Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2010

FG Neustadt: anschaffungskosten, wertminderung, bilanzstichtag, kurswert, fonds, anteil, betrug, anlagevermögen, zustellung, wertsteigerung

FG
Neustadt
15.12.2010
1 K 2237/07
Dauernde Wertminderung von Fondsbeteiligungen
Im Namen des Volkes
Urteil
1 K 2237/07
In dem Finanzrechtsstreit
der Firma
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenKörperschaftsteuer 2000
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Dezember
2010 durch
die Vizepräsidentin des Finanzgerichts als Vorsitzende,
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 wird der Bescheid über
Körperschaftsteuer 2000 vom 24. Juli 2006 dahingehend geändert, dass bei der Bewertung der
Fondsbeteiligungen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 124.547,78 DM berücksichtigt wird.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden
Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Bewertung von Fondsbeteiligungen.
Die Klägerin ist eine durch Umwandlung entstandene AG, deren Unternehmensgegen-stand die
Vermittlung von Finanzdienstleistungen jeder Art ist. Sie vermittelt Verträge zwischen ihren
Produktpartnern, z.B. Versicherungen, und deren Kunden. Die Versicherungsunternehmen zahlten der
Klägerin den vollen Provisionsanspruch aus, der aber nur verdient war, wenn der vermittelte Kunde den
Vertrag während der sog. Haftungszeit aufrechterhielt. Bei Stornierung oder Kündigung des Vertrags hatte
die Klägerin die vorausbezahlte, aber noch nicht verdiente Provision an das Unternehmen
zurückzuzahlen. Angesichts der Dauer des Haftungszeitraumes, der in der Regel 12 bis 48 Monate,
ausnahmsweise auch bis zu 120 Monaten betrug, verlangten die Versicherungsunternehmen zur
Sicherung dieses Provisionsrückzahlungsanspruchs im Allgemeinen Sicherheiten, die die Klägerin
dadurch leistete, dass sie zum Marktpreis Anteile an Wertpapierfonds erwarb und verpfändete (sog.
Stornoreserve).
So hatte sie Anteile am Fonds „V...“ (V) erstmalig in 1999 zu Anschaffungskosten iHv 375.301,04 DM
erworben, in 2000 weitere Anteile für 577.649,78 DM (Kurswert am 16.03.2000: 290,87 DM/Anteil). Den
Gesamt-Anschaffungskosten iHv 952.950,82 DM stand zum 31.12.2000 ein Depotwert iHv 860.732,13 DM
(Kurswert: 203,11 DM/Anteil) gegenüber. Am 12.04.2001 erwarb die Klägerin weitere Fondsanteile zum
Preis von 172,29 DM/Anteil (Bl. 77 PA).
Außerdem hatte die Klägerin Anteile am Fonds „S...“ erstmals in 2000 zum Kurswert von 107,59 DM/Anteil
(Anschaffungskosten: 80.000.- DM) erworben, zum 31.12.2000 betrug der Kurswert 84,49 DM/Anteil
(Depotwert: 62.824,93 DM). Am 05.04.2001 erwarb die Klägerin weitere Fondsanteile zum Preis von
75,12 DM/Anteil (Bl. 77 PA).
Der Kurswert von erstmals in 2000 erworbenen Anteilen am Fonds „T...“ hatte 15,49 DM/Anteil
(Anschaffungskosten: 93.403,49 DM) betragen. Zum 31.12.2000 betrug der Kurswert 12,98 DM/Anteil
(Depotwert: 78.249,47 DM).
Angesichts der gesunkenen Werte dieser als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgewiesenen
Fondsbeteiligungen zum Bilanzstichtag 31.12.2000 bzw. dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung (26.06.2001)
nahm die Klägerin in ihrer für das Streitjahr 2000 abgegebenen Steuererklärung Teilwertabschreibungen
iHv 92.218,69 DM (V), 17.175,07 DM (S) und 15.154,02 DM (T), insgesamt also 124.547,78 DM vor.
Der Beklagte vertrat nach einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführten
Betriebsprüfung die Auffassung, dass Teilwertabschreibungen mangels dauernder Wertminderungen im
Streitjahr und auch in 2001 nicht vorzunehmen seien (vgl. Tz. 1.5 des geänderten Bp-Berichts vom
06.06.2006) und legte dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom
24. Juli 2006 einen dementsprechend erhöhten Gewinn zugrunde.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. August
2007 als unbegründet zurück.
