Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31.03.2010

FG Neustadt: aufteilung, veranlagung, akte, kirchensteuer, steuerfestsetzung, zustellung, einspruch, einkünfte, verpachtung, erfüllung

FG
Neustadt
31.03.2010
5 K 2326/08
Aussetzung eines Verfahrens wegen Aufteilung einer Steuerschuld
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2326/08
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenAufteilungsbescheiden zum Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Die Aufteilungsbescheide vom 7. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai
2006 werden dahin gehend geändert, dass der nach der Aufteilung auf den Kläger entfallende Betrag
12.546,-- € und der auf die Klägerin entfallende Betrag 43.214,-- € beträgt. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die von den Klägern als Gesamtschuldner
geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt hat, das
sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde.
Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
erzielte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und
Verpachtung. Die Klägerin erzielte als ehemalige Lehrerin Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 setzte der Beklagte Einkommensteuer in
Höhe von 84.348,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.216,08 € fest (Rb-Akte, Bl.4). Auf die
festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 84.348,-- € waren 3.304,-- € (Steuerabzug vom Lohn) und
126,-- € (Zinsabschlag) anzurechnen, so dass 80.918,-- € verblieben. Auf den Solidaritätszuschlag waren
6,90 € (Kapitalertragsteuer) anzurechnen. Von der verbliebenen Einkommensteuerschuld für 2004 in
Höhe von 80.918,-- € waren bereits 33.460,40 € getilgt, so dass noch 47.457,60 € zu zahlen waren. Vom
verbliebenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.209,18 € waren bereits 1.584,-- € getilgt, so dass noch
2.625,18 € offen standen. Von der von der Klägerin zu zahlenden römisch-katholischen (r. k.)
Kirchensteuer in Höhe von 5.222,79 € waren durch Steuerabzug vom Lohn 168,64 € und durch Zahlung
bereits 2.505,-- € getilgt, so dass die Klägerin noch r. k. Kirchensteuer in Höhe von 2.549,15 € zu
begleichen hatte. Insgesamt belief sich die von den Klägern noch zu leistende Abschlusszahlung auf
52.631,93 €.
Im Abrechnungsteil des Bescheides waren fällige Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.781,5 €
aufgeführt, die in Höhe von 2.649,5 € auf die fällige Einkommensteuervorauszahlung IV. Quartal 2004 von
33.081,60 € und auf fällige Säumniszuschläge in Höhe von 132,-- € zu dem Solidaritätszuschlag in Höhe
von 1.652,-- € entfielen. Auf den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 wird verwiesen
(Einkommensteuerakte Band VIII, Bl.168).
Zugleich setzte der Beklagte für 2006 und 2007 die Einkommensteuervorauszahlungen und die
Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
auf jeweils 19.665,- € (Einkommensteuer) bzw. 991,- € (Solidaritätszuschlag) fest. Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 erhob die frühere Bevollmächtigte
der Kläger, Frau E. S., zunächst Sprungklage (Az. des FG 5 K 1134/06). Dieser stimmte der Beklagte mit
der Folge nicht zu, dass das Verfahren als Einspruchsverfahren zu führen war.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat die frühere Bevollmächtigte der Kläger, die R Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft Ltd., wegen der Einkommensteuer 2004 Untätigkeitsklage erhoben, die beim
Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 K 1464/06 anhängig ist. Mit
Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2006 hat der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 sowie die Vorauszahlungen ab 2006 als unbegründet
zurückgewiesen.
Mit beim Beklagten am 27. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz
vom 24. Januar 2006
die Kläger die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 ff. AO für alle fälligen und fällig werdenden
Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 einschließlich der festgesetzten Vorauszahlungen
(Rb-Akte, Bl.9). Neben den bereits fälligen Säumniszuschlägen in Höhe von 2.781,50 € kamen bis zum
27. Januar 2006 noch weitere fällige Säumniszuschläge in Höhe von 347,-- € (330,5 € Säumniszuschlag
zur Einkommensteuer IV. Quartal 2004 und 16,50 € Säumniszuschlag zum Solidaritätszuschlag) hinzu.
