Urteil des FG Saarland vom 01.09.2010

FG Saarbrücken: akteneinsicht, hauptsache, rückforderung, verwaltungsakt, geldleistung, berechtigung

FG Saarbrücken Beschluß vom 1.9.2010, 2 K 1614/09
Streitwert für Klage auf Akteneinsicht
Leitsätze
Wird um die Berechtigung zur Akteneinsicht gestritten, ist regelmäßig der Auffangwert von
5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) der zutreffende Streitwert (a.A. Finanzgericht Düsseldorf
vom 29. November 1994 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, 401)
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Akteneinsicht zu erhalten. Nachdem der Kläger am 12. Januar 2010 Akteneinsicht
genommen hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt (Bl. 23, 25). Mit Beschluss vom 12. April 2010 wurden die Kosten
des Verfahrens dem Kläger auferlegt (Bl. 27 ff.).
Der Kläger hat am 4. Juni 2010 beantragt, den Streitwert auf 2.500 Euro (= 50 % des von
der Beklagten zurückgeforderten Betrages) festzusetzen (Bl. 32). Die Beklagte hält den
Ansatz des Mindeststreitwertes für angemessen (Bl. 33).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch
Beschluss u.a. dann fest, wenn dies – wie vorliegend - beantragt wird.
1.
der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache zu
ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach-
und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist
ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
2.
der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, den Wert etwa aus der streitigen
„Hauptforderung“ – hier also der Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar
2007 bis Juni 2009 – abzuleiten (a.A. Finanzgericht Düsseldorf vom 29. November 1994 4
K 6535/91 AO, EFG 1995, 401), da sich hieraus etwa bei höheren Streitwerten in der
Hauptsache „utopische“ Konsequenzen ableiten könnten, die inhaltlich dem
verfahrensrechtlichen Interesse in keiner Weise entsprechen. Möglicherweise zielt auch die
Akteneinsicht auf Ermittlung eines Umstandes ab, der mit der „Hauptforderung“ – wenn
überhaupt – nur mittelbar zu tun hat, wie etwa bei der Feststellung eines etwaigen
Beraterverschuldens.
Sinnvoller erscheint es daher, das rechtliche Interesse mit einem festen Wert zu verbinden.
Da für dessen Höhe keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden sind, ist der Auffangwert
von 5.000 EUR anzunehmen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO durch den Berichterstatter. Sie
ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.