Urteil des FG Saarland vom 04.01.2010

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FG Saarbrücken Beschluß vom 4.1.2010, 2 K 1331/08
Kostentragung durch Familienkasse bei gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
ermessensfehlerhafter Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen
Kindergeldablehnungsbescheid
Leitsätze
Stützt ein Einspruchsführer seinen Einspruch auf eine beim Bundesverfassungsgericht
anhängige Streitfrage, so gebietet § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein Ruhen des Verfahrens.
Erlässt die Behörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung, so sind im anschließenden
Klageverfahren bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache die Kosten der Behörde auch
dann aufzuerlegen, wenn die Klage in der Sache keinen erfolg hat.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I. Mit Bescheid (ohne Datumsangabe) hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den
Sohn der Klägerin ab Januar 2007 auf (Bl. 13), nachdem seiner Auffassung nach der
Grenzbetrag 2007 von 7.680 Euro überschritten worden war. Hiergegen legte die Klägerin
mit Schreiben vom 27. April 2008 Einspruch ein (Bl. 15), wobei sie u.a. geltend machte,
der Beklagte habe zu Unrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in
vollem Umfang berücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 (Bl. 5) wurde
der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 18. Juli 2008 (Bl. 1) hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 4. August 2008
hat das Finanzgericht das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 2/08 ausgesetzt (Bl. 22). Nachdem das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die Verfassungswidrigkeit der
ab 1. Januar 2007 geltenden Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte festgestellt hatte (Bl. 31 ff.), wurde das Verfahren am 28.
September 2009 wieder aufgenommen (Bl. 36).
Berechnungen des Beklagten ergaben, dass trotz der Berücksichtigung der gesamten
Wegstrecke für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Grenzbetrag für 2007
überschritten war und demzufolge der Klägerin für 2007 kein Kindergeld zustehe (Bl. 40).
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 43). Sie
beantragte gleichzeitig, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser
nicht bereit gewesen sei, das Vorverfahren bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.
Der Beklagte hat sich – unter Verwahrung gegen die Kostenlast – der Erledigungserklärung
der Klägerin angeschlossen. Er macht geltend, er habe „entsprechend dem Prinzip der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach geltendem Recht entschieden“. Mithin sei kein
Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. 1.
Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache
erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu
berücksichtigen.
Im Streitfall hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl letztlich die
Klägerin die Bewilligung von Kindergeld nicht erreicht hat. Denn der Beklagte hat es zu
verantworten hat, dass es überhaupt zu einem Klageverfahren mit entsprechender
Kostenentstehung gekommen ist. Hätte der Beklagte dem Erfordernis des § 363 Abs. 2
Satz 2 AO Rechnung getragen, hätte er zum damaligen Zeitpunkt (am 17. Juni 2008)
keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Denn der von der Klägerin eingelegte
Einspruch stützte sich u.a. auf die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten
Pendlerpauschale. Diesbezüglich hatten mehrere Gerichte, u.a. auch das Finanzgericht des
Saarlandes (Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06), dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt, ob die Kürzung zum 1. Januar 2007 verfassungswidrig sei. Diese
Situation, nämlich die Einlegung des Einspruchs unter Bezugnahme auf eine beim
Bundesverfassungsgericht anstehende Rechtsfrage, führt zur Anordnung des § 363 Abs. 2
Satz 2 AO: Das Einspruchsverfahren ruht (insoweit). In Kindergeldsachen, die die Frage der
Überschreitung des Grenzbetrages zum Gegenstand haben, gilt dies uneingeschränkt, da
die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) nicht gegeben ist.
Angesichts der eindeutigen Anordnung der Verfahrensruhe durch § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
hat die Finanzbehörde grundsätzlich nicht das Recht, vor Entscheidung der anhängigen
Verfahren das Einspruchsverfahren fortzusetzen und zu entscheiden. Die in § 363 Abs. 2
Satz 4 AO vorgesehene Fortsetzungsmöglichkeit ist im Lichte der Regelung des § 363 Abs.
2 Satz 2 AO auszulegen. Nach Sinn und Zweck der Norm soll eine unnötige Belastung der
Gerichte mit Verfahren vermieden werden, die eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen
und die sich nach Klärung der Rechtslage durch die im Gesetz genannten Gerichte in der
Regel erledigen (so FG Münster vom 4. Mai 2000 3 K 8622/97 VSt, EFG 2000, 911).
Grundsätzlich muss also zunächst die Entscheidung in dem vorgreiflichen Verfahren
abgewartet werden. Erst wenn diese vorliegt, ist auch die gesetzlich angeordnete
Verfahrensruhe beendet. Wenn - wie bei der hier ursprünglich streitigen Rechtsfrage – ein
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist dessen Entscheidung
abzuwarten.
Da der Beklagte diesen Zeitpunkt nicht abgewartet, hat, hat er nach Auffassung des
Senats die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten und das
Einspruchsverfahren zu früh fortgesetzt. Dies führt zu dem entsprechenden
Kostenausspruch trotz der Feststellung, dass die Klägerin das Ziel ihres Einspruchs –
nämlich die Weiterzahlung des Kindergeldes ab Januar 2007 – nicht erreicht hat, dieses Ziel
auch nicht hätte erreichen können, da der Grenzbetrag auch unter Berücksichtigung der
gesamten Wegstrecke für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihres Sohnes
überschritten war. Entscheidend ist nämlich von der Gesetzesintension her allein, ob ein
Rechtssuchender sich bei Einlegung seines Einspruchs auf ein anhängiges Verfahren beruft.
2.