Urteil des FG Saarland vom 07.12.2010

FG Saarbrücken: verdeckte gewinnausschüttung, einkünfte, private vermögensverwaltung, anteil, kapitalvermögen, miteigentümer, nachhaltigkeit, vermietung, gesellschafter, abgrenzung

FG Saarbrücken Urteil vom 7.12.2010, 1 K 1417/07
Verhältnis von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG - Gewerbliche
Grundstücksgeschäfte - Verdeckte Gewinnausschüttung durch weiterberechnete
Nebenkosten des Grundstückserwerbs - Verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb
Leitsätze
1. Eine vGA, die in einen bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid Eingang gefunden
hat, kann bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als nicht existent
angesehen werden.
2. Bei der Abgrenzung der gewerblichen von den privaten Grundstücksgeschäften, ist in
Zweifelsfällen maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten
Grundstücksverwaltung fremd ist. Gewerblich handelt hiernach, wer ein Grundstück
erwirbt, um es nach Bebauung alsbald mit Gewinn zu veräußern.
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten für 2001 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt wurden. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH
(nachfolgend GmbH). Die GmbH war als Bauträger für Wohngebäude tätig. Der Kläger
bezog als Geschäftsführer der GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem
erklärte er Einkünfte aus einer Tätigkeit als Hausverwalter. Die Klägerin war als
kaufmännische Angestellte für die GmbH tätig. Zudem erzielten die Kläger aus der
Vermietung von drei bebauten Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der GmbH griff der Prüfer folgenden Sachverhalt auf:
Am 13. Dezember 1996 erwarben drei Bruchteilseigentümer ein Baugrundstück in Y.....
Der Kläger zahlte für seinen 2/6-Anteil 110.000 DM. Weitere Miteigentümer waren der
Sohn des Klägers (1/6-Anteil) und der Architekt Z (3/6-Anteil). Die Gemeinschaft plante die
Bebauung des Grundstücks mit sechs Eigentumswohnungen. Nachdem die
Baugenehmigung und die Teilungserklärung vorlagen, erwarb der Kläger am 18. Dezember
1998 die übrigen Miteigentumsanteile. Er zahlte für den 1/6-Anteil seines Sohnes 90.000
DM und für den 3/6-Anteil des Architekten 309.000 DM. Im dem Preis für den Anteil des
Architekten war das Entgelt für sämtliche Planungs- und Genehmigungsunterlagen des
Wohnhauses einschließlich Teilungsgenehmigung, Aufteilungsplan und
Abgeschlossenheitsbescheinigung enthalten. Am 9. April 2001 veräußerte der Kläger das
Grundstück für 400.000 DM an die GmbH, die am 20. März 2001 (Architektenvertrag)
bzw. 29. Mai 2001 (Auftragserteilung) die restlichen Planungsarbeiten in Auftrag gegeben
hatte. Zudem stellte der Kläger am 7. Dezember 2001 der GmbH folgende Leistungen in
Rechnung, die diese auch beglich:
Planungsunterlagen, Baugenehmigung, Teilungserklärung,
Wärmebedarfsrechnung, Schallschutz
109.000 DM
sonstige Gebühren (Maklercourtage, Grunderwerbsteuer usw.)
31.877 DM
Summe (incl. eines Rechenfehlers i.H.v. 1000 DM)
141.877 DM
Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Position „sonstige Gebühren“ i.H.v. 31.877 DM sei
als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Körperschaftsteuerbescheid
2001, den der Beklagte daraufhin erlassen hat, wurde bestandskräftig.
Im Hinblick darauf änderte der Beklagte am 3. Februar 2006 auch den
Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2001. Er berücksichtigte die vGA bei den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) mit der Hälfte
des o.a. Betrages (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40d EStG). Dagegen legten die Kläger
Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2007 setzte der Beklagte aus
Gründen, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehen, die
Einkommensteuer 2001 auf 99.658 DM fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als
unbegründet zurück.
Am 30. Juli 2007 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen, den geänderten Bescheid zur
Einkommensteuer 2001 vom 3. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
28. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne verdeckte
Gewinnausschüttung i.H.v. 15.938 DM festgesetzt wird.
Der Kläger habe am 18. Dezember 1998 das restliche Bruchteilseigentum erworben, um
das Projekt finanziell abzusichern. Neben allen Kaufpreisen von insgesamt 509.000 DM
seien auch die streitigen Kosten i.H.v. 31.877 DM angefallen. Dies seien fast ausschließlich
klassische Anschaffungsnebenkosten gewesen (Grunderwerbsteuer, Maklercourtage u.ä.).
Insgesamt habe der Kläger 540.877 DM für das Grundstück mit entsprechender
Bauplanung etc. aufgewandt.
