Urteil des FG Saarland vom 04.05.2010

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FG Saarbrücken Urteil vom 4.5.2010, 1 K 1609/07
Keine Zulassung eines Rechtsanwalts zur Eignungsprüfung nach zweimaliger erfolgloser
Wiederholung der Steuerberaterprüfung - keine Möglichkeit insgesamt von der
Eignungsprüfung befreit zu werden
Leitsätze
1. Aus § 37 a Abs. 4 StBerG folgt kein Anspruch eines Bewerbers, vollständig von der
Eignungsprüfung befreit zu werden.
2. Hat ein Bewerber dreimal an der Steuerberaterprüfung erfolglos teilgenommen, so ist
die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG endgültig gesperrt, auch wenn die
Prüfungsversuche lange Zeit zurückliegen.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger ist Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht. Er
betreibt sein Büro in .../Saarland. Er hat insgesamt dreimal ohne Erfolg die
Steuerberaterprüfung abzulegen versucht, nämlich in den Jahren 1986, 1991 und 1994.
Im Juni 2001 schloss der Kläger in Belgien erfolgreich eine Ausbildung zum
"Steuersachverständigen" mit einem Diplom ab, welches ihn zur Hilfeleistung in
Steuersachen in Belgien berechtigte (Bl. 28). Aufgrund seines vorherigen Studiums in
Deutschland war er im 2. Jahr in diese dreijährige Berufsausbildung "quer" eingestiegen
unter der Voraussetzung, dass der Stoff des ersten Jahres nachgeholt wird und er durch
eine Prüfung die Berechtigung erbringe, im zweiten Jahr die Ausbildung fortzusetzen.
Der Kläger hatte bereits zuvor ein Klageverfahren wegen der Zulassung zur
Eignungsprüfung geführt (2 K 414/05). Die dortige Klage nahm er wegen fehlenden
Vorverfahrens schließlich im Juni 2006 zurück.
Am 25. August 2007 beantragte der Kläger beim Ministerium der Finanzen des
Saarlandes, ihn von der Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Steuerberatungsgesetz
(StBerG) zu befreien (Beiakte Bd. II, Bl. 322 ff.). Diesen Antrag lehnte das Ministerium mit
Schreiben vom 5. November 2007 (Bl. 6) ab.
Am 12. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Durch das Achte
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ging nach § 157 a Abs. 3 StBerG die
Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung auf den Beklagten über.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei prüfungsfrei als Steuerberater in Deutschland
zuzulassen. Bereits durch die in Deutschland höherrangige Prüfung des vereidigten
Buchprüfers, die er 2003 erfolgreich bestanden habe, habe er die erforderliche Sachkunde
bewiesen, die eine (erneute) Steuerberaterprüfung entbehrlich mache. Eine Befreiung
wegen erforderlicher Sachkunde sei nach § 37 a Abs. 2 bis 4 StBerG möglich. Herr ... vom
Finanzministerium des Saarlandes habe dies in seinem Schreiben vom 18. Juni 2007 (StB-
Akte Bd. II, Bl. 309), auf das der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinwies,
angedeutet.
Jedenfalls sei er hilfsweise aufgrund seiner Steuerberatungsqualifikation in Belgien zur
vereinfachten Prüfung nach § 37 a StBerG berechtigt und zuzulassen. Das dreimalige
Scheitern an der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG hindere eine Prüfung nach § 37 a
StBerG nicht, zumal die Fehlversuche erhebliche Jahre zurück lägen. Die durch Art. 12 GG
geschützte Berufsfreiheit gebiete es, lange zurückliegende Umstände unberücksichtigt zu
lassen, wenn sich danach wesentliche Veränderungen ergeben haben. Dies sei bei ihm
durch die nachträglich erworbenen Qualifikationen (Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter
Buchprüfer, belgischer Steuersachverständiger) der Fall. Eine Beschränkung auf nur drei
Buchprüfer, belgischer Steuersachverständiger) der Fall. Eine Beschränkung auf nur drei
Versuche zur Steuerberaterprüfung für das gesamte Leben sei verfassungswidrig (Bl. 3).