Die Fondsanteile seien als Anlagevermögen der Klägerin mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Für
den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts fehle es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Der
Teilwert börsennotierter Wertpapiere richte sich grundsätzlich nach dem Börsenkurswert. Von einer
dauernden Wertminderung sei nur auszugehen, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum eine
Werterholung nicht abzeichne. Weil börsennotierte Wertpapiere beinahe täglichen Kursschwankungen
unterlägen, sei ein zum Abschlussstichtag ermittelter Kurswert mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von
Dauer. Ein niedrigerer Teilwert sei beispielsweise nicht anzusetzen, weil der Kurswert an drei aufeinander
folgenden Bilanzstichtagen unter den Anschaffungskosten liege. Auch zyklische Schwankungen innerhalb
eines Fünfjahres-Zeitraumes sprächen gegen die Annahme einer dauerhaften Wertminderung, denn die
Konjunktur unterliege mehrjährigen Zyklen. So seien nach vorangegangener Hochkonjunktur die
Aktienkurse ab 2000 auf breiter Front gefallen und hätten sich seit 2003 wieder kontinuierlich erholt. Der
Kurswert des Templeton-Fonds 971656 habe sich gegenüber 2001 bis 2007 mehr als verdoppelt. Im
Streitfall hätten die Wertminderungen aus Sicht des Tages der Bilanzerstellung noch nicht mehr als fünf
Jahre bestanden, besondere Anlässe für eine Wertminderung der Papiere seien nicht vorgetragen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hält die Klägerin an der Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen fest.
Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung von Aktien im Anlagevermögen iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG iVm § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 5 Abs. 1 EStG sei anzunehmen, weil der Kurswert zum
Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten gelegen habe und bis zur Bilanzaufstellung keine
Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurswertes vorgelegen hätten. Dies habe der BFH in
seiner Entscheidung vom 26.09.2007, I R 58/06, bestätigt. Eine Teilwertabschreibung sei nicht allein
deshalb ausgeschlossen, weil die Möglichkeit einer zukünftigen Wertsteigerung von Aktien bestehe. Da
eine solche nie ausgeschlossen werden könne, würde § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leerlaufen. Der
Börsenwert einer Aktie spiegele die Auffassungen der Marktteilnehmer über deren Wert wieder. Weil eine
Prognose über die künftigen Kurse bereits in den Börsenkurswert eingeflossen sei, bedürfe es zur
Beurteilung einer Teilwertabschreibung insoweit keines Prognosezeitraumes. Der BFH habe eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung selbst für den Fall bejaht, dass sich der Kurswert zwischen
Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz leicht erholt habe, aber noch unter den Anschaffungskosten
liege. Im Streitfall sei der Wert der Fondsanteile Veritas 8701 zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag um
30,17% und zwischen Anschaffung und Aufstellung der Bilanz um 40,77%, der der Fondsanteile S
zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag um 21,47% und zwischen Anschaffung und Aufstellung der
Bilanz um 30,18% und der der Fondsanteile Templeton zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag um
16,22% und zwischen Anschaffung und Aufstellung der Bilanz noch weiter gesunken.
Die vom Beklagten insoweit ermittelten Kurswertminderungen zwischen 9,6% und 21,7% beruhten, soweit
dies den Fonds V betreffe, auf dem Verhältnis zwischen den gesamten Anschaffungskosten und der
Teilwertabschreibung. Die Gesamt-Anschaffungs-kosten umfassten jedoch Anschaffungskosten zu
verschiedenen Kurswerten. Die Wertminderung des Depots im Verhältnis zu den einzelnen
Anschaffungen habe aber tatsächlich, wie ausgeführt, zwischen 30,17% und 40,77% betragen. Aber
selbst bei Zugrundelegung der vom Beklagten angenommenen Wertminderungen sei eine
Teilwertabschreibung zulässig, denn ein solcher Wertverlust sei nicht mehr wirtschaftlich
vernachlässigbar. Insoweit habe auch der BFH in der genannten Entscheidung Teilwertabschreibungen
bei Wertverlusten unter 50% nicht für unzulässig erachtet.