Aufgrund der ursprünglichen Planung (Kauf des Grundstücks, Bebauung und Verwertung)
sei der Kläger von einer kurzen Kapitalbindung ausgegangen. Da es zu Verzögerungen
gekommen sei und um die private Mittelbindung zu beenden, habe der Kläger am 9. April
2001 das gesamte Grundstück für 400.000 DM an die GmbH veräußert. Mit Rechnung
vom 1. Juni 2001 habe der Kläger der GmbH für insgesamt 140.877 DM die Bauunterlagen
(109.000 DM) verkauft und sich die sonstigen Gebühren (31.877 DM) erstatten lassen.
Der Kläger sei davon ausgegangen, dass für ihn kein Gewinn oder Verlust anfalle, da sich
seine Einnahmen und Ausgaben entsprochen hätten. In der Folge habe die GmbH das
Grundstück bebaut und die einzelnen Wohnungen mit Gewinn veräußert. Der
durchschnittliche Preis des Grundstücks pro Quadratmeter habe den ortsüblichen Preisen
entsprochen (Bl. 26).
Der Kläger habe die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten, weil von vornherein eine
Veräußerungsabsicht bestanden habe (BFH vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BStBl II
2002, 291, Finanzgericht des Saarlandes vom 5. Dezember 2002 1 K 215/99). Die
Verkaufsabsicht werde bereits beim Kauf des unbebauten Grundstücks 1996 als
Bruchteilseigentümer zu 2/6 deutlich. Dadurch habe er seinen Kapitaleinsatz beschränkt
und durch einen anderen Miteigentümer (den Architekt) schnell eine
Substanzwertsteigerung durch Bauplanung erreicht. Die anderen Bruchteilseigentümer
hätten durch den Verkauf am 18. Dezember 1998 jeweils einen Gewinn erzielt. Der Kläger
habe das Grundstück inklusive Bauplan erworben, um es durch seine GmbH zu bebauen
und weitere Wertsteigerungen durch den Verkauf der Wohnungen zu erzielen. Letztendlich
habe er seine ursprüngliche Absicht nunmehr alleine realisieren wollen.
Erst als sich eine weitere Verzögerung des Bauvorhabens abgezeichnet habe, habe sich
der Kläger zum Verkauf an seine GmbH entschlossen, um seine Mittelbindung nach fünf
Jahren zu beenden. Eine Vermögensverwaltung sei in der Regel auf einen längeren
Zeitraum (ca. 10 Jahre) und auf Fruchtziehung angelegt. Im Gegensatz dazu trete hier die
Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung in den Vordergrund. Der
Kläger habe von Beginn an mit Veräußerungsabsicht gehandelt und sich somit stets im
Bereich des gewerblichen Grundstückshandels befunden. Es sei insofern unschädlich, dass
er durch den Verkauf die Gewinnchancen an seine GmbH weitergeben habe. Es sei
irrelevant gewesen, ob der Gewinn bei ihm oder in seiner GmbH angefallen sei. Der Kläger
habe um so mehr als Gewerbetreibender gehandelt, als seine Tätigkeiten als
branchennaher Grundstücksverkäufer im Zusammenhang mit seiner GmbH zu sehen seien
(BFH vom 11. Juni 1997 XI R 71/96). Die Merkmale des Gewerbebetriebsbegriffes
(Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) seien erfüllt. Dass der
Kläger aus anderen Grundstücken Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erziele, sei
irrelevant.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Für die Abgrenzung Gewerbebetrieb/private Vermögensverwaltung habe die Zahl der
verkauften Objekte und „der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten" eine indizielle
Bedeutung BFH (GrS, BStBl II 1995, 617). Ein Gewerbebetrieb könne nur angenommen
werden, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung
gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden
Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund trete. Die Rechtsprechung habe im
Bereich des gewerblichen Grundstückshandels die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt, nach
der kein Gewerbebetrieb vorliege, wenn weniger als vier Objekte veräußert würden (BFH
vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 m.w.N.). Objekte, mit deren
Weitergabe kein Gewinn erzielt werden solle, seien grundsätzlich nicht in die Drei-Objekt-
Grenze einzubeziehen.
Es fehle bereits an der „Nachhaltigkeit". Beim An- und Verkauf von Wohnungen werde die
Nachhaltigkeit überwiegend nach der Zahl der Verkäufe beurteilt (BFH vom 11. Dezember
1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464). Im Gegensatz hierzu stehe eine einmalige, ohne die
Absicht der Wiederholung vorgenommene Handlung. Auf die Größe der Verkaufsobjekte
komme es nicht an (BFH vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BStBl II 1972, 291). Der
nachhaltigen Betätigung begrifflich sei die "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr" verbunden. Der Veräußerer müsse sich mit seinen Veräußerungsabsichten an den
allgemeinen Markt wenden.
