Urteil des FG Saarland vom 07.12.2010

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FG Saarbrücken Urteil vom 7.12.2010, 1 K 1414/07
Zulässigkeit der Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung und einer
Darlehensforderung
Leitsätze
Die Vermutungen, die der BFH zur Teilwertschätzung einer Unternehmensbeteiligung
aufgestellt hat, können durch ein im Nachhinein erstelltes Ertragswertgutachten ist nicht
widerlegt werden.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. ...
Die Beteiligten streiten über Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung und auf Darlehen,
die die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17. März 1999 erwarb die Klägerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997
gegründeten .... GmbH für 306.775 EUR (Nennwert 230.081 EUR + Aufgeld 76.694 EUR)
durch die Anteilsübernahme im Zuge einer Kapitalerhöhung. Die GmbH integriert kleinere
Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von Konzernen. Am 27. September 2000
gewährte die Klägerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 EUR und
übernahm am 10. Dezember 2001 die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung
des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v. 204.517 EUR.
Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 EUR) und 16. Oktober
2001 (um 204.517 EUR) erhöhte sich der Anteil der Klägerin auf 664.678 EUR (71,875
v.H). Die Kapitalerhöhungen wurden ausschließlich von der Klägerin übernommen.
Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber
der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269 EUR. Am 8. August 2001
gab die Klägerin bezüglich des o.g. Darlehens eine Rangrücktrittserklärung ab.
In ihrem am 5. Juni 2002 erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die
Klägerin wegen dauernder Wertminderung ihres Anteils an der GmbH i.H.v. insgesamt
664.678 EUR eine Teilwertabschreibung i.H.v. 50 v.H., also 332.339 EUR (650.000 DM),
vor. Des Weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen die GmbH i.H.v. insgesamt 227.269
EUR (444.500 DM) ebenfalls zu 50 v.H., also 113.634 EUR (222.500 DM), ab.
Der Beklagte hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach einer Betriebsprüfung
nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 einen dementsprechend geänderten Bescheid zur
gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 erlassen. Den hiergegen
gerichteten Einspruch hat der Beklagte mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen
und die Festsetzungen insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht
anerkannt hat.
Am 27. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Durch Beschluss vom 3. Januar 2008 1 V
1564/07 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung als
unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheides
vom 19. Mai 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 die Einkünfte
der Klägerin für 2001 unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf die
- GmbH-Anteile i.H.v. 332.339 EUR (650.000 DM) und
- der GmbH gewährten Darlehen i.H.v. 113.634 EUR (225.000 DM) festzustellen.
Die GmbH habe seit ihrer Gründung nur Verluste erwirtschaftet. Für 2001 sei ein positives
Ergebnis prognostiziert worden, das aber trotz aller Anstrengungen nicht erreicht worden
sei. Die Gewinnschwelle sei in weite Ferne gerückt. Ein Erwerber hätte zu diesem
Zeitpunkt keinen Kaufpreis für das Unternehmen gezahlt. Ohne die
Rangrücktrittserklärung, die bereits für 2000 abgegeben worden sei, hätte die GmbH
Insolvenz anmelden müssen. Auch die Unternehmensbewertung vom 14. August 2007
zum 31. Dezember 2001 weise den Unternehmenswert mit 0 EUR aus. Sämtliche
Darlehen und Vorschüsse der Klägerin an die GmbH müssten zum 31. Dezember 2001 als
Eigenkapital ersetzend (§ 32a GmbH-Gesetz) angesehen werden.
Der Beklagte arbeite mit Mutmaßungen, um das Wertgutachten zu entkräften. Selbst
wenn der Wert der Beteiligung im Kundenkreis bestehe, entziehe sich dies einer
Bewertung. Dies sei kein besonderer Wert, wenn damit keine Gewinne erzielt würden.
Bei den Verlusten der GmbH handele es sich nicht um Anlaufverluste. Die Kapitalerhöhung
sei nicht zu Sanierungszwecken durchgeführt worden, sondern um das Unternehmen im
Hinblick auf die unmittelbar zu erwartenden Gewinne in eine komfortable Marktposition zu
bringen. Diese Gewinne seien jedoch ausgeblieben. Die laufenden Zahlen des Jahres 2002
hätten erkennen lassen, dass der Verlust die Mittelzufuhr aus der Kapitalerhöhung
vollständig verbraucht habe. Die beabsichtigte komfortable Kapitalausstattung der GmbH
sei eine Täuschung gewesen. Die GmbH sei strukturell nicht in der Lage gewesen, einen
Ertrag zu erwirtschaften (Bl. 72 f.).