Der BFH habe die Frage, ob jedes Absinken des Kurswertes in der Bilanz nachvollzogen werden müsse
oder ob Wertveränderungen innerhalb einer Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der
Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Schwankungen zu beurteilen seien, ausdrücklich offen gelassen.
Weil aber das EStG eine solche Bandbreite nicht vorsehe und es an allgemein anerkannten typisierenden
Kriterien für die Teilwertabschreibung auf Aktien fehle, sei eine solche nicht zulässig. So entbehre auch
eine Grenze, nach der eine Teilwertabschreibung im Jahr der Anschaffung nur zulässig sein solle, wenn
der Kurswert um mehr als 20% unter die Anschaffungskosten gesunken sei, einer Rechtsgrundlage.
Außerdem normiere § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für den Fall der Erholung der Kurswerte eine zwingende,
die Besteuerung etwaiger Kurssteigerungen sichernde Wertaufholung. Unabhängig davon stellten die
Wertminderungen der von der Klägerin gehaltenen Aktien derart erhebliche Wertverluste dar, dass eine
solche etwaige Bandbreite überschritten wäre.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 den Bescheid über
Körperschaftsteuer 2000 vom 24. Juli 2006 dahingehend zu ändern, dass bei der Bewertung der
Fondsbeteiligungen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 124.547,78 DM gemäß § 8 Abs. 1 KStG iVm §
6 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält an seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung fest und weist ergänzend darauf hin, dass
fraglich sei, ob jedes Absinken des Kurswertes eine Teilwertabschreibung rechtfertige oder
Schwankungen innerhalb einer gewissen Bandbreite unbeachtlich seien. Nach der von der Klägerin
zitierten BFH-Entscheidung sei lediglich ein Absinken des Kurswertes um 50% bzw. 40% als nicht nur
vorübergehend beurteilt worden. Ähnliches ergebe sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 23.03.2009,
BStBl I 2009, 514.
Im Streitfall entspreche die auf die Anschaffungskosten des Fonds V (952.951,17 DM) vorgenommene
Teilwertabschreibung (92.156,17 DM) ca. 9,6%, die auf die Anschaffungskosten des Fonds S (80.000.-
DM) vorgenommene Teilwertabschreibung (17.175,07 DM) ca. 21,7% und die auf die Anschaffungskosten
des Fonds T (93.403,49 DM) vorgenommene Teilwertabschreibung (15.154,02 DM) ca. 16,2% der
Anschaffungskosten. Soweit die Teilwertabschreibungen den Kurswertminderungen entsprächen, liege
diese unter den von der Klägerin berechneten bis zu 30%. Selbst diese von der Klägerin errechnete
Kursminderung bis zu 30,17% (Veritas) liege noch deutlich unter dem Wert von 50% aus dem genannten
BFH-Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat die von der Klägerin
begehrten Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an den Wertpapierfonds zu Unrecht nicht
zugelassen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) sind
nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber
des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises bei angenommener Betriebsfortführung für das
einzelne Wirtschaftsgüter ansetzen würde.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den
maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem “nachhaltigen” Sinken des Teilwerts unter die
Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver
Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür
bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit
einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen;
andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird,
richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der
Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zugrunde zu legen ist, kann
nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum
Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung
unterschiedlich sein können. Bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen
gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung jedenfalls dann auszugehen,
wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen
(BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, BStBl II 2009, 294 m.w.N.).
Ob jedes Absinken des Kurswertes unter die Anschaffungskosten in der Bilanz nachvollzogen werden
muss oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der
Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende, nicht zu einer
Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind, konnte der BFH in der
genannten Entscheidung angesichts dessen, dass im dortigen Fall der Teilwert zum Bewertungsstichtag
um fast 50 % und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten
gesunken war, offenlassen.
