Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 02.01.2011

FG Neustadt: behinderung, erwerbsfähigkeit, rente, form, arbeitsfähigkeit, zustellung, arbeitsunfähigkeit, alter, erfüllung, richteramt

FG
Neustadt
02.01.2011
5 K 1345/09
Notwendige Nachweise für die Gewährung von Kindergeld.
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 1345/09
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
gegen
Agentur für Arbeit -Familienkasse-,
- Beklagte -
prozessbevollmächtigt: Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Saarbrücken -, Hafenstr. 18,
66111 Saarbrücken,
wegenKindergeld
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am
3. Januar 2011 durch die Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2008 und der Einspruchsentscheidung
vom 10. März 2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn S für die Monate November
2008 bis (einschließlich) März 2009 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn S (geb. am 10. Oktober 1987) auch ab November 2008 einen
Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Sohn des Klägers S vollendete am 10. Oktober 2008 sein 21. Lebensjahr. Über die Zeit vor
Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Kindergeldakte Folgendes zu entnehmen:
Die Arbeitsgemeinschaft ... teilte der Beklagten am 13. September 2007 auf Anfrage mit (Bl. 306 der
Kindergeldakte), dass der Sohn des Klägers S seit 05. Dezember 2005 als Arbeitsuchender gemeldet,
aber nach Aussage des Gesundheitsamtes ... wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf
unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig sei. Eine neue Begutachtung sei für Ende 2007 vorgesehen.
In dem „Vermerk – S. R.“ vom 5. Oktober 2007 (Bl. 308 der Kindergeldakte) wird über eine persönliche
Vorsprache des Klägers mit seinem Sohn S. ausgeführt, S könne derzeit 2 - 3 mal pro Woche 5 - 6
Stunden bei der Firma K (Verpacken von Postsendungen) seine Arbeitsfähigkeit (unentgeltlich) erproben.
Seine Mutter arbeite auch in diesem Betrieb, S könne daher Pausen machen, wie er wolle und habe auch
keine festen Arbeitszeiten. Eine neue Begutachtung durch das Gesundheitsamt ... sei veranlasst.
Mit Bescheid vom 07. November 2007 wurde dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld „für Kinder ohne
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bewilligt.
In dem „Vermerk – S. R.“ vom 17. Januar 2008 (Bl. 314 der Kindergeldakte) wird ausgeführt, dass das
Gesundheitsamt ... telefonisch mitgeteilt habe, dass spätestens Ende Februar 2008 ein neues Gutachten
vorliege. Die Eltern von S hätten erklärt, dass S Anfang Februar nochmals untersucht werde und dass die
Untersuchungsergebnisse in das Gutachten einfließen sollten.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für seinen Sohn S u.U.
ein Anspruch auf Kindergeld weiter bestehe, wenn S aufgrund einer Erkrankung daran gehindert sei, sich
bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bat
die Beklagte um Übersendung verschiedener Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Schreiben vom 10. März 2008 verwiesen (Bl. 316 der Kindergeldakte).
Am 27. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes und gab an, sein
Sohn S sei wegen eines Tumors z. Zt. nicht arbeitsfähig. Die Bescheinigung liege bei der ARGE ... vor. S
sei wegen des Tumors noch im ...-Stift in Behandlung.
In der Kindergeldakte befindet sich des Weiteren ein am 26. August 2008 unterzeichneter „Ärztlicher
Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der
weiteren Rentenberechtigung“ (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), auf den wegen der weiteren
Einzelheiten verwiesen und in dem u.a. ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers S wegen eines
Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauerhaft
erwerbsunfähig gehalten. Die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern. Eine
Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen.
Mit Bescheid vom 02. September 2008 wurde für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für Sascha festgesetzt.
Mit Schreiben vom 09. September 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über seinen Anspruch auf
Kindergeld könne noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der
Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlten.
Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld vom 02. September
2008 für seinen Sohn S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die
Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden
seien. Deshalb könne nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehe.
Am 07. Januar 2009 legte der Kläger Einspruch ein und führte aus, er habe in Sachen Rente,
Behindertenausweis oder ärztlichen Gutachten noch nichts Neues gehört. Sobald er in dieser Richtung
etwas höre, werde er der Beklagten die Unterlagen sofort zu-schicken. Zugleich legte er (in Kopie) den
„Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ des ...-Kreises vom 25. September 2008 vor, mit
dem seinem Sohn S (rückwirkend) für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. September 2009
entsprechende Leistungen bewilligt worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen
Bescheid verwiesen (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die Behinderung seines
Sohnes S nachzuweisen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe auch im Einspruchsverfahren die erforderlichen
Nachweise über die Behinderung seines Sohnes nicht vorgelegt.
