Urteil des FG Saarland vom 19.03.2009

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FG Saarbrücken Urteil vom 19.3.2009, 2 K 1141/08
Kindergeld während eines Au-pair-Aufenthalts in Frankreich
Leitsätze
Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann dem Bereich der Ausbildung zugerechnet
werden. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht
durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist
Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den
Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Dabei ist auch ein
Fernlehrgang ist geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter der am 15. Juli 1986 geborenen Tochter Nadine. Sie streitet mit
der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld während eines Au-pair-
Aufenthaltes von Nadine in Frankreich.
Nadine beendete ihre schulische Ausbildung im Juli 2007 (KiG, Bl. 178). Ab August 2007
hielt sich Nadine als Au-pair in Frankreich auf (KiG, Bl. 182). Während dieses Aufenthaltes
nahm Nadine an einem Fernlehrgang „Französisch-Volllehrgang“ des ils (Institut für
Lernsysteme) teil (KiG, Bl. 191). Ausweislich einer von ils erteilten Bescheinigung betrug
das „geschätzte wöchentliche Arbeitspensum“ zehn Wochenstunden (KiG, Bl. 192).
Die Beklagte hielt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld ab August 2007
nicht für gegeben. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 hob die Beklagte die
Kindergeldfestsetzung ab August 2007 auf und forderte das für den Zeitraum August bis
Oktober 2007 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 196).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Februar 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 199).
Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12. März
2008 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 211 ff.).
Am 8. April 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).
Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1), den Bescheid vom 31. Januar 2008 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und ihr ab August 2007
Kindergeld zu bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, ihre Tochter Nadine erfülle die Voraussetzungen für die
Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit des Au-pair-Aufenthaltes in Frankreich. Die
Klägerin verweist diesbezüglich auf den von Nadine belegten Fernlehrgang. Darüber hinaus
habe Nadine in Frankreich selbst noch Sprachunterricht besucht. Dies gehe aus einer
Bescheinigung einer Sprachenschule vom 14. April 2008 hervor (Bl. 24).
Die Beklagte beantragt (Bl. 17), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Teilnahme an einem Fernlehrgang für unzureichend. Der Kursus der
französischen Sprachenschule sei vom zeitlichen Umfang her unzureichend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und
die Rückforderung des Kindergeldes durch die Familienkasse sind zu Unrecht erfolgt, da
sich die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum in Berufsausbildung befunden hat.
1. Rechtsgrundlagen
Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird nach §§ 62,
63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Kindergeld dem Grunde nach
u.a. dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a EStG).
Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen
förderlichen Sprachausbildung dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Ist
beispielsweise der Auslandssprachaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung
vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen (BFH vom 9. Juni
1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).
Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch
eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist
Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den
Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Davon ist
auszugehen, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht ohne Vor- und
Nachbereitungszeit 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreitet (BFH vom 31.
August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; BFH vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00,
BStBl II 2002, 469 m.w.N.).
Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche nicht erreicht, so kann die Teilnahme an einem
Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der
üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den
Prüfungsabschluss anstrebt (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFH/NV 1999, 1685).
Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Abschn. 63.3.2.5 DA-
FamEStG). Verlangt wird, dass der Aufenthalt im Ausland von einem theoretisch-
systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Es kann regelmäßig eine ausreichende
Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich
zehn Unterrichtsstunden stattfindet. Nach Abschn. 63.2.2. Abs. 5 Satz 2 DA-FamEStG ist
auch ein Fernlehrgang geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden. Nach Auffassung der
Verwaltung „sollte“ die Ernsthaftigkeit bei einer solchen nichtpräsenzabhängigen Lernform
durch Vorlage von Leistungsnachweisen belegt werden.
2. Anwendung im Streitfall
Nach Auffassung des Senats hat sich Nadine ab August 2007 noch in Ausbildung befunden.
Die Klägerin hat hinreichend belegt, dass sich ihre Tochter im Rahmen ihres
Auslandsaufenthalts in ausreichendem Maße einem theoretisch-systematischen
Sprachunterricht unterzogen hat. Die apodiktische Aussage der Beklagten (Bl. 26), ein
Fernlehrgang genüge den seitens der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen
nicht, kann der Senat weder aus der ihm zugänglichen Rechtsprechung noch aus den
Verwaltungsanweisungen ableiten.
Nach der Rechtsprechung ist vielmehr allein entscheidend, dass ein Sprachkurs belegt wird
und die Sprachausbildung nicht allein im Rahmen eines Selbststudiums erfolgt. Diese
Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Tochter der Klägerin hat einen Sprachkurs als
Fernlehrgang mit ausreichender Stundenzahl belegt. Insoweit spricht insbesondere auch die
von Nadine gezahlte Studiengebühr von 1.188 Euro unschwer gegen die Annahme, dieser
Kurs sei lediglich gebucht worden, um die Voraussetzungen zum Erhalt des Kindergeldes zu
schaffen. Zusätzlich hat Nadine in Frankreich einen weiteren Präsenz-Sprachkurs besucht.
In der Zusammensicht dieser Kurse ist die erforderliche wöchentliche Kurs-Stundenzahl
eindeutig erreicht bzw. überschritten.
Weiterer Nachweise (etwa betreffend die Ableistung von Prüfungen) bedurfte es angesichts
der Qualität der Maßnahme (Au-pair) nach Meinung des Senats nicht.
Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin für den streitigen Zeitraum Kindergeld zusteht. Der
Bescheid der Beklagten, dem ein entgegen gesetzter Standpunkt zugrunde lag, ist somit
rechtswidrig. Er war folglich aufzuheben. Der Klägerin war das beantragte Kindergeld
zuzusprechen.
3.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.
Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.