Die Tatsache, dass er sich auf die vereinfachte Prüfung nach § 37 a StBerG berufe, stelle
keine Umgehung des deutschen Rechts dar. Er könne sich nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 12. April 2005 (VII B 294/04, BB 2005, 1552) unmittelbar auf
europäisches Recht berufen. Hierbei sei auch nicht hinderlich, dass er die Ausbildung teils
im Inland, teils im Ausland vollzogen habe.
Das BFH-Urteil vom 1. April 2008 (VII R 13/07BStBl II 2008, 693) sei falsch. Der BFH habe
sich auf "europäischen Boden begeben". Es sei aber allein Sache des Europäischen Rechts,
Studienabsolventen zu beschränken, die EU-Diplome haben (Bl. 37).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2007 zu verurteilen,
den Kläger von der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG und von der Eignungsprüfung
nach § 37 a StBerG als Steuerberater zu befreien.
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zur verkürzten Prüfung nach § 37 a StBerG
zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Hauptantrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die eine
prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater lägen nicht vor. Die abschließend aufgezählten
Ausnahmetatbestände des § 38 StBerG seien nicht erfüllt. Für eine ergänzende Auslegung
oder sinngemäße Anwendung bestehe kein Anlass (Bl. 17).
Im Übrigen fehle es für den Antrag auf Zulassung zur erleichterten Prüfung nach § 37 a
StBerG (Eignungsprüfung) an der Durchführung eines Vorverfahrens (Bl. 15). Zudem seien
auch hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die drei Fehlversuche der
Steuerberaterprüfung sperrten die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG.
Dies ergebe sich sowohl aus § 37 a Abs. 5 StBerG, als auch aus dem Sinn und Zweck der
Norm sowie aus der systematischen Stellung im Gesetz. Der Kläger sei daher schon nicht
zur Prüfung zuzulassen.
Selbst wenn der Zugang zur Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG nicht gesperrt wäre,
seien die Voraussetzungen für eine erleichterte Prüfung nicht erfüllt. Der Kläger habe kein
dreijähriges Auslandsstudium absolviert. Die Bescheinigung des Zentrums für Aus- und
Weiterbildung des Mittelstandes G. 0. I. vom 25. Juni 2007 (Bl. 28) stelle auch keinen
Nachweis über eine "gleichwertige Ausbildung" im Sinne der Richtlinie 89/84/EWG dar.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsakten (vgl. Bl. 33) und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Sie ist jedoch
unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem seit 1. Juli 2009 für die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung bzw. zur (vereinfachten) Steuerberaterprüfung nach § 37 bzw. § 37
a StBerG bzw. für die Befreiung von der Prüfung (§ 38 StBerG) zuständigen Beklagten
weder einen Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung (Hauptantrag) noch auf
Zulassung zur vereinfachten bzw. abgekürzten Prüfung (Eignungsprüfung) nach § 37 a
Abs. 4 StBerG (entsprechend seinem Hilfsantrag).
1.Befreiung von der Prüfung
a. Nach § 38 StBerG sind bestimmte, abschließend aufgezählte Personengruppen von der
Steuerberaterprüfung zu befreien. Hierzu zählen Professoren, ehemalige Finanzrichter,
ehemalige Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte,
jeweils unter weiteren (engen) Voraussetzungen. Andere Personen sind hiernach nicht
begünstigt, wobei es unerheblich ist, ob diese besondere theoretische und/oder praktische
Erfahrungen - wie sie der Kläger darlegt - nachweisen können. Hintergrund dieser Vorschrift
ist, dass bei diesen Personen die erforderliche Sachkunde in besonders hohem Maße
verbürgt sein soll (Gehre/Koslowski, Kommentar zum StBerG, 6. Aufl. 2009, Tz. 1 zu §
38). Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Vorschrift - im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG - über ihren Wortlaut hinaus auf andere
Personengruppen auszudehnen. Das BVerfG hatte eine auf die Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes gestützte Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher
Bedenken zurückgewiesen und bestätigt, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende
Gestaltungsfreiheit genutzt und die äußersten Grenzen gesetzgeberischer Freiheit hierbei
nicht überschritten habe (vgl. BVerfG vom 6. Juli 1989 1 BvR 706/89, HFR 1990, 383).
