Urteil des FG Saarland vom 11.03.2008

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FG Saarbrücken Urteil vom 11.3.2008, 2 K 1183/06
Begründung einer doppelten Haushaltsführung - Flüge nach Afrika als Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte - Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende
Unterstützungsempfänger
Leitsätze
Kosten, die ein allein am Arbeitsort wohnender Arbeitnehmer für Familienheimfahrten
(nach Guinea) aufwendet, können als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gemäß der im Streitjahr 2004 noch bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Buchst. aa des
Steueränderungsgesetzes vom 19. Juli 2006, BGBl. I 1652 mit Wirkung vom 1. Januar
2007) steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und (zusätzlich) von diesem "nicht nur
gelegentlich" aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Diese
Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige in Guinea eine
Wohnung unterhält, in der seine dort studierende Ehefrau lebt, und der Steuerpflichtige
diese Wohnung drei Mal im Jahr aufsucht.
Tatbestand
Der Kläger streitet mit dem Beklagten über die Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Abzug
von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist seit ... 2000 verheiratet (Bl. 56; Rbh, Bl. 7). Er war bis Juni 2002 als
Sportler beim Verein A beschäftigt (Bl. 56). Anschließend war er vorübergehend arbeitslos
(Bl. 56). Am 28. Januar 2004 schloss der Kläger mit dem Verein B einen Vertrag (Dok).
Zum 15. April 2004 bezog der Kläger, der bis dahin in A wohnte, eine Wohnung in B.
In seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2004 beantragte der Kläger die
Zusammenveranlagung (Rbh, Bl. 1). Nachdem eine Nachfrage des Beklagten beim
Einwohnermeldeamt der Stadt B ergeben hatte, dass die Ehefrau des Klägers nicht in X
gemeldet war (Rbh, Bl. 9), erließ der Beklagte am 29. November 2005 einen
Einkommensteuerbescheid für 2004 (Rbh, Bl. 10), wobei er die Einkommensteuer nach
dem Grundtarif berechnete.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Dezember 2005 Einspruch ein (Rbh, Bl.
26). Den Einspruch wies der Beklagte am 11. Juli 2006 als unbegründet zurück (Bl. 4).
Am 14. August 2006 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Er beantragt sinngemäß (Bl. 1, 24 f., 57), den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.
November 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 insoweit zu
ändern, als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i.H. von 6.037
Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie
Unterhaltszahlungen i.H. von 5.760 Euro als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung
finden.
Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau habe im Streitjahr 2004 am Familienwohnsitz in
Afrika gewohnt (Bl. 22). Insoweit habe, da er, der Kläger, berufsbedingt in Deutschland
gewohnt habe, eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Dabei seien dem Kläger
Aufwendungen für Familienheimfahrten, Unterkunftskosten,
Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Kosten (Telefonkosten) entstanden, welche
Werbungskosten darstellten (Bl. 24 f.). Speziell für Familienheimfahrten habe er einen
Betrag von 2.742 Euro aufgewandt (Bl. 23).
Überdies habe der Kläger seiner Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern
Unterstützungsleistungen entweder per Überweisung oder aber im Rahmen eines
Besuches in Afrika bar zukommen lassen (Bl. 24). Sämtliche unterstützten Personen
verfügten über keine eigenen Einkünfte.
Der Beklagte beantragt (Bl. 44), die Klage als unbegründet abzuweisen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Meinung des Beklagten nicht vor (Bl. 45). Die
Aufteilung in zwei Haushalte sei nicht berufsbedingt. Bereits vor seiner Eheschließung im
Jahr 2000 habe der Kläger einen Haushalt in Deutschland unterhalten, während seine
Ehefrau vor und nach der Heirat in Afrika gelebt habe.
Die seitens des Klägers vorgelegten Nachweise betreffend die angeblichen
Unterhaltsleistungen genügten nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung. Die Mängel
bezögen sich sowohl auf den Nachweis der Bedürftigkeit der Zahlungsempfänger als auch
der Zahlung als solche (Bl. 47 ff.). Zudem sei der Kläger seinen Geschwistern gegenüber
nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger kann im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwar keine Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Indessen sind Aufwendungen für
Familienheimfahrten steuermindernd zu berücksichtigen. Die geltend gemachten
Zahlungen an seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister führen nicht zu einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.
1. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
1.1.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für den Werbungskostenabzug
nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte
aufgesplittet ist. Die doppelte Haushaltsführung muss vielmehr aus beruflichen Gründen
veranlasst sein. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung nur der Fall, wenn die doppelte
Haushaltsführung, d.h. die Einrichtung der zweiten Wohnung, aus beruflichem Anlass
begründet wird. Es handelt sich hierbei um eine konkrete Kodifizierung des
Veranlassungsprinzips. Die gesetzliche Regelung geht dabei davon aus, dass grundsätzlich
zunächst ein eigener (Haupt-) Hausstand des Steuerpflichtigen bestanden haben muss,
bevor es zur Einrichtung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gekommen ist (vgl.
BFH vom 15. März 2007 VI R 31/05, BStBl II 2007, 533 m.w.N.).
Es entspricht auch ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass eine doppelte
Haushaltsführung grundsätzlich dann nicht aus beruflichem Anlass begründet wird, wenn
ein Arbeitnehmer heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am
Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet.
Das auslösende Element bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens
auf zwei Haushalte liegt hier in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich (z.B.
BFH vom 22. September 1988 VI R 53/85, BStBl II 1989, 293; vgl. auch
Bundesverfassungsgericht vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, HFR 1988, 582).
Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat allerdings im Hinblick auf den aus Art. 6
Abs. 1 GG resultierenden Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass
begründete doppelte Haushaltsführung dann angenommen, wenn beide Ehegatten im
Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort
wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung
an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Maßgebend für diese
Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem
einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die
Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; BFH vom 4.
April 2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384, m.w.N.).
Der BFH hat jedoch ständig auch daran festgehalten, dass diese -wegen des
verfassungsrechtlichen Förderungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG gebotene- Auslegung des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG u.a. dann nicht anwendbar ist, wenn nur ein Ehepartner
berufstätig ist (BFH vom 23. Februar 1990 VI R 87/86, BFH/NV 1990, 764).
1.2.
doppelte Haushaltsführung vor.
Der Kläger unterhielt, als er im Jahr 2000 heiratete, eine Wohnung in Deutschland. Danach
begründete er -wie offenkundig auch zuvor- nach Aktenlage keine „Familienwohnung“ in
Afrika. Vielmehr war er aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten im Inland ansässig. Dies
änderte sich auch nicht, als das Engagement bei A endete und der Kläger vorübergehend
ohne Engagement im Inland war. Der Kläger blieb bis zu seinem Umzug nach B in der Folge
des Wechsels zum B in A wohnhaft. Mithin wurde aus beruflichen Gründen kein zweiter
Haushalt begründet.
Im Übrigen kommt die unter Tz. 1.1. zitierte Rechtsprechung zum Tragen, wonach eine
doppelte Haushaltsführung grundsätzlich dann nicht aus beruflichem Anlass begründet
wird, wenn ein Arbeitnehmer heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am
Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet.
Die hiervon zugelassene Ausnahme (beide Eheleute sind im Zeitpunkt der Eheschließung an
verschiedenen Orten beruflich tätig sind, wohnen jeweils dort und machen anlässlich ihrer
Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum
Familienhausstand) kommt im Streitfall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die
Ehefrau des Klägers nicht berufstätig war und der Kläger nicht -wie im Urteil des FG
Saarland vom 30. August 2000 1 K 92/00, EFG 2000, 1238- nur eine bereits vorher
begründete doppelte Haushaltsführung beibehalten hat.
