Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2011

FG Neustadt: zuwendung, wirtschaftliches interesse, einkünfte, vergütung, lebensversicherung, tod, verfügung, zustellung, erbschaft, leibrente

FG
Neustadt
10.02.2011
6 K 2713/07
Zuwendung einer Leibrentenversicherung
Im Namen des Volkes
Urteil
6 K 2713/07
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 1999
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Februar
2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin
den ehrenamtlichen Richter Sozialvers.fachangestellter
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 12.11.2007 wird dahingehend geändert, dass der Ansatz des Wertes der Leibrentenversicherung
i.H.v. 181.512,- DM als Betriebseinnahme des Klägers unterbleibt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme des Klägers zu
erfassen ist.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr
1999 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Ferner erzielen beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit einer am 29.01.2003 beim Finanzamt (FA) K eingegangenen Schenkungssteuererklärung zeigte der
Kläger eine am 01.09.1999 erhaltene Zuwendung an. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine
Leibrentenversicherung der Versicherungsgesellschaft D im Nennbetrag von 200.000,- DM (vgl. ESt-Akte,
Vorhefter Bl. 5). Aufgrund dieses Sachverhalts teilte das FA K dem beklagten FA mit, dass der Kläger am
01.09.1999 eine Schenkung von einem Herrn R, geb. 1909, erhalten habe. Bei der Schenkung handele
es sich um eine auf den Namen des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung mit einer
Einmalzahlung von 200.000,- DM, aus der dem Kläger ab Oktober 1999 eine monatliche lebenslängliche
Rente zufließe. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, es sei zu prüfen, ob es sich bei der
Zuwendung um eine Schenkung oder um eine Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte des Klägers
als praktizierender Arzt handele.
Im Rahmen einer im Jahr 2004 für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte die
Prüferin u.a. fest, dass der Kläger die ihm seit 01.10.1999 zufließende Rente als sonstige Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil versteuerte. Die Zuwendung des Rentenstammrechts sei, so die
Prüferin, betrieblich veranlasst und als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m.
Anlage 9 Bewertungsgesetz – BewG – i.H.v. 181.512,- DM zu berücksichtigen (vgl. BP-Bericht vom
03.02.2005, Tz. 1.2, BP-Berichtsakte Bl. 6).
Das FA folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 07.07.2005 einen nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten Einkommensteuerbescheid 1999. Hiergegen erhob der Kläger am 19.07.2005 Einspruch mit
der Begründung, die Zuwendung der Lebensversicherung sei nicht dem betrieblichen Bereich
zuzuordnen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Vergütung für ärztliche Leistungen. Vielmehr habe
der Zuwendende sein Vermögen vor dem Tod verschenkt. Denn außer dem Kläger seien weitere
Personen, u. a. die Haushälterin und die Tochter des Zuwendenden, bedacht worden. Sie hätten Beträge
in ungefähr gleicher Höhe erhalten. Die Schenkung an den Kläger sei an diesen als Freund und nicht als
Arzt erfolgt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass die Schenkung entgegen dem BFH-Urteil vom
14.03.2006, VII R 60/03, nicht zweckgebunden gewesen, sondern zur freien Verfügung erfolgt sei. Nach
dem genannten BFH-Urteil sei die Erbeinsetzung eines Altenheimes unter der Auflage erfolgt, den Betrag
für die Altenarbeit einzusetzen. Ohne Zweifel sei damit die Vorteilszuwendung der steuerbaren
Erwerbsphäre zuzuordnen. Die Voraussetzungen dieses Urteils seien damit grundlegend anders als im
Streitfall. Aus den BFH-Urteilen vom 11.05.1989, IV R 56/87, und vom 10.04.1990, VIII R 63/88, ergebe
sich, dass die Beiträge und Erträge aus Versicherungen nur dann dem Betrieb zuzuordnen seien, wenn
ein besonderes Risiko des Betriebsinhabers abgesichert werden solle. Zwar sei es in diesen
Entscheidungen um die Abgrenzung der gesellschaftlichen Sphäre zum Gesellschafterbereich gegangen.
