Urteil des FG Saarland vom 08.08.2003

FG Saarbrücken: wohnraum, neubau, anschaffungskosten, umwandlung, umgestaltung, einfamilienhaus, eigennutzung, herstellungskosten, kaufpreis, bemessungsgrundlage

FG Saarbrücken Entscheidung vom 8.8.2003, 1 K 165/01
Eigenheimzulage: Herstellung einer Wohnung in einem ehemals unechten Zweifamilienhaus
Leitsätze
Die grundlegende Modernisierung eines erworbenen Einfamilienhauses löst auch dann nicht
den höheren Fördergrundbetrag des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG aus, wenn durch die
Baumaßnahmen im Sinne der neueren Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von
Herstellungs- und Erhaltungsaufwand mindestens drei der vier Kernbereiche (Elektro,
Heizung, Sanitär und Fenster) betroffen sind oder das Einfamilienhaus in zwei Wohnungen
umgestaltet wird, weil durch die Umgestaltung kein höher begünstigter neuer, sondern
lediglich anderer Wohnraum geschaffen wird.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 20. Juli 1998 zum Preise von 260.000 DM das Wohngrundstück
B.er Straße 0 in H. (Bl. 8 ff. Eigenheimzulageakte). Von dem Kaufpreis entfielen 193.880
DM auf das 1907 (Bl. 40 Rb) errichtete Gebäude (Bl. 7 ESt; 17 FG). Das Anwesen war
zum Erwerbszeitpunkt als Zweifamilienhaus alten Rechts, d.h. als Wohngrundstück mit
zwei nicht gegeneinander abgeschlossenen Wohnungen bewertet (Bl. 20 Rb; 17 FG).
Von August 1998 bis Ende 1999 gestaltete der Kläger das Gebäude mit einem
Kostenaufwand in Höhe von 246.371,72 DM und erheblichen Eigenleistungen zu einem
Zweifamilienhaus mit zwei jeweils rd. 124 qm großen abgeschlossenen Wohnungen im
Erd- und im Obergeschoss um (Bl. 1 Ordner Bauaufwendungen; 4 Eigenheimzulageakte;
31 Rb). Im Rahmen des Umbaues wurden mit Ausnahme der tragenden Gebäudeteilen
(Fundament, Außenwände und Geschossdecken) die übrigen Gebäudeteile -
Eingangsbereich, Dach, Türen, Fenster, Innentreppen, Küchen, Heizung, Bäder und
sonstige Sanitäranlagen - erneuert und modernen Wohnverhältnissen angepasst;
außerdem erhielt das Gebäude einen neuen Außenputz (Bl. 40 Rb; 17, 29 FG; Ordner
Bauaufwendungen). Die für den "Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein
Zweifamilienhaus mit Carport" Anfang November 1998 beantragte Baugenehmigung
wurde dem Kläger am 10. Dezember 1998 erteilt (Bl. 41, 32 ff., 42 ff. Rb).
Die Ende 1998 fertig gestellte Erdgeschosswohnung wurde ab dem 28. Dezember 1998
vom Kläger selbst genutzt, die Obergeschosswohnung ab Juni 1999 fremdvermietet (Bl. 2
Rs., 4 Eigenheimzulageakte; 37 ESt). Durch Teilungserklärung des Klägers vom 23. Juni
1999 wurde das Gebäude in Wohnungseigentum zu je ½ Miteigentumsanteilen mit
Sondereigentum an den Wohnungen im Erd- und im Obergeschoss geteilt. Eigentümer
beider Wohnungen blieb der Kläger (Bl. 46 ff. Rb). Durch Bescheid vom 22. Oktober 1999
gewährte der Beklagte die Eigenheimzulage statt in der für eine Wohnungsherstellung
beantragten Höhe von 5.000 DM lediglich in Höhe von 2.500 DM für die Anschaffung einer
eigengenutzten Wohnung (Bl. 1 Eigenheimzulageakte; 17 FG). Den Einspruch des Klägers
wies er durch Entscheidung vom 5. Juni 2001 als unbegründet zurück (Bl. 15 ff.).
Am 29. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt (sinngemäß Bl. 1),
unter Änderung des Bescheides vom 22. Oktober 1999 in
Form der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2001 die
Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 auf jährlich
5.000 DM festzusetzen.
Faktisch habe es sich bei dem Anwesen um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus
gehandelt, weil das Obergeschoss mangels Toilette, Bad und Küche nicht selbständig
bewohnbar gewesen sei (Bl. 29).
