Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 05.05.2010

FG Neustadt: vermietung, verpachtung, einkünfte, eugh, einspruch, tochtergesellschaft, sammlung, gerichtsakte, steuerrecht, ewr

FG
Neustadt
05.05.2010
5 K 2408/08
Verluste aus Vermietung und Verpachtung eines Ferienhauses in Frankreich
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2408/08
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2004 - 2005
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Mai 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
die ehrenamtliche Richterin
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus der Vermietung ihres Ferienhauses in Frankreich bei ihrer
Einkommensbesteuerung im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einkommensmindernd zu
berücksichtigen sind.
Die Kläger legten am 17. März 2006 über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 (aus nicht mehr streitigen Gründen) Einspruch
ein und machten mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erstmals geltend, dass Verluste aus der Vermietung
und Verpachtung eines Objektes in Frankreich (T. sur Mer, Av. F. M. Nr. 15) zu berücksichtigen seien (-
3.848,08 €). In der Anlage war dem Schreiben eine Ermittlung der Werbungskosten für 2004 beigefügt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2005, eingegangen beim Beklagten am 27. Februar 2007,
machten sie ebenfalls Verluste aus der Vermietung bzw. Verpachtung des genannten Objekts in
Frankreich geltend (10.494,00 €) und führten in den Erläuterungen zur Anlage V aus, sie hätten mit
Urkunde vom 30. Januar 1999 das in T. sur Mer (Frankreich) belegene unbebaute Grundstück erworben.
Das Grundstück sei ab 2004 bebaut worden. Die Fertigstellung sei etwa Mai/Juni 2006 erfolgt. Das
Anwesen werde sechs Wochen pro Jahr eigengenutzt und stehe in der übrigen Zeit zur Vermietung zur
Verfügung. Wegen der erst im Jahr 2006 erfolgten Fertigstellung würden die ersten Einnahmen frühestens
ab dem Kalenderjahr 2007 erzielt. Die Geltendmachung der Verluste erfolge unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Rs C-152/03 (Ritter-Coulais
gegen Finanzamt Germersheim) und Rs C-446/03 (Marks & Spencer). Dabei sei zu berücksichtigen, dass
es keine positiven Einkünfte in Frankreich gebe, mit denen die hier geltend gemachten Verluste
verrechnet werden könnten.
Mit Bescheid vom 02. März 2007 wurden die zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005
verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2a Abs. 1 EStG (in der
damals geltenden Fassung) für Zwecke des Progressionsvorbehalts festgestellt (10.494,00 €), mit dem
Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil die Überschusserzielungsabsicht noch nicht
abschließend beurteilt werden könne.
Am 08. März 2007 legten die Kläger auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein.
Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 08. März 2007 mit, dass
die genannten Urteile des EuGH auf die Vermietung ausländischer Ferienwohnungen nicht allgemein
anwendbar seien und dass deshalb die im vorliegenden Fall geltend gemachten negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könnten.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erwiderte, er halte die Einsprüche aufrecht, da die zitierten Urteile
des EuGH auch im vorliegenden Fall anwendbar seien.
Am 16. März 2007 erging der Einkommensteuerbescheid für 2005, der in seinen Erläuterungen (unter
anderem) auf die genannte Feststellung nach § 2a EStG verwies.
Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 legten die Kläger Einspruch ein (am 20. März 2007)
und beantragten, den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung ihres Objektes in Frankreich mit den
übrigen positiven Einkünften zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 06. Dezember 2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine geänderte
Anlage V für 2005 vor mit dem Hinweis, er habe bei den Arbeiten zu den Steuererklärungen 2006
festgestellt, dass die Werbungskosten für das Grundstück in T. sur Mer nicht vollständig erfasst worden
seien. In der geänderten Anlage V wurden für 2005 Verluste aus Vermietung und Verpachtung des
genannten Objektes i.H.v. insgesamt 13.430,00 € geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 stellte der Beklagte (erstmals) auch die zum Schluss des
Veranlagungszeitraums 2004 verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG (in der damals
geltenden Fassung) fest (3.849,00 €), ebenfalls mit dem Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil
die Überschusserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
Aufgrund dieser Verlustfeststellung für 2004 wurde die Feststellung der zum Schluss des
Veranlagungszeitraums 2005 verbleibenden negativen Einkünfte unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1
AO i.V.m. § 172 Abs. 1 AO mit Feststellungsbescheid (ebenfalls) vom 22. September 2008 geändert, mit
dem Hinweis, dass der Einspruch vom 08. März 2007 als erledigt angesehen werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 in
weiteren - hier nicht streitigen - Punkten gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 AO für vorläufig erklärt und im Übrigen
der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Klägern im Streitjahr 2004
erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählten nach Art. 3 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA) zu den Einkünften aus der Nutzung von un-
beweglichem Vermögen. Gemäß DBA könnten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liege. § 2 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a EStG schließe
auch den negativen Progressionsvorbehalt aus.