Gleichwohl müssten die dort getroffenen Abgrenzungskriterien ebenso für den Einzelunternehmer im
Verhältnis zu einer ihm – betrieblich oder privat – verbundenen Person gelten. Ein besonderes Risiko des
Klägers in seiner Eigenschaft als Arzt sei vorliegend nicht abgesichert worden. Vielmehr habe die
Verbindung zum privaten Lebensbereich des Beschenkten als Arzt im Vordergrund gestanden.
Außerdem sei die Schenkung bereits in einem bestandskräftigen Schenkungssteuerbescheid
berücksichtigt worden. Eine doppelte steuerliche Erfassung sei rechtswidrig.
Mit Entscheidung vom 12.11.2007 wies der Beklagte den Einspruch in dem vorliegend streitigen Punkt als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Betriebseinnahmen seien in Anlehnung an § 8 Abs. 1
und § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs sei betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur
äußerlicher, sondern ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei. Als betrieblich
veranlasst seien nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus Sicht des Unternehmers Entgelt für
betriebliche Leistungen darstellten. Betriebseinahmen könnten auch dann vorliegen, wenn der
Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalte, mit denen weder ein zuvor
begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden
solle. Auf dieser Rechtsauffassung beruhe auch das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.10.1935 (VI A
84/35, RStBl. 1936, 139), die der Bundesfinanzhof fortgeführt habe (z.B. Urteil vom 22.07.1988,
III R 175/85, BStBl. II 1988, 995). Nicht erforderlich sei, dass das Erlangte Betriebsvermögen werde.
Erforderlich sei nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweise. Dies sei
vorliegend der Fall. Denn ohne die Rechtsbeziehung Arzt/Patient sei es zu der Zuwendung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen. Der BFH habe in seinem Urteil vom
14.03.2006, VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650, klargestellt, dass es für die Annahme von Betriebseinnahmen
ausreiche, wenn das auslösende Moment für eine Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in
signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Die Zuwendung des
Rentenstammrechts sei daher als Betriebseinname zu erfassen.
Den vom Kläger zitierten Entscheidungen des BFH, Urteile vom 11.05.1989 und 10.04.1990, würden
andere Sachverhalte zugrunde liegen, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar wären. In den genannten
Urteilen handele es sich in erster Linie um Betriebsausgaben, also um die Abzugsfähigkeit geleisteter
Versicherungsprämien. Im Streitfall gehe es nicht um die Prämien, sondern um den zugewendeten
Geldbetrag.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, die Auffassung
des Finanzamts, dass die Schenkung an den Kläger betrieblich veranlasst gewesen sei, sei falsch.
Vielmehr habe zwischen dem Kläger und dem Schenkenden, Herrn R, eine lange freundschaftliche
Beziehung bestanden, die völlig losgelöst von der Beziehung Arzt-Patient zu sehen sei. Die Schenkung
sei an den Freund und nicht an den Arzt erfolgt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass die Schenkung,
anders als in dem Urteil des BFH vom 14.03.2006, VIII R 60/03, nicht zweckgebunden sondern zur freien
Verfügung erfolgt sei. Im vorliegenden Streitfall müssten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von
betrieblichem und privatem Bereich zur Anwendung kommen. Nach der Rechsprechung (BFH-Urteil vom
11.05.1989 und 10.04.1990) sei dabei Anknüpfungspunkt und Motiv die Risikoabdeckung, die mit einer
Unfall- oder Lebensversicherung bezweckt werden solle. Nur wenn ein besonderes Risiko des
Betriebsinhabers abgesichert werden solle, seien die Beiträge und Erträge aus Versicherungen dem
Betrieb zuzuordnen. Ohne Bedeutung sei nach der Rechtsprechung des BFH dabei, ob die
Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß für den Betrieb verwendet werden solle.