Durch die Baumaßnahmen von 1998 f. seien deshalb erstmals zwei abgeschlossene
Wohnungen geschaffen worden. Der Kläger habe mithin gemäß dem BMF-Schreiben vom
10. Februar 1998 (BStBl I, 190) bestimmen dürfen, dass die eigengenutzte
Erdgeschosswohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung trete (Bl. 2 f., 29).
Diese Wohnung sei nach Maßgabe des vorgenannten BMF-Schreibens neu hergestellt
worden, weil der Wert der auf sie entfallenden Bauaufwendungen zuzüglich der mit 20.000
DM eher noch zu niedrig angesetzten Eigenleistungen den Wert der Altbausubstanz des
Erdgeschosses bei Weitem übersteige. Sämtliche Baurechnungen hätten dem Finanzamt
bereits ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren vorgelegen (Bl. 22 f., 30). Wann die
Baugenehmigung erteilt worden sei, sei für die streitige Rechtsfrage ohne Belang (Bl. 2 f.,
29, 46).
Die höhere Eigenheimzulage für die "Herstellung einer Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1
EigZulG sei auch deswegen gerechtfertigt, weil es sich bei dem Bauaufwand nach der
neueren Rechtsprechung des BFH zweifelsfrei um Herstellungsaufwand handele. Denn die
neu eingefügten Bauteile beträfen mit Fenstern, Heizung, Sanitär sowie Elektro alle vier
Kernbereiche des Gebäudes und verliehen ihm so ein deutlich wert-erhöhendes Gepräge
(Bl. 37 f., 47).
Der Beklagte beantragt (Bl. 35),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen (Bl. 35) trägt er vor:
Die vom EigZulG begünstigte Herstellung einer neuen Wohnung verlange grundsätzlich,
dass eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen werde. Selbst
umfassende Umbau-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen genügten dieser
Neubauanforderung nicht (Bl. 34).
Nach dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 erübrige sich unter der Geltung des
EigZulG ein Neubau nur dann, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem
Gesamtgebäude für seine Nutzungsdauer das bautechnische Gepräge gäben. Das sei nur
der Fall, wenn die tragende Altbausubstanz derart tiefgreifend umgestaltet oder erweitert
werde, dass die weiter verwendeten Altteile von wertmäßig untergeordneter Bedeutung
erschienen. Davon könne aus Vereinfachungsgründen ausgegangen werden, wenn der bei
der Schaffung einer Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes von
Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz übersteige
(Bl. 34, 41). Nach der heranziehbaren Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren
Rechtslage nach der Vorgängervorschrift des § 10e EStG müsse es sich jedoch um
Baumaßnahmen zur Beseitigung eines Vollverschleißes handeln, so dass typische
Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen aus der Vergleichsberechnung
auszuscheiden seien (Bl. 49, 34).
Ob eine Häufung derartiger Maßnahmen zu sofort abzugsfähigen Aufwendungen oder nur
zu einer Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage führe, sei eine vom Recht der
Eigenheimzulage zu trennende andere Rechtsproblematik (Bl. 40).
Im Übrigen ergebe sich gemäß den erst im Klageverfahren nochmals vorgelegten
Baurechnungen (Bl. 13 f., 25 f.) für die streitige Erdgeschosswohnung einschließlich der
dafür geltend gemachten Eigenleistungen ein zu bereinigender Gesamtbauaufwand, der
unter dem Verkehrswert des vormaligen Erdgeschossaltbaues liege, so dass Art und
Umfang der ohnehin problematischen Eigenleistungen des Klägers offen bleiben könnten
(Bl. 33, 34 f.).
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie
auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und des Ordners "Bauaufwendungen
1998-1999" des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Höhe der festgesetzten Eigenheimzulage ist nicht
zu beanstanden.