Obwohl im Streitfall Wertminderungen in einem solchen Umfang nicht, jedenfalls nicht für alle streitigen
Positionen vollständig erreicht wurden, diese sich vielmehr nach der zutreffenden, die einzelnen Fonds
betrachtenden Berechnungsmethode der Klägerin zwischen 16,22% und 30,17% bezogen auf die Werte
zum Bilanzstichtag und bezogen auf die Werte zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zwischen 30,18% und
40,77% bewegten, kommt der Senat, ohne damit eine Festlegung im Sinne einer konkreten Bandbreite
von Wertveränderungen vorzunehmen, gleichwohl zu dem Ergebnis, dass es sich vorliegend nicht nur um
steuerlich unbeachtliche vorübergehende und den Finanzanlagen quasi immanente Wertschwankungen,
sondern um wirtschaftlich bedeutende Wertminderungen handelt, die bei der Bewertung der
Vermögenspositionen nicht unbeachtet bleiben können. Hinzu kommt der Umstand, dass im Streitfall im
„Nachbetrachtungszeitraum“ zwischen Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung konkrete
Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung nicht vorgelegen haben (vgl. dazu etwa Urteil des
Finanzgerichts Münster vom 09. Juli 2010, 9 K 75/09 K, Juris, Revision beim BFH unter I R 83/10
anhängig).
Der Senat vermag der im BMF-Schreiben vom 26. März 2009, BStBl I 2009, 514, vertretenen Auffassung,
auf die sich der Beklagte im Wesentlichen bezieht, nicht zu folgen. Mit dieser Verwaltungsanweisung hat
sich der BMF - insoweit seine im Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 vertretene
Auffassung weiterentwickelnd - zwar grundsätzlich den Ausführungen des BFH im o.g. Urteil
angeschlossen, aber darüber hinaus- gehend die Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer
gewissen Bandbreite durch eine zeitliche und rechnerische Komponente dergestalt ausgefüllt, dass von
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nur dann auszugehen sei, wenn der Börsenkurs zum
jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten oder zum jeweiligen
Bilanzstichtag und dem vorangegangene Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten
gesunken ist. Auch wenn damit die vom BFH in der o.g. Entscheidung offen gelassene „Bandbreite“ auf
den ersten Blick nicht verlassen zu sein scheint (vgl. aber Kulosa, DStR 2010, 2344, der das BMF-
Schreiben als „faktischen Nichtanwendungserlass“ ansieht), hält der Senat die vom BMF geforderten
Voraussetzungen für zu restriktiv. Diese führten im Ergebnis dazu, dass die Bandbreite der
Wertminderung des vom BFH entschiedenen Streitfalls als Mindestwert für eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung zu fordern wäre. Dies kann der Urteilsbegründung des BFH indes so nicht entnommen
werden (kritisch hierzu auch Korth, AktStR 2009, 319 ff). Die Beschränkung auf derart erhebliche
Wertminderungen und damit die Festlegung hoher Schwellenwerte geht über das grundsätzlich zu
befürwortende Ziel, bedeutungslose Wertschwankungen von der steuerlichen Berücksichtigung
auszuschließen, hinaus (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K,G,
DStR 2010, 2340, Revision beim BFH unter Az. I R 89/10 anhängig; so auch schon Hahne DStR 2008,
540 ff).
Ausgehend von den grundsätzlichen Erwägungen des BFH in seiner o.g. Entscheidung hat das
Finanzgericht Münster mit Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K,G, a.a.O. einen zwischen der
beschriebenen strengen Verwaltungsmeinung und in der Literatur vertretenen Auffassungen liegenden
Lösungsansatz formuliert, nach dem eine Teilwertabschreibung dann möglich sein soll, wenn entweder
Lösungsansatz formuliert, nach dem eine Teilwertabschreibung dann möglich sein soll, wenn entweder
der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 20% unter den Anschaffungskosten liegt oder der Kurs an zwei
aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter den Anschaffungskosten liegt.
