Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2009

FG Neustadt: geldwerter vorteil, allgemeine lebenserfahrung, verfügung, abrechnung, arbeitslohn, kennzeichen, erfüllung, zustellung, bestätigung, eltern

FG
Neustadt
18.03.2009
1 K 2079/07
Geldwerter Vorteil wegen der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges
Im Namen des Volkes
Urteil
1 K 2079/07
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt,
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2002 - 2003
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 18. März 2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er
als Arbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 hat er angegeben, dass er seit dem 1. Mai 2003 von
seinem Arbeitgeber ein Betriebsfahrzeug gestellt bekomme. Er arbeite ausschließlich als Werkvertreter im
Außendienst (Bl. 9/2003 ESt-Akten). Der Arbeitgeber habe die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung
ermittelt. Er könne für den gesamten Zeitraum ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen,
woraus sich ergebe, dass die private Nutzung sich auf 420 km belaufe. Nach Vorlage von Unterlagen hat
der Beklagte bei der Veranlagung die auf Privatfahrten entfallenden Kosten dem vom Arbeitgeber bereits
versteuerten Arbeitslohn gegenübergestellt und bezüglich der Differenz den Arbeitslohn korrigiert.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers hat der Prüfer festgestellt, dass dem
Kläger bereits ab August 2002 ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung stand, ein privater
Nutzungsanteil jedoch für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. April 2003 nicht versteuert worden ist und
auch keine Fahrtenbücher geführt worden sind. Nach einer Auskunft des Arbeitgebers stand dem Kläger
von August bis Dezember 2002 ein VW Passat mit dem Kennzeichen XX-XX 1001 (Listenpreis 25.300,00
€) und ab Januar 2003 ein Mercedes Benz C 200 mit dem Kennzeichen XX-XX 411 (Listenpreis
31.500,00 €) zur Verfügung. Entsprechend dieser Mitteilung hat der Beklagte die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO- am 7.
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO- am 7.
Dezember 2006 dahingehend geändert, dass in 2002 ein geldwerter Vorteil von 5 Monaten x 253,00 € pro
Monat = 1.265,00 € und in 2003 ein geldwerter Vorteil von 4 Monate x 315,00 € pro Monat = 1.260,00 €
dem Arbeitslohn hinzugerechnet worden ist.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ausgeführt, dass er die private Pkw-Nutzung mit
seinem Arbeitgeber im Wege der wöchentlichen Spesenabrechnung, in der er auch die aufgesuchten Orte
und die gefahrenen Kilometer angegeben habe, mit einem Kostenanteil von 0,20 € abgerechnet habe. In
dem Zeitraum von August 2002 bis April 2003 seien die Fahrzeuge außerdem nicht zu Privatfahrten
genutzt worden. Für die wenigen privaten Fahrten habe er die Autos seiner Kinder genutzt. Seine Frau
besitze keinen Führerschein. Ein von ihm geführtes Fahrtenbuch sei im Besitz seines früheren
Arbeitgebers, das dieser nicht herausgebe. Außerdem habe ihm bis Ende April 2003 das Firmenfahrzeug
mit dem Kennzeichen XX-XX 1001 zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX
411 habe er erst ab Mai 2003 übernommen (Bl. 53/2003 ESt-Akten).
