Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.09.2009

FG Neustadt: qualifiziertes legitimationspapier, sparkasse, akte, verfügung, eltern, unterhaltsaufwendungen, zustellung, bedürftigkeit, geldentwertung, verwaltung

FG
Neustadt
11.09.2009
1 K 1343/08
Unterhaltsleistungen an Kind als außergewöhnliche Belastung bei eigenem Einkommen
Im Namen des Volkes
Urteil
1 K 1343/08
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2006
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 11. September 2009
durch
die Vizepräsidentin des Finanzgerichts als Vorsitzende,
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen der Kläger an ihre Tochter als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten sie u.a. Unterhaltsleistungen an ihre im
Studium befindliche volljährige Tochter N in Höhe von 8.400,-- € als außergewöhnliche Belastungen
geltend. Die Kläger trugen dabei vor, dass die Ausgaben für „monatliche Kost, Wohnung und
Barzuwendungen“ entstanden seien (vgl. Bl. 12/2006 ESt-Akte). Der Gesamtwert des Vermögens ihrer
Tochter betrage 18.746,22 €; Einnahmen aus Kapitalvermögen habe sie im Streitjahr in Höhe von 201,19
€ erzielt (vgl. Bl. 13, 41/2006 ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 27. August 2007 erkannte der Beklagte die
Unterhaltsleistungen der Kläger nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass ihre Tochter N nur über
ein geringes Vermögen verfüge. Sie könne auch mit ihren Zinseinnahmen nicht ihren Lebensunterhalt
bestreiten. N habe über Jahre hinweg gespart, um beim Einstieg in ihr Berufsleben Startkapital für ein
kleines Auto und Möbel zur Verfügung zu haben. Die vom Finanzamt angenommene Grenze der
Geringfügigkeit des Vermögens von 15.500,-- € bestehe seit dem Jahr 1975 und sei in den letzten 30
Jahren nicht angepasst worden. Im Gesetz selbst sei der Betrag von 15.500,-- € nicht genannt;
offensichtlich handele es sich um eine von der Verwaltung selbst bestimmte Grenze. Der vom Beklagten
angenommene Wert entspreche nicht der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten 30 Jahre und sei nicht
mehr verfassungsgemäß. Es mache auch einen Unterschied, ob Kapital in Höhe von 18.000,-- € oder ob
eine Immobilie für Wohnzwecke zur Verfügung stehe, deren Wert mit Sicherheit wesentlich mehr als
15.500,-- € betrage.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur
Begründung führte er aus, dass nach § 33a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG-
außergewöhnliche Belastungen u.a. nur dann zu berücksichtigen seien, wenn dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
entstünden, für die weder ihm noch einem Dritten ein Kinderfreibetrag oder ein Kindergeldanspruch
zustehe und die kein oder nur geringes Vermögen besitze. Im Streitfall sei die Voraussetzung, dass die
Tochter als Unterhaltsempfängerin kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen dürfe, jedoch nicht
erfüllt. Die Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG finde ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im
Zivilrecht. Das bürgerliche Unterhaltsrecht mute es einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich zu, sein
Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggfs. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt
einzusetzen. Die zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Regelungen und Wertungen hätten in R 33a
Nr. 1 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien -EStR- Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der
Zwangsläufigkeit im Sinne der §§ 33, 33a EStG gewonnen. Danach könne in der Regel ein Vermögen bis
zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500,-- € als geringfügig angesehen werden. An diesen
Wert sei die Verwaltung gebunden. Der Bundesfinanzhof vertrete in einem Urteil vom 14. August 1997
(III R 68/96) die Ansicht, dass trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung ein Betrag von 30.000,--
DM bzw. 15.500,-- € nicht die Grenze unterschreite, bis zu der nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ein
Vermögen als gering unberücksichtigt zu bleiben habe.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, der
Bundesfinanzhof habe zwar die von der Finanzverwaltung angenommene Grenze der Geringfügigkeit von
15.500,-- € für Veranlagungszeiträume bis 1993 gebilligt. Allerdings seien in den jeweiligen Streitfällen
Vermögen von 120.000,-- bzw. 50.000,-- DM beurteilt worden. Es sei keine finanzgerichtliche
Entscheidung erkennbar, die sich mit einem Barvermögen befasst hätte. Die Vorschrift des § 33a Abs. 1
EStG orientiere sich am Unterhaltsrecht, nämlich der Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnlicher Belastung, wenn die Bedürftigkeit der unterstützten Personen zu unterstellen sei, was
bei lediglich potentieller Unterhaltsberechtigung der Fall sei, und die Person auch tatsächlich Unterhalt
beziehe. Dies bedeute, dass die tatsächliche Prüfung der Unterhaltsberechtigung nicht zu prüfen sei.