2. Familienheimfahrten
2.1.
aufwendet, können -abgesehen von der im Streitfall nicht vorliegenden doppelten
Haushaltsführung- als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gemäß der im Streitjahr 2004 noch bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
(aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Buchst. aa des Steueränderungsgesetzes vom
19. Juli 2006, BGBl. I 1652 mit Wirkung vom 1. Januar 2007) steuerlich zu berücksichtigen
sein. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, z.B. eine Familienwohnung am
Hauptwohnsitz und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, so kommt der
Werbungskostenabzug zwar grundsätzlich nur für Fahrten von und zu der Wohnung in
Betracht, die der Arbeitsstätte am nächsten liegt. Fahrten zwischen der weiter entfernt
liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte werden jedoch dann berücksichtigt, wenn diese
Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und
(zusätzlich) von diesem " " aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Satz 3 EStG).
Der BFH hat im Urteil vom 8. November 1996 VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341 das
Tatbestandsmerkmal " " nach dessen Wortsinn dahin gehend
aufgefasst, dass der Arbeitnehmer die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Abständen
aufgesucht haben muss. In dem Urteilsfall wurde das deshalb verneint, weil der Kläger im
betreffenden Jahr nur einmal zu einem längeren Urlaub seine Familienwohnung im Ausland
aufgesucht hatte. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat in dieser Entscheidung, ob er
der Verwaltungsanweisung in Abschn. 42 Abs. 3 Satz 6 LStR 1990 (Abschn. 42 Abs. 3
Satz 5 der im Streitfall maßgebenden LStR 1996) folgen könne, wonach der
Werbungskostenabzug bei einem verheirateten Arbeitnehmer mindestens sechs
Aufenthalte jährlich in der Wohnung voraussetzt.
Mit der ab dem Veranlagungszeitraum 1990 in das Gesetz eingeführten Regelung wurde
die bisherige Rechtsprechung des BFH eingeschränkt, die bei Fahrten des Arbeitnehmers
zwischen der Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Familienwohnung den
Werbungskostenabzug unabhängig von der Anzahl dieser Fahrten zugelassen hatte. Dabei
hat der Gesetzgeber mit der Formulierung " " auf eine zahlenmäßig
eindeutige Festlegung verzichtet, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Diese
Vorgehensweise lässt nach Auffassung des BFH im Urteil vom 26. November 2003 VI R
152/99, BStBl II, 2004, 233 den Schluss zu, dass nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers bei der Subsumtion eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, welche die
Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Hierzu kann z.B. auch eine besonders große
Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung gehören.
Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 9.
August 2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996; vom 14. Oktober 2004 VI R
82/02, BStBl II 2005, 98).
2.2.
beruflichen Tätigkeit seinen Lebensmittelpunkt in Afrika. Hierfür spricht zwar weniger die
Dauer seiner dortigen Aufenthalte in Afrika im Streitjahr. Indessen ist dies nach dem
Dafürhalten des Senats nicht allein ausschlaggebend. In erster Linie sind es die familiären
Beziehungen -hier der Kontakt zu der in Afrika studierenden Ehefrau und der dort
befindlichen restlichen Familie-, die die Lebenssituation des Klägers kennzeichnen und
prägen. Soweit solche familiären Beziehungen bestehen, hält es der Senat für
gerechtfertigt, hieraus abzuleiten, dass nicht allein durch die berufliche Situation (hier also
die Tätigkeit als Sportler im Inland) sich der Lebensmittepunkt verlagert.
Bei der Annahme des Lebensmittelpunktes in Afrika einerseits und andererseits der großen
Entfernung zwischen dem Berufsort des Klägers und seinem Heimatland Afrika erscheint
dem Senat die Durchführung von drei Heimflügen in einem Jahr ausreichend, um nicht nur
von einem „gelegentlichen“ Aufsuchen der weiter entfernt liegenden Wohnung zu
sprechen.
Demnach ist ein entsprechender Werbungskostenabzug i.H. von 2.742 Euro gerechtfertigt.
Insoweit folgt der Senat den (geschätzten) Angaben des Klägers, nachdem dieser
entsprechende Flugreiseaufwendungen nicht mehr nachweisen konnte (Bl. 23).
3. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
3.1.
seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 13.020 DM im
Kalenderjahr 1999 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1
Satz 1 EStG).
Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach inländischen Maßstäben,
d.h. nach dem BGB. Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in
der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige
im Ausland unterstützen (BFH vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, DStR 2005, 588).
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die
Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1
Satz 5 EStG). Die vom BMF im Schreiben in BStBl I 1996, 115 für die Bemessung des
Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog.
Ländergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des
Gesetzes dar (vgl. BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214).
Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes
Vermögen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen,
der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).
Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen
gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des
Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90
Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger
die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die
Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15.
September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4) aufgestellten Kriterien konkretisieren
den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht
abschließend (BFH vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BStBl II 2005, 24). Zuzulassen sind
regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel
(BFH vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BStBl II 1987, 675; BFH vom 15. Juni 1999 III B 10/99,
BFH/NV 1999, 1595).
Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger
detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.
Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten
Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar,
vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH vom 27. Juli 1990 III R 90/87,
BFH/NV 1991, 229, m.w.N.).
Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und
Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und
verhältnismäßig sein. So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen
hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (Urteil des
BFH vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, DStR 2005, 588).
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das
Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
3.2.
Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Der Kläger ist nach inländischem Recht weder seiner
Schwester noch seinem Bruder gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Nur
Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren (§§ 1601 f. BGB). In
gerader Linie sind Personen verwandt, die voneinander abstammen (§ 1589 Satz 1 BGB).
Hierzu zählen die Schwester und der Bruder des Klägers nicht (vgl. § 1589 Satz 2 BGB;
vgl. auch BFH vom 30. September 2003 III R 19/01, BFH/NV 2004, 329).
Ansonsten hat der Kläger –trotz gesonderter Aufforderung durch den Berichterstatter (Bl.
55)- keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, um dem Gericht die notwendige
Überzeugung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG zu
verschaffen.
So liegen keine Bescheinigungen i.S. der Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 15. September
1997 vor. Die Bestätigung vom 28. Juni 2007 (Bl. 60) kann im Übrigen allenfalls für das
Jahr 2007 Aussagekraft besitzen. Über die Verhältnisse im Streitjahr 2004 sagt sie nichts
aus. Der Vortrag des Klägers zu den Beweiserleichterungen ist ansonsten keinesfalls
zwingend. Letztlich läuft er darauf hinaus, der Bescheinigung Glauben zu schenken, ohne
dass im Detail dargelegt worden wäre, dass die Erfüllung der üblichen Nachweispflichten
ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf das Verhalten des
Klägers im laufenden Verfahren: Hatte er anfangs mit Blick auf ein Zusammenleben mit
seiner Ehefrau unter der –angeblich gemeinsamen- Wohnanschrift „ “ in B (Rbh,
Bl. 1) die Zusammenveranlagung beantragt (Rbh, Bl. 12), so änderte er kurzerhand diesen
Vortrag (Schriftsatz vom 19. Januar 2007, Bl. 21), nachdem offenkundig der zuvor
vorgebrachte Sachverhalt ihn in Nachweisschwierigkeiten gebracht hatte. Nunmehr hieß es
(Bl. 23, 39), der Kläger unterhalte in Afrika gemeinsam mit seiner Ehefrau, die studiere,
eine Wohnung. Hier soll nunmehr die Ehefrau des Klägers wohnen, mit der er wöchentlich
telefoniert haben will (Bl. 23).
Der Senat sieht sich angesichts dieses wechselhaften Vorbringens gehindert, dem Vortrag
des Klägers zu folgen, was die Unterhaltsbedürftigkeit und auch die
Unterstützungsleistungen ansonsten betrifft.
Dies führt im Streitfall zur Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen.
4.
Werbungskostenabzug (vgl. Tz. 2 der Entscheidungsgründe) von 2.742 Euro beanspruchen
kann. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Dem Beklagten wird gemäß §
100 Abs. 2 Satz 2 FGO die rechnerische Umsetzung der Entscheidung unter
Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit i.H. von 2.742 Euro übertragen.
Die Kosten des Verfahrens waren zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Umfang
ihres verhältnismäßigen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1
FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.