Mit an die Klägerin und den Kläger adressierten
Bescheiden über die Beschränkung der Vollstreckung
gemäß §§ 268 ff. AO (Aufteilungsbescheid)
teilte der Beklagte die rückständige Steuer aus dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2006 für
das Kalenderjahr 2004 wie folgt auf die Gesamtschuldner auf (Rechtsbehelfsakte Aufteilungsbescheide,
Bl.24 ff. und 29 ff.):
Auf den Kläger entfielen Einkommensteuer in Höhe von 11.455,20 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von
592,22 € und Säumniszuschläge in Höhe von 928,91 € (Summe: 12.976,33 €). Auf die Klägerin entfielen
Einkommensteuer in Höhe von 39.456,80 €, römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 2.717,79 €,
Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.039,86 € und Säumniszuschläge in Höhe von 3.199,59 € (Summe:
47.414,04 €). Hierauf rechnete der Beklagte beim Kläger 132,90 € und bei der Klägerin 3.304,00 € und
25,00 € an, so dass sich beim Kläger ein verbleibender Betrag in Höhe von 12.843,43 € und bei der
Klägerin in Höhe von 44.085,04 € ergab. Auf den vom Beklagten zugrunde gelegten Aufteilungsmaßstab
bei der getrennten Veranlagung der Kläger wird verwiesen (Rechtsbehelfsakte Aufteilungsbescheide,
Bl.28).
Über die des Weiteren beantragte Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom 1. Juni
2006 für die Quartale I. bis IV. 2006 entschied der Beklagte erst mit Aufteilungsbescheiden vom 28.
September 2007 (Einkommensteuerakte 2006, Bl.20-73). Sie sind Streitgegenstand des Klageverfahrens
5 K 1190/08.
Gegen die beiden an die Kläger adressierten Aufteilungsbescheide (Aufteilungszeitraum
Einkommensteuer 2004) legten die Kläger am 10. April 2006 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl.36). In diesem
wandten sie sich gegen die ihnen am 9. März 2006 bekannt gegebenen Aufteilungsbescheide wegen des
Einkommensteuerbescheides 2004 und der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide III/2005 und
IV/2005.
Nachdem die Rechtsbehelfsstelle die Bearbeitung des Einspruchs übernommen hatte, forderte sie die
Kläger auf, ihren Einspruch bis zum 11. Mai 2006 zu begründen. Dem kamen die Kläger nicht nach (Rb-
Akte Bl.37).
Mit
Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2006
Bescheide über die Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 ff. AO aus dem
Einkommensteuerbescheid für 2004 und den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das III. und IV.
Quartal 2005 als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl.51 ff.). Auf die Einspruchsentscheidungen wird
verwiesen.
Mit ihrer bei Gericht am 19. Juni 2006 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen „die
Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 ff. AO; Bescheide vom 7. April 2006 unter der Steuer-Nr.
18/220/0749/2 – III/5; Einspruchsentscheidung vom 18.05.2006“ und beantragen „die Steuerschulden aus
der Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006 gemäß §§ 268 ff.
zutreffend aufzuteilen“. Die Kläger machen geltend, dass die Aufteilung der von ihnen geschuldeten
Einkommensteuer ebenso willkürlich sei, wie die Festsetzung der aufzuteilenden Beträge.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Aufteilungsbescheide vom 7. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2006
dahin gehend zu ändern, dass die geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend aufgeteilt wird,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Verfahrens 5 K 1464/06 gemäß §
74 FGO auszusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist hinsichtlich der von den Klägern als rechtswidrig
gerügten Aufteilung der Steuerschulden auf seine Einspruchsentscheidungen.
Mit Beschluss vom 25. September 2008 in dem Verfahren 5 K 1843/06 hat der Senat das Verfahren
hinsichtlich des Streitgegenstandes „Aufteilungsbescheid wegen Einkommen-steuer 2004“ abgetrennt
und unter dem Aktenzeichen 5 K 2326/08 fortgeführt.
Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 hat der Senat die Bevollmächtigten der Kläger, die E Ltd. mit Sitz
in V./Niederlande und Herrn H. T., gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FGO § 3a
Abs. 1 S. 1 StBerG und Art. 50 EGV (die E Ltd. betreffend) und gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO (Herrn H.
T. betreffend) zurückgewiesen.
Der Senat hat die Akte 5 K 1464/06 und 5 K 1856/07 beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Aufteilung der im Zeitpunkt des Eingangs des
Aufteilungsantrages am 27. Januar 2006 geschuldeten Steuern auf den Kläger und auf die Klägerin ist
lediglich rechtswidrig und verletzt die Kläger gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ihren Rechten, soweit der
auf den Kläger aufgeteilte Betrag 12.546,-- € und der auf die Klägerin aufgeteilte Betrag 43.214,-- €
überschreitet.
I. Das Begehren der Kläger richtet sich ausschließlich gegen die „Aufteilung der Steuerschulden aus der
Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006“. Die Kläger verfolgen zum
einen ausdrücklich nicht die Überprüfung der Aufteilungsbescheide vom 9. März 2006 hinsichtlich der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheide des III. und IV. Quartals 2005 vom 24. März 2005. Aus ihrem
eindeutigen Antrag geht hervor, dass sie die zutreffende Aufteilung der Steuerschulden aus der
Veranlagung 2004 und den darauf aufbauenden Vorauszahlungen ab 2006 gemäß §§ 268 ff. begehren.
Zum anderen kann im anhängigen Verfahren lediglich die Aufteilung der Steuerschulden aus der
Veranlagung 2004, nicht hingegen auch die Aufteilung der Vorauszahlungen ab 2006 überprüft werden,
da in den angegriffenen Aufteilungsbescheiden vom 7. März 2006 nur über die Aufteilung des
Einkommensteuerbescheides vom 2. Januar 2006 für das Kalenderjahr 2004 entschieden worden ist. Die
Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom 1. Juni 2006 für die Quartale I. bis IV.
2006 ist erst mit Bescheiden vom 28. September 2007 erfolgt, die – wie dargelegt – in dem Verfahren 5 K
1190/08 zu überprüfen sind.
II. Nur soweit die Aufteilung der rückständigen Steuern der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs ihres
Antrags am 27. Januar 2006 beim Kläger den Betrag von 12.546,-- € und bei der Klägerin von 43.214,-- €
überschreitet, sind die Aufteilungsbescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
1. a) Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb nach § 44 Abs. 1 S. 1
AO Gesamtschuldner der sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Steuerschuld sind, können auf
Antrag hin für das Vollstreckungsverfahren so gestellt werden, als seien sie Einzelschuldner. Hierzu wird
die Steuerschuld nach Maßgabe der § 269 ff. AO auf die einzelnen Steuerschuldner aufgeteilt.
b) Gemäß § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich
bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden.
Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei
der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften
über die getrennte Veranlagung zu Abweichungen führt (§ 270 S. 2 AO). Zur Bestimmung des
Aufteilungsmaßstabes sind grundsätzlich gemäß § 270 AO fiktive getrennte Veranlagungen
durchzuführen. Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Steuerbeträge ergibt den Aufteilungsschlüssel
für die rückständige Steuer (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, VI R 75/04, BFH/NV 2008, 424). Bei der
fiktiven getrennten Veranlagung ist das Finanzamt nicht frei, sondern an die tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen und rechtlichen Feststellungen gebunden, die dem
Zusammenveranlagungsbescheid zugrunde gelegt worden sind (§ 270 S. 2 AO): Es dürfen lediglich die
durch die Vorschrift über die getrennte Veranlagung bedingten spezifischen Abweichungen berücksichtigt
werden, z. B. die Aufteilung der Steuerermäßigung nach § 34f oder § 35a EStG oder die zwingend hälftige
Aufteilung der Pauschbeträge nach § 33b EStG (siehe § 26a Abs. 2 EStG). Die Bindungswirkung
bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen aus der Veranlagung auch dann unverändert übernommen
werden müssen, wenn sie in unzutreffender Höhe angesetzt oder einer falschen Einkunftsart zugeordnet
worden sind oder wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Aufteilung Tatbestandsmerkmale anders
beurteilen würde als bei der Veranlagung (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO-
Kommentar, Band VIII, §§ 251-346 AO, § 270 Rn. 4; BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89,
BFH/NV 1991, 214). Die Aufteilung der Einkommensteuer führt nicht zu einer Neuberechnung der
festgesetzten Steuern, sondern sie bezweckt gemäß § 268 AO lediglich, dass die Vollstreckung wegen
rückständiger Steuern – wie bereits dargelegt - so erfolgt, als wären die zusammen veranlagten Personen,
die Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind, gemäß § 26a EStG getrennt veranlagt worden.
