Urteil des FG Saarland vom 06.12.2006
FG Saarbrücken: eröffnung des verfahrens, selbstanzeige, belastung, untreue, ermittlungsverfahren, kapitalvermögen, steuerhinterziehung, beratung, strafverfahren, fax
FG Saarbrücken Urteil vom 6.12.2006, 1 K 262/03
Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, bei den Kapitaleinkünften, als Sonderausgaben und als
außergewöhnliche Belastung
Leitsätze
Grund für eine Terminverlegung kann sein, dass der Prozessbevollmächtigte eines
Beteiligten unerwartet krank wird. Eine Terminsverlegung ist aber nur geboten, wenn die
Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins
nicht erwartet werden kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der
mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten
Umstände beurteilen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen
genügt ein Verlegungsbegehren nicht, in dem lediglich als Hinderungsgrund von einer
„Erkrankung“ die Rede ist.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt wurden. Sie streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von
Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1997 Geschäftsführer
der A-GmbH (Bl. 81 f.). Die A-GmbH befasst sich mit der Durchführung von Maßnahmen
zur städtebaulichen Entwicklung und zur Unterstützung der kommunalen Infrastruktur
sowie der Erschließung von Wohn- und Gewerbeflächen und dem Bauträgergeschäft (Bl.
81). Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte die gesamte Bautätigkeit der A-GmbH, der
Grundstückshandel, die geschäftspolitische Unternehmensplanung, das Auftrags- und
Vertragswesen sowie Angelegenheiten des Aufsichtsrates (Bl. 81).
Im Jahr 2000 wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger eingeleitet. Am 24. November 2000 erging Haftbefehl. Am 7. Dezember
2000 wurde der Kläger in Italien inhaftiert und am 5. Februar 2001 nach Deutschland
ausgeliefert (Bl. 81 f.).
Am 31. August 2001 erstattete der Kläger Selbstanzeige. Er gab an, Einnahmen aus
Kapitalanlagen der Jahre 1990 bis 1999 bei zwei Schweizer Banken steuerlich nicht
ordnungsgemäß erklärt zu haben (Akte Selbstanzeige, Bl. 1 f.).
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. August 2002 (Bl. 71) warf
dem Kläger Untreue zum Nachteil der A-GmbH im Zusammenhang mit einem
Bauvorhaben in der X-Straße in Saarbrücken und Steuerhinterziehung durch Verkürzung
von Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.
Veranlasst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die
Selbstanzeige des Klägers wurde am 12. Oktober 2001 von der Staatsanwaltschaft
Bellinzona (Schweiz) gegen die Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und
Geldwäsche eröffnet. Dieses Verfahren wurde am 26. November 2001 eingestellt (Rbh, Bl.
35).
Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2004 (Bl. 78 ff.) wurde der Kläger
wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der
Steuerhinterziehung erfolgte eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (Bl. 82).
In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 machten die Kläger bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 61.485 DM
geltend. Im Einzelnen wurde u.a. folgende Positionen erklärt (ESt 2001):
Rechtsanwältin B für Beratung
im Auskunftsersuchen der
Staatsanwaltschaft Deutschland
zu den Einkünften in Italien und der
Schweiz
40.440,34 DM
Rechtsanwälte S
für Beratung im Auskunftsersuchen
der Staatsanwaltschaft Deutschland
zu den Einkünften in Italien und der
Schweiz
12.145,48 DM
Weiterhin wurden als außergewöhnliche Belastung Beratungs- und Prozesskosten in Höhe
von 68.124 DM geltend gemacht (ESt 2001).
Im Einkommenssteuerbescheid vom 12. November 2002 (ESt 2001) erkannte der
Beklagte von den Werbungskosten lediglich 10.000 DM für die Anwaltskosten der
Rechtsanwältin B im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Klägers an. Die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten wurden insgesamt nicht
anerkannt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. Dezember 2002 Einspruch ein (Rbh, Bl.
2).