b. § 37 a StBerG, auf den der Kläger seinen Hauptantrag stützt, sieht eine Prüfung in
Sonderfällen vor. Nach § 37 a Abs. 4 StBerG umfasst die Eignungsprüfung die zur
Berufsausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 StBerG genannten
Gebieten. Sie gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten
aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prüfung in einem
der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber
nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner
bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die in dem
entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden (§ 37 a Abs. 4 S. 4 StBerG). Diese Norm
ermächtigt nach Ansicht des Senats nicht zu einer vollständigen Befreiung von der
Eignungsprüfung. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, so sollen (höchstens) zwei
Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG und eine
mündliche Prüfung erforderlich sein. Die Prüfung in einem, nicht jedoch in beiden - weil
unterschiedlichen - Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG kann nach dem
Regelungsgehalt der Norm bei entsprechendem Nachweis entfallen. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass ein Bewerber von der gesamten Eignungsprüfung befreit werden kann.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte respektive das zuvor zuständige
Ministerium in Ausnahmefällen auf Antrag eine Befreiung gewähren, ist dem Senat nicht
bekannt. Der Beklagtenvertreter trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihm kein Fall
einer solchen Ausnahmebefreiung bekannt sei. Soweit der Kläger in der mündlichen
Verhandlung auf das Schreiben des Ministeriums vom 18. Juni 2007 hinweist, begründet
dies seinen Befreiungsanspruch nicht. Denn aus diesem Schreiben geht jedenfalls keine
vertrauensbildende Aussage im Hinblick auf eine (vollständige) Befreiung hervor.
Jedenfalls würde es sich bei der Entscheidung über das "Entfallen der Prüfung in einem
Prüfungsgebiet", wie sie § 37 a Abs. 4 S. 4 StBerG regelt, um eine
Ermessensentscheidung des Beklagten handeln, die nach § 102 Satz 1 FGO nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ungeachtet dessen hält der Senat
die Norm des § 37 a StBerG vorliegend nicht für anwendbar auf Grund des Umstandes,
dass der Kläger dreimal an der Steuerberaterprüfung gescheitert ist (siehe hierzu die
nachfolgenden Ausführungen).
2.Zulassung zur Eignungsprüfung
Auch mit dem Hilfsantrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 StBerG
hat der Kläger keinen Erfolg. Da der Kläger von den beiden gesetzlich vorgesehenen
Wiederholungsversuchen bereits erfolglos Gebrauch gemacht hat, ist für ihn auch eine
verkürzte Prüfung i.S.d. § 37 a Abs. 1 StBerG bzw. eine Eignungsprüfung nach § 37 a Abs.
2 StBerG gesperrt.
a) § 37 a StBerG regelt eine Prüfung in Sonderfällen.
Nach § 37 a Abs. 1 können u.a. vereidigte Buchprüfer - wie der Kläger - auf Antrag die
Steuerberaterprüfung in abgekürzter Form ablegen.
Nach § 37 a Abs. 2 StBerG können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz auf Antrag eine Eignungsprüfung
i.S.v. § 37 a Abs. 4 StBerG ablegen, sofern sie in einem anderen EU- oder EWR-Staat als
Deutschland oder aber in der Schweiz zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt
sind. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben
wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
b) Die Möglichkeit einer "Prüfung in Sonderfällen" steht dem Bewerber aber nur dann offen,
wenn er die allgemeinen Voraussetzungen (§ 35 StBerG) erfüllt. Dazu gehört auch, dass
der Bewerber die Prüfung nur zweimal wiederholen kann (§ 35 Abs. 4 StBerG).
aa) Das Gesetz geht nicht von zwei nebeneinander existierenden Prüfungen, sondern von
einer Steuerberaterprüfung, die in verschiedenen Formen abgehalten werden kann, aus.
Dies belegt zunächst die Formulierung in § 37a Abs. 1 S. 1 StBerG, wonach u.a.