Dafür, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers zu vermuten sei, werde ein pauschales Korrektiv
mit der Grenze des einsetzbaren Vermögens eingesetzt. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des §
1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-. Danach setze der Unterhaltsanspruch die Bedürftigkeit des
Berechtigten voraus. Es dürfe weder einsetzbares Vermögen vorhanden sein noch dürften Einkünfte aus
Vermögen oder Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen; auch der Stamm des vorhandenen Vermögens sei
unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu verwerten. Unterhaltsrechtlich werde dem Berechtigten jedoch je nach
Umständen eine gewisse Vermögensreserve als Schonvermögen zugestanden. In der Rechtsprechung
werde es als angemessen angesehen, dem Berechtigten in Anlehnung an die frühere Regelung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung zu dieser Vorschrift
pauschal eine Reserve zu belassen, weshalb der Pauschalbetrag von 30.000,-- DM zu Stande gekommen
sei. Das Schonvermögen sei nunmehr durch § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- neu definiert
worden. Danach seien als Vermögen vom Berechtigten einzusetzen und zu berücksichtigen alle
verwertbaren Vermögensgegenstände mit Ausnahme von Grundfreibeträgen, Altersvorsorgevermögen
und einem Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Von besonderem Interesse sei, dass der
Gesetzgeber Höchstgrenzen angenommen habe für die Grundfreibeträge und den Wert der geldwerten
Ansprüche in Höhe von 9.750,-- € zzgl. 16.250,-- €, insgesamt damit 26.000,-- €. Im Übrigen sei ihre
Tochter über das als Kapital bei der Sparkasse T festgelegte Sparbuch nicht verfügungsberechtigt, da sie
nicht im Besitz des Sparbuchs sei.
Durch Bescheid vom 22. Mai 2009 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das
Streitjahr aus nicht im Streit stehenden Gründen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 22. Mai 2009 dahingehend zu ändern, dass
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.400,-- € berücksichtigt werden (vgl. Bl. 29 Proz.-Akte),
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und
trägt ergänzend vor, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2000 (III R 41/01,
BStBl II 2003 655) auch heute keine Bedenken gegen die in R 33a Nr. 1 Abs. 2 EStR festgelegte Grenze
von 15.500,-- € bestünden, obwohl der Grenzwert seit 1975 unverändert geblieben sei. Der
Bundesfinanzhof weise darauf hin, dass auch heute ein Betrag von 15.500,-- € ein Mehrfaches des zur
Sicherung des Existenzminimums jährlich Benötigten ausmache und einen „Notgroschen“ darstelle, der
den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft
zu bewältigen. Die Einwendung der Kläger, dass ihre Tochter über das Sparguthaben zum 31. Dezember
2006 in Höhe von 3.133,91 € bei der Sparkasse T nicht verfügen könne, führe zu keiner anderen
Beurteilung. Das Sparbuch sei ein qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1
BGB. Die Großeltern hätten mit der Kontoeröffnung auf den Namen der Enkeltochter (unterstützte Person)
und Einzahlung einer Geldeinlage den erkennbaren Willen geäußert, der Enkeltochter die Forderung
gegenüber der Sparkasse zu übertragen. Der Enkeltochter ist auch die Kontoeröffnung auf ihren Namen
mitgeteilt worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Großeltern die Forderung gegenüber der
Sparkasse wirksam auf die Enkeltochter übertragen hätten. Entsprechend sei das Kapital auch bei der
Tochter der Klägerin als eigenes Vermögen aufgeführt. Für die Zinserträge bei der Sparkasse T sei auf
Grund von Freistellungsaufträgen der Tochter kein Zinsabschlag einbehalten worden. Eine Abtretung der
Forderung durch die Enkeltochter an die Großeltern sei nicht erkennbar. Im Übrigen betrage das
Kapitalvermögen der unterstützten Person auch ohne die in Rede stehende Forderung zum 31. Dezember
2006 bereits mehr als 15.500,-- €.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
konnte (vgl. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 22. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger
nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG versagt.
1. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch einen Abzug von
Aufwendungen, wenn diese einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person erwachsen.