Das vom Beklagten zitierte Urteil BStBl. II 1990. 1028, sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Dort sei es
um die Frage der Vergütung für einen Testamentsvollstrecker, also um die Frage der Aufteilung der
Vergütung gegangen. Insoweit habe der direkte Zusammenhang mit einer vergütungspflichtigen Tätigkeit
auf der Hand gelegen. Im Streitfall sei ein zugrunde liegendes Vertragsverhältnis, das mit der Zuwendung
– unverhältnismäßig hoch – vergütet werden sollte, nicht erkennbar. Die Zuwendung habe außerhalb der
ärztlichen Beratung, die normal bezahlt worden sei, gelegen. Die Motivlage sei daher ein ganz andere.
Der Zuwendende habe mit seiner Zuwendung nicht die Tätigkeit vergüten, sondern sein Vermögen vor
seinem Tod unter Lebenden verteilen wollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass neben dem Kläger
auch die Tochter und die Haushälterin des Herrn R Geldbeträge in entsprechender Höhe erhalten hätten.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 12.11.2007 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz des Wertes der Leibrentenversicherung i.H.v.
181.512,- DM als Betriebseinnahme des Klägers unterbleibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass die Zuwendung der Lebensversicherung als Betriebseinnahme zu
erfassen sei. Zu Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend führt er aus, für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs der streitigen Zuwendung
zu der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers komme es nicht auf die zivilrechtliche Rechtgrundlage der
Leistung an. Es sei weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Rahmen der selbständigen
Tätigkeit erwirtschaftet worden sei, noch, dass der Kläger einen Anspruch auf die Einahmen habe.
Erforderlich sei nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers aufweise.
Dies sei der Fall.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin der Wert der
Leibrentenversicherung als Betriebseinnahme des Klägers erfasst worden ist, § 100 Abs. 1 S. 1
Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn
insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Von
den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände
veranlasst worden ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die
zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche
Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche
Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet
wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen
können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen
erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit
erbrachte Leistung vergütet werden soll (BFH-Urteil vom 02.09.2008, X R 25/07, BFH/NV 2009, 63; BFH-
Urteil vom 14.03.2006, VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650)
Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb
aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht (BFH vom
09.05.1985 IV R 184/82, BStBl. II 1985, 427, zuletzt bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08,
BStBl. II 2009, 668).
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.1985 IV R 184/82, BStBl. II 1985, 427,
betreffend die Verleihung eines Geldpreises an einen Journalisten darauf abgestellt, ob die Zuwendung
unbeschadet ihres besonderes Rechtsgrundes (Auslobung, § 657 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)
wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. So liegt eine Betriebseinnahme vor
bei einer Preisverleihung im Rahmen eines Architektenwettbewerbs, bei dem der Veranstalter typische
Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes
wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat (
BFH-Urteil vom 16.01.1975, IV R 75/74
,
BFHE 115, 42
,
BStBl II 1975, 558
).
Als privat veranlasst sind dagegen, so der BFH in seinem Urteil vom 09.05.1985 weiter, Preise zu
beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen
Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Selbst wenn die
Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll in
diesen Fällen mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers
gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden.
Darüber, ob die Veranlassung der Einnahmen im Einzelfall betrieblicher oder privater Art ist, muss anhand
der gegebenen objektiven Verhältnisse entschieden werden (BFH vom 09.05.1985, a.a.O.).
2.
Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze auf den Streitfall ist die Zuwendung der
Leibrentenversicherung als nicht betrieblich veranlasste Einnahme anzusehen.