Dementsprechend darf die Vollstreckung nach erfolgter Aufteilung nur nach Maßgabe der auf die
einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden (§ 278 Abs. 1 AO). Die Summe der
Teilschulden muss nach erfolgter Aufteilung die Gesamtschuld der ursprünglichen Veranlagung ergeben.
c) Wird der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld vor der Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist
gemäß § 276 Abs. 1 AO die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldete Steuer
aufzuteilen.
d) Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid können nur zum aufzuteilenden Betrag, zum
angewendeten Aufteilungsmaßstab, zur Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und zum
Aufteilungsverfahren erhoben werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige seine Einwendungen nicht
gegen den der Aufteilung zugrunde liegenden Steuerbescheid, nicht gegen die Höhe der Steuer und nicht
gegen die Zuordnung einer Besteuerungsgrundlage zum einen oder anderen Zusammenveranlagten
richten. Mit dem Einwand, die Einkommensteuer sei im Rahmen der bestandskräftig durchgeführten
Veranlagung zu hoch angesetzt worden, kann er im Aufteilungsverfahren nicht gehört werden (BFH-
Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).
2. a) Unter Zugrundelegung dessen haben die Kläger weder im Einspruchsverfahren noch im
Klageverfahren hinreichend nachvollziehbar dargelegt, weshalb die auf den Kläger und die Klägerin
aufgeteilten Steuerbeträge in Höhe von 12.843,43 € (Kläger) und 44.085,04 € (Klägerin) bzw. der vom
Beklagten der Berechnung der aufgeteilten Beträge zugrunde gelegte Aufteilungsmaßstab fehlerhaft sind.
Im Klageverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 1. April 2008 lediglich die dem
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 2. Januar 2006 zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen
angegriffen. Hiermit können sie – wie dargelegt - im vorliegenden gegen die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Aufteilungsbescheide gerichteten Klageverfahren jedoch nicht gehört werden.
b) Der vom Beklagten der Aufteilung zugrunde gelegte Aufteilungsmaßstab (Rechtsbehelfsakte
Aufteilungsbescheide, Bl.28) ist bis auf einen Zahlendreher bei den Einkünften des Klägers aus
selbständiger Arbeit – anstelle der anzusetzenden 68.219,-- € im Jahr 2004 hat der Beklagte 68.129,-- €
angesetzt – und den beim Kläger angesetzten Sonderausgaben – anstelle von 5.069,-- € hat der Beklagte
beim Kläger 5.105,-- € angesetzt – frei von Rechtsfehlern. Selbst bei einem zu versteuernden Einkommen
des Klägers bei getrennter Veranlagung von 53.553,-- € - anstelle von 53.463,-- € - beträgt die
Einkommensteuerschuld nach der Grundtabelle 15.253,-- €. Die Kapitaleinkünfte des Klägers belaufen
sich bei getrennter Veranlagung der Kläger zutreffend auf 1.267,-- € (= 2.688,-- € - 51,-- € [gem. § 9a Nr. 2
EStG] und -1.370,-- € [gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG]).
Bei einer Steuerlast bei getrennter Veranlagung der Kläger in Höhe von 84.902,-, die in Höhe von
19.099,-- € auf den Kläger und in Höhe von 65.803,-- € auf die Klägerin entfällt, hat der Kläger von den im
Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldeten Steuern 22,5 v. H. und die Klägerin 77,5 v.