In der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für
2003 dahingehend geändert, dass für Januar bis April 2003 ein Nutzungswert für den VW Passat anstatt
für den Mercedes Benz angesetzt wurde und zwar in Höhe von 4 Monaten x 253,00 € pro Monat =
1.012,00 € angesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der
Begründung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein betrieblicher Pkw, der zur
allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehe, tatsächlich auch privat genutzt werde. Etwas anderes gelte
nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches
oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar sei. Im Streitfall hätten solche
Nachweise nicht erbracht werden können. Bei dem vom Kläger angegebenen Fahrtenbuch handele es
sich um seine täglichen Reiseberichte. Zwar habe er für die Zeit ab Mai 2003 einige tägliche
Reiseberichte für zwei Tage vorgelegt, diese würden aber nicht den Vorschriften für ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2003 eine pauschale
Vereinbarung vom Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern getroffen worden sei, die mit dem Beklagten
abgestimmt worden sei. Danach würden die Arbeitnehmer, die als Werksvertreter für die Firma F Möbel
tätig gewesen seien, verpflichtet, für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge 0,40 DM pro gefahrenem
Kilometer an den Arbeitgeber zu zahlen. Diese Regelung sei zum 1. Januar 2002 dahingehend umgestellt
worden, dass nunmehr ein Ansatz von 0,20 € je gefahrenen Privatkilometer geschuldet worden sei. Eine
Abrechnung über privat gefahrene Kilometer sei für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. April 2003 durch
den Kläger nicht erfolgt. Da er jedoch zur Abrechnung jedes privat gefahrenen Kilometers gegenüber
seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei und eine solche Abrechnung nicht vorgenommen habe,
lasse dies nur den Schluss zu, dass das Firmenfahrzeug für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht
privat genutzt worden sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen sollte, dass es
auf die generelle Möglichkeit einer privaten Nutzung des Kfz ankomme, so sei aus Sicht des Klägers auch
ohne Vorlage eines Fahrtenbuches der Nachweis erbracht, dass jedenfalls in dem streitgegenständlichen
Zeitraum keine privaten Fahrten getätigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich
aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz –EStG- nicht entnehmen, dass ein Fahrtenbuch zwingend
als Alternative zur 1 %-Regelung anzusehen sei. Dem Steuerpflichtigen stehe es frei, die private Nutzung
entweder durch ein Fahrtenbuch, durch Einzelnachweise oder als Pauschale durch die vom Gesetz
vorgesehene 1 %-Regelung steuerlich abzugelten. Er habe bereits vorgetragen, dass eine Vereinbarung
mit seinem Arbeitgeber über die Einzelabrechnung privat gefahrener Kilometer existiere, diese Regelung
bis zum 30. April 2003 fortbestanden habe und erst dann durch eine neue arbeitsvertragliche und
steuerlich wirksame Regelung ersetzt worden sei, weiterhin bis zum streitgegenständlichen Zeitraum 30.
April 2003 keine Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber gestellt worden sei und damit auch keine privat
gefahrenen Strecken vorliegen würden und zusätzlich er dem Beklagten Spesenabrechnungen vorgelegt
habe, die in der Rechtsprechung zum Nachweis nicht privater Nutzung eines Firmen-Kfz anerkannt
worden seien. Damit habe er hinreichend nachgewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine
private Nutzung des betrieblichen Kfz stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei der Beklagte nicht
berechtigt, auf der Anwendung der 1 %-Regelung zu bestehen. Außerdem gehe aus der Bestätigung
seiner Tochter hervor, dass sie ihm ihr Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt habe. Wie bereits
früher ausgeführt verfüge seine Ehefrau nicht über einen Führerschein. Auf Grund seiner erheblichen
beruflichen Belastung und der weiten Fahrten, die mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt würden, sei er
nicht bereit, dieses auch am Wochenende zu nutzen. Eine entsprechende private Nutzung unterbleibe
daher.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 vom 7. Dezember 2006 und die
Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass der Kläger gegenüber dem
Arbeitgeber auf Einzelblättern Spesenabrechnungen vorgenommen habe. Solche Abrechnungen habe er
für den fraglichen Zeitraum jedoch nicht vorgelegt. Lediglich zwei solcher Abrechnungen vom 5. Mai 2003
und vom 17. Dezember 2003 würden vorliegen. Diese Belege würden jedoch keine Rückschlüsse auf den
streitigen Zeitraum zulassen. Bei der sog. 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG handele es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typsierende und
pauschalierende Bewertungsregelung. Sowohl diese Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8
Abs. 2 Satz 4 EStG) stellten unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteiles dar. Die
Bestimmungen würden jedoch nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Privatnutzung ausscheide.
Grundsätzlich spreche allerdings auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten
Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis könne
durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hinsichtlich eines Nachweises durch ein
Fahrtenbuch seien durch die Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen, die an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen seien, im Wesentlichen geklärt. Im Streitfall sei kein
Fahrtenbuch geführt worden. Wenn der Kläger auf eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über die
Einzelabrechnung privat gefahrener Kilometer hinweise, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis
führen. So ergebe sich bereits aus den sehr wenigen Angaben des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2003 zu
Privatfahrten, dass die angegebenen Kilometer stark gerundet seien, was auf eine Schätzung hindeute.