Der Kläger habe lediglich ein unbebautes Grundstück mit Bauunterlagen an einen Erwerber
veräußert. Die Kläger hätten in den Steuererklärungen nicht zum Ausdruck gebracht, dass
es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln solle. Die Kläger hätten weitere Grundstücke
als privates Vermögen in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordere, dass eine Tätigkeit am
Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werde. Für den
gewerblichen Grundstückshandel habe es der BFH zwar genügen lassen, dass die
Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen - unter Umständen auch nur einer
einzigen Person - bekannt werde und der Verkäufer damit rechne, die Verkaufsabsicht
werde sich herumsprechen (BFH vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 143). Aus
den Äußerungen des Klägers, dass es für ihn irrelevant gewesen sei, ob der Gewinn bei
ihm oder in seiner GmbH anfalle, werde deutlich, dass der Verkauf an einen größeren
Abnehmerkreis nicht in Frage gekommen sei. Auch bei einem Grundstückshändler könnten
einzelne Grundstücke als Privatvermögen angesehen werden (BFH vom 27. Oktober 2003
X B 30103, BFH/NV 2004, 194). Zudem sei ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt
worden. Der Kläger habe von der GmbH exakt den Betrag erhalten, den er aufgewandt
habe, um das Grundstück zu erwerben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des
Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat
im Hinblick auf die im bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid 2001 der GmbH
berücksichtigten vGA i.H.v. 31.877 DM zu Recht 15.938 DM bei den Einkünften des
Klägers aus Kapitalvermögen angesetzt.
1. Rechtsgrundlagen
a. Einkünfte aus Kapitalvermögen durch vGA
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch vGA. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt – ebenso wie im Falle des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese
Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt
(§§ 8, 11 Abs. 1 EStG).
Soweit die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 3 EStG). Dies ist dann der Fall,
wenn die vGA dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Gewerbebetriebs zufließen (z.B. weil
er die Anteile an der Kapitalgesellschaft in seinem Betriebsvermögen hält oder weil ihm die
vGA im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zufließen).
Sowohl auf die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als auch auf die
entsprechenden gewerblichen Einkünfte nach §§ 20 Abs. 3, 15 EStG findet das sog.
„Halbeinkünfteverfahren“ Anwendung (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 EStG).
b. Das Verhältnis von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Es besteht keine rechtliche Bindung zwischen beiden Vorschriften. Bescheide, die nach § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG ergehen, haben keinen Grundlagencharakter für die Einkünfte nach §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und umgekehrt. So ist es etwa vorstellbar, dass bei der
Gesellschaft und beim Gesellschafter unterschiedliche Zuflusszeitpunkte vorliegen können.
Die rechtliche Eigenständigkeit der Vorschriften (und der Steuerbescheide, die sich auf sie
stützen) kann jedoch nicht ihren sachlogischen Zusammenhang in Frage stellen. Die
Finanzverwaltung als entscheidende Behörde (oder auch ein Finanzgericht) kann nicht –
ohne sich mit sich selbst in Widerspruch zu setzen – ein und denselben Lebenssachverhalt
z.B. in der Körperschaftsteuer als gesellschaftsvertraglich und in der Einkommensteuer als
arbeitsvertraglich veranlasst ansehen (Schwedhelm/Streck, KStG, 6. Auflage 2003, § 8
Anm. 64; BFH vom 23. April 2009 VI B 118/08, BStBl II 2010, 234). Ebenso kann eine
vGA, die in einen bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid Eingang gefunden hat, bei
der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, nicht als nicht existent angesehen
werden, weil im Zuge der Einkommensteuerveranlagung die Auffassung vertreten wird, es
liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die körperschaftsteuerlich bestandskräftig
festgestellte vGA hat insofern eine Tatbestandswirkung bei der Anwendung des § 20 Abs.
1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
c. Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Anschaffung, Bebauung und
Veräußerung eines Grundstücks
(1) Allgemeine Einkunftsabgrenzung
Bei der Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG einerseits und
der nicht steuerbaren Sphäre sowie den anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das
Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Dabei sind die
einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. In Zweifelsfällen ist
maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen
Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Ob eine
Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle
Bereiche nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen
artspezifischen Besonderheiten zu beachten und der Lebenswirklichkeit entlehnte
Berufsbilder zur Orientierung heranzuziehen (BFH vom 19. August 2009 III R 31/07 BFH/NV
2010, 844 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung).
