Urteil des FG Saarland vom 19.05.2004

FG Saarbrücken: behörde, geschäftsleitung, vollziehung, sitzverlegung, aussetzung, bezirk, verwaltungsakt, unternehmen, einfluss, verwaltungsorganisation

FG Saarbrücken Beschluß vom 19.5.2004, 1 V 51/04
Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung -
Folgen der Änderung der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei zuvor erfolgter
Rechtshängigkeit
Leitsätze
Die Verlegung des Sitzes einer GmbH ins Ausland (Frankreich) und der dadurch begründete
Zuständigkeitswechsel nach §§ 20 a, 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung hat keinen Einfluss auf ein laufendes
finanzgerichtliches Verfahren.
Tatbestand
I. Am 12. August 2002 wandte sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das
Finanzgericht, die Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis
2000 von der Vollziehung auszusetzen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2002 wies der Senat
den Antrag zurück (Gz. 1 V 345/02). Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin eine
außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof verwarf mit
Beschluss vom 29. Januar 2003, 1 B 174/02, die Beschwerde als unzulässig.
Am 18. März 2003 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht die Fortführung des
Verfahrens entsprechend § 321 a ZPO (Gz. 1 V 74/03). Diesen Antrag wies der Senat mit
Beschluss vom 6. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Am 3. März 2004 wandte sich die Antragstellerin erneut an das Finanzgericht. Sie
beantragt sinngemäß (Bl. 1),
der Senat möge den Beschluss vom 13. Juni 2002 wegen
veränderter Umstände dahingehend abändern, dass die
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide
1994 bis 2000 von der Vollziehung ausgesetzt werden.
Die Antragstellerin macht geltend, zwischenzeitlich hätten sowohl die Steuerfahndung wie
auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie die Staatsanwaltschaft Saarbrücken
festgestellt, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin nicht im Inland befunden
habe. Zudem sei ein Beteiligtenwechsel geboten; zuständig sei infolge der Änderung der §§
20 a, 21 AO (Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe vom 30.
August 2001, BGBl. I 2001, 2267) das Finanzamt Kehl.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 244),
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Nach Meinung des Antragsgegners ist nicht erkennbar, dass wegen veränderter Umstände
eine Änderung des Beschlusses vom 29. August 2002 in Betracht komme. Die
Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bezögen sich, was den Ort der
Geschäftsleitung beträfe, auf die aktuelle Situation. Diese sei dadurch gekennzeichnet,
dass die Antragstellerin im Jahr 2002 ihren Firmensitz nach Frankreich verlegt habe. In den
Streitjahren 1994 bis 2000 hätten andere Verhältnisse vorgelegen. Ein Zuständigkeits-
bzw. Beteiligtenwechsel habe nicht stattgefunden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Abänderung des Beschluss vom 9. August 2002 ist unzulässig.
1. Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann die Änderung eines Beschlusses über einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren
ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden. Solche
Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene
Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen
(vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder
wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche
Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann
(BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535). Bei unveränderter
tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen jedoch neue rechtliche Überlegungen
des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation nicht
den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die
Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu
begründen (BFH, Beschluss vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516).
2. Veränderte Umstände im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind im Streitfall nicht
erkennbar.
2.1. Neue Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden
Die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden beziehen sich lediglich auf die aktuellen
Umstände. Von der bisherigen Verwaltungsauffassung betreffend die Streitjahre 1994 bis
2000 abweichende Feststellungen werden nicht getroffen. Unstreitig hat die Antragstellerin
am 22. November 2002 ihren Sitz nach Frankreich verlegt. Diese Sitzverlegung hat
steuerliche Konsequenzen für das Jahr 2002, nicht aber für die Besteuerung der Streitjahre
1994 bis 2000.
2.2. Zuständigkeits- bzw. Beteiligtenwechsel
Für die Besteuerung von Körperschaften nach dem Einkommen ist nach § 20 Abs. 1 AO
das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich
der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat (§ 20 Abs. 2 AO). Abweichend von §§ 19,
20 AO ist nach § 20 a AO für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im
Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die
Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO zuständig ist, wenn der
Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen
Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
Die Sitzverlegung der Antragstellerin nach Frankreich durch notariellen Vertrag vom 22.
November 2002 hatte einen Zuständigkeitswechsel zur Folge. Denn infolge dieser
Sitzverlegung ist nach §§ 20 a, 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung das Finanzamt Kehl für die Ertrag- und
Umsatzbesteuerung zuständig geworden. Allerdings hat dieser Zuständigkeitswechsel
keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide 1994 bis 2000.
Denn nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist bei der Anfechtung eines Steuerbescheids die Klage
regelmäßig gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt
erlassen hat. Das gilt nur dann nicht, wenn vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung
eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder an Stelle
der zuständigen Behörde berechtigterweise eine andere Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat (§ 63 Abs. 3 FGO); eine solche Gestaltung liegt im Streitfall
nicht vor. Denn sämtliche Bescheide betreffen Zeiträume, in denen die Antragstellerin ihre
Sitzverlegung noch nicht durchgeführt hatte.
Wird nach Erhebung der Klage statt der beklagten eine andere Finanzbehörde für den
Steuerfall zuständig, so bleibt die prozessuale Stellung der beklagten Behörde hiervon
grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn
entweder das neu zuständig gewordene Finanzamt einen Änderungsbescheid erlässt und
dieser zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird oder wenn der
Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht; im
letztgenannten Fall tritt das neu zuständig gewordene Finanzamt auf der Beklagtenseite in
den anhängigen Rechtsstreit ein (gesetzlicher Beteiligtenwechsel). Organisationsakte in
diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die
der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird
(BFH, Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631 m.w.N.).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht vor.
Insbesondere ist die Zuständigkeit für die Besteuerung der Antragstellerin nicht durch eine
Veränderung in der Verwaltungsorganisation auf das Finanzamt Kehl übergegangen.
Ausschlaggebend hierfür war vielmehr, dass -nach Änderung der gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung- die Antragstellerin ihren Sitz nach Frankreich verlegt hat. Der
Übergang der Zuständigkeit beruht mithin nicht auf einer Veränderung der einschlägigen
Regelungen, sondern auf der Sitzverlegung durch die Antragstellerin. Ein solcher
Zuständigkeitsübergang durch Sitzwechsel kann sich nicht auf ein bereits anhängiges
Verfahren auswirken.
Dieser Auffassung steht auch nur scheinbar die Regelung in Tz. 71 Satz 1 des BMF-
Schreibens vom 1. November 2001 (BStBl. I 2001, 804) entgegen. Danach sind "offene
Einspruchs- und Klageverfahren vom nunmehr zuständigen Finanzamt fortzuführen". Satz
2 der Bestimmung enthält einen Hinweis auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10.
Oktober 1995 (BStBl. I 1995, 664). In diesem BMF-Schreiben findet sich unter I-2 die
Anweisung, wonach durch einen Zuständigkeitswechsel durch Maßnahmen des
Steuerpflichtigen (etwa ein Wohnsitzwechsel) nach Erlass der Einspruchsentscheidung die
Passivlegitimation nicht berührt werde. Die vorgenannten BMF-Schreiben entsprechen
demzufolge der oben erwähnten Rechtsprechung des BFH und stehen nicht etwa -wie die
Antragstellerin meint- im Widerspruch dazu. Auch aus ihnen lassen sich deshalb keine
Auswirkungen auf das Verfahren betreffend die Jahre 1994 bis 2000 ableiten.
3. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. August 2002 war somit als
unzulässig zu verwerfen. Die Kostenlast ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zur Zulassung der
Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine
Veranlassung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.