Das Gericht verkenne in seiner summarischen Entscheidung, dass der Teilwert der
Beteiligung im Gutachten zutreffend und nach den üblichen betriebswirtschaftlichen
Methoden ermittelt worden sei. Es sei sehr wohl berücksichtigt worden, dass sich das
Unternehmen seit 2002 in einer wirtschaftlichen Aufwärtsbewegung befinde. Aufgrund des
Verlustvortrages sei jedoch frühestens 2012 mit einer Gewinnausschüttung zu rechnen.
Diese über fünf Jahre hinausgehende Wertminderung sei somit als dauerhaft anzusehen.
Allein die Möglichkeit einer künftigen Wertsteigerung stehe einer Teilwertabschreibung nicht
entgegen (BFH vom 26. September 2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294). Die Klägerin habe
bessere prognostische Möglichkeiten als – wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - ein
Marktteilnehmer an der Börse.
Zusammen mit dem Verlustvortrag der Vorjahre von 920.652 EUR sei bei der GmbH am
31. Dezember 2007 immer noch ein Verlustvortrag von rund 1.100.000 EUR vorhanden.
Selbst bei günstigstem Geschäftsverlauf würden weitere fünf bis zehn Jahre benötigt, um
die Verlustvorträge auszugleichen.
Der Sachvortrag des Beklagten, wonach die Klägerin vor dem finanziellen Engagement
eingehende Überprüfungen vorgenommen habe, beruhe auf Mutmaßungen. Die
vermeintlich positive Entwicklung ab 2004 sei nicht nachhaltig gewesen. Ein "besonderer
innerer Wert der Beteiligung" sei nicht erkennbar. Er betrage nach dem Gutachten zum 31.
Dezember 2001 null DM.
Die Abschreibungsbedürftigkeit der Darlehen ergebe sich bereits aufgrund des
Rangrücktritts (FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05, BB 2008, 1663 f).
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der BFH habe für den Teilwert einer Beteiligung Vermutungssätze entwickelt. Danach
entsprächen die Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung grundsätzlich deren
Teilwert. Für die dem Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage werde vermutet,
dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspreche; dies gelte um so mehr, je kürzer
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sei (BFH vom 7. November 1990 I
R 116/86, BStBl II 1991, 342). Diese Annahme könne durch den Nachweis widerlegt
werden, dass sich die Anschaffung als Fehlinvestition erwiesen habe (BFH vom 21. Juli
1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758). Die Klägerin trage hierfür die objektive Beweislast.
Sie wolle ihrer Nachweispflicht mit dem Gutachten über den Unternehmenswert zum 31.
Dezember 2001 nachkommen. Der Wert der Beteiligung werde aber nicht nur durch den
Ertragswert, sondern auch durch weitere Werteinflüsse bestimmt, die nicht berücksichtigt
worden seien. Sowohl die Klägerin als auch die GmbH betätigten sich auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung. Die Klägerin betreue insbesondere Großkunden, während die Kunden
der GmbH kleinere und mittlere Unternehmen seien.
Die Stammkapitalerhöhung sei erst sieben Monate vor der Bilanzerstellung zum 31.
Dezember 2001 vorgenommen worden. Die Verluste seien als Anlaufverluste der GmbH zu
erwarten gewesen. Die Kapitalerhöhung, die Rangrücktrittserklärung sowie die
Bürgschaftsübernahme seien nicht nur zur Abwendung der Insolvenz der GmbH, sondern
auch im Hinblick auf deren Sanierung erfolgt. Die GmbH habe ihren Personalbestand
erheblich ausgeweitet. Bereits 2004 und 2005 seien beträchtliche Umsatzsteigerungen
sowie positive Betriebsergebnisse erreicht worden. Die positive Geschäftsentwicklung habe
sich fortgesetzt (Anstieg der Umsätze von 1.173.652 EUR in 2000 auf 3.121.962 EUR in
2006). Die Rückzahlung der Darlehen scheine nicht gefährdet.
