen Vermietung gegründeten Gesellschaft oder Gemeinschaft
nicht von den einzelnen Teileigentümern, sondern von einer aus diesen gebildeten
Vermietergemeinschaft – hier in der Rechtsform einer GbR - ausgeführt werden (BFH vom
18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646; vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II
1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
Der Senat teilt grundsätzlich diese Rechtsauffassung. Denn eine Mitunternehmerschaft,
wie sie das Ertragsteuerrecht (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) kennt, ist dem
Umsatzsteuerrecht fremd.
Allerdings hat der BFH offenbar angesichts der durch diese formell strenge
Betrachtungsweise entstehenden Wettbewerbsverzerrungen (vgl. auch Stadie, UR 1988,
313) seine Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass etwa die Überlassung eines
Ferienhauses an eine Vermietungs-GbR, die diese im eigenen Namen aber für Rechnung
des Gesellschafters weitervermietet, eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt darstellt,
wenn dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächlicher
Durchführung für die Nutzungsüberlassung der Betrag zusteht, den die GbR durch die
tatsächliche Vermietung seines Hauses erzielt hat (BFH vom 25. Mai 2000 V R 66/99,
BStBl II 2004, 310).
Eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der „spezifischen“ Leistung des
Gesellschafters und der ihm hierfür zukommenden Vergütung bedarf es aus Sicht des
Senats, um von einem Entgelt im Sinne eines Leistungsaustausches ausgehen zu können.
Würde man dies nicht fordern und stattdessen auch im Rahmen der Umsatzsteuer eine
Zurechnung von Eingangs- und Ausgangsleistungen ähnlich wie bei der ertragsteuerlichen
Mitunternehmerschaft zulassen, so wären die Grenzen zwischen nicht steuerbarem
Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch verwischt. Dies würde zu
teilweise ungewollten Konsequenzen führen (so müssten auch bewusst nicht
umsatzbesteuerte Gesellschafterbeiträge besteuert werden, es wären
Rechnungsstellungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zwecks Vorsteuerabzug
erforderlich etc.). Der BFH fordert in dem „Ferienhaus-Fall“ (BFH vom 25. Mai 2000 V R
66/99, BStBl II 2004, 310) gerade die Abhängigkeit der „Vergütung“ von der tatsächlichen
Belegung der Ferienwohnung, also einen konkreten Bezug zu der „spezifischen“ Leistung
des Gesellschafters. Daraus schließt der Senat, dass der BFH von der formellen
Abgrenzung der Gesellschaftersphäre von der Gesellschaftssphäre nicht abrücken und
Überlegungen der Zurechnung ähnlich einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft im
Umsatzsteuerrecht nicht zulassen will.
2.
des Klägers verbunden mit dessen Sondereigentum an der Eigentumswohnung und dem
Stellplatz bei sorgfältiger Abwägung aller Gesamtumstände nicht im Rahmen eines
Leistungsaustauschs i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG, sondern stellte einen nicht steuerbaren
Gesellschafterbeitrag dar.
a.
Überlassung des Miteigentums des Klägers an die Mietpool-GbR. Zunächst enthält § 7 des
Gesellschaftsvertrages („Gewinn- und Verlustverteilung“) nicht einmal eine Regelung
darüber, welche Vergütung den einzelnen Gesellschaftern der Mietpool-GbR zustehen
sollte. Nur in Verbindung mit § 2 des Gesellschaftsvertrages, der allerdings den Zweck der
Gesellschaft regeln soll, wird deutlich, dass die „Einkünfte“ auf die einzelnen Gesellschafter
entsprechend der Quadratmeteranzahl aufgeteilt werden sollen. Dies wird durch die Anlage
2 zum Gesellschaftsvertrag spezifiziert. Diese Einkünfte sollen sich offenbar durch Abzug
der Ausgaben von den einheitlich eingezogenen Mieten ermitteln.
b.
Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für die Überlassung des Grundstücksteils durch
den Kläger gesehen werden. Sie regelt allein die Aufteilung der „einheitlich“ eingezogenen
und verteilten Gesamtmieten, nicht aber ein besonderes, für die jeweilige
Grundbesitzüberlassung zu zahlendes Entgelt.
Die „Vergütung“ für den einzelnen Gesellschafter hing vorliegend nicht von seiner
spezifischen Leistung ab, sondern bemaß sich nach den Quadratmetern unabhängig von
der tatsächlichen „Belegung“ der von ihm überlassenen Wohnung. Dies ist vergleichbar
einer typischen allgemeinen Gewinnverteilungsabrede im Falle einer durch Sachgründung
entstanden GbR. Der Kläger hatte als Miteigentümer keinen Einfluss darauf, ob und in
welcher Höhe die Mietpool-GbR tatsächlich Mieteinnahmen erzielte. Vielmehr hatte er - wie
auch alle anderen Teileigentümer - nur Anspruch auf einen seinem Miteigentumsanteil in
Quadratmetern entsprechenden Anteil an den Gesamtmieteinnahmen (nach Abzug von
Ausgaben). Ein über den Gesellschafterbeitrag hinausgehender Leistungsaustausch setzt
nach Auffassung des Senats jedoch voraus, dass der als solcher bezeichnete Gewinnanteil
vom Umfang des jeweiligen spezifischen Leistungsbeitrags des Gesellschafters abhängig ist
und sich nicht in einer „allgemeinen Gewinnverteilung“ erschöpft.
aa.
Kartoffelbrennereigemeinschaft (Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BStBl II 1990, 757)
die Gewinnverteilung nach der Menge und dem Stärkegehalt der von den einzelnen
Gemeinschaftern angelieferten Kartoffeln mit der Folge, dass der eine geringe Menge oder
wenig Stärke enthaltende Kartoffeln anliefernde Gemeinschafter auch nur einen
entsprechend geringeren Zahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft hatte.
bb.
vom 25 Mai 2000 V R 66/99, BStBl II 2004, 310) erfolgte die Auszahlung an den einzelnen
Gesellschafter auf Grundlage der tatsächlichen Belegung der jeweiligen Ferienhäuser, so
dass der einzelne Gesellschafter selbst das Unternehmerrisiko für seine individuelle
Leistung (die Überlassung seines Ferienhauses) getragen hat. Gerade dieses Risiko sollte
im vorliegenden Fall nicht von den einzelnen Gesellschaftern allein getragen, sondern durch
den Zusammenschluss in der Mietpool-GbR verteilt werden. Der einzelne Gesellschafter
kann die Höhe seines Gewinnanteils nicht durch eigene unternehmerische Aktivitäten
beeinflussen. Zudem kann der dem einzelnen Teileigentümer zustehende Anteil am
Jahresergebnis wesentlich dadurch beeinflusst werden, dass Leistungsstörungen im
Verhältnis zwischen der GbR und anderen Gesellschaftern bzw. den Dritten (Mietern der
Mietpool-GbR) auftreten, auf die der einzelne (wie etwa der Kläger) keinen Einfluss hat.
cc.
Doppelumsatzes i.S.v. § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 11 UStG – ähnlich einem Kommissionsgeschäft
– begründet vorliegend keinen Leistungsaustausch. Denn die Mietpool-GbR vermietete die
einzelnen Wohnungen nicht für Rechnung des jeweiligen Gesellschafters
(Wohnungseigentümers), sondern für die Gemeinschaft aller Gesellschafter. Denn das
Mietausfallrisiko sollte verteilt werden. Diese Inkongruenz der Leistungsgegenstände steht
der Annahme eines Doppelumsatzes nach Auffassung des Senats entgegen.
III.
Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die
Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage zu, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch
auch dann vorliegt, wenn der dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und
dessen tatsächlicher Durchführung zustehende Betrag für die Überlassung einer Wohnung
sich – wie vorliegend – nicht nach der konkreten Belegung der Wohnung, sondern nach der
Fläche unter Ausgleich des Mietausfallrisikos unter den Gesellschaftern bemisst.