1. Rechtsgrundlagen
a) Das EigZulG begünstigt die Herstellung und die Anschaffung einer inländischen
selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen selbstgenutzten
Eigentumswohnung in unterschiedlicher Weise, sofern die Anschaffung erst nach Ablauf des
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgende Jahres erfolgt: Während sich der
Fördergrundbetrag für die Wohnungsherstellung oder -anschaffung innerhalb der
vorgenannten Frist auf jährlich 5 v.H. der Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich
der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden, höchstens jedoch auf
5.000 DM beläuft, beträgt er für Wohnungsanschaffungen außerhalb dieser Frist lediglich
2,5 v.H. dieser Kosten und höchstens 2.500 DM (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 8 Satz 1, 9
Abs. 2 Sätze 1 und 2 EigZulG). Der niedrigere Fördergrundbetrag gilt, dann bemessen
nach den reinen Herstellungskosten, auch für den Ausbau und die Erweiterung
selbstgenutzten eigenen Wohnraumes (§§ 2 Abs. 2, 8 Satz 2, 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG).
b) Dieser abgestuften Förderung lässt sich klar und eindeutig das beabsichtigte
Förderprogramm des Gesetzgebers entnehmen: Besonders stark gefördert werden soll die
erstmalige Herstellung bzw. herstellungsnahe Anschaffung eigengenutzten
Wohneigentums, d.h. die Schaffung völlig neuen selbstgenutzten eigenen Wohnraumes.
Nur in vermindertem Umfang gefördert werden soll dagegen die Anschaffung bereits
vorhandenen Wohnraumes als selbstgenutztes Wohneigentum, weil dadurch zwar neues
eigengenutztes Wohnungseigentum, jedoch kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Gefördert werden soll schließlich auch der Ausbau oder die Erweiterung selbstgenutzten
Wohneigentums, da hierdurch vorhandener bebauter Grund und Boden, der nicht beliebig
vermehrbar ist, für ein gesichertes Wohnen in eigenen Räumen besser ausgenutzt wird.
Nur wenn und soweit sich das zur Regelung von Zweifelsfragen bei der Anwendung des
EigZulG ergangene BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 mit diesem erkennbaren
Förderprogramm des Gesetzgebers vereinbaren lässt, vermag der Senat den
Verwaltungsanweisungen dieses Schreibens zu folgen. Dabei kann zur systemgerechten
Auslegung des EigZulG die Rechtsprechung des BFH zum früheren § 10e EStG
herangezogen werden, weil es sich insoweit um eine im Wesentlichen inhaltsgleiche
Vorgängervorschrift zum EigZulG handelt (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99,
BStBl II 1999, 587).
c) Nach dieser vom Senat geteilten BFH-Rechtsprechung bedeutet die Herstellung einer
Wohnung grundsätzlich das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung.
Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude führen deshalb nur dann zur Herstellung
einer Wohnung, wenn sie einem Neubau gleichkommen, d.h. das Gebäude muss durch sie
bautechnisch neu werden (BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000,
186; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158 m.w.N.). Insoweit im Einklang mit
Tz. 11 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 muss "Herstellung einer
Wohnung" deshalb nicht stets den Neubau einer Wohnung bedeuten. Eine bautechnisch
neue Wohnung wird vielmehr auch dann geschaffen, wenn ein erworbenes Wohngebäude
infolge Vollverschleißes nicht mehr bewohnbar ist und deshalb in Stand gesetzt werden
muss. In diesem Sinne zu Wohnzwecken unbrauchbar geworden ist ein Gebäude jedoch
nicht schon deswegen, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen
Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht und deshalb nicht mehr vermietbar ist, sondern
nur dann, wenn es schwere Substanzschäden an den Teilen aufweist, die für seine
Nutzbarkeit als Bau und seine Nutzungsdauer bestimmend sind, d.h. es muss eine
tiefgreifende, die neue Wohnung prägende Umgestaltung oder Erweiterung der Substanz
des Altbaues geboten sein. Erforderlich sind mithin ersetzende Sanierungsmaßnahmen an
den Fundamenten, an den tragenden Außen- und Innenwänden, an den Geschossdecken
und an der Dachkonstruktion, damit die zur Wiederherstellung der Wohnung notwendigen
Baumaßnahmen bautechnisch einem Neubau gleichkommen. Die bloße Umgestaltung des
umbauten Raumes oder eine grundlegende Modernisierung des Wohngebäudes, die ohne
Änderung der tragenden Bausubstanz lediglich den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen,
stellen keine Herstellung einer Wohnung dar (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R
102/95 BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BStBl II 1998, 94; vom
17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; BFH/NV 2000, 841 u. 2002, 1158).
d) Die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach nachträglicher Herstellungs- oder
Anschaffungsaufwand gegeben ist, wenn eine Wohnung in mindestens drei der vier
Kernbereiche Elektro, Heizung, Sanitär und Fenster umfassend modernisiert oder saniert
wird (s. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 u. IX 52/00, BFH/NV 2002,
968 u. 966; vom 22. Januar 2003 R 9/99, BFH/NV 2003, 706), steht dem nicht entgegen.