(2) Gewerbliche und private Grundstücksgeschäfte
"Gewerblicher Grundstückshandel" ist die schlagwortartige Sammelbezeichnung für
Sachverhalte, die sich nicht als private Grundstücksverwaltung darstellen. Zur
Konkretisierung der Grenzziehung hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Der
Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Steht aufgrund objektiver
Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut
worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel
selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Hierbei ist auf die
Umstände des Einzelfalls abzustellen. (BFH vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BStBl II 2010,
171 m.w.N.). Die „unbedingte“ bzw. "von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht"
bedeutet, dass der gewerbliche Immobilienanleger mit der Absicht alsbaldiger, schnellst
möglicher Veräußerung (in aller Regel binnen 5 Jahren) handelt (BFH vom 19. Februar
2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923). Dagegen schafft der private Grundstücksverwalter
die Objekte an, um sie längerfristig (in aller Regel mindestens ca. 10 Jahre) zu halten, um
von der durch bloßen Zeitablauf eintretenden Wertsteigerung zu profitieren. Der Kauf eines
unbebauten Grundstücks, um es alsbald mit einem 6-Familienhaus zu bebauen, es in
Eigentumswohnungen zu unterteilen und alsbald zu verkaufen, ist eine gewerbliche
Tätigkeit (BFH vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541).
(3) Beginn gewerblicher Grundstücksgeschäfte
Alle Gewinne und Verluste, die nach Beginn der gewerblichen Grundstücksgeschäfte
eintreten, sind einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu
erfassen. Die gewerbliche Grundstückstätigkeit beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der
Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der
Grundstücksgeschäfte gerichtet sind, wie z.B. der Abschluss des
Grundstückskaufvertrages, Fertigung der Baupläne, Errichtung des Gebäudes (BFH vom
21. Juni 2001 III R 27/98, HFR 2001, 1157, 1159 m.w.N.).
2. Anwendung auf den Entscheidungsfall
Die vGA i.H.v. 31.877 DM sind dem Kläger nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
zugeflossen, die in der geschäftsmäßigen Verwertung des unbebauten Grundstücks in Y ...
bestanden haben könnte. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
(vGA) in Ansatz gebracht. Da die GmbH dem Kläger Kosten i.H.v. 31.877 DM erstattet
hat, die unter fremden Dritten beim Grundstückkauf normalerweise nicht übernommen
werden, bestehen gegen die vGA auch keine Bedenken.
Die Kläger haben bezüglich des streitigen Grundstücks zu keinem Zeitpunkt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt oder entsprechende Gewinnermittlungen vorgelegt. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass durch den Ankauf und die verschiedenen Verkäufe gewerbliche
Grundstücksgeschäfte betrieben worden wären.
a.
nicht als der Beginn gemeinsamer gewerblicher Grundstücksgeschäfte gewertet werden.
Es kann sich hierbei ebenso um eine Anlage im privaten Grundstücksbereich gehandelt
haben. Für Letzteres spricht insbesondere, dass
- der Kauf in Bruchteils- und nicht in Gesamthandseigentum durchgeführt worden ist. Dies
spricht gegen die Annahme einer gemeinschaftlichen Einkunftserzielung in Form der
Mitunternehmerschaft. Es liegen keine Regelungen der internen (Gesellschafts-)
Verhältnisse der Gemeinschafter vor, die eine gemeinsame Zwecksetzung erkennen
ließen;
- das Projekt nicht zügig, sondern nur schleppend abgewickelt worden ist;
- keine gemeinsame Erklärung gewerblicher Einkünfte der Miteigentümer erstellt worden
ist;
- keine Erklärung gewerblicher Einkünfte durch den Kläger abgegeben wurde.
b.
hieran nichts geändert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – wie bereits
schriftsätzlich vorgetragen – eingehend dargelegt, dass er bezüglich dieses Objekts völlig
unentschlossen gewesen sei. Ein Auftritt am Grundstücksmarkt als natürliche Person sei
nicht erfolgversprechend gewesen. Daher habe er das Grundstück an die GmbH veräußert,
wobei er keine Gewinnabsicht verfolgt habe. Die GmbH habe die Gewinne erzielen sollen.
Dies ändert jedoch an der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht des Klägers nichts. Die
GmbH ist insofern ein vom Kläger zu unterscheidender Rechtsträger mit eigenen
Einkünften. Wer – wie der Kläger - nicht nach positiven Einkünften strebt, erzielt insofern
keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, gleichviel welcher Art.
c.
weiteres einem anderen Unternehmen der Kläger zuzuordnen. Die Tätigkeit des Klägers als
Hausverwalter hat einen anderen Geschäftsgegenstand und das
Wohnungsbauunternehmen der Klägerin einen anderen Inhaber.
d.
der Annahme einer vGA nicht entgegen. Denn faktisch hat die GmbH dem Kläger Kosten
erstattet, die in dessen nichtsteuerlichem Bereich entstanden sind und die er beim Verkauf
an einen fremden Dritten nicht erstattet bekommen hätte.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs 1 FGO auferlegt.
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.