Urteil des FG Saarland vom 08.08.2007
FG Saarbrücken: in dubio pro reo, vollziehung, bedingter vorsatz, aussetzung, einkünfte, steuerhinterziehung, härte, vermietung, verpachtung, einspruch
FG Saarbrücken Beschluß vom 8.8.2007, 1 V 1148/07
Zehnjährige Festsetzungsfrist: Annahme von Steuerhinterziehung bei erheblich positiven
Vermietungseinkünften und Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung über 25 Jahre
Leitsätze
Wer über einen längeren Zeitraum (vorliegend über 20 Jahre) keine Erklärungen zu den
Vermietungseinkünften abgibt, die er aus einem 6-Familienhaus bezogen und von denen er
mit seiner Familie im wesentlichen gelebt hat, nimmt die Verkürzung von
Einkommensteuern billigend in Kauf.
Tatbestand
I. Die am 11. Mai 1940 geborene Antragstellerin, die im elterlichen Betrieb als
Bäckereifachverkäuferin ausgebildet worden ist, ist seit dem 3. Januar 1973 verwitwet. Sie
erzielt Einkünfte aus der Witwenrente, aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung eines
Hauses mit sechs Wohnungen, in dem sie selbst wohnt. Über ihre Einkünfte hat sie
zunächst keine Steuererklärungen abgegeben.
Nachdem festgestellt worden war, dass sie 2004 höhere als die gesetzlich zulässigen
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hat, wurde sie aufgefordert, für 2004 eine
Steuererklärung einzureichen. Am 8. September 2006 reichte sie daraufhin die
Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2005 ein. Die Nachzahlungen für diese Jahre
betrugen insgesamt 20.763 EUR. Unter den Beteiligten ist streitig, ob für das Streitjahr
1993 die 10-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gilt.
Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
1993 mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung nicht nachgekommen war, erließ der
Antragsgegner am 14. Dezember 2006 einen auf Schätzung basierenden
Einkommensteuerbescheid 1993. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den
noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung, die der
Antragsgegner ablehnte. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet
zurückgewiesen.
Am 26. März 2007 beantragte die Antragstellerin bei Gericht sinngemäß (Bl. 36), die
Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 14. Dezember 2006 bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in voller Höhe auszusetzen.
Die Antragstellerin habe dadurch, dass sie keine Einkommensteuererklärung abgegeben
habe, keine Steuerhinterziehung begangen. Insbesondere fehle es an der subjektiven
Tatseite. Dies ergebe sich aus dem Verhalten der Antragstellerin nach der Aufforderung zur
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 und aus ihrem persönlichen Werdegang.
Die Antragstellerin – Mutter von drei damals noch minderjährigen Kindern - habe nach dem
krankheitsbedingten Tod ihres Ehemannes im Januar 1973 erst ab Oktober 1973 eine
monatliche Rente von anfangs 280 DM bezogen. Sie sei deshalb auf die Unterstützung
ihrer Geschwister und auf einen Kredit i.H.v. ca. 130.000 DM angewiesen gewesen, um
das gemeinsam erworbene und noch in Renovierung befindliche Haus fertig zu stellen und
um "über die Runden zu kommen". Es hätten keine Rücklagen aus den Einnahmen gebildet
werden können. Deshalb habe die Antragstellerin ihrer Vorstellung nach keine Überschüsse
erzielt und keine Veranlassung gesehen, sich steuerlich beraten zu lassen.
Der Antragsgegner trage für die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung die objektive
Feststellungslast. Er habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Unklar sei, ob und in
welcher Höhe Steuern verkürzt worden seien. Zweifelhaft sei auch, ob die Antragstellerin
mit (bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Es gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“, und
zwar auch im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten. Wenn überhaupt, so liege
allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Antragsgegner habe auch nicht
dargelegt, aufgrund welcher Grundlagen seine Schätzung erfolgt sei. Die Antragstellerin
habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Wegen Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung vom 25. Mai 2007 (Bl. 36 ff.) Bezug
genommen.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 104), den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als
unbegründet abzuweisen.
Da die Antragstellerin die Steuererklärung 1993 vorsätzlich nicht abgegeben habe, sei die
Steuer auch nicht festgesetzt worden. Der Hinterziehungsvorsatz erfordere das Wissen
und Wollen einer Steuerverkürzung. Der Täter müsse den Steueranspruch kennen und es
für möglich halten, dass er mit seinem Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) den
Tatbestand der Steuerverkürzung verwirkliche. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre
reiche aus.
Die Antragstellerin müsse sich Gedanken um die steuerrechtliche Relevanz der monatlichen
Mieteinnahmen von ca. 3.300 DM gemacht haben, die die Rente von 850 DM ca. um das
Vierfache überstiegen hätten. Auch einem steuerrechtlichen Laien müsse es sich
aufdrängen, dass diese Einnahmen zu versteuern seien. Dadurch, dass sich die
Antragstellerin gleichwohl nicht um Aufklärung bemüht habe, habe sie die
Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sich auch aus dem
Einspruchsschreiben der Antragstellerin vom 29. Januar 2007 unter 14. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" schließe nur aus, dass sich die Schätzung der hinterzogenen Steuern –
entgegen den allgemeinen Grundsätzen - an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens
ausrichte. Der Antragsgegner habe bei der Schätzung alle bedeutsamen Umstände
berücksichtigt und sich zu Gunsten der Antragstellerin an den Einkünften 1998 orientiert
(Bl. 105 ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des
Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO zulässig, aber unbegründet. An der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel. Für die Festsetzung der
Einkommensteuer 1993 gilt die 10-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
1. Voraussetzungen
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen
dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage
oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die
Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h.
ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg
(ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967,
533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die
sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die
eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind,
oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn
zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind
dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht
zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV
B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI S 9/66, BStBl. III 1967, 255). Konkrete
Umstände, aus denen vorliegend auf eine mögliche unbillige Härte oder gar eine
Existenzbedrohung hätte geschlossen werden können, sind weder vorgetragen noch aus
den Akten erkennbar.
2. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel. Die
Festsetzungsfrist ist eingehalten worden. Die Schätzung benachteiligt die Antragstellerin
nicht.
a. Geltung der 10-Jahres-Frist
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169
Abs. 2 Satz 2 AO). Steuerhinterziehung begeht u.a., wer die Finanzbehörden pflichtwidrig
über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§
370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den
Steueranspruch kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde
verkürzen will. Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand
verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Hierbei reicht es
aus, wenn der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Existenz des
Steueranspruchs, auf den er einwirkt, erkennt (BFH vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II
1997, 157, 160 m.w.N). „Leichtfertig“ i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO handelt der Täter,
wenn er den gesetzlichen Sorgfaltspflichten mit einem erheblichen Grad an Fahrlässigkeit
nicht genügt, obwohl er nach den Gegebenheiten des konkreten Falles und seinen
individuellen Fähigkeiten hierzu in der Lage gewesen wäre (BFH vom 19. Dezember 2002
IV R 37/01, BStBl II 2003, 385, 388 m.w.N.). Die Feststellung einer Steuerhinterziehung
mittels reduzierten Beweismaßstabes ist nicht zulässig. Das Finanzgericht entscheidet
hierüber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung (BFH vom 7. November 2007 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364).
Die Antragstellerin hat über einen langen Zeitraum (seit etwa 1973) aus einem zumindest
annähernd schuldenfreien 6-Familienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
bezogen. 1973 war die Antragstellerin 33 Jahre alt. Sie stammt aus einem Elternhaus, in
dem offenbar eine Bäckerei mit Verkaufsgeschäft betrieben wurde. Im elterlichen
Unternehmen ist sie auch ausgebildet worden. Schon von daher dürften ihr geschäftliche
und auch steuerliche Dinge des Lebens nicht fremd gewesen sein. Bis zum Tode ihres
Ehemannes wird sie mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sein
und „nach bestem Wissen und Gewissen“ die gemeinsamen Steuererklärungsformulare
unterschrieben haben. In den Erklärungsvordrucken wird aber seit jeher nach den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gefragt. Diese hatten für die Antragstellerin
seit 1973 eine besondere Bedeutung. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass
diese Einkünfte, die ihre Renteneinnahmen stets deutlich überstiegen haben, eine
wesentliche Finanzierungsquelle gewesen sind, um mit ihren drei Kindern „über die Runden
zu kommen“. Schon dieser Umstand spricht dafür, dass dauerhaft nicht unerhebliche
positive Einkünfte angefallen sind. Kaum vorstellbar erscheint es auch, dass das fragliche 6-
Familienhaus 1969 angeschafft worden ist, ohne sich über die steuerlichen Konsequenzen
hieraus Gedanken zu machen oder bis 1973 hierüber keine Erklärungen abzugeben. Der
Senat ist deshalb bei summarischer Prüfung davon überzeugt, dass die Antragstellerin
nicht nur leichtfertig, sondern zumindest insofern vorsätzlich gehandelt hat, als sie durch
die Nichtabgabe von Steuererklärungen die Verkürzung der Einkommensteuern billigend in
Kauf genommen hat.
b. Befugnis zur Schätzung und deren Durchführung
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zur Schätzung
befugt gewesen ist und dass er die Schätzung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Da die Antragstellerin keine Einkommensteuererklärung 1993 eingereicht hat, war der
Antragsgegner zweifelsfrei nach § 162 AO zur Vornahme entsprechender Schätzungen
befugt. Es ist auch nicht erkennbar, dass er diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt
hätte. Denn er hat sich hierbei an den von der Antragstellerin für 1998 erklärten Daten
orientiert. Dass dies wohl kaum zu einem Nachteil der Antragstellerin geführt haben dürfte,
geht bereits daraus hervor, dass die Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (42 DM/qm Wohnfläche) zwar für 1998, nicht aber für 1993
gegolten hat.
3.
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar. Die Zulassung der
Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam – trotz der
Ausführungen auf Seite 24 f. der Antragsbegründung - nicht in Betracht. Die dort
aufgeworfenen Fragen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordern
vorliegend die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht
statthaft.