Urteil des FG Saarland vom 01.03.2005

FG Saarbrücken: verwaltungsakt, einspruch, erlass, vorverfahren, behörde, verfügung, immobilienverwaltung, rechtsschutz, wehr, unternehmen

FG Saarbrücken Urteil vom 1.3.2005, 1 K 216/04
Prüfungsbericht ist nicht gesondert anfechtbar
Leitsätze
Keine gesonderte Anfechtung von Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht (§§
118, 202 AO; §
Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf
gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer
Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die auf Grund des Prüfungsberichtes erlassenen
Steuerbescheide.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt - soweit ersichtlich - ein Unternehmen der
Immobilienverwaltung. Der Beklagte hat durch die zuständige Prüfungsstelle des Finanzamt
A bei Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 durchführen lassen, deren
Feststellungen in dem Bericht vom 3. August 2004 niedergelegt sind (Bl. 5 ff.). Die
Feststellungen sind im September 2004 ausgewertet worden. Ein Umsatzsteuerbescheid
für das Kalenderjahr 2003 ist mangels Jahreserklärung noch nicht ergangen. Die
Änderungsbescheide für das erste bis dritte Vierteljahr 2003 sowie für Oktober, November
und Dezember 2003 wurden am 20. September 2004 zur Post gegeben.
Am 17. August 2004 erhob die Klägerin beim Finanzgericht die vorliegende Klage, mit der
sie sich gegen die Feststellungen des Prüfungsberichtes wendet und die Anordnung einer
erneuten Umsatzsteuersonderprüfung begehrt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, die
Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2003 auszusetzen (Bl. 2). Der Senat hat
diesen Antrag durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 1 V 217/04 als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 1 f.),
1. die Feststellungen des Prüfungsberichtes vom 3. August 2004
aufzuheben und
2. den Beklagten zu verpflichten, eine neue
Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2003 anzuordnen.
Zu Antrag Nr. 1:
Die Klägerin habe der Prüfungsanordnung in der Art und Weise widersprochen, dass sie
dem Beklagten am 28. Mai 2004 per Telefax mitgeteilt habe, er solle sich mit ihrem
Rechtsanwalt zwecks Terminvereinbarung verständigen (Bl. 1, 3). Hierauf habe der
Beklagte reagiert, indem er dem Rechtsanwalt mitgeteilt habe, er solle sich entsprechend
legitimieren (Bl. 1, 4). Am 16. August 2004 sei der Klägerin völlig überraschend der
Umsatzsteuerprüfbericht zugegangen, welcher eine Prüfung beschreibe, die angeblich am
4. Juni 2004 bei dem ehemaligen Steuerberater der Klägerin stattgefunden habe. Diese
Prüfung sei allem Anschein nach ohne Wissen der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter und
vor allem ohne die kompletten Geschäftsunterlagen durchgeführt worden (Bl. 1, 5 ff.).
Somit sei die durchgeführte Prüfung komplett falsch gewesen.
Zu Antrag Nr. 2:
Aufgrund der unter Nr. 1 geschilderten Gegebenheiten werde der Antrag auf eine neue
Prüfungsanordnung bei dem zuständigen Gericht gestellt, da die zuständige Behörde auf
Schreiben der Antragstellerin nicht reagiert habe (Bl. 2).
Der Beklagte beantragt (Bl. 19),
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Prüfungsbericht der Umsatzsteuersonderprüfung sei kein Verwaltungsakt und könne
nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden (BFH, BStBl. II 1986, 21).
Zudem richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Für die Anordnung und
Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung sei das Finanzamt A örtlich zuständig
(Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter vom 10. September 2003, Amtsblatt
des Saarlandes 2003, 2510). Das Finanzamt A habe zutreffend die Prüfungsanordnung
vom 17. Mai 2004 erlassen und die Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.
Eine Klage sei schließlich grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sei (§ 44 Abs. 1
FGO). Die Klägerin habe offensichtlich gegen die Prüfungsanordnung vom 17. Mai 2004
keinen Einspruch eingelegt. Ein für die Zulässigkeit der Klage erforderliches vorhergehendes
Einspruchsverfahren sei demzufolge weder vom Beklagten noch vom Finanzamt A
durchgeführt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Keine Aufhebung der Prüfungsfeststellungen
Nach ständiger Rechtsprechung und übereinstimmender Auffassung in der Literatur sind
die in einem Prüfungsbericht (§ 202 Abs.1 Satz 1 AO) getroffenen Feststellungen nicht mit
einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO
anfechtbarer Verwaltungsakt. Nach § 118 Abs.1 AO ist Verwaltungsakt nur jede
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Prüfungsbericht hat jedoch keine
unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern dient vielmehr der Gewährung
rechtlichen Gehörs und ist im übrigen nur vorbereitende Grundlage für möglicherweise zu
erlassende Änderungsbescheide, gegen die dann nach deren Ergehen ein entsprechender
Rechtsschutz gegeben ist. (z.B. BFH vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BStBl II 1986, 21, 23 f.;
vom 22. Mai 2003 III B 108/02 nv; Tipke/Kruse, AO/FGO, 1961/2003, § 202 AO Tz. 12).
Die Klägerin kann sich demzufolge nur gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen
ergangenen Steuerbescheide (nicht gegen die Feststellungen selbst) durch Einspruch und
Klage zur Wehr setzen. Die fraglichen Steuerbescheide werden auch nicht nach § 68 FGO
Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
2. Keine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Prüfung
Der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Außenprüfung beinhaltet notwendigerweise
das Begehren, auf Erlass einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO). Eine Prüfungsanordnung ist
ein Verwaltungsakt. Das Begehren auf Erlass eines Verwaltungsaktes ist mit einer
Verpflichtungsklage zu verfolgen (§ 40 Abs. 1 FGO). Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine solche
Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz
oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Weigert sich das Finanzamt, einen vom
Steuerpflichtigen begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, so ist hiergegen der
Untätigkeitseinspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Erst wenn das Finanzamt über
einen solchen Einspruch abschlägig (vgl. § 367 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AO) oder in
den Fristen des § 46 FGO nicht entschieden hat, ist die Anrufung des Gerichts möglich.
Im Entscheidungsfall fehlt es bereits an einem entsprechenden Untätigkeitseinspruch, so
dass der diesbezügliche Antrag - unabhängig davon dass kein Anspruch des
Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt auf Durchführung einer Außenprüfung besteht
- als unzulässig abzuweisen ist.
3. Kosten, Rechtsmittel
Die Klage war demzufolge insgesamt als unzulässig abzuweisen. Die Frage, ob der
Beklagte (und nicht etwa das Finanzamt A) der richtige Klagegegner ist, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Zur Zulassung der Revision gemäß §
115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.
Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) für angemessen.