Urteil des FG Saarland vom 03.12.2003

FG Saarbrücken: versicherung, abgabe, verfügung, vorladung, abnahme, form, eigentumswohnung, anfechtungsklage, verwaltungsverfahren, ermessensausübung

FG Saarbrücken Urteil vom 3.12.2003, 1 K 211/03
Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung
trotz Erledigung des Termins durch Zeitablauf - Begründung des Ermessens zur Frage, ob
dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abverlangt wird
Leitsätze
Ein laufendes gaststättenrechtliches Widerrufsverfahren macht die finanzamtliche
Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht ermessensfehlerhaft.
Tatbestand
Der Kläger, dem eine mit einer Bankgrundschuld im Betrage von 127.000 DM belastete
Eigentumswohnung gehört (Bl. 12 Hefter Grundbuch), betreibt in S die Gaststätte "G" (Bl.
59, 105 VollstrA). Nachdem bis Mitte 2002 Lohn-, Umsatz- und
Einkommensteuerforderungen in Höhe von rd. 95.000 EUR aufgelaufen (Bl. 33 f.,44
VollstrA) und hierwegen durchgeführte Sach- und Kontenpfändungen sowie zusätzliche
Finanzierungsgespräche erfolglos geblieben waren (Bl. 56 ff.; 31 f., 38-42, 48 f. VollstrA),
forderte der Beklagte den Kläger bei einem Abgabenrückstand in Höhe von insgesamt
96.090,02 EUR durch Verfügung vom 14. März 2003 auf, am 23. April 2003 an
Amtsstelle ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit der darin gemachten
Angaben an Eides Statt zu versichern (Bl. 74 f. VollstrA). Den dagegen ohne Begründung
eingelegten Einspruch des Klägers (Bl. 79 VollstrA) wies er durch Einspruchsentscheidung
vom 16. Juni 2003 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.).
Bereits zuvor hatte die Stadt S als zuständige Verwaltungsbehörde am 29. April 2003 den
vom Beklagten beantragten (Bl. 101 f. VollstrA) Widerruf der Gaststättenerlaubnis des
Klägers für das Lokal "G" wegen persönlicher Unzuverlässigkeit verfügt (Bl. 107 f. VollstrA),
nachdem der Kläger der Aufforderung der Verwaltungsbehörde, mit dem Beklagten binnen
zwei Wochen eine Zahlungsvereinbarung zur Tilgung der hohen Abgabenschulden zu
treffen (Bl. 105 VollstrA), nicht nachgekommen war.
Nach Erhebung der finanzgerichtlichen Klage am 17. Juli 2003, mit welcher der zur
mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, jedoch weder erschienene, noch
vertretene Kläger sinngemäß beantragt (Bl. 1),
die Aufforderung zur Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses und die Vorladung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 2003 in
Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2003
aufzuheben,
ist dem Bevollmächtigten des Klägers mangels Klagebegründung im Klageschriftsatz durch
nach § 79b Abs. 1 FGO ergangene Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. Juli 2003 -
bei gleichzeitiger Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung dieser Verfügung - mit
Ausschlussfrist bis 30. August 2003 aufgegeben worden, diejenigen Tatsachen anzugeben,
durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der
Kläger beschwert fühlt (Bl. 6 f.). Die Ausschlussfrist wurde dem Bevollmächtigten
antragsgemäß bis zum 19. September 2003 verlängert (Bl. 16, 19). Auch die verlängerte
Ausschlussfrist verstrich ergebnislos.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und seine Schriftsätze beantragt der
Beklagte,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der
beigezogenen Vollstreckungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind
rechtmäßig.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zulässig, obwohl der in der Verfügung
vom 14. März 2003 für den 23. April 2003 vorgesehene Termin zur Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist, ohne dass dieser Termin in der Einspruchsentscheidung
förmlich aufgehoben wurde und auch nicht förmlich aufgehoben werden musste (vgl. FG
Berlin, Urteil vom 29. Januar 2001 9 K 9392/00, EFG 2001, 612). Ob die Vorladung dem
Grunde nach Bestand behalten kann oder aufzuheben ist, ist demzufolge - und damit auch
ihre rechtliche Voraussetzung, nämlich ob das Verlangen nach Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses berechtigt ist (§ 284 Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 AO) -
Klagegegenstand des finanzgerichtlichen (Anfechtungs-)-Verfahrens.
