Urteil des FG Saarland vom 26.05.2010

FG Saarbrücken: verschulden, einspruch, behörde, unterhalt, berufsausbildung, form, fortdauer, sorgfalt, dienstanweisung, verwaltungsverfahren

FG Saarbrücken Entscheidung vom 26.5.2010, 2 K 1028/09
Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG
Leitsätze
Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer
diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten
nach den gesamten Umständen zuzumuten ist Da die Sachaufklärung grundsätzlich der
Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann
angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und
Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher
möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend
dargestellt hat (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4 K
5505/08, EFG 2009, 1337).
Tenor
Der Bescheid vom 4. Dezember 2008 in Form der Einspruchs-entscheidung vom 23.
Dezember 2008 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin die im Rahmen des
Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008 entstanden Kosten zu
erstatten sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter von L (* 20. September 1988). Sie streitet mit der Beklagten
um die Erstattung von Kosten, die ihr im Zuge eines gegen die Beklagte geführten
Einspruchsverfahrens entstanden sind.
Am 7. August 2006 stellte die Klägerin unter Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung bei
der Beklagten einen Anspruch auf Kindergeld für L (KiG, Bl. 61 f.). Ausweislich der
Bescheinigung absolvierte L ab 1. September 2005 eine Ausbildung als
Fleischereifachverkäuferin. Laut einem Aktenvermerk des Servicecenters der Familienkasse
Hannover (KiG, Bl. 64) wandte sich die Klägerin am 30. Juni 2008 an die Familienkasse und
teilte mit, dass L ein Kind bekommen habe. Die am 9. Juli 2008 erstellte
„Kindergeldübersicht“ (KiG, Bl. 65) weist aus, dass L am 4. Februar 2007 von einer
Tochter namens C entbunden worden war und für diese seit Februar 2007 Kindergeld
erhalten hatte.
Am 8. Juli 2008 gingen bei der Beklagten die „Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das
Ende der Berufsausbildung“ sowie die „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines
über 18 Jahre alten Kindes“ ein (KiG, Bl. 70 f.). Ausweislich ersterwähnter Bescheinigung
hatte L im Juni 2008 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 (KiG, Bl. 68 f.) wandte sich die Beklagte an die Klägerin.
Sie wies darauf hin, dass ein Kindergeldanspruch für die Zeit ab der Geburt von C nur
bestehe, wenn die Einkünfte und Bezüge von L - insbesondere auch unter Berücksichtigung
der Unterhaltsansprüche gegen den Vater von C – nicht ausreichten, um den Unterhalt von
L sicher zu stellen. Die Klägerin wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen
(KiG, Bl. 69).
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 (KiG, Bl. 74) hob die Beklagte die Festsetzung des
Kindergeldes ab Januar 2007 auf und forderte das für den Zeitraum von Januar 2007 bis
Juni 2008 für L gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück , da L ein eigenes Kind habe
und ihr Unterhalt „durch das Einkommen des anderen Elternteils gesichert“ sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. November 2008 Einspruch ein (KiG, Bl.
80). Nachdem die Klägerin mittels diverser Unterlagen nachgewiesen hatte, dass der Vater
von C nicht in der Lage gewesen war, den Unterhalt von L zu sichern, und Ermittlungen
von C nicht in der Lage gewesen war, den Unterhalt von L zu sichern, und Ermittlungen
und Berechnungen des Beklagten diesen Vortrag bestätigten, änderte die Beklagte am 4.
Dezember 2008 den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Klägerin für L für
den streitigen Zeitraum (bis Juni 2008) Kindergeld zustehe. Der Bescheid enthielt den
Passus (KiG, Bl.101), wonach die der Klägerin im Zuge des Einspruchsverfahrens
entstanden Kosten nicht zu erstatten seien.
Gegen diese Kostenentscheidung legte die Klägerin am 12. Dezember 2008 Einspruch ein
(KiG, Bl. 101 f.), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2008
als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 106 ff.).
Am 28. Januar 2009 (Bl. 1) hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 2), den Bescheid vom 4. Dezember 2008 in Form
der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2008 dahingehend zu ändern, dass ihr die
im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008
entstanden Kosten zu erstatten sind.