Weiter handele es sich bei der angeführten Vereinbarung um eine Information eines anderen Betriebes
aus der Unternehmensgruppe vom 28. November 1997, dass eine angegebene private Nutzung eines
firmeneigenen Pkw mit 0,40 DM pro Kilometer aus steuerlichen Gründen abgerechnet werde. Eine
Nutzungseinschränkung des Fahrzeuges sei damit nicht verbunden. Bei einer Vorsprache des Klägers sei
er vom Beklagten auf die allgemeine Lebenserfahrung angesprochen worden, dass ein jederzeit zur
Verfügung stehendes Fahrzeug auch für kurze private Einkaufsfahrten und private Fahrten von nur
wenigen Kilometern genutzt werde. Dass solche Fahrten mit dem überlassenen Fahrzeug in sehr
geringem Umfang durchgeführt worden seien, habe er damals bestätigt. Nach alledem habe das vom
Arbeitgeber des Klägers im streitigen Zeitraum überlassene Fahrzeug dem Kläger ohne Einschränkung
jederzeit zur Verfügung gestanden. Da kein Sachverhalt ersichtlich sei, der die ernstliche Möglichkeit
eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablauf ergebe, sei der
geldwerte Vorteil entsprechend der 1 %-Regelung anzusetzen. Die ab 1. Mai 2003 vom Kläger geführten
Aufzeichnungen würden ebenfalls nicht einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch entsprechen. Bei der
Bearbeitung des Einspruches habe sich jedoch der Beklagte aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen,
den Einkommensteuerbescheid 2003 auch für den Zeitraum ab 1. Mai 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu
ändern.
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung –FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der
Verfügbarkeit des Firmenwagens zu Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises als Arbeitslohn zu
erfassen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ansatz in dieser Höhe unzutreffend sein könnte, sind nicht
ersichtlich.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gem. § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den für die Privatfahrten anfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden.
Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das Jahressteuergesetz 1996 in das
EStG eingeführt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher
Kfz und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1 %-Methode eine
grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren
Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten,
d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden
kann. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten
genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus,
um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01,
BStBl II 2003, 472 m.w.N.).
Hinsichtlich des Nachweises durch ein Fahrtenbuch sind durch die Rechtsprechung des BFH die
Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt
(vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R
64/05, BStBl II 2006, 410 und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625).
Für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. April 2003 hat der Kläger keinerlei Unterlagen über
Spesenabrechnungen oder Privatfahrten vorgelegt. In den Einkommensteuerakten befinden sich lediglich
Unterlagen über zwei Abrechnungen vom 5. Mai 2003 und vom 17. Dezember 2003, die für den hier
streitigen Zeitraum keine Rückschlüsse zulassen und auch nicht den Anforderungen an ein
ordnungsgemäßen Fahrtenbuches entsprechen. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er in dem
streitigen Zeitraum keine Abrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber vorgenommen habe und damit auch
keine privat gefahrenen Strecken vorlägen, entspricht das nicht dem eigenen Vortrag des Klägers
während des Einspruchsverfahrens. Anlässlich der Vorsprache des Klägers am 18. Juni 2007 hat der
Beklagte ihn auf die allgemeine Lebenserfahrung angesprochen, dass ein jederzeit zur Verfügung
stehendes Fahrzeug auch für kurze private Einkaufsfahrten und private Fahrten von nur wenigen
Kilometern genutzt werde. Dass solche Fahrten mit dem überlassenen Fahrzeug in sehr geringem
Umfang durchgeführt worden seien, hat er daraufhin bestätigt. Es entspricht auch der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug unternommen werden. Wenn die Ehefrau
keinen Führerschein besitzt, werden ab und zu Großeinkäufe und dergleichen getätigt. Es kann zwar
durchaus sein, dass – entsprechend der Bestätigung der Tochter – diese dem Kläger für private Fahrten
ihr Fahrzeug zur Verfügung stellt. Es widerspricht aber allen Erfahrungen, dass sich die Termine von
Eltern und Kindern immer entsprechen und das Fahrzeug der Tochter somit immer zur Verfügung steht,
wenn der Kläger es für private Fahrten benötigt. Die Lebenserfahrung zeigt, dass die Freizeitgestaltung
von Eltern und erwachsenen Kindern sehr unterschiedlich ist. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger
keinerlei Verwandten- und Freundeskreis besitzt, wo man gelegentlich sich anlässlich von Geburtstagen
und anderen Ereignissen trifft.
Wenn der Kläger auf eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über die Einzelabrechnung privat
gefahrener Kilometer hinweist, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber kann nicht die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG außer Kraft setzen.
Auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch oder dergleichen war die Klage mit der
Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.