Denn danach bestimmt sich nur, welche baulichen Maßnahmen an einer erworbenen
Wohnung sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen oder aber lediglich die
AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen, während es beim EigZulG wie bei dem früheren § 10e
EStG um die Steuerbegünstigung für die Herstellung bislang noch nicht vorhandenen
Wohnraumes oder für die Anschaffung bereits vorhandenen Wohnraumes zu eigenen
Wohnzwecken bzw. um die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch Anbau- oder
Erweiterungsmaßnahmen auf einem Wohngrundstück geht. Deshalb bestand für das o.a.
BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 (BFH/NV 2002, 1158), nach welchem die Ersetzung einer
vollständig verschlissenen Inneneinrichtung keine steuerbegünstigte Herstellung einer
Wohnung im Sinne des § 10e Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutet, keine Veranlassung, sich mit
der durch die zuvor ergangenen BFH-Urteile vom 12. September 2001 eingeleiteten
neueren BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und nachträglichen
Herstellungs- oder Anschaffungskosten auseinander zu setzen. Folgerichtig hebt das Urteil
zu Recht hervor, dass nur im Falle der Behebung eines äußeren und inneren
Vollverschleißes, der zur völligen Unbrauchbarkeit des Gebäudes geführt hat, von der
steuerbegünstigten Herstellung einer Wohnung gesprochen werden kann. Dies auch
deswegen, weil ansonsten durch die Gleichstellung eines alten, renovierungsbedürftigen
Gebäudes mit einem Herstellungssachverhalt die vom Gesetzgeber grundsätzlich nur
eingeschränkt beabsichtigte Förderung der Anschaffung von Altbauten zu eigenen
Wohnzwecken unterlaufen würde. Auch für die Anwendung der Vorschriften über die
Eigenheimzulage reicht es deshalb nicht aus, dass Herstellungskosten im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung vorliegen; es muss sich vielmehr um Herstellungskosten
handeln, die zum Entstehen neuen Wohnraums bzw. eines bautechnischen Neubaues
geführt haben.
Damit im Einklang steht, dass der BFH sowohl der Zusammenfassung zweier
abgeschlossener Wohnungen zu einer Wohnung als auch der im Rahmen einer
umfassenden Modernisierungsrenovierung durchgeführten Umwandlung eines als
Einfamilienhaus bewerteten Gebäudes in zwei abgeschlossene Wohnungen im Erd- und im
Obergeschoss des Hauses die Anerkennung einer steuerbegünstigten
Wohnungsherstellung im Sinne des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG versagt hat (BFH, BStBl II
1998, 92 u. 94). Denn hierdurch wird kein neuer, sondern lediglich anderer Wohnraum
geschaffen. Für das dem § 10e EStG vergleichbare Förderprogramm des EigZulG kann
deshalb nichts Anderes gelten.