Am 16. März 2009 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung ...-
Kreis vom 12. März 2009 ein, in dem Herr Dr. W. P. ausführt, dass der Sohn des Klägers S bereits
mehrmals für anderweitige Auftraggeber beim Gesundheitsamt begutachtet worden sei. Gemäß dem
jüngsten Gutachten vom 25. April 2008 bestehe bei ihm aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre
2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit.
Am 20. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei sich keiner Schuld bewusst und habe
alles dafür getan, die ärztlichen Unterlagen, die sich in seinem Besitz befänden, der Beklagten zukommen
zu lassen. Das Gesundheitsamt habe die Unterlagen direkt an die Kindergeldstelle geschickt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 10. März
2009 aufzuheben und ihm für seinen Sohn S für die Zeit ab November 2008 Kindergeld in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 enthalte keine Aussagen zu einer
etwaigen Behinderung des Sohnes des Klägers S.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum (November 2008 bis zum Erlass der
Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009) einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn S. Der
entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung
vom 10. März 2009 sind daher rechtswidrig und aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung
– FGO).
Der arbeitslos gemeldete Sohn des Klägers hatte im Oktober 2008 das 21. Lebensjahr vollendet, so dass
als Grundlage für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nur § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 62
Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Betracht kommt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sohnes, dass er wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes so niedrig waren, dass er außerstande war, sich selbst zu
unterhalten. Streitig ist allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des Sohnes
ursächlich ist.
Davon ist das Gericht aus folgenden Gründen überzeugt:
Menschen sind "behindert", wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch IX
). Wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist, hat der Gesetzgeber nicht
vorgegeben, da er in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht
geregelt hat. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567; BStBl II
2002, 738) muss der Nachweis einer Behinderung jedenfalls nicht entsprechend der (damaligen)
Regelung in DA-FamEStG 63.3.6.2. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) erbracht werden, sondern ist auch in
anderer Form zulässig. Dieser Rechtsprechung trägt die neue Regelung in DA-FamEStG in der seit 30.
September 2009 gültigen Fassung Rechnung (
www.juris.de
), die wie folgt lautet:
„DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung
(1)
1
Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
1.
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem
SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde,
2.
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
a)
durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde auf Grund eines
Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX,
b)
wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
3.
bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem
entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
2
Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des
behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S.
738).
3
Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen:
-
Umfang der Behinderung,
-
Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
-
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.
4
Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder
Pflegeanstalt untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes hierüber;
die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.
(2)
1
Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente
i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen
Zeitraum berücksichtigt werden.
2
Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu
befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird.
3
Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü. „
Bei Anwendung dieser Regelung ist der Nachweis der Behinderung des Sohnes des Klägers S im
vorliegenden Fall sogar zweifach erbracht:
Zum einen in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes, der bzw. dem
der Umfang der Behinderung ebenso wie die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit
des Kindes zu entnehmen ist. In der Kindergeldakte befindet sich nämlich der „Ärztliche Befundbericht“
zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren
Rentenberechtigung vom 26. August 2008 (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), in dem ausgeführt wird,
dass der Sohn des Klägers S wegen seines Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauerhaft
erwerbsunfähig gehalten werde, dass sich die Symptome nicht mehr ausreichend bessern könnten und
dass sich eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einstellen werde.
Zum anderen durch einen Rentenbescheid, der nachweist, dass dem Sohn des Klägers S wegen seiner
Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. In der
Kindergeldakte befindet sich nämlich (in Kopie) der „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB
XII)“ des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 25. September 2008, mit dem dem Sohn des Klägers S
(rückwirkend) für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. September 2009 entsprechende Leistungen
bewilligt worden waren (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte), und Herr Dr. W. P. vom Gesundheitsamt des ...-
Kreises hat der Familienkasse mit Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt, dass beim Sohn des Klägers S
aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat.
Die Beklagte hat sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten
Nachweisen und Unterlagen befasst. In der Klageerwiderung wurde lediglich beanstandet, dass das
Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 keine Aussagen zu einer etwaigen Behinderung
des Sohnes des Klägers S enthalte. Dabei wurde verkannt, dass außer dem Schreiben von Herrn Dr. W.
P. vom 12. März 2009 noch weitere Nachweise vorlagen und dass eine Gesamtwürdigung unter
P. vom 12. März 2009 noch weitere Nachweise vorlagen und dass eine Gesamtwürdigung unter
Einbeziehung des „Ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides vom 25. September 2008 hätte
erfolgen müssen.
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gesundheitszustand des
Sohnes des Klägers im November 2008 schon (weit) länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abgewichen war und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt hat.
Der „Ärztliche Befundbericht“ lässt auch keine Zweifel daran, dass allein die Behinderung - und nicht etwa
die allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder z.B. mangelnde Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung oder die Ablehnung von Stellenangeboten - die Ursache dafür ist, dass der Sohn des
Klägers im streitigen Zeitraum außer Stande war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sonst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten
beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht
vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.