Die Kläger erhoben am 20. August 2003 Klage (Bl. 1), nachdem der Beklagte bis dahin
eine Einspruchsentscheidung nicht erlassen hatte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 (Bl. 40) wurde der
Einkommenssteuerbescheid geändert und die Einkommenssteuer für 2001 unter
Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 2.132,10 DM festgesetzt. Die
Korrektur betraf Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Selbstanzeige (Bl. 45). Im Übrigen
wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß, Bl. 1): den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.
November 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 unter
Berücksichtigung weiterer, die Bemessungsgrundlage mindernder Beträge i.H. von
108.577 DM festzusetzen.
Zur Begründung tragen die Kläger vor, von den noch streitigen Aufwendungen stehe ein
Betrag von 68.124 DM im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger durchgeführten
Verfahren der Saarbrücker Justizbehörden. Insoweit bestehe ein Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der A-GmbH. Der Vorwurf der
Untreue sei untrennbar mit dieser Tätigkeit verbunden, da ihn nur in dieser Funktion eine
für den Untreuetatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht getroffen habe. Die
Verletzung dieser Pflichten sei beruflich veranlasst gewesen. Zum Aufgabenkreis des
Klägers habe die Planung und Ausführung von Bauvorhaben gehört. Mit der
Auftragsvergabe, der Verhandlung von Nachträgen und der Entscheidung über bauliche
Änderungen sei er unmittelbar ihm obliegenden Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis
nachgekommen. Demzufolge seien Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gegeben. Die restlichen Aufwendungen (insbesondere diejenigen,
die durch das in der Schweiz eingeleitete Ermittlungsverfahren verursacht worden seien)
stünden im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dort seien sie als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Alternativ komme der Ansatz als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Aufwendungen mit dem Saarbrücker Strafverfahren seien nicht beruflich veranlasst. Ein
Strafverfahren, das den Vorwurf der willentlichen Schädigung des Arbeitgebers zum
Gegenstand habe, liege nicht mehr im beruflichen Interesse.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Schweizer Ermittlungsverfahren stellten keine
Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit dar, weil insoweit kein
Veranlassungszusammenhang ersichtlich sei. Sie stünden auch nicht in objektivem
Zusammenhang mit den Kapitalerträgen der Kläger, da sie nicht ursächlich mit der
Besteuerung dieser Erträge zusammenhingen. Auch als Sonderausgaben seien die
Aufwendungen nicht abzugsfähig, da es sich nicht um Steuerberatungskosten handele.
Eine Anerkennung gemäß § 33 EStG sei nicht möglich, da die Kosten des
Ermittlungsverfahrens in der Schweiz mit der durch die Selbstanzeige des Klägers erklärte
Steuerverkürzung stehe und durch diese ausgelöst wurde. Daher sei dieses
Ermittlungsverfahren auf eine durch den Kläger selbst herbeigeführte Situation
zurückzuführen, so dass es sich bei den damit verbundenen Folgen sowie die in diesem
Zusammenhang entstandenen Aufwendungen nicht um abzugsfähige außergewöhnliche
Belastungen handele.
Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober, den Klägern zugestellt am 13.
Oktober 2006 (Bl. 129) die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.
November 2006 (Bl. 140) haben die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung
beantragt.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger
die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung.
Die Bestellung eines Terminvertreters sei wegen des Umfangs der Angelegenheit und der
Kurzfristigkeit nicht möglich. Mit Schreiben vom selben Tag, der Prozessbevollmächtigten
per Fax um 14.21 Uhr zugeleitet, forderte der Senatsvorsitzende die
Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, den Verlegungsgrund (Krankheit) glaubhaft zu
machen. Mit Fax-Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die Kanzlei der
Prozessbevollmächtigten mit, "dass es Frau Rechtsanwältin B aufgrund eines akuten
Magen-Darm-Infektes nicht möglich (sei), den heutigen Verhandlungstermin
wahrzunehmen". Ein ärztliches Attest werde sobald möglich nachgereicht werden.
Mit Fax-Schreiben vom 7. Dezember 2006 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger ein
ärztliches Attest des Dr. L vom 6. Dezember 2006 vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen
Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die streitigen
Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der streitige Bescheid in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 ist damit rechtmäßig. Er verletzt die Kläger
nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Durchführung der mündlichen Verhandlung
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Termin der mündlichen Verhandlung zu
verlegen.