Mit weiterer Einspruchsentscheidung (ebenfalls) vom 22. September 2008 wurde auch die
Einkommensteuerfestsetzung für 2005 in weiteren - hier nicht streitigen - Punkten für vorläufig gem. § 165
Abs. 1 S. 2 AO erklärt und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger u.a.
darauf hin, dass es ratsam erscheine, den erstmaligen Bescheid über die Feststellung nach § 2 a EStG
zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2004 und den geänderten Bescheid zum Schluss des
Veranlagungszeitraums 2005 - beide Bescheide vom 22. September 2008 - mit Einspruch anzufechten.
Am 16. Oktober 2008 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie vertreten weiter die Rechtsauffassung, dass die im Ausland erzielten Verluste aus Vermietung und
Verpachtung mit positiven inländischen Einkünften zu verrechnen seien.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 wies das Gericht darauf hin, dass sich die Fragen, ob der geltend
gemachte Verlust im Inland abzugsfähig sei und/oder ob das DBA Frankreich einem Abzug im Inland
entgegenstünde und/oder der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 56 EG)
maßgeblich wäre, nach Auffassung des Gerichts erst stellen würden, wenn die im vorliegenden Fall
vorrangige Frage beantwortet sei, ob die Kläger den Nachweis für die erforderliche
Gewinnerzielungsabsicht erbringen könnten. Vor dem Erwerb einer Ferienimmobilie im Ausland, die zum
Teil auch selbst genutzt werde und dennoch einen positiven Totalgewinn abwerfen solle, müsse eine
entsprechende positive Gewinnprognose erstellt worden sein. Fehle eine solche Prognose oder sei oder
sei sie unzureichend, fehle in der Regel auch der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht. Eine
entsprechende Gewinnprognose hätten die Kläger bislang nicht vorgelegt. Das Gericht gab deshalb
Gelegenheit, dies nachzuholen.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2010 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger
eine „Prognoseberechnung“ vor und machte geltend, sie sei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens
vom 08. Oktober 2004 (IV C 3 - S 2253-91/04) aufgestellt worden.
Auf die weitere Aufforderung des Gerichts, Unterlagen darüber vorzulegen, wann und zu welchem Preis
das Objekt bislang habe vermietet werden können (z.B. durch Vorlage der Abrechnung des Vermittlers),
erklärten die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2010, bei der Ermittlung
der Verluste für das Jahr 2004 sei ein Additionsfehler aufgetreten. Laut beigefügter geänderter Ermittlung
(Blatt 61 der Gerichtsakte) betrage der Verlust - 5.039,26 €. Im Übrigen ergänzten die Kläger ihr
Vorbringen hinsichtlich der bisherigen Vermietungen und legten zahlreiche Unterlagen vor, auf die wegen
der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 59 bis 85 der Gerichtsakte).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 und den Einkommensteuerbescheid für 2005
vom 16. März 2007 – beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 –
zu ändern und die Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihres Ferienhauses in Frankreich in Höhe
von ./. 5.039,26 € in 2004 und in Höhe von ./. 13.430,00 € in 2005 einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung des in Frankreich belegenen Hausgrundstücks
seien nicht - wie beantragt - mit inländischen Einkünften ausgleichsfähig, sondern bei der Festsetzung des
Steuersatzes (§ 32 b EStG) für 2004 und 2005 mit einzubeziehen, da Frankreich aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht bei Vermietungseinkünften zustehe.