e) Ebenso verhält es sich aber auch dann, wenn ein trotz nicht abgeschlossener
Wohnungen als Zweifamilienhaus alten Rechts bewertetes Gebäude entsprechend dem
neuen Wohnungsbegriff des BFH, der neben den erforderlichen Küchen- und
Sanitärräumlichkeiten die Abgeschlossenheit einer Zusammenfassung von Räumen zum
Wesensmerkmal einer Wohnung macht, in ein echtes Zweifamilienhaus neuen
Bewertungsrechts umgewandelt wird. Auch dann wird nämlich kein wirklich neuer, sondern
nur anderer Wohnraum mit teilweiser anderer Nutzermöglichkeit geschaffen. Denn dem
Erwerber des Altbaues bleibt - gleich welche der beiden Wohnungen er zur weiteren
Eigennutzung wählt - die ihm bislang bereits mögliche Wohnnutzung, wenn auch in
verminderter Form, erhalten. Der Senat vermag sich deshalb der Verwaltungsauffassung in
Tz. 11 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998, wonach die Umwandlung eines
unechten Zweifamilienhauses alten Rechts in ein echtes Zweifamilienhaus neuen
Bewertungsrechts bei Eigennutzung einer der beiden Wohnungen durch den Eigentümer zu
einer steuerbegünstigten Herstellung dieser Wohnung führen soll, nur unter der weiteren
Voraussetzung der Tz. 12 Satz 1 dieses Schreibens anzuschließen, nämlich dass bei der
Umwandlung die bisherige tragende Gebäudesubstanz derart tiefgreifend umgestaltet
worden ist, dass die nunmehr entstandenen abgeschlossenen Wohnungen dadurch ein
völlig neues bautechnisches Gepräge erhalten haben.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn bisher vorhandener Wohnraum in zwei
rechtlich selbständige Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Denn das Förderprogramm
des EigZulG begünstigt nicht die Begründung von Wohnungseigentum als bloßen
Rechtsakt, sondern die sich in dieser Rechtsform zwecks Eigennutzung vollziehende
Herstellung bautechnisch neuen Wohnraumes in stärkerem bzw. die Übernahme bereits
geschaffenen Wohnraumes in selbstgenutztes Wohnungseigentum in geringerem Maße.
Auch hier kann deshalb die förderungsrechtlich nicht begünstigte Modernisierung eines
erworbenen Altbaues nicht dadurch umgangen werden, dass der Altbau ohne prägende
bautechnische Veränderung im Übrigen schlicht in Wohnungseigentum aufgeteilt wird.
2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Der Beklagte hat danach die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung in dem vom
Kläger erworbenen Hausanwesen zu Recht lediglich in Höhe von 2.500 DM festgesetzt.
a) Zutreffend hat der Beklagte nicht die Herstellung neuen, sondern lediglich die nur in
geringerem Umfange steuerbegünstigte Anschaffung bereits bestehenden alten
Wohnraumes zu eigenen Wohnzwecken angenommen.
Dahinstehen kann, ob das Grundstück zum Zeitpunkt seines Erwerbes durch den Kläger
entsprechend seiner Bewertung überhaupt noch ein unechtes Zweifamilienhaus alten
Rechts war, nachdem der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat, dass im
Obergeschoss weder eine Küche noch Sanitärräume vorhanden waren, noch die dortigen
Räume beheizt werden konnten, noch ihre Stromversorgung ausreichend war und es ihnen
auch an fließendem Wasser fehlte (Bl. 29). Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls
das Erdgeschoss des Hauses bewohnt werden konnte und auch tatsächlich bewohnt
wurde. Die Regelungen im Grundstückskaufvertrag über die Räumung des Hauses durch
den damaligen Bewohner und die Entfernung der sich im Hause befindenden Heizöltanks
belegen dies anschaulich (Bl. 11 Eigenheimzulageakte), so dass das Anwesen keinesfalls
wegen Vollverschleißes unbewohnbar war.
Gegen einen solchen Vollverschleiß spricht auch die Höhe des Kaufpreises von 260.000
DM, von dem (mit 551 qm x 120 DM) unstreitig 66.120 DM auf den Grund und Boden
entfielen, so dass 193.880 DM für das aufstehende Gebäude verbleiben. Dieser für ein in
einem ländlichen Vorort H.s an einer stark befahrenen und beparkten und deshalb engen
Durchgangsstraße gelegenes 90 Jahre altes Gebäude hohe Kaufpreis macht deutlich, dass
der Gebäudesubstanz des innen abgewohnten Hauses trotz des Baujahres 1907 noch ein
erheblicher Wert beigemessen wurde. Dass das Haus - abgesehen von neuen Fenstern,
einer neuen Dacheindeckung, einem neuen Eingangswindfang und einem neuen Außenputz
- sowohl äußerlich als auch von seinem Grundriss her im Wesentlichen unverändert blieb,
bestätigt dies. Auch der weitere Umstand, dass der Kläger im Rahmen der -
bauordnungsrechtlich zulässigerweise nachträglich genehmigten - inneren Umwandlung des
Hauses in zwei echte abgeschlossene Wohnungen neuen Bewertungsrechts bei der
deswegen notwendig werdenden Neugestaltung des Treppenhauses, der Setzung der
Abschlusstüren sowie der Schaffung der Wohn-, Küchen- und Sanitärräume der beiden
Wohnungen auf die dabei im Kern unverändert gebliebenen tragenden Teile der
Gebäudesubstanz des Altbaues zurückgreifen konnte, belegt den hohen unverbrauchten
Substanzwert des Hauses um ein Weiteres.