1.1. Nach § 155 FGO i.V. mit § 227 ZPO kann der Vorsitzende bzw. das Finanzgericht aus
erheblichen Gründen einen Termin verlegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass
der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank ist (BFH-Beschluss vom 23.
November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Eine Terminsverlegung ist
aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die
Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April
2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
Der Beteiligte muss dem Gericht darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe handelt.
Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung
gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob
eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das
Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen
hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss
vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.). Wird der Antrag auf
Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet, hat
der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der
Krankheit zu machen. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf
Terminsverlegung in letzter Minute, der mit einer plötzlichen Erkrankung des
Prozessbevollmächtigten begründet wird, stattzugeben, wenn die Gründe für die
Terminsverlegung nicht ausreichend dargelegt und mit der Antragstellung glaubhaft
gemacht werden. Erforderlich ist regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem
sich die Verhandlungsunfähigkeit der jeweiligen Person ergibt, oder eine so genaue
Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Finanzgericht selbst
beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erreichen zum Termin nicht
erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Beschluss vom 7.
August 2006 VIII B 89/05, juris, m.w.N.).
1.2. Diesen Anforderungen genügt das Verlegungsbegehren der Kläger vom 5. Dezember
2006 nicht. In dem Schreiben vom 5. Dezember 2006 erwähnt die Prozessbevollmächtigte
der Kläger als Hinderungsgrund ohne genaue Beschreibung ihre "Erkrankung". Erst nach
Aufforderung durch den Vorsitzenden der Senats hat sie im Schreiben vom 6. Dezember
2006 eine Präzisierung vorgenommen ("akuter Magen-Darm-Infekt"), ohne jedoch ihre
Erkrankung in der erforderlichen Form (vgl. § 155 FGO i.V. mit § 294 ZPO) rechtzeitig
glaubhaft zu machen. Infolge dieser Unterlassung war es dem Gericht nicht möglich, selbst
zu beurteilen, ob die behauptete Erkrankung so schwer war, dass ein Erscheinen zum
Termin der mündlichen Verhandlung nicht möglich war.
Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und erfolgter Beratung des Senats hat die
Prozessbevollmächtigte der Kläger ein am 6. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Attest
eingereicht, aus dem hervorgeht, dass sie in der Nacht vom 5. auf 6. Dezember 2006
"akut bettlägerig erkrankt" sei und dass "Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 2-3 Tage"
bestehe. Der Senat kann Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit des Attestes -schon um
die Mittagszeit des 5. Dezember 2006 und nicht erst "in der Nacht vom 05.12.06 auf dem
06.12.06" wurde wegen einer Erkrankung der Prozessbevollmächtigten Terminverlegung
beantragt- dahinstehen lassen, nachdem jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der
Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht war.
2. Rechtsgrundlagen
2.1. Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind
danach Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den
Beruf veranlassten Aufwendungen, also alle objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf
stehenden und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigten Aufwendungen (vgl. Schmidt-
Drenseck, EStG, Komm., 24. Aufl. 2005, § 9 Rz. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des BFH).
In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als
Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der
Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist
(BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467). Auf die Frage, ob
dieser Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an. Ein ausreichender
beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass die Berufsausübung
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18.
September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353). Aus diesem Grund ist auch nicht
entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein
Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfene Straftat zu begehen. Die
einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt nämlich voraus,
dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI
R 35/01, BFH/NV 2002, 1441). Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des
Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten
grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004
VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 m.w.N.).
2.2. Strafverteidigungskosten als Sonderausgaben
Nach § 10 Abs.1 Nr.6 EStG gehören Steuerberatungskosten zu den Aufwendungen, die als
Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (§ 10 Abs.1 Satz 1 EStG).
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BStBl. II
1990, 20) trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass dem Steuerpflichtigen im
Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und
Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des
Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen
kann. Das aber rechtfertige nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die in sachlichem
Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dazu gehören zwar auch
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel erwachsen. Kosten für die Verteidigung in einem (Steuer-) Strafverfahren
dagegen fallen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG
unter diese Abzugsregelung.