Der Teilwert orientiere sich nicht nur an der wirtschaftlichen Entwicklung eines
Unternehmens, sondern auch an dessen innerem Wert für seinen Eigentümer. Dieser Wert
sei kein absoluter Betrag, sondern ergebe sich aus der subjektiven Sichtweise des
Unternehmers über die individuelle Bedeutung der Beteiligung des Unternehmens im
Gesamtkonzept des Konzerns. Die Klägerin habe am 17. März 1999 einen Anteil i.H.v.
50% am Stammkapital der GmbH erworben. Sie habe für die Beteiligung trotz der 1997
und 1998 erwirtschafteten erheblichen Verluste einen um etwa 1/3 über dem Nennwert
liegenden Kaufpreis entrichtet. 2000 und 2001 habe sie Kapitalerhöhungen i.H.v. 357.904
EUR vorgenommen und der GmbH Darlehen i.H.v. 227.269 EUR gewährt. Dies alles hätte
die Klägerin nicht getan, wenn sie von einer Fehlinvestition hätte ausgehen müssen. Wenig
überzeugend sei auch der Einwand, die Klägerin sei bezüglich der Gewinnprognosen der
GmbH getäuscht worden. Es sei nämlich kaum anzunehmen, dass sie sich hierbei
ausschließlich auf die Aussagen einer fremden Geschäftsleitung verlassen habe. Die
Klägerin selbst trage vor, die zusätzliche Kapitalzuführung habe das Unternehmen in eine
komfortable Marktposition führen sollen. Die Kapitalzuführungen seien damit auch im
Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens erfolgt. Diese hätten zu einem schnellen
Erfolg geführt, da in 2004 ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet worden sei. Die
GmbH habe sich zum 31. Dezember 2001 in einer letztendlich erfolgreichen Anlauf - und
Umstellungsphase befunden. Eine dauerhafte Wertminderung der Beteiligung habe nicht
vorgelegen.
Weder aus dem Urteil des BFH vom 26. September 2007 I R 58/06 noch aus dem Urteil
des FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05 folge etwas anderes.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des
Beklagten, die beigezogenen Akten des Verfahrens 1 V 1564/07 und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Vornahme von
Teilwertabschreibungen auf die GmbH-Beteiligung und die Darlehensforderungen der GmbH
zum 31. Dezember 2001 abgelehnt.
1. Rechtsgrundlagen
a.
Forderungen - sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert auf Grund
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt
werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG). Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der
Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Die Teilwertabschreibung setzt hiernach also voraus:
- das Absinken des Teilwertes unter die Anschaffungskosten
- die Dauerhaftigkeit der Teilwertminderung und
- die Voraussichtlichkeit der dauerhaften Teilwertminderung zum Bewertungsstichtag.
Der Teilwert eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens ist nach denselben Kriterien zu
bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (BFH vom 10. November 2005
IV R 13/04, BStBl II 2006, 618; vom 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416
m.w.N.).
b.
nicht möglich. Seine Ermittlung erfolgt durch Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO). Die
Rechtsprechung hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schätzung eine Reihe
von Vermutungen aufgestellt (s. z.B. BFH vom 10. November 2005 a.a.O.; vom 6.
November 2003 a.a.O.; vom 18. Dezember VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15; vom 27. Juli
1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274):
- im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung entspricht der Teilwert den
Anschaffungskosten;
- dies gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung;
- Sanierungszuschüsse (d.h. neue Finanzmittel, die der Anteilseigner zur Sanierung und
damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit gewährt) sind als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen, für die die vorgenannte Vermutung gilt;
- eine Teilwertabschreibung unter die Anschaffungskosten setzt voraus, dass entweder die
Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach
dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des
Beteiligungsunternehmens vermindert hat;
- eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im
Beteiligungsunternehmen entstanden sind;
- bei der Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen kommt eine
Teilwertabschreibung wegen Anlaufverlusten regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung von Verlusten und zur
Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt;
- andererseits kann eine Teilwertabschreibung geboten sein, wenn die Beteiligung - z.B.
infolge nachhaltig hoher Verluste - eine nachträgliche Wertminderung erfahren hat.
