Urteil des FG Saarland vom 03.12.2007

FG Saarbrücken: unrichtige rechtsmittelbelehrung, klagerücknahme, vollziehung, aussetzung, unverzüglich, kostenpflicht, einspruch, verschulden

FG Saarbrücken Beschluß vom 3.12.2007, 2 K 1096/07
Kostenbeschluss bei Klagerücknahme
Leitsätze
Hat die Finanzbehörde durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung einen Kläger veranlasst,
Klage zu erheben (statt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen), so sind im
Falle einer Rücknahme der (unzulässigen) Klage die Kosten der Finanzbehörde
aufzuerlegen.
Gründe
Die Kosten des nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 6. März 2007 eingestellten
Verfahrens waren nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 144 FGO war über die Kosten (nachträglich) eine Entscheidung zu treffen. Denn die
Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2007 Kostenerstattung beantragt.
Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten
entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass
gegen eine Entscheidung Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 27.
September 1994 VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353). Der Beklagte hatte in der
Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der
Vollziehung ablehnte, die Klägerin dahin belehrt, dass Klage zulässig sei. Diese Belehrung
war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht,
die die Klägerin unverzüglich nach Belehrung zurückgenommen hat.
§ 137 Satz 2 FGO findet auch bei der Klagrücknahme Anwendung (ebenso FG Hamburg,
Beschluss vom 9. August.2000 VII 353/99, EFG 2000, 1404; a. A: BFH-Beschluss vom 19.
September 1969 III B 18/69 BStBl. II 1970, 92; Brandis, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur
AO und FGO, § 144 FGO Tz. 1 m. w. N.). Nach § 136 Abs. 2 FGO hat zwar derjenige, der
eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Diese Vorschrift tritt jedoch gegenüber §
137 FGO zurück. § 137 FGO regelt für zwei besondere Fälle die Kostentragung in
Abweichung der vorangehenden Kostenregelungen in §§ 135 und 136 FGO. Als speziellere
Regelung geht § 137 FGO damit auch § 136 Abs. 2 FGO vor. § 144 FGO steht dem nicht
entgegen. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die zur materiellen
Kostenlast nichts aussagt. Die gegenteilige Auffassung führt zu dem unsinnigen Ergebnis,
dass ein Kläger in vergleichbaren Fällen, statt die Klage zurückzunehmen, auf ein
klageabweisendes Urteil bestehen müsste, in dem die Kosten unstreitig nach § 137 Satz 2
FGO dem Beklagten aufzuerlegen wären.
Insbesondere lässt auch das neue Kostenrecht eine gerichtsgebührenfrei Klagerücknahme
nicht mehr zu (dazu Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2. Aufl.,
2007, S. 160). Mithin entfällt auch das von Brandis, a.a.O., verwandte Argument, ein
Kläger erleide bei einer Klagerücknahme bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung
lediglich einen Zeit, nicht aber einen Kostennachteil.
Dies alles erzwingt nachgerade die Kostenpflicht desjenigen Beteiligten, der gerade dieses
Verfahren veranlasst hat.
Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.