Deutschland behalte sich den Einbezug der Einkünfte im Progressionsvorbehalt vor. Deshalb sei
beabsichtigt, die Einkommensteuerfestsetzung 2004 und 2005 dahin gehend zu ändern, dass ein
negativer Progressionsvorbehalt Berücksichtigung finde und die Einkommensteuerfestsetzungen gem. §
165 Abs. 1 AO für vorläufig zu erklären, weil z.Zt. die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend
beurteilt werden könne. Die wegen gesonderter Feststellung nach § 2 a EStG erlassenen Bescheide 2004
und 2005 würden aufgehoben.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 führte der Beklagte ergänzend aus, der Aufforderung der EU-
Kommission, die Verlustabzugs- und Ausgleichsbeschränkung gem. § 2 a Abs. 1 EStG mit den Prinzipien
der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages in Einklang zu bringen, habe der
Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 Rechnung getragen. Ein nur eingeschränkter
Verlustausgleich sei danach auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedsstaaten der EU oder des
EWR nicht mehr anzuwenden. Insoweit sei die nationale Regelung angepasst worden. Der Umstand,
dass durch das Jahressteuergesetz 2009 § 2 a Abs. 1 und Abs. 2 EStG neu geregelt sei, habe allerdings
keine Änderung der im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich getroffenen
zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die
Neuregelung der Vorschrift eine Grundlage für ein anderweitiges Abkommensverständnis habe schaffen
wollen, seien nicht erkennbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 und der Einkommensteuerbescheid für 2005
vom 16. März 2007 – beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 –
sind nicht zu beanstanden, da der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und
Verpachtung des Ferienhauses der Kläger in Frankreich zu Recht bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens nicht berücksichtigt hat.
Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen des
(negativen) Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) nicht im Streit ist, da der Beklagte die entsprechende
Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen (2004 und 2005) bereits zugesagt hat und die Kläger
insoweit keine Klageanträge gestellt haben.
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich - DBA Frankreich – können
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus unbeweglichem Vermögen, nur in dem Staat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen belegen ist(Freistellungsmethode). Dabei sind nach der sog.
Symmetrietheseunter dem Begriff „Einkünfte“ nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte – also
Verluste – zu verstehen(EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-152/03 („Ritter-Coulais“), Sammlung der
Rechtsprechung 2006, Seite I-01711).
Die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihres Ferienhauses in
Frankreich unterliegen somit nach dem DBA Frankreich der Besteuerung in Frankreich.
Die Regelung in Artikel 3 Absatz 4 DBA Frankreich begegnet auch mit Rücksicht auf das Urteil des EuGH
vom 15. Mai 2008 in dem Verfahren „Lidl Belgium“ (C-414/06, Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite
I-03601) oder das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2005 in dem Verfahren Marks & Spencer (C-
446/03, Sammlung der Rechtsprechung 2005, Seite I-10837) keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
Denn der EuGH bejahte in beiden Verfahren einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nur für den
Fall, dass jetzt und künftig keine Möglichkeit bestehe, dass die Verluste in dem Staat, dem nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zustehe, berücksichtigt werden könnten. Auch in
dem Verfahren Marks & Spencer (ebenda), auf das sich die Kläger zur Begründung ihrer
Rechtsauffassung mehrfach berufen haben, hat der EuGH dies ausdrücklich in den Tenor seiner
Entscheidung aufgenommen und wie folgt entschieden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht):
„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung
eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein
verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für
Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG
und 48 EG, der gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu verwehren, wenn
die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten
Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von
Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre
Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat,
und
wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste
Sitzes
für künftige Zeiträume
Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn,
berücksichtigt werden
Vor diesem Hintergrund wird man zwar auch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG),
die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die einschlägige Grundfreiheit ist (so der EuGH im
Verfahren „Ritter-Coulais“, a.a.O.) annehmen müssen, wenn jetzt und künftig keine Möglichkeit besteht,
dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung in dem Staat, dem nach dem Doppelbesteuerungs-
abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden können.
Nach dem in Frankreich geltenden Allgemeinen Steuergesetzbuch (Code Generale des Impôts – CGI)
besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung künftig
berücksichtigt werden können:
Nach französischem Steuerrecht erzielen natürliche Personen, bei denen der Grundbesitz – wie beim
Kläger - kein Betriebsvermögen darstellt, Einkünfte aus Grundbesitz (revenus fonciers) i.S.d. Art. 14 CGI,
die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden (Vgl. Art. 28 CGI) und der
Einkommensteuer(impôt sur le revenu) in Frankreich gemäß Art. 197 und Art. 197-A CGI unterliegen. Die
Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus der Nutzungsüberlassung von Grundbesitz erzielt, sind von
diesem zu ermitteln und zu erklären (Vgl. Art. 170-173 CGI sowie Ann. III Art. 42 bis 46 CGI bzw. Art. 221-
223 CGI). Dem Steuerpflichtigen werden die tatsächlichen Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung von
Grundbesitz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zugerechnet (Vgl. Art. 14, 28 CGI bzw.