II. Begründetheit der Klage
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 251 Abs. 1 AO können Steuerverwaltungsakte, auch wenn sie noch nicht
bestandskräftig sind, vollstreckt werden, soweit sie nicht in der Vollziehung ausgesetzt
sind.
Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu keiner
vollständigen Befriedigung des Steuergläubigers geführt und ist anzunehmen, dass eine
vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner
der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und
für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen (§ 284 Abs. 1 Nr. 1
und 2 AO). Führt das vorgelegte Vermögensverzeichnis nicht zu einer abschließenden
Klärung seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse, so hat er alsdann zu Protokoll des
Finanzamtes an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben im Vermögensverzeichnis
nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat (§ 284 Abs. 3 Satz
1 AO). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zieht als zwangsläufige Folge die
Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das amtsgerichtliche Schuldnerverzeichnis nach
sich (§§ 284 Abs. 7 Satz 1 AO, 915 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einerseits ("auf Verlangen"
der Vollstreckungsbehörde) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung andererseits
(die Vollstreckungsbehörde "kann" von ihrer "Abnahme absehen", § 284 Abs. 3 Satz 2 AO)
stellt eine zweistufige Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar (s. dazu BFH-
Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577), die von der Behörde
jedoch auch in einer einzigen zusammenfassenden Verfügung getroffen werden kann und
regelmäßig auch in dieser Form ergeht (BFH a.a.O.). Als ausgeübtes
Verwaltungsermessen unterliegt die jeweils getroffene Verwaltungsentscheidung gemäß §
102 Satz 1 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Kontrolle dahin, ob sich das
gesonderte oder einheitliche Verlangen der Finanzbehörde nach Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses und/oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im
konkreten Einzelfall als Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch darstellt (BFH-Urteil
vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl II 1992, 57). Ihre Ermessenserwägungen
kann die Finanzbehörde erforderlichenfalls auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen
(§ 102 Satz 2 FGO), sofern dadurch die Ermessensausübung keine grundlegende
Änderung erfährt.
Bei der Ermessensausübung auf der zweiten Stufe, nämlich der Entscheidung, ob dem
Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung abverlangt wird, handelt es sich
nach der Rechtsprechung des Senats wegen § 284 Abs. 3 Satz 2 AO, wonach die
Finanzbehörde von der Abnahme der Versicherung "absehen" kann, um sog. intendiertes
Verwaltungsermessen (rechtskräftiges Senatsurteil vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG
2001, 1174). Das gilt um so mehr, als der damit einhergehenden Eintragung in das
amtsgerichtliche Schuldnerverzeichnis (§ 284 Abs. 7 Satz 1 AO) seit 1995 nur noch eine
begrenzte Außenwirkung zukommt. Denn aus Gründen des Datenschutzes besteht keine
allgemeine Öffentlichkeit des Schuldnerverzeichnisses mehr (s. §§ 284 Abs. 7 Satz 2 AO,
915b, 915e ZPO), sondern regelmäßig nur noch ein eingeschränktes, zweckgebunden auf
eine konkrete Vollstreckung bezogenes gläubigeröffentliches Auskunftsrecht (§§ 915b Abs.
1, 915 Abs. 3 ZPO). Den Geschäftspartnern des Vollstreckungsschuldners muss daher
dessen eidesstattliche Versicherung nicht stets bekannt werden, sondern sie erfahren
davon grundsätzlich nur noch, wenn sie bei der Verzeichnisbehörde (§ 915e Abs. 2 ZPO)
ein entsprechend sachlich begründetes Auskunftsersuchen stellen. Demzufolge kann der
Vollstreckungsschuldner trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich
weiterhin im Geschäftsleben tätig bleiben, sei es, dass möglichen Geschäftspartnern das
damit verbundene Risiko von Vornherein nicht bekannt wird oder sie es anderenfalls
bewusst eingehen wollen (s. zu allem FG des Saarlandes, EFG 2001, 1174; Müller-Eiselt in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rz. 78).