Trägt dieser nachvollziehbar begründete Ansatz einem Wertverlust von Wirtschaftsgütern der
streitgegenständlichen Art in systematischer Hinsicht mehr Rechnung als die strenge
Verwaltungsauffassung, hält der Senat dennoch auch diese Grenzen für letztlich nicht zwingend. Denn
unter Zugrundelegung der maßgeblichen Überlegungen des BFH im o.g. Urteil, nach denen bei
informationseffizienten Märkten wie dem Wertpapiermarkt die im steuerrechtlichen Sinne erforderliche
Dauerhaftigkeit der Wertminderung im Kurswert selbst bereits verarbeitet ist, erscheint es zumindest
problematisch, einem Prozentsatz in der zuletzt genannten Höhe eine derart starke indizielle Wirkung für
das Merkmal der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund
kann es bei einer solchen Schwellenwertbestimmung, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
börsennotierte Wertpapiere nahezu täglichen Kursschwankungen unterliegen, im Rahmen der gebotenen
typisierenden Betrachtung nur darauf ankommen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der
Bilanzstetigkeit eine Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen (vgl. Schlotter, BB 2010, 2882). Es ist
abzuwägen zwischen den vom Umfang des allen Beteiligten entstehenden Verwaltungsaufwands
bestimmten Praktikabilitätsüberlegungen einerseits und der Bedeutung der steuerlichen Auswirkungen
einer Teilwertabschreibung andererseits (vgl. Kulosa, a.a.O.). Ausgehend davon, dass es bei der danach
vorzunehmenden Grenzwertfindung darauf ankommt, einerseits Bagatellwertminderungen
auszuscheiden, andererseits die Vermögensverhältnisse des Unternehmens nahezu genau abzubilden,
erscheint dabei eine Orientierung an der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen zur Anwendung
gelangenden Geringfügigkeitsgrenze von 10% ( vgl. etwa bei der Aufteilung gemischter Aufwendungen
gemäß dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 S 2227/07/10003, BStBl I 2010, 614, nach dem von
einer Unschädlichkeit einer privaten Mitveranlassung bis zu 10% für die Annahme einer überwiegend
betrieblichen Veranlassung von gemischten Aufwendungen und auch umgekehrt ausgegangen werden
kann; bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Privat- oder gewillkürten
Betriebsvermögen nach EStR 4.2; bei der für die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns
maßgeblichen Bestimmung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis
unterZurückbehaltung einzelner Mandate, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10%der
gesamten Einnahmen entfielen, BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93, BStBl 1994 II, 925, BFH-
Beschluss vom 06. August 2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001 S. 1561) erforderlich, aber auch ausreichend,
um bloße (kurzfristige) Kursschwankungen abzugrenzen (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG § 6 Rz 367
m.w.N.).
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem StEntlG 1999/2000/2002 das bis dahin
geltende Wertbeibehaltungswahlrecht durch ein striktes Wertaufholungsgebot ersetzt hatte (§ 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 4 EStG). Dies bedeutet, dass zu vorangegangenen Bilanzstichtagen vorgenommene
Teilwertabschreibungen nur beibehalten werden dürfen, wenn die Gründe für die Wertminderungen auch
an späteren Stichtagen fortbestehen. Ist dies nicht der Fall und kann der Steuerpflichtige den ihm auch
insoweit obliegenden Nachweis nicht erbringen, kommt es zu einer gewinnwirksamen Wertzuschreibung.
Angesichts dessen stehen auch die vom Beklagten angesprochenen Werterhöhungen einzelner von der
Klägerin gehaltener Fondsanteile zu nach dem Streitjahr liegenden Zeitpunkten, etwa die Verdoppelung
des Wertes des Templeton-Fonds von 2001 bis 2007, der für das Streitjahr vorzunehmenden Bewertung
nicht entgegen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Bewertung der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens angesichts der individuellen Verhältnisse des Streitfalls eine besondere Bedeutung
zukommt. Die an die Vertragspartner der Klägerin verpfändeten Anteile an den Wertpapierfonds dienten
diesen nach bereits erfolgter vollständiger Auszahlung der Provisionen an die Klägerin als Sicherheit für
möglicherweise entstehende Rückforderungen von letztlich der Klägerin nicht zustehenden
Provisionsanteilen (in den sog. Stornofällen). Die Werthaltigkeit dieser als Sicherheit vorzuhaltenden
Vermögenswerte - und damit auch der Ausweis einer Minderung derselben - lag daher im unmittelbaren
Interesse der Vertragspartner. Auch angesichts dieses Umstandes erscheint eine die Schwelle von 10%
überschreitende Wertminderung als nicht mehr derart vernachlässigbar, dass es eines entsprechenden
Bilanzausweises nicht bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die zur Neuberechnung der Steuerbeträge auf §
100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten
zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und
auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem
Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil
angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit
Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel
ergibt.
Für die Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof
berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte
Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Hinweis:
Die Revision kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und
begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.