Wirtschaftsprüfer die Steuerberaterprüfung "in verkürzter Form" ablegen können. Zudem
gelten für die Eignungsprüfung "im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung"
(§ 37a Abs. 5 StBerG), mithin die §§ 35 ff. StBerG, insbesondere also auch § 35 Abs. 4
StBerG.
Auch die Gesetzessystematik spricht für diese Auslegung. Der "Zweite Abschnitt.
Voraussetzungen für die Berufsausübung" regelt in "Erster Unterabschnitt. Persönliche
Voraussetzungen" die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 35, 36 StBerG), die Prüfung (§ 37
StBerG) nebst Prüfung in Sonderfällen (§ 37a StBerG), sowie in § 37b StBerG die
Zuständigkeit für die Prüfung. Das Gesetz geht auch hier von einer Prüfung aus, welche
lediglich Besonderheiten, z.B. die Prüfungserleichterungen gemäß § 37a Abs. 4 StBerG,
aufweist.
bb) Dieser Auslegung stehen auch europarechtliche Regelungen nicht entgegen.
§ 37 a Abs. 2 StBerG setzt die Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1989 Nr. L 19 S. 16), in innerstaatliches Recht um. Sie soll europäischen
Bürgern, die Hochschuldiplome besitzen, welche eine Berufsausbildung abschließen und in
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen, ausgestellt
wurden, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit ermöglichen. Dies soll möglich sein, ohne diese
Bürger aufgrund der unterschiedlichen, die Berufsausbildung betreffenden Reglements
darauf zu verweisen, erneut in der auf Absolventen einer in Deutschland durchgeführten
Ausbildung zugeschnittenen Prüfung nach § 37 StBerG unter Beweis stellen zu müssen,
dass sie durch ihre Ausbildung die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt
sind, sofern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a
der Richtlinie 89/84 EWG erfolgreich abgeschlossen hat und sofern von der zuständigen
Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem anderen Mitgliedstaat zur Hilfe in
Steuersachen berechtigt ist (§ 37 a Abs. 3 S. 1 StBerG).
Nach dem Wortlaut findet die Norm auch auf deutsche Bewerber statt ("Staatsangehörige
eines Mitgliedsstaates"). Dies bedeutet aber keineswegs, dass einem deutschen Bewerber
damit eine weitere Möglichkeit eröffnet wird, nach dreimaligem Scheitern der regulären
Prüfung auf dem Umweg der "Europa-Regelung" die Zulassung zur Steuerberaterschaft
doch noch zu erlangen (BFH vom 1. April 2008 VII R 13/07, BStBl II 2008, 693). Der Senat
sieht auch weder die Niederlassungsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit hierdurch
verletzt. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Staatsangehörigen anderen
EU/EWR-Staaten und der Schweiz würden - hätten auch sie die Steuerberaterprüfung
dreimal nicht bestanden - gleichermaßen gelten mit der Folge, dass auch sie von der
Prüfung nach § 37 a StBerG ausgeschlossen wären. Ob der Kläger eine
"Umgehungsabsicht" hatte oder nicht, ist für die Sperrwirkung nicht
entscheidungserheblich. Denn das Gesetz enthält nur objektiv-tatbestandliche
Voraussetzungen.
cc) Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
"lebenslängliche Sperrung" der Zulassung zu einer weiteren Steuerberaterprüfung ist
gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber ist im Bereich der Steuerrechtspflege befugt, Regelungen zu erlassen, die
sicherstellen sollen, dass nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten,
die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dem
Gesetzgeber steht es zu, den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung als
Steuerberater benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen (BVerfG-Beschluss vom
18. November 1980 - 1 BvR 228, 311/73 -, BVerfGE 55, 185, 196; BVerfG-Beschluss
vom 27. Januar 1982 - 1 BvR 807/80 -, BVerfGE 59, 302, 316; Schmidt-Bleibtreu/Klein,
GG, 9. Aufl., Art. 12, Textziffer 19b; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 12, Textziffer 19ff.,
38 jeweils m.w.N.). Zum Nachweis dieser Kenntnisse kann eine Prüfung verlangt werden.