Als intendiertes Verwaltungsermessen bedarf die Aufforderung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung deshalb im Regelfall nur dann einer besonderen Begründung
seiner Ausübung, wenn im Einzelfall Hinweise auf eventuelle Absehensgründe ersichtlich
sind (FG des Saarlandes, a.a.0.). Ein solcher Absehensgrund ist jedoch nicht schon dann
gegeben, wenn das Finanzamt gegen den Vollstreckungsschuldner zugleich ein noch nicht
abgeschlossenes Verfahren auf Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG
betreibt. Denn im Unterschied zu § 284 AO ist das Widerrufsverfahren keine
Vollstreckungsmaßnahme mit Warnfunktion, sondern eine umfassendere
Schutzmaßnahme, welche die Allgemeinheit vor jedweder weiterer Betätigung eines
Gastwirtes bewahren soll, weil sich seine Unzuverlässigkeit als so großes Risiko erweist,
dass die Fortsetzung seiner bisherigen Berufsausübung keinesfalls mehr tragbar ist und
deswegen seine individuelle Berufsfreiheit hinter das vorrangige Allgemeinwohl zurücktreten
muss. Demgemäß schließt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Verfahren ein
laufendes Widerrufsverfahren ein Verfahren nach § 284 AO nicht aus.
2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Gemessen an all dem ist die Verfügung des Beklagten vom 14. März 2003 in Form der sie
bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2003 nicht zu beanstanden.
Aus der vorgelegten Vollstreckungsakte des Beklagten ist ersichtlich und vom Kläger weder
im Verwaltungsverfahren noch inner- und außerhalb der ihm im Klageverfahren gesetzten
Ausschlussfrist in Abrede gestellt worden, dass es sich bei seinen streitbefangenen
Rückständen um vollstreckbare Abgabenschulden handelt, die zudem mit rd. 96.000 EUR
von erheblicher Höhe sind. Nimmt man hinzu, dass er anlässlich eines fruchtlosen
Sachpfändungsversuches vom 2. Juli 2002 (Bl. 56 ff. VollstrA) bei der Feststellung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Bank- und Lieferantenschulden in Höhe von insgesamt
70.000 EUR angegeben hat (Bl. 59 Rs. VollstrA), dass seine Eigentumswohnung bereits
mit einer hohen Grundschuld zu Gunsten eines Bankinstituts belastet ist und dass er
ausweislich der vorgenannten Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trotz seines
hohen Abgaben- und privaten Schuldenstandes dennoch mit einem Audi 2,5 TDI einen PKW
der gehobenen Fahrzeugklasse leasen (Bl. 59 Rs. VollstrA) und außerdem sein Lokal weiter
betreiben konnte, so musste sich vorliegend für den Beklagten auf der ersten
Ermessensstufe des § 284 AO geradezu zwangsläufig die Frage nach eventuell noch
unbekannten Vermögenswerten des Klägers und demzufolge die Aufforderung zur Vorlage
eines Vermögensverzeichnisses ermessensfehlerfrei aufdrängen.
Daraus folgt zugleich, dass der inhaltlichen Richtigkeit des dem Kläger abverlangten
Vermögensverzeichnisses im Streitfall eine verstärkte Bedeutung zukommt, womit die auf
der zweiten Ermessensstufe des § 284 AO vom Kläger des Weiteren geforderte Abgabe
der für ihn einschneidenderen eidesstattlichen Versicherung vorliegend keinesfalls zu einer
unverhältnismäßigen Maßnahme führt. Damit stellt sich dieses Verlangen des Beklagten als
zweifelsfrei gesetzlich intendierte Ausübung seines Verwaltungsermessens dar, die deshalb
auch in der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes keiner besonderen weiteren
Begründung mehr bedurfte.
Folgerichtig hat der Kläger nach Rechtskraft dieses Urteils einer erneuten
Terminsbestimmung des Beklagten zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zu
einer sich daran erforderlichenfalls unmittelbar anschließenden Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung nunmehr Folge zu leisten.
III. Nebenentscheidungen
Die Kosten des erfolglosen Klageverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem
unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine
Veranlassung.