Allerdings genügt in einem solchen Fall nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste
eingetreten sind. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens
sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der
Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens
entscheidend.
c.
wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages ernsthaft rechnen
kann. Es müssen für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann mehr Gründe für als
gegen eine dauerhafte Wertminderung sprechen (BMF, BStBl I 2000, 372, Rdnr. 3 und 4).
Maßgeblich ist, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten
werden. Die Wertminderung darf nicht auf nur vorübergehenden Einflussfaktoren beruhen
(z.B. Kursschwankungen). Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum steht
normalerweise nicht mehr in Übereinstimmung mit einer vorsichtigen Bewertung und dem
Imparitätsprinzip. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut, dessen Teilwert
voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem Buchwert liegt, ist somit regelmäßig -
ungeachtet seiner unbegrenzten Nutzungsdauer - von einer „dauernden Wertminderung“
auszugehen (FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05, EFG 2006, 1414; für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens s. BFH vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl. II
2006, 680).
2. Anwendung auf den Entscheidungsfall
Bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze konnte der Senat zum 31.
Dezember 2001 keine dauerhafte Teilwertminderung feststellen. Der Teilwert der GmbH-
Beteiligung hat bei Erstellung der Bilanz zum 31. Dezember 2001 (am 5. Juni 2002) nicht
unter den Anschaffungskosten der Klägerin gelegen. Erst recht war zu diesem Zeitpunkt
nicht absehbar, dass der Teilwert zumindest in den kommenden fünf Jahren unter den
Anschaffungskosten liegen würde. Entsprechendes gilt für den Wert der Darlehen, die die
Klägerin der GmbH gegeben hat.
a.
v.H. erworben. Obwohl die GmbH 1997 und 1998 erhebliche Verluste (107.283 EUR und
277.333 EUR) ausgewiesen hat, hat die Klägerin hierfür nicht nur den Nennwert der
Anteile (230.081 EUR), sondern auch ein Aufgeld i.H.v. 76.694 EUR gezahlt. Zur
Beseitigung von Liquiditätsproblemen hat sie zudem in 2000 und 2001 Kapitalerhöhungen
i.H.v. insgesamt (153.387 + 204.517 =) 357.904 EUR durchgeführt und der GmbH
Darlehen i.H.v. 227.269 EUR gewährt. Zudem hat sie Bürgschaften übernommen und den
Rangrücktritt ihrer Forderungen hinter diejenigen anderer Gläubiger erklärt.
Nach den o.g. Vermutungen, die die Rechtsprechung an derartige Vorgänge knüpft, ist
davon auszugehen, dass dies alles vor dem Hintergrund wohl erwogener wirtschaftlicher
Überlegungen geschehen ist. Die Anlaufverluste der Jahre 1997 und 1998 lagen offenbar
im zu erwartenden Bereich und haben nicht zu Fehlmaßnahmen geführt. Die Klägerin
selbst hat sie als Anlaufverluste der 1997 gegründeten GmbH bezeichnet. Ansonsten wäre
die Klägerin kaum bereit gewesen, für die Anteile einen über ihren Nennwert
hinausgehenden Betrag zu zahlen. Die Klägerin hat durch die bewusste Zahlung des
„Überpreises“ zum Ausdruck gebracht, dass sie die den Teilwert mindernden Umstände in
Form der aufgelaufenen Verluste im Hinblick auf die zu erwartenden Vorteile des
Anteilserwerbs in Kauf nimmt. Die Klägerin hat die Vorteile für ihr eigenes Unternehmen in
der Geschäftsidee der GmbH gesehen, die darin bestand, den elektronischen
Datenaustausch zwischen Großunternehmen untereinander oder zwischen
Großunternehmen und kleineren Lieferanten zu unterstützen. .... (wird ausgeführt) Vor
diesem Hintergrund dürfte auch die Beteiligung der Klägerin an der GmbH erfolgt sein.