Die Klägerin macht geltend, ihr sei kein Verschulden im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG
zur Last zu legen. Sie habe erst durch den Bescheid vom 23. Oktober 2008 erfahren, dass
die Beklagte weitere Nachweise von ihr verlange. Ein Schreiben vom 17. Juli 2008 sei ihr
nicht zugegangen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 23), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass das fragliche Schreiben vom 17. Juli 2008 nicht wegen
Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gelangt sei. Überdies sei der Klägerin ihre
Verpflichtung zur Nachweisführung auf Grund eines mit dem Servicecenter der
Familienkasse am 30. Juni 2008 geführten Telefonats bekannt gewesen. Insgesamt treffe
die Klägerin ein Verschulden an der Entstehung der Kosten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht für das gegen den Bescheid
vom 23. Oktober 2008 geführte Einspruchsverfahren eine Kostenerstattung zu.
1. Rechtsgrundlagen
Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse
demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 77
Abs. 1 Satz 1 EStG). Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden
eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer
bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften
Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Dürr, in: Frotscher,
EStG, Komm., Losebl., § 77 Rz. 7). Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer
seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn.
19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im
Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes – DA-FamRb –, BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem
trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH
vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m. w. N.). Da die Sachaufklärung
grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von
Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in
seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von
Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch
nicht irreführend dargestellt hat (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4
K 5505/08, EFG 2009, 1337).
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall ist der Klägerin kein Verschulden nachzuweisen. Ihr Hinweis darauf, das
Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2008 nicht erhalten zu haben, ist nicht zu widerlegen.
Denn einen entsprechenden Zugang kann die Beklagte nicht nachweisen.
Und auch der Hinweis auf das Telefonat vom 30. Juni 2008 ist insoweit nicht
weiterführend, da der Inhalt des Gesprächs nur bruchstückhaft in dem entsprechenden
Vermerk (KiG, Bl. 64) festgehalten ist. Auch ist die Beklagte – ausweislich der
Verwaltungsakte – nicht in der Lage nachzuweisen, dass der Klägerin ein entsprechender
Vordruck („KG 5i“) zugegangen ist, den auszufüllen die Klägerin unterlassen hat.
Aus den Akten ergibt sich dem gegenüber, dass der Beklagten (bereits) am 8. Juli 2008 die
von der Klägerin ausgefüllte „Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der
Berufsausbildung“ sowie die „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre
alten Kindes“ zugegangen war (KiG, Bl. 70 f.). Gleichwohl wurde die Klägerin nochmals mit
Schreiben vom 17. Juli 2008 (KiG, Bl. 68) aufgefordert, genau diese beiden Formulare
auszufüllen und einzureichen. Insoweit ist das Verhalten der Beklagten in sich
widersprüchlich. Es hätte nahe gelegen, auf die Nachweisführung der Klägerin durch
Vorlage der am 8. Juli 2008 eingegangenen Bescheinigungen konkret zu reagieren, statt
diese – bereits vorliegenden Bescheinigungen – nochmals einzufordern. Damit kann letztlich
dahin stehen, ob die Klägerin das Schreiben vom 17. Juli 2008 (KiG, Bl. 68) erhalten hat,
da es an Beklagten oblag, den Sachverhalt eindeutig aufzuklären und ggf. die Klägerin –
nachweislich – dazu aufzufordern, über ihre Unterhaltssituation Rechenschaft zu geben.
Dies wäre umso dringlicher gewesen, nachdem die Beklagte bereits im Besitz wichtiger
Grundinformationen betreffend die Ausbildungs- und Arbeitssituation des Vaters von C, war
(KiG, Bl. 67). So war insbesondere lückenlos bekannt, bei welchen Arbeitgebern dieser seit
2004 beschäftigt war. Es wäre demzufolge ohne weiteres möglich – und auch geboten
gewesen – den Sachverhalt auch ohne Zutun der Klägerin weiter aufzuklären. Wenn die
beklagte Behörde – im Interesse der Erledigungseffizienz - auf derartige Ermittlungen
verzichtet und statt dessen den unmittelbaren Weg zum Erlass eines Bescheides wählt,
kann die im Einspruchsverfahren vollzogene Abhilfe – nach Nachweisführung – nicht ohne
weiteres auf dem Verschulden des Betroffenen beruhen. Dies gilt selbst vor dem
Hintergrund, dass das Kindergeldverfahren ein Massenverfahren ist.
3.
Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.
Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der dem Beklagten auferlegten
Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hielt angesichts des einfachen und unstreitigen Sachverhalts eine Entscheidung
durch Gerichtsbescheid für angezeigt.