Zu diesem Ergebnis kommt der Senat unter Berücksichtigung folgender Gesichtpunkte:
Nach dem Vortrag des Klägers bestand zwischen ihm und dem Zuwendenden, Herrn R, eine lange
freundschaftliche Beziehung. Bezugsberechtigt aus der Leibrentenversicherung ist der Kläger persönlich
bzw. im Falle seines Ablebens seine Ehefrau. Eine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden
monatlichen Rentenbetrages erfolgte nicht. Hierin unterscheidet sich der Streitfall von den vom Beklagten
zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs. In dem dem Urteil vom 14.03.2006, VIII R 60/03, BFH/NV 2006,
1742 zugrunde liegenden Fall wurde ein Seniorenwohnheim von einer Bewohnerin als Erbe eingesetzt
mit der Auflage, die Erbschaft für die Altenarbeit zu verwenden.Der sachliche Zusammenhang der
Erbschaft mit dem Betrieb des Seniorenheims folgte hier bereits aus der testamentarischen
Verwendungsbestimmung, da die Altenpflege gerade den Gegenstand des Betriebes der
Zuwendungsempfängerin bildete.
Ein solcher sachlicher Zusammenhang i.S. einer Verknüpfung durch eine Zweckbindung der
Leibrentenversicherung mit der Arzttätigkeit des Klägers besteht im Streitfall nicht.
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendende die Leibrente als Vergütung für in
der Vergangenheit geleistete Dienste des Klägers ansah. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von
dem mit BFH-Urteil vom 06.09.1990, IV R 125/89, BStBl. II 1990, 1028, entschiedenen Fall, bei dem die
Zuwendung im Testament als Testamentsvollstreckervergütung bezeichnet worden war. In diesem Fall, so
der BFH, besteht eine Vermutung dafür, dass eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar
bezeichnete Vergütung tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt. Ein
solcher – bereits vom Zuwendenden festgelegter – Zusammenhang besteht vorliegend nicht.
Auch die konkret gewählte Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher
Hinterbliebenenversicherung (vgl. Versicherungspolice Vorhefter zur ESt-Akte) spricht für eine private
Veranlassung der Zuwendung.
Bei der Leibrente handelt es sich um eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten
Ereignis gezahlt wird. Die Auszahlung ist in der Regel an die Lebensdauer des Versicherungsnehmers
gebunden. Möglich ist – wie im Streitfall – die Verknüpfung mit einer Hinterbliebenenrente. Im Todesfall
des Begünstigten erfolgt die Zahlung sodann an den im Vertrag als Bezugsberechtigten Benannten,
vorliegend die Ehefrau des Klägers.
Die Auszahlung der Rente erfolgt ausweislich der Versicherungspolice – lebenslänglich – an den Kläger,
unabhängig davon, ob dieser seine Tätigkeit als Arzt fortsetzt und insbesondere unabhängig davon, ob er
die Behandlung des Zuwendenden weiterhin vornimmt. Eine Einschränkung enthält weder der
abgeschlossene Versicherungsvertrag, noch ergibt sich eine solche Bedingung für die Zuwendung aus
sonstigen Unterlagen. Zudem wurde im Falle des Todes des Klägers vor Vertragsablauf die Ehefrau als
Begünstigte eingesetzt, bei der kein unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers gegeben ist.
Auch dies wertet der Senat als Indiz für die private Motivation der Zuwendung.
Ferner war zu berücksichtigen, dass der Zuwendende, der im Zeitpunkt der Zuwendung bereits 90 Jahre
alt war, nicht nur den Kläger bedachte, sondern auch weitere ihm nahe stehende Personen, nämlich seine
Tochter und seine Haushälterin. Unter Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunktes liegt es nahe, dass
der Zuwendende sein Vermögen vor seinem Tod verteilen wollte und die Zuwendung (auch) an den
behandelnden Arzt aus rein privaten Motiven, nämlich der seit langen Jahren bestehenden
freundschaftlichen Verbundenheit heraus, erfolgte. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem
Zuwendungsempfänger um den behandelnden Arzt handelte, reicht für die Annahme eines
wirtschaftlichen Bezuges der Zuwendung zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht aus.
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)
stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.