Dass es sich um eine „rein kapitalistische Beteiligung“ gehandelt haben soll – wie der
Vertreter der Klägerin (erstmals und unsubstantiiert) in der mündlichen Verhandlung
behauptet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. In diesem Fall wäre es nämlich zu
erwarten gewesen, dass die Klägerin ihre Beteiligung abstößt, sobald feststeht, dass
Erträge nicht zu erzielen sein würden. Die Klägerin hält aber ihre Beteiligung heute noch,
wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung versicherte.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs der "gedachte Erwerber" i.S.d. § 6 Abs.
1 Nr. 1 Satz 3 EStG, der durch seinen Kauf am 17. März 1999 die fraglichen Anteile mit
allen ihren Chancen und Risiken bewertet hat. Entsprechendes gilt für die Übernahme der
zusätzlichen Kapitalanteile in den Jahren 2000 und 2001 sowie für die Darlehen, für die die
Klägerin eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat.
Hätte sich der Anteilserwerb des Jahres 1999 bis zum 31. Dezember 2001 als
wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen, so hätte die Klägerin ihr Engagement in den
Jahren 2000 und 2001 nicht um ein Vielfaches erhöht, sondern sich von diesem gelöst. In
der Tat war sie hierzu aber nicht bereit. Die Klägerin hat im Gegenteil die GmbH sanieren
wollen, indem sie ihr weitere Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt hat. Wie sich aus der
nachstehenden Übersicht ergibt, hat die Klägerin - jedenfalls bis zum streitigen Stichtag -
offenbar auf die wirtschaftliche Zukunft der GmbH vertraut.
Datum
Aktion
EUR
Beteiligung
Anteil
Klägerin
Gesamtkapital
in %
in EUR
der GmbH
17.03.1999
Kapitalerhöhung
306.755
50%
306.755
613.510
27.09.2000
Darlehen
153.388
19.10.2000
Kapitalerhöhung
153.387
60%
460.142
766.897
08.08.2001
Rangrücktrittserkl.
16.10.2001
Kapitalerhöhung
204.517
68%
664.659
971.414
10.12.2001
Bürgschaft
204.517
10.12.2001
Bürgschaft
204.517
31.12.2001
Darlehenserhöhung
73.881
1.096.445
Dies ist dem Senat nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass sie dies als eine wirtschaftlich
vertretbare Investition zur Sanierung der GmbH angesehen hat. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich ein anderer Wirtschaftsteilnehmer an Stelle der Klägerin anders verhalten hätte.
Auch ein gedachter Erwerber, der – wie die Klägerin - das Unternehmen der GmbH hätte
fortführen wollen, hätte diese Aufwendungen tätigen und im Rahmen eines
Gesamtkaufpreises honorieren müssen.
Dafür, dass diese Zahlungen zu Fehlinvestitionen geführt hätten, liegen zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2001 (erhellend zum 5. Juni 2002), keine
Anhaltspunkte vor. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe als
beherrschende Gesellschafterin ihren Einfluss auf die Unternehmenspolitik nicht geltend
gemacht. Der Umsatz der GmbH hat sich zwischen 1999 und 2005 mehr als verdoppelt
(von 1.173.652 EUR auf 2.598.045 EUR) und ist bis 2009 auf 3.400.730 EUR
angestiegen. Die bis 2002 eingetretenen (Anlauf-) Verluste sind nach dem Übergangsjahr
2003 einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen (2004 - 2006). Dies
alles spricht dafür, dass sich die GmbH – aus der Sicht des 31. Dezember 2001 – in einer
möglicherweise länger andauernden, letztlich aber Erfolg versprechenden Anlauf- und
Umstellungsphase befunden hat. In der Tat ist diese – aus der Sicht des Unternehmens der
Klägerin – strategische Investition nach einem Zeitraum von ca. fünf Jahren nach dem 31.
Dezember 2001 recht erfolgreich verlaufen. Für die Bürgschaften, die die Klägerin
übernommen hat, ist sie nicht in Anspruch genommen worden. Von „einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung“ der Beteiligung und der Darlehen, die Eigenkapital ersetzenden
Charakter haben, kann jedenfalls zum 31. Dezember 2001 nicht ausgegangen werden.
b.