Die §§ 35 ff. StBerG stellen somit eine zulässige subjektive Beschränkung der Berufswahl
dar. Eine Beeinträchtigung von Art. 12 GG ist hierdurch nicht gegeben.
Dass der Gesetzgeber die Anzahl der Wiederholungsversuche auf, zwei reduziert, ist eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung der Möglichkeit des Bewerbers, seine
Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Auf Grund der einem Prüfungsverfahren
anhaftenden Ungewissheiten ist es geboten, im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung
einen Wiederholungsversuch zuzulassen. Dass der Gesetzgeber die Anzahl dieser
Wiederholungsversuche sogar auf zwei festlegte, kommt den Kandidaten zugute. Einen
verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG sieht der Senat hierin
nicht. Dass diese "Sperrung" lebenslänglich wirkt, ist eine sich hieraus ergebende
zwangsläufige Folge, auf die der Kandidat einen gewissen Einfluss nehmen kann. Sinn und
Zweck der Regelung des § 35 Abs. 4 StBerG zu den Wiederholungsversuchen der Prüfung
ist, dem Kandidaten die Möglichkeit zu geben, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich
des prüfungsrelevanten Steuerrechts nach erstmaligem Scheitern der Prüfung zu
verbessern und - sobald die Verbesserung vermeintlich vollendet ist - erneut unter Beweis
zu stellen. Zeitliche Vorgaben hat der Gesetzgeber nicht getroffen. In der Entscheidung,
wann der Kandidat seine Kenntnisse und Fähigkeiten erneut unter Beweis stellt, ist er frei.
Scheitert er abermals und schließlich sogar ein drittes Mal, so ist in aller Regel davon
auszugehen, dass der Kandidat nicht in der Lage ist, sich innerhalb von ihm selbst
gesetzter Zeit das prüfungsrelevante Wissen derart anzueignen, dass er es im Rahmen
der Prüfung abrufen und unter Beweis stellen kann. Dies zum Anlass zu nehmen, ihm
endgültig die Zulassung zu einer Prüfung - und damit schließlich auch zur
Steuerberaterschaft - zu sperren, überschreitet nicht die Grenzen des dem Gesetzgeber
zustehenden Gestaltungsspielraums im Rahmen von Berufszulassungsbeschränkungen
i.S.d. Art. 12 GG.
dd) Im Übrigen ist fraglich, ob der Kläger sich auf eine Zulassungsbeschränkung berufen
könnte. Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger auf Grund seiner
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur gesetzmäßigen Rechtshilfe auch in Steuersachen
nach dem Gesetz über Rechtsdienstleistungen (RDG) bzw. nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung (insbes. § 3 BRAO) befugt ist. Die Zulassung zur
Steuerberaterschaft, die er im Ergebnis mit seiner Klage verfolgt, führt deshalb nicht zu
einer erweiterten Befugnis in Bezug auf seine Tätigkeit. Wie der Kläger in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft vortrug, besteht seine anwaltliche Tätigkeit auch ohne die
Zulassung zur Steuerberaterschaft so gut wie ausschließlich aus steuerrechtlichen
Mandaten. Dies sowie der eindrucksvolle Lebenslauf und die Fortbildungsmaßnahmen des
Klägers lassen in der Tat auf spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht
schließen. Dies rechtfertigt aber noch nicht, einem auf dem Gebiet des Steuerrechts
tätigen Rechtsanwalt ohne Prüfung den Titel "Steuerberater" zu verleihen. Es ändert
schließlich auch nichts an der Beurteilung, dass der Kläger nach den gesetzlichen
Vorschriften weder von der Steuerbefreiung zu befreien noch ihm die Teilnahme an einer
Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG zu versagen ist. Möglicherweise geht es dem Kläger
darum, die Bezeichnung "Steuerberater" als Werbemittel zu nutzen. Dann verwundert es
allerdings, dass er die von ihm bereits erworbenen Titel bzw. Bezeichnungen, zu deren
Führung er offenbar berechtigt ist (wie etwa vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Belgien)
bislang nicht auf seinem Briefkopf führt.
3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat
sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 115 FGO.