Voraussetzung ist dabei nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur
geringes Vermögen besitzt. Der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass die unterhaltene
Person bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig ist und die
Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006, III R 26/05,
BStBl II 2007, 108). Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von
der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (vgl. BFH, Urteile vom 12. Dezember 2002,
III R 41/01, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069). Nach Ansicht
der Finanzverwaltung (vgl. R 33a.1 EStR) liegt die Grenze für ein nur geringes Vermögen (seit 1975) bei
30.000,-- DM bzw. 15.500,-- €. Der Bundesfinanzhof hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997
betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 (a.a.O.) gebilligt (vgl. auch BFH, Urteile vom 14. August 1997,
III R 68/96, BStBl II 1998, 241; vom 19. Mai 1999, XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) und ausgeführt, ein
solches Vermögen mache immerhin ein Mehrfaches des zur Sicherung des Existenzminimums jährlich
Benötigten aus und stelle allemal einen "Notgroschen" dar, der den Unterhaltsberechtigten in die Lage
versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen. Auch für das Jahr 2000 ist
die Grenze von 15.500,-- € trotz der eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen (vgl. BFH, Urteil vom
29. Mai 2008, III R 48/05, BStBl II 2009, 361). Dabei ist die von der Verwaltung gezogene Grenze nach
Auffassung des Bundesfinanzhofs ohnehin schon großzügig bemessen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai
1999, a.a.O.).
2. a) Nach diesen Grundsätzen sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG nicht erfüllt. Das Vermögen der Tochter der Kläger, das nach der
vorgelegten Aufstellung im Streitjahr einen Kapitalwert von 18.746,22 € (vgl. Bl. 41/2006 ESt-Akte) besitzt,
ist nicht mehr als gering zu beurteilen. Die Anlageart des Vermögens ist hierbei nach den dargestellten
Maßstäben unerheblich. Im Streitfall ist im Übrigen auch die von den Klägern aufgeführte
Sparbuchforderung bei der Sparkasse T dem Vermögen der Tochter der Kläger zuzurechnen, da dieser
die Forderung zusteht und ihr in eigener Person die Kapitaleinnahmen aus der Kapitalforderung
zugerechnet werden. Dass sich das Sparbuch als Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB
nicht im Besitz der Tochter der Kläger befindet, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Kläger
haben selbst angegeben, dass das Sparguthaben, das von den Großeltern offensichtlich auf den Namen
ihrer Enkelin angelegt worden ist, ihrer Tochter gehört (vgl. Bl. 13, 41/2006 ESt-Akte). Die Forderung
gegenüber der Sparkasse Trier ist damit offenbar der Tochter der Klägerin übertragen worden. Der
hiernach maßgebliche Vermögenswert von 18.746,22 € liegt auch deutlich über dem Schonvermögen
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Selbst bei einer etwaigen Anpassung des Grenzbetrags im Hinblick auf die -
seit dem von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 (a.a.O.) betroffenen Jahr 2000 -
erfolgte Geldentwertung (vgl. hierzu aber 2b) könnte es nicht als gering angesehen werden.
b) Dessen ungeachtet wäre das Vermögen der Tochter der Klägerin auch ohne die Sparbuchforderung
gegenüber der Sparkasse T nicht mehr geringfügig, weil der Wert des Vermögens auch in diesem Fall
noch 15.500,-- € übersteigt. Die Grenze von 15.500,-- € ist insoweit inflationsbedingt nicht zu erhöhen.
Hierfür spricht maßgeblich, dass sie den Betrag überschreitet, der zur Sicherung des Existenzminimums
jährlich erforderlich ist und der es einem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, eine unvorhergesehene
Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen. Im Übrigen liegt der Wert von 15.500,-- € ebenfalls deutlich
über dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der bei Personen, die nach dem 31.
Dezember 1963 geboren sind, 10.050,-- € nicht übersteigen darf (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Dass der für die Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch maßgebliche Schonwert von
geldwerten Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen, noch über diesem Wert liegt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz
1, 2 Nr. 3 SGB II), ist insoweit für die rechtliche Beurteilung unerheblich. In diesem Zusammenhang ist
auch in Rechnung zu stellen, dass die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG nicht zuletzt durch die
zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen sachlich gerechtfertigt ist. Das Zivilrecht verlangt von den Bürgern,
ihre nächsten Angehörigen finanziell zu unterhalten, wenn diese hierzu nicht selbst in der Lage sind (vgl.
§ 1602 Abs. 1 BGB). Dieser Verpflichtung will § 33a Abs. 1 EStG durch die Abziehbarkeit des am
notwendigen Bedarf ausgerichteten Unterhalts Rechnung tragen. Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet
es aber einem Unterhaltsberechtigten - von minderjährigen Kindern abgesehen - grundsätzlich zu, sein
Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen
(vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, a.a.O.). Auch im Hinblick hierauf geht der Senat davon aus,
dass bei einem Vermögen des Unterhaltsempfängers, das einen Wert von 15.500,-- € übersteigt, die
Unterhaltsaufwendungen des Leistenden nicht zwangsläufig entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.