Urteil des FG Saarland vom 18.12.2008

FG Saarbrücken: spende, zuwendung, universität, gegenleistung, bestattungskosten, rücktritt, einspruch, tod, vermächtnis, schenkung

FG Saarbrücken Urteil vom 18.12.2008, 2 K 2400/06
Entrichtung von Bestattungskosten nach Körperspende als Spende
Leitsätze
Einkommensteuer; Spendenabzug bei sog. Organspende (§ 10b Abs. 1 EStG)
Überlässt ein Stpfl. für den Fall seines Todes seinen Körper der medizinischen Fakultät der
Universität, handelt es sich nicht um eine steuerlich relevante "Spende". Dies gilt auch für
die Zuwendung eines Geldbetrages in diesem Zusammenhang, soweit damit
Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für die Bestattung des Zuwendenden
abgedeckt werden sollen.
Tatbestand
Die Klägerin, die als Kinderpflegerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, streitet
mit dem Beklagten im Streitjahr 2005 um die Berücksichtigung eines Betrages von 1.100
Euro als Spende.
Die Klägerin hat auf Grund einer Vereinbarung mit der Universität des Saarlandes
(Fachrichtung Anatomie) verfügt, dass der Universität für den Fall des Ablebens der
Klägerin deren Körper zu übergeben sei. Zur Abdeckung der durchschnittlichen
Bestattungskosten überwies die Klägerin am 5. April 2005 einen Betrag von 1.100 Euro
(ESt, Bl. 33). Diese Zahlung machte die Klägerin im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 als Spende geltend (ESt, Bl. 36).
Der Beklagte ließ im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17. August 2006 die
vorerwähnte Zahlung unberücksichtigt (Rbh, Bl. 3). Hiergegen legte die Klägerin am 22.
August 2006 Einspruch ein (Rbh, Bl. 6). Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2006
(Rbh, Bl. 43 ff.) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 27. Oktober 2006 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Sie beantragt (sinngemäß, Bl. 1), den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17. August 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2006 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag von
1.100 Euro als Spende Berücksichtigung findet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Spende vorliege, nachdem sie erklärt habe, der
Betrag von 1.100 Euro solle der Universität auch dann zugute kommen, wenn die
Vereinbarung nicht umgesetzt werde.
Der Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 29), die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass der streitige Betrag im Zusammenhang mit der
Körperspende der Klägerin zu sehen sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin auf eine Erstattung verzichtet habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht den streitigen
Betrag von 1.100 Euro nicht als Spende berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid
2005 ist damit rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlagen
Ausgaben zur Förderung bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter
gemeinnütziger Zwecke sind nach Maßgabe des § 10b Abs. 1 EStG innerhalb einer
gesetzlich festgelegten Obergrenze und nach Maßgabe des § 48 EStDV als
Sonderausgaben abziehbar. Entscheidendes Kriterium für den Spendenabzug ist die
erkennbare Ausrichtung der Förderungsleistung auf einen dieser steuerbegünstigten
Zwecke. Dies ist der eigentliche Grund dafür, dass als Spenden i.S. des § 10b Abs.1 Satz 1
EStG nach herrschender Meinung nur Aufwendungen in Betracht kommen, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich und freiwillig geleistet hat (vgl. etwa BFH vom 19. Dezember
1990 X R 40/86, BStBl II 1991, 234; vom 12. September 1990 I R 65/86, BStBl II 1991,
258; vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BStBl II 1992, 748, jeweils mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen, und vom 25. November 1987 I R 126/85, BStBl II 1988,
220, mit Nachweisen zum Schrifttum). Aus dem Merkmal in § 10b Abs.1 Satz 1 EStG "
" ergibt sich weiter, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden
muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH, a.a.O., BStBl II 1988,
220 unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 24. Juni 1958 2 BvF 1/57, BVerfGE 8,
51, 66). Ein Spendenabzug ist deshalb bereits dann ausgeschlossen, wenn die
Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten
gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. BFH vom 22. September 1993 X R 107/91,
BStBl II 1993, 874).
Die Zuwendung kann in Form einer Geld-, aber auch einer Sachspende erfolgen (dazu
Heinicke, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl., 2008, § 10b, Rz. 2).
Ausgaben, und damit auch Spenden, sind nach § 11 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet werden (speziell zu Spenden vgl. BFH vom 23. Oktober
1996 X R 75/94, BStBl II 1997, 239).
2. Anwendung im Streitfall
Der Klägerin geht es nicht darum, die von ihr der Universität in Aussicht gestellte
Organspende im Sinne eines Steuerabzugs zu nutzen. Dies wäre im Übrigen auch nicht
möglich, da es sich bei dieser Art der Zuwendung -entgegen der sprachlichen Gestaltung
(„Körper- oder Organ “)- jedenfalls im steuerlichen Sinn nicht um eine Spende
handelt. Dies schließt der „Gegenstand“ der Zuwendung –konkret: der menschliche
Leichnam- von vornherein aus. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Gesetzgeber die mit
einer solchen Zuwendung verbundenen Rechtsfragen in einem eigenen Gesetz, nämlich
dem Transplantationsgesetz, geregelt hat, mithin nicht etwa die Zuwendung als
Schenkung bzw. Vermächtnis begreift. Im Übrigen wäre eine solche „Spende“ auch zeitlich
erst mit dem Tod der Klägerin bewirkt.
Aber auch der Abzug des von der Klägerin an die Universität überwiesenen Betrages von
1.100 Euro als Geldspende kam nicht in Betracht. Insoweit ist zu unterscheiden: Soweit die
Klägerin von ihrem Recht auf Rücktritt (Rbh, Bl. 19 f.) Gebrauch machen sollte, würde die
nachträglich von ihr eingebrachte Bedingung („
“, Bl. 16) eintreten. In diesem
Fall wäre der Zusammenhang der Zuwendung mit einer Gegenleistung (hier: der
Übernahme der Bestattungskosten durch die Universität) aufgelöst. Insoweit käme der
Steuerabzug in Betracht, allerdings erst in dem Jahr, in dem die Klägerin eben durch den
Rücktritt die Verbindung mit der Gegenleistung auflösen würde. Denn dann erst würde die
Zuwendung -ohne jedwede Gegenleistung- dem Zuwendungsempfänger zugute kommen.
Wenn jedoch die Vereinbarung wie vorgesehen umgesetzt werden sollte, stünde die
Zuwendung im Zusammenhang mit einer Gegenleistung, nämlich der seitens der
Universität durchzuführenden Bestattung. Dieser Zusammenhang steht der
Berücksichtigung als Spende entgegen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.