Urteil des FG Saarland vom 19.12.2007

FG Saarbrücken: abtretung, entscheidungsbefugnis, verfügung, verwaltungsakt, ermessen, geldleistung, hauptsache

FG Saarbrücken Beschluß vom 19.12.2007, 2 K 2381/05
Streitwert in Kindergeldsachen
Leitsätze
Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten,
bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender
Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des
Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Dies gilt
auch dann, wenn ein Kläger für denselben Zeitraum andere öffentliche Leistungen erhalten
hat und das Kindergeld bei Stattgabe der auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage
nicht an den Kläger, sondern an die entsprechende andere öffentliche Kasse erstattet wird.
Tatbestand
I. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, wurden durch Beschluss
vom 9. November 2007 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit
Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Festsetzung des
Streitwertes auf 12.012 Euro, nachdem die Beklagte beantragt hatte, den
Mindeststreitwert von 1.000 Euro zugrunde zu legen, da der streitige Kindergeldbetrag der
ARGE erstattet worden sei. Der Kläger habe nämlich im streitigen Zeitraum Leistungen
nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes bezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Streitwert war in Abweichung des Antrags der Beklagten auf 12.012 Euro
festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag
des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist
deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich für die Wertbemessung ist
grundsätzlich nur der Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare
Auswirkungen dieses Streites bleiben in der Regel außer Betracht (Ruban, in: Gräber, FGO,
Komm., 6. Aufl. m.w.N.).
Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten,
bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender
Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des
Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (BFH
vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFH/NV 2006, 200; s.a. Jost, Gebühren- und
Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2. Aufl., Berlin, 2007, S. 235).
Im Streitfall errechnet sich hieraus der insoweit unstreitige Betrag von 12.012 Euro. Der
Ansatz der Beklagten, der darauf aufbaut, dass der streitige Kindergeldbetrag an die ARGE
erstattet worden ist, ist nicht haltbar, da er das unmittelbare Streitprogramm außer Acht
lässt. Entscheidend war die Weigerung der Beklagten, an den Kläger Kindergeld zu zahlen,
wobei die Begründung nicht die war, dass der Kläger aus anderen öffentlichen Kassen
vergleichbare Zahlungen bereits erhalten hatte. Überdies spielt es auch ansonsten keine
Rolle, ob über den streitigen Betrag eine anderweitige Verfügung (etwa eine Abtretung)
getroffen worden ist. Entscheidend ist allein, ob ein bestimmter Anspruch einem Kläger
zusteht. Ob er dadurch (mittelbar) andere Ansprüche „verliert“, ist für die
Streitwertbemessung ohne Bedeutung.
Demzufolge war der Streitwert wie geschehen festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 4 FGO. Die Entscheidungsbefugnis
des Berichterstatters folgt aus § 79 a Abs.1 Nr. 5, 4 FGO.