Urteil des FG Saarland vom 07.02.2008

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FG Saarbrücken Urteil vom 7.2.2008, 2 K 2219/06
Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette
Leitsätze
Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 150
Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 87a AO) ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer
Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage im Wesentlichen gegen Schätzungsbescheide des
Beklagten betreffend die Streitjahre 2000 und 2001.
Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2000 gab der Kläger an (ESt, Bl. 67), er werde im
Jahr 2000 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 21.397 DM Einkünfte
aus einer Nebenbeschäftigung i.H. von 2.400 DM erzielen. Nachdem der Kläger im
weiteren Verlauf weder für 2000 noch für 2001 Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ
der Beklagte am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer, in denen er
die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte (ESt, Bl. 73, 76; USt, Bl.
24, 26).
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 23. März 2004 Einsprüche ein, wobei er
ankündigte, die ausstehenden Steuererklärungen „ “ nachzureichen (Rbh, Bl. 1). In
der Folge nahm der Kläger die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zurück (Rbh,
Bl. 5); Steuererklärungen reichte er nicht ein. Am 11. Mai 2006 wies der Beklagte die
gegen die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 gerichteten
Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 2).
Am 26. Mai 2006 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz des Klägers vom 23. Mai 2006
ein (Bl. 1), mit dem dieser Klage erhob.
Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 1), den Beklagten zur Zahlung von Einkommen- und
Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen i.H. von 3.378,03 Euro,
Kraftfahrzeugsteuer i.H. von 1.528,09 Euro sowie einer Entschädigung von 1.740 Euro zu
verurteilen.
Der Kläger macht geltend, die Schätzungen des Finanzamts seien überhöht. Die Gewinne
hätten höchstens 917 Euro betragen. Dies könne anhand nachzureichender
Steuererklärungen dargelegt werden. Die Steuererklärung befinde sich auf einer dem
Gericht vorliegenden Diskette.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Allein die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sei zulässig. Sie sei
indessen unbegründet, weil der Kläger gegen die Schätzung lediglich unsubstantiierte
Einwände vorgebracht habe. Der von ihm vorgelegten „Unterlagensammlung“ lasse sich
nicht entnehmen, was der Kläger eigentlich wolle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen
Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
1.
versäumt hat, das außergerichtliche Vorverfahren zu durchlaufen (§ 44 FGO). Insoweit
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts im Schriftsatz vom
24. November 2006 (Bl. 19 f.).
2.
sie unbegründet.
Dass der Beklagte zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1
AO berechtigt war, stellt der Kläger nicht in Abrede. Der Beklagte hat den ihm
eingeräumten Schätzungsrahmen eingehalten. Der Ansatz von geschätzten Einkünften aus
Gewerbebetrieb von 2.000 DM und solchen aus nichtselbständiger Arbeit von 25.000 DM
im Jahre 2000 stößt auf keine Bedenken, nachdem der Kläger selbst Mitte des Jahres 2000
seinen voraussichtlichen Arbeitslohn mit 21.397 DM und seine voraussichtlichen weiteren
Einkünfte mit 2.400 DM beziffert hatte. Die Schätzung des Beklagten liegt dabei an der
untersten Grenze des Schätzungsrahmens. Dies gilt im gleichen Maße für das Streitjahr
2001, in dem der Beklagte die Werte des Vorjahres nicht einmal um einen
Unsicherheitszuschlag erhöht hat.
Es hätte an dem Kläger gelegen, diese Schätzungen durch präzise und überprüfbare
Erklärungsangaben zu widerlegen. Solche Angaben hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise
übermittelt. Aus der von ihm vorgelegten ungeordneten Unterlagensammlung vermag der
Senat innerhalb eines zumutbaren zeitlichen Rahmens keinerlei Einwände gegen die
Schätzung des Beklagten abzuleiten.
Gleiches gilt für die dem Gericht vorgelegte Diskette, die nach den Angaben des Klägers die
Steuererklärung 2000 beinhalten soll. Insoweit muss sich der Kläger auf die Regelung in §
150 Abs. 1 AO verweisen lassen. Danach sind Steuererklärungen grundsätzlich nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die
Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 87a AO) ist die
Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette kein geeigneter Weg, der
Steuererklärungspflicht zu genügen. Es ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung generell
der Behörde nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen. Die
mit einer solchen Öffnung verbundenen Risiken, wie etwa den Erhalt eines Virus, sind zu
groß, als dass die Behörde gehalten sein könnte, auf diese Art der Information
zurückzugreifen. Umgekehrt ist es dem Steuerpflichtigen ein Leichtes, das auf der Diskette
befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu vermitteln.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO zur Last.
Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.