H. zu tragen.
c) In den Aufteilungsbescheiden vom 7. März 2006 ist der Beklagte bei der Berechnung der aufgeteilten
Beträge jedoch zu Unrecht von einem verbleibenden Gesamtbetrag in Höhe von 56.953,47 €
ausgegangen, den er entsprechend dem von ihm angesetzten Aufteilungsmaßstab in Höhe von 12.843,43
€ auf den Kläger und in Höhe von 44.110,04 auf die Klägerin aufgeteilt hat. Tatsächlich hätte er im
Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages der Kläger am 27. Januar 2006 lediglich von einem
verbleibenden und auf die Kläger aufzuteilenden Gesamtbetrag in Höhe von 55.760,43 € ausgehen
dürfen. Dies ergibt sich einmal daraus, dass der Beklagte nicht die zum Zeitpunkt des Eingangs des
Aufteilungsantrages am 27. Januar 2006 geschuldeten Säumniszuschläge in Höhe von 3.128,50 €
angesetzt, sondern die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufteilungsbescheide vom 7. März 2006
bestehenden Säumniszuschläge in Höhe von 4.128,50 € berücksichtigt hat. Des Weiteren hat er die durch
den Steuerabzug vom Lohn bereits entrichtete römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 168,64 €,
die allein auf die Klägerin entfällt, nicht bei der Berechnung des aufzuteilenden Gesamtbetrages als
Anrechnungsbetrag berücksichtigt. Gleichermaßen hat er den Betrag in Höhe von 25,-- €, der ebenfalls
allein auf die Klägerin entfällt, nicht in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung dieser Beträge belief sich
die zum 27. Januar 2006 von den Klägern geschuldete Steuer auf insgesamt auf 55.760,43 € und
entspricht dem Betrag, der sich aus der Abrechnung des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom 2.
Januar 2006 zuzüglich der fälligen Säumniszuschläge sowie den bis zum 27. Januar 2006 weiter fällig
gewordenen Säumniszuschlägen in Höhe von 347,-- € ergibt. Entsprechend dem vom Beklagten
angesetzten Aufteilungsmaßstab entfallen hiervon 12.546,-- € (= 55.760,43 € x 22,5 v. H.) auf den Kläger
und 43.214,-- € (= 55.760,43 € x 77,5 v. H.) auf die Klägerin.
III. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das vorliegende Klageverfahren nicht gemäß § 74 FGO bis zur
Rechtskraft des den Einkommensteuerbescheid für 2004 betreffenden Klageverfahrens 5 K 1464/06
auszusetzen. Das den Einkommensteuerbescheid für 2004 betreffende Klageverfahren 5 K 1464/06 ist für
das die Aufteilungsbescheide betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich.
In dem Verfahren 5 K 1464/06, das die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides für 2004 zum
Gegenstand hat, ist keine Frage zu entscheiden, die als Vorfrage im vorliegenden Klageverfahren von
Bedeutung ist. Zudem ist das vorliegende Klageverfahren nicht derart mit dem Verfahren 5 K 1464/06
verknüpft, dass eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. Thürmer in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO Kommentar, Band XII §§ 51- 94a FGO, § 74 Rn. 51).
Dass das den Einkommensteuerbescheid für 2004 betreffende Klageverfahren 5 K 1464/06 in diesem
Sinne für das den Aufteilungsbescheid betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich sein kann, zeigt
zudem die Regelung des § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wird hiernach nämlich die für den Aufteilungsbescheid
maßgebliche Steuerfestsetzung geändert, so kann auch der Aufteilungsbescheid gemäß § 280 Abs. 1 Nr.
2 AO geändert werden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es jedoch nicht so, dass die hier
angegriffenen Aufteilungsbescheide bis zur rechtskräftigen Festsetzung des ihnen zugrunde liegenden
Einkommensteuerbescheides für 2004 auszusetzen sind. Dies wäre schon mit dem Sinn und Zweck der §
268 ff. AO, die die Vollstreckung zwar beschränken, nicht aber ausschließen wollen, nicht vereinbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.