Urteil des FG Saarland vom 08.12.2009

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FG Saarbrücken Urteil vom 8.12.2009, 2 K 1001/09
Unzulässigkeit eines Klageantrags wegen Kindergeld - Keine Wiedereinsetzung gem. § 65
Abs. 2 Satz 3 FGO bei unterlassener Information des beauftragten Bevollmächtigten
Leitsätze
Erhält ein Rechtsanwalt das Mandat während einer laufenden (Ausschluss-) Frist, so obliegt
es dem Mandanten, den Bevollmächtigten über die Frist in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt
diese Information, so scheidet im Fall der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand infolge des Verschuldens des Mandanten aus.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger hat am 2. Januar 2008 Klage erhoben (Bl. 1). In der Klageschrift beantragte er,
„die Familienkasse zu verurteilen, meinen Anspruch auf Kindergeld anzuerkennen“ (Bl. 1).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 (Bl. 5), dem Kläger zugestellt am 22. Januar 2009 (Bl.
11), forderte der Senatsvorsitzende den Kläger auf, bis spätestens 10. März 2009 den
angefochtenen Verwaltungsakt anzugeben und in Kopie vorzulegen, die Entscheidung über
den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu benennen und in Kopie vorzulegen sowie den
Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2
FGO. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle der Fristversäumnis die
Klage unzulässig sein würde.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 (Bl. 13) zeigte Rechtsanwalt B an, dass er den Kläger
vertrete. Er beantragte zugleich, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Am 17. Februar 2009 übermittelte die Beklagte dem Gericht die Einspruchsentscheidung
vom 12. Dezember 2008 (Bl. 16).
Innerhalb der Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens hat sich der
Kläger nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (Bl. 22) erfolgte die
Klagebegründung.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 (Bl. 25) hat der Berichterstatter den Kläger auf die
Fristsetzung vom 7. Januar 2009 und das Verstreichen der dem Kläger gesetzten Frist
zum 10. März 2009 hingewiesen.
Am 5. Juni 2009 (Bl. 29) beantragte der Kläger, ihm hinsichtlich der Fristversäumnis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Seinem Bevollmächtigten sei das
Schreiben des Gerichts vom 7. Januar 2009 nicht bekannt gewesen. Sämtliche
Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Bevollmächtigten habe per Telefon oder per
Fax stattgefunden. Es könne sein, dass infolge von technischen Problemen eine Fax-
Übermittlung des Schreibens vom 7. Januar 2009 gescheitert sei. Überdies habe das
Gericht innerhalb der Frist die Einspruchsentscheidung erhalten. Aus ihr gehe hervor, was
der Kläger wolle.
Der Kläger beantragt, durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festzustellen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 38), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Kindergeldanspruch für nicht berechtigt.
Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2009, dem Kläger am 3. September
2009 zugestellt (Bl. 51), die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am 28.
September 2009 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 53).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat die ihm gesetzte Frist zur Bezeichnung des
Gegenstandes des Klagebegehrens versäumt.
1.1. Fristgerechte Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand
des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die
Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie einen
bestimmten Antrag enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Entspricht die Klage nicht diesen Anforderungen, hat der Vorsitzende den Kläger zu der
erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz
1 FGO). Er kann gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist
mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Mit Blick darauf, dass das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96
Abs. 1 Satz 2 FGO), obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu
bestimmen (BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99, 102; vom 2. Mai
2008 X B 237/07, juris). Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist
mithin erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene
Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Das Gericht muss in
die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um so die Grenzen seiner
Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Deshalb muss -so der Beschluss des Großen Senats
vom 26. November 1979, a.a.O.- ein Kläger dem Gericht substantiiert den konkreten
Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten er
eine Rechtsverletzung erblickt.
Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen,
denn der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter
Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH vom 20. September 2002 IV B
198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem
Finanzgericht erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen
(BFH vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N., und vom 11. Februar
2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). So kann bereits die Bezugnahme
auf die Einspruchsentscheidung zur hinreichenden Bezeichnung des Gegenstands des
Klagebegehrens ausreichen, weil damit deutlich wird, dass der Kläger alle Streitpunkte aus
dem Einspruchsverfahren weiterverfolgen will (BFH vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01,
BStBl II 2004, 239).
Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz
gewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung (BFH
vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
1.2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall hat der Kläger der Aufforderung des Gerichts, den angefochtenen
Verwaltungsakt anzugeben und in Kopie vorzulegen, die Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf zu benennen und in Kopie vorzulegen sowie den
Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
Folge geleistet.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Kindergeld ist zu unbestimmt, als dass
ihm der Senat die erforderliche Konkretisierung hinsichtlich des Zeitraums und der Zahl der
Kinder hätte entnehmen können. Dies gilt selbst unter Heranziehung der -nicht vom Kläger,
sondern von der Beklagten- innerhalb der Frist übermittelten Einspruchsentscheidung. Denn
auch aus ihr gehen weder der maßgebliche Zeitraum noch die Zahl der Kinder, für die
Kindergeld beantragt werden sollte, hervor.
Mithin vermag selbst der Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung von
Verfahrensvorschriften dem Kläger nicht dazu zu verhelfen, die Hürde des § 65 Abs. 1 FGO
zu nehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch hinsichtlich weiterer
an ihn gestellter Anforderungen, nämlich den angefochtenen Verwaltungsakt anzugeben
und in Kopie vorzulegen sowie die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf
zu benennen und in Kopie vorzulegen, säumig geblieben ist. Er hat damit die
Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht erfüllt.
2.1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56
Abs. 1 FGO), ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56
Abs. 1 FGO), wenn nach Fristablauf und binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die
Regelung gilt entsprechend im Rahmen des § 65 FGO (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).
"Ohne Verschulden" verhindert, eine Frist einzuhalten ist jemand nur dann, wenn er die für
einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm
nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH vom 11. August 1993 II R
6/91, BFH/NV 1994, 440). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die
Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH vom 24. September 1985 III B 3/85, BFH/NV 1986, 190).
Der Beteiligte muss sich nach § 155 FGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines
Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Auch im Falle der Beauftragung eines Bevollmächtigten besteht auf Seiten des Klägers eine
Pflicht zur umfassenden Information des Bevollmächtigten (BFH vom 4. März 1998 XI R
44/97, BFH/NV 1998, 1056).
2.2. Anwendung im Streitfall
Der Senat kann die Frage, ob die seitens des Klägers vorgetragenen Probleme bei der Fax-
Übermittlung dazu geführt haben, dass dem Bevollmächtigten das Schreiben des
Senatsvorsitzenden vom 7. Januar 2009 nicht zugegangen ist, dahin stehen lassen. So
hätte ein entsprechender Nachweis durchaus durch Vorlage des Sendeprotokolls geführt
werden können.
Der Vorhalt des Verschuldens setzt indessen zu einem früheren Zeitpunkt an. Bereits im
Zeitpunkt der Mandatserteilung hätte der Kläger den Bevollmächtigten auf das
vorerwähnte Schreiben hinweisen müssen, um ihn so für die laufende Frist zu
sensibilisieren. Nachdem gerade die Sprachkenntnisse des Bevollmächtigten
mitverantwortlich für die Mandatserteilung waren, waren sprachliche Schwierigkeiten
sicherlich nicht entscheidend für diese Unterlassung. Wäre der Bevollmächtigte von der
Fristsetzung -auf welchem Weg auch immer- unterrichtet worden, hätte er ohne Weiteres
entweder durch eine entsprechende Angabe zum Gegenstand des Klagebegehrens bzw.
einen Antrag auf Fristverlängerung eine Fristversäumnis verhindern können. So aber liegt in
der unterbliebenen Information des Bevollmächtigten das Verschulden des Klägers.
3.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.