überzeugen. Es ist ein reines Ertragswertgutachten, das alle wirtschaftlichen Aspekte auf
diesen Denkansatz zurückführt. Nach diesem Prinzip prüft aber – wie dargelegt - die
Rechtsprechung des BFH die Teilwertminderung von Anteilen nicht, sondern trägt
beispielsweise auch dem Umstand Rechnung, in welcher Phase des Unternehmens und mit
welchen Zielen die Investition erfolgte.
Das Gutachten ermittelt zwar den Unternehmenswert zum 31. Dezember 2001. Es wurde
aber erst im August 2007 erstellt und nimmt die Ermittlung nicht – wie es erforderlich
wäre – aus der Sicht des 31. Dezember 2001, sondern aus der des Jahres 2007 vor.
Hierbei lässt es vor allem unberücksichtigt, dass die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2001
erhebliche Investitionen in das Unternehmen der GmbH vorgenommen hat, deren Erfolg
oder Misserfolg zum 31. Dezember 2001 keineswegs feststanden. Insofern widerspricht es
den Grundsätzen des BFH zur Teilwertermittlung, dass in diesem – ex tunc erstellten -
Gutachten ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass diesen Investitionen der Klägerin
nicht ein entsprechender Geschäftswert gegenübersteht, der sich spätestens innerhalb der
kommenden fünf Jahre auch in einem Geschäftserfolg niederschlagen würde. Im Übrigen
berücksichtigt das Gutachten nicht, dass als Mindestwert jedenfalls der Liquidationswert
des Unternehmens anzusetzen wäre, der angesichts des alleinigen Lizenzrechtes der
GmbH für den deutschsprachigen Raum an der von ihr verwendeten Grundsoftware wohl
nicht unbeachtlich wäre.
Ungeachtet dessen musste der Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Investitionen klar
gewesen sein, dass der Ertragswert der GmbH auf Grund der hohen Verlustvorträge 0
EUR betragen würde. Gleichwohl erwarb sie – wie bereits dargelegt – Anteile an der GmbH
im Zuge von drei Kapitalerhöhungen, von denen die erste zuzüglich eines beachtlichen
Aufgeldes und die letzte nur etwa zwei Monate vor dem streitigen Bilanzstichtag erfolgte.
Dies zeigt eindeutig, dass die Klägerin zum Bilanzstichtag von einer positiven Entwicklung
und der alsbaldigen Herstellung der Rentabilität ausgegangen ist. Dies schließt eine
Wertminderung aufgrund des nachträglich erstellten Ertragswertgutachtens aus.
c.
der Darlehen geschlossen werden. Es handelt sich um kapitalersetzende Darlehn, für die
entsprechende Vermutungen gelten wie für die Übernahme der Beteiligungen. Die Klägerin
hat durch die Umwandlung des Anspruchs auf die angefallenen Zinsen in einen
Darlehensanspruch zum 31. Dezember 2001 ihr Engagement in das Unternehmen der
GmbH erhöht, anstatt es - wie dies bei einer Fehlinvestition zu erwarten wäre - zu
beenden. Dies zeigt, dass die Klägerin nicht von einer Wertminderung ausging, sondern mit
einer Rückzahlung der Darlehen rechnete. Anders ist es auch kaum erklärlich, dass sie
wenige Tage vor dem streitigen Bilanzstichtag eine Bürgschaft i.H.v. 204.517 EUR für die
GmbH einging, aus der sie – wie dargelegt – bis heute nicht in Anspruch genommen
worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin noch am 16. Oktober 2002 das der GmbH
gewährte Darlehen um weitere Beträge (auf insgesamt 255.688 EUR) erhöht.
d.
zur Teilwertermittlung – wie vorliegend von Interesse - von nicht börsennotierten
Beteiligungen Stellung. Es behandelt lediglich die – vorliegend nicht einschlägige – Frage,
unter welchen Voraussetzungen das Absinken des Börsenwertes unter die
Anschaffungskosten als dauerhaft angesehen werden kann.
Auch das Urteil des FG Niedersachsen vom 3. April 2008 6 K 442/05, EFG 2008, 1406
ändert an den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Teilwertermittlung von Darlehen
nichts. Es ist zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG bei Teilwertabschreibungen auf
Eigenkapital ersetzende Darlehen ergangen; die Teilwertabschreibung selbst und deren
Höhe waren jedoch in dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall unstreitig.
3.
§ 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in
Betracht.