Soweit der Kläger die Räume der beiden Wohnungen zusätzlich und dabei naturgemäß
entsprechend modernen Wohnvorstellungen neu gestaltet und ausgestattet und deshalb
auch eine neuzeitliche Strom- und Wasserversorgung eingerichtet und eine neue
Heizungsanlage installiert hat, hat er dadurch zwar den allgemeinen Wohnstandard des
Hauses und speziell der vom ihm seit dem 28. Dezember 1998, sei es als Wohnung im
eigenen Haus oder danach als Eigentumswohnung, konstant selbst-genutzten
Erdgeschosswohnung deutlich wertverbessernd angehoben. Diese
Modernisierungsrenovierung, die für Altbauten generell nicht un-typisch ist und vor dem
Erstbezug eines Gebäudes regelmäßig umfassender ausfällt, macht das ansonsten in
seiner tragenden Grundsubstanz unverändert gebliebene Haus jedoch nicht zu einem
bautechnischen Neubau, wie er indes auch nach dem Förderprogramm des EigZulG für die
Anerkennung von Baumaßnahmen an einem Altbau als höher steuerbegünstigte
Neuherstellung einer Wohnung vorausgesetzt wird. Der nunmehrige höhere Wohnstandard
des vom Kläger eigengenutzten Erdgeschosses ändert zudem nichts daran, dass nach
dem eigenen Vortrag des Klägers gerade dieses Geschoss zum Zeitpunkt des
Grundstückserwerbs nicht nur bewohnbar war, sondern auch wohnlich genutzt wurde.
Dass dies nicht bereits in Form einer abgeschlossenen Wohnung oder in Form von
Wohnungseigentum geschah, ist steuerlich unerheblich. Denn förderungsrechtlich
entscheidend ist allein die Tatsache der damaligen, nicht an eine bestimmte Rechtsform
gebundenen Wohnnutzung des Erdgeschosses.
Damit steht dem Kläger nach dem klaren und eindeutigen Förderprogramm des EigZulG
nur die geringere Steuerbegünstigung für den Erwerb bereits vorhandenen alten
Wohnraumes zu eigenen Wohnzwecken zu.
b) Auch die Höhe der festgesetzten Eigenheimzulage ist nicht zu beanstanden. Sie
bemisst sich gemäß § 8 Satz 1 EigZulG nach der Höhe der Anschaffungskosten für den
eigengenutzten Wohnraum zuzüglich der darauf entfallenden Anschaffungskosten des
Grund und Bodens. Da nach den Umbauplänen des Klägers die fremdgenutzte Wohnfläche
des Ober- und die eigengenutzte Wohnfläche des Erdgeschosses mit jeweils rd. 124 qm im
Wesentlichen gleich ist und - damit im Einklang - das Anwesen später in hälftiges
Miteigentum mit jeweiligem Sondereigentum an der Erd- und an der
Obergeschosswohnung aufgeteilt wurde, entfällt damit von dem
Grundstücksgesamtkaufpreis von 260.000 DM die Hälfte auf die selbstgenutzte
Erdgeschosswohnung des Klägers. Bei einem jährlichen Fördersatz von 2,5 v.H. auf
130.000 DM ergibt sich damit rechnerisch eine Steuerbegünstigung vom 3.250 DM mit
der Folge, dass dem Kläger lediglich der deshalb vom Beklagten zutreffend festgesetzte
gesetzliche Förderhöchstbetrag von 2.500 DM zusteht. Mithin ist die zwischen den
Beteiligten weiter streitige Frage, welche, wie und wann vorzulegenden Baurechnungen
des Klägers der Erd- oder der Obergeschosswohnung zuzurechnen sind, für die Höhe der
vorliegend festzusetzenden Eigenheimzulage ohne Belang.
3. Nebenentscheidungen
Die Kosten des nach allem erfolglosen Klageverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO
dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine
Veranlassung.
Der Senat erachtete eine Entscheidung im kostengünstigeren Gerichtsbescheidverfahren
nach § 90 a FGO für zweckdienlich.