2.3. Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig,
wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind
und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG).
Aufwendungen für die Strafverteidigung sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl.
insbesondere BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831 m.w.N.) nicht
als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und
die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat. Dies wird
damit begründet, dass die genannten Aufwendungen in einem solchen Fall den Charakter
einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe hätten. Es gehe nicht an, Geldstrafen über
das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige
Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit
abzuwälzen.
3. Anwendung im Streitfall
Unter Anwendung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze stellen die streitigen
Aufwendungen weder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen dar.
3.1. Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Untreue
Bezüglich dieser Aufwendungen scheitert ein Steuerabzug als Werbungskosten bei den
vom Kläger erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG i.V. mit § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG) daran, dass die dem Kläger zur Last gelegten Taten solche waren, bei denen
der Kläger vorsätzlich gegen die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Durch die
Untreuehandlungen des Klägers wurde der Arbeitgeber nachhaltig geschädigt. Dies zeigt
u.a. der Vergleich zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 27. April 2004 (Bl.
94 ff.), in dem sich der Kläger verpflichtete, zur Abgeltung aller Ansprüche der A-GmbH
gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Bauvorhaben X-Straße einen
Betrag von 100.000 Euro zu zahlen.
Auch kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 nicht in Betracht, da es
sich nicht um Steuerberatungskosten handelt. Der strafrechtliche Vorwurf, der letztlich zur
Verurteilung des Klägers führte, betraf den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB), so
dass damit im Zusammenhang anfallende Strafverteidigungskosten schwerlich als
Steuerberatungskosten einzustufen sind. Aber auch bezüglich des ursprünglich
mitumfassten Vorwurfs der Steuerhinterziehung scheidet nach der Rechtsprechung des
BFH, der der Senat folgt, ein Sonderausgabenabzug aus.
Hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung
nach § 33 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Der Kläger ist verurteilt worden und hatte die
Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen. In einem solchen
Fall scheidet ein Steuerabzug nach § 33 Abs. 1 EStG aus.
3.2. Aufwendungen bezüglich des Schweizer Ermittlungsverfahrens
Die Kosten, die bezüglich des schweizerischen Ermittlungsverfahrens angefallen sind,
stellen keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dieses
Verfahren steht in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Zwar war der Anlass der Eröffnung des Verfahrens das
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in Zusammenhang mit dem
Tatvorwurf der Untreue und der Steuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft Bellinzona
warf dem Kläger jedoch Geldwäsche und Hehlerei vor. Diese Vorwürfe stehen in keinem
Zusammenhang mit der vorerwähnten Einkunftsart.
Im Übrigen besteht auch kein sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Klägers. Vielmehr wurden die Ermittlungen der Schweizer Behörden dadurch ausgelöst,
dass der Kläger bislang nicht deklarierte Kapitaleinkünfte den deutschen Finanzbehörden
gegenüber nachträglich im Rahmen einer Selbstanzeige offen legte. Das Verschweigen der
Kapitaleinkünfte indessen steht mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit nicht im Zusammenhang.
Die Aufwendungen bezüglich des schweizerischen Ermittlungsverfahrens sind auch nicht
gemäß § 10 Abs.1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Es handelt sich schon rein
begrifflich nicht um Steuerberatungskosten.
Die Aufwendungen stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar. Denn die
Aufwendungen entstanden dem Kläger nicht zwangsläufig. Das Ermittlungsverfahren in der
Schweiz stand im Zusammenhang mit der durch die Selbstanzeige durch den Kläger
preisgegebenen Steuerverkürzung. Die Steuerverkürzung hat der Kläger indessen aus
eigenem freien Entschluss heraus begangen. Damit hat er diese Situation selbst
herbeigeführt und bei der Begehung dieser Straftat in Kauf genommen, dass ihm Kosten
für eine eventuelle Strafverfolgung entstehen.
4. Insgesamt konnten die Kläger somit mit ihrem Klagebegehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.