Urteil des FG Saarland vom 20.08.2008

FG Saarbrücken: einspruch, vollmacht, behörde, erlass, verwahrung, hauptsache, anschluss, abgabe

FG Saarbrücken Beschluß vom 20.8.2008, 2 K 1382/08
Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung
Leitsätze
Erteilt eine Klägerin der Behörde nach Einlegung des Einspruchs Vollmacht zur Einholung
von Auskünften (gegenüber der Deutschen Rentenversicherung) und weist die Behörde den
Einspruch (ohne Einholung dieser Auskünfte zurück), so sind bei anschließender Erledigung
des Klageverfahrens im Sinne der Klägerin die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn die
Erledigung auf der Einholung der Auskünfte nach Erlass der Einspruchsentscheidung beruht.
Tatbestand
I. Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf
einzureichende Nachweise. Im Zuge des Einspruchsverfahrens erteilte die Klägerin bzw.
ihre Tochter der Beklagten die Vollmacht, Auskünfte bei der D einzuholen (KiG, Bl. 203).
Ohne von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, wies die Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 (Bl. 13) den Einspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Bl. 1) und stellte in Aussicht, die entsprechenden
Nachweise nachzureichen. Der Berichterstatter forderte die Klägerin zur Vorlage der
angekündigten Nachweise bis zum 30. September 2008 auf (Bl. 9).
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 wurde der Klägerin Kindergeld für 2007 bewilligt (Bl. 18),
nachdem die Beklagte auf ihr Auskunftsersuchen vom 9. Juni 2008 die erforderlichen
Auskünfte von der D erhalten hatte (KiG, Bl. 216). Die Beklagte erklärte gleichzeitig unter
Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem hat
sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2008 (Bl. 19), ebenfalls unter Verwahrung
gegen die Kostenlast, angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere
Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache
erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu
berücksichtigen. Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass der streitige Bescheid
geändert wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dem entsprechend können
trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des streitigen Bescheides einem
Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die Entscheidung bzw. Korrektur auf
Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.
Im Streitfall hatte die Klägerin Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hatte die Tochter der
Klägerin der Beklagten Vollmacht zur Einholung von Auskünften erteilt. Ohne hiervon
Gebrauch zu machen, hat die Beklagte den Einspruch am 26. Mai 2008 zurückgewiesen,
um jedoch in unmittelbaren Anschluss daran am 3. Juni 2008 die Auskünfte bei der
Deutschen Rentenversicherung einzuholen, die schließlich den Erlass des
Änderungsbescheides bewirkten. Hätte, was geboten gewesen wäre, die Beklagte vor
Erlass der Einspruchsentscheidung entweder die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zur
Mitwirkung verpflichtet sei, oder aber schon damals die Auskünfte eingeholt, hätte sich das
Klageverfahren erübrigt. Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, von der Regelung
des § 137 FGO Gebrauch zu machen. Vielmehr waren die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 4 FGO.