Art. 34, 36 CGI). Bei der Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben sind
als Werbungskosten alle Ausgaben zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen und dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung
der Einnahmen dienen (Vgl. Art. 13, 28 CGI). Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung,
Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung von Grundbesitz können unter den allgemeinen
Voraussetzungen zum Werbungskostenabzug gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn die
Kreditaufnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Einnahmen steht und bei
Betriebsausgaben insbesondere eine betriebliche Veranlassung für die Zinsaufwendungen gegeben ist
(Vgl. Art. 31-I-1°-d) CGI; Art. 36, 38 CGI und Art. 39-5-d) CGI). Verluste, die im Rahmen der Einkünfte aus
Grundbesitz(Art. 14 CGI) anfallen, können - sofern sie nicht aus Finanzierungskosten stammen - bis zu
einem jährlichen Betrag von 10.700 € mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Sofern die anderen Einkünfte – wie im vorliegenden Fall - nicht ausreichen, um die Verluste aus
Grundbesitz zu kompensieren, können sie bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Finanzierungskosten im
Zusammenhang mit den Einkünften aus Grundbesitz können ausschließlich mit positiven Einkünften aus
Grundbesitz der nächsten zehn Jahre verrechnet werden. Gleiches gilt für die sonstigen nicht
anrechenbaren Verluste über 10.700 € welche jedoch gemäß Art. 156-I-3° CGI seit 1996 zehn Jahre
vorgetragen werden können. Verluste, die somit 10.700 € übersteigen, können ausdrücklich nur mit
Gewinnen aus Grundbesitz ausgeglichen werden; ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist nicht
vorgesehen.
Auch beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Grundbesitz erzielen, werden gemäß Art. 170 Nr. 2
i.V.m. Art. 170 Nr. 1 CGI bzw. Art. 221- 223 CGI zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer veranlagt. Bei
beschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte aus Grundbesitz (Art. 14 CGI) als inländische Einkünfte
bei der Besteuerung erfasst. Es ergeben sich dabei weder bei der Ermittlung der Einnahmen noch bei der
Ermittlung der Ausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen,
Unterschiede im Hinblick auf die Besteuerung von Einkünften aus Grundbesitz bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen (Vgl. Art. 164-A CGI ff.).
Nach dem in Frankreich geltenden Allgemeinen Steuergesetzbuch (CGI) besteht somit die Möglichkeit,
dass die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung künftig berücksichtigt werden können.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verlustberücksichtigung nach französischem Steuerrecht
gegenüber der Verlustberücksichtigung nach deutschem Steuerrecht von Nachteil ist, bedarf keiner
Prüfung. Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 in dem Verfahren „Krankenheim
Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt“ (C-157/07, Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-
08061) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder
Harmonisierungsmaßnahmen ein Mitgliedstaat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht
verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines
anderen Staates zu berücksichtigen. Nach Auffassung des EuGH (ebenda) beinhaltet die
Niederlassungsfreiheit nämlich nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, seine Steuervorschriften auf
diejenigen eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu
gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt. Dies
gilt für die Kapitalverkehrsfreiheit in gleicher Weise.
Die Kläger können die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilie in
Frankreich somit im Rahmen ihrer Besteuerung in Frankreich geltend machen. Damit ist es auch aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, diese Verluste bei der Ermittlung des im Inland
(Deutschland) zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Rücksicht darauf, dass § 2a EStG, der die Berücksichtigung
negativer Einkünfte mit Bezug zu ausländischen Staaten zum Inhalt hat, durch das Jahressteuergesetz
2009 (vom 19. Dezember 2008, BStBl I 2009, 74) geändert worden ist. Die Neufassung ist zwar nach § 52
Abs. 3 EStG auch im vorliegenden Fall anwendbar,da die streitige Einkommensteuer für 2004 und 2005
noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. Nach der Neuregelung des § 2 a EStG finden die
Regelungen über den (beschränkten) Verlustausgleich und -abzug jedoch nur noch Anwendung bei
Tatbeständen mit Drittstaatenbezug, nicht hingegen bei EU/EWR-Staaten wie Frankreich(§ 2a Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1 EStG).
Insoweit greift künftig übrigens auch kein negativer oder positiver Progressionsvorbehalt mehr. Denn nach
der Neuregelung des § 32 b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anwendbar ist (§ 52 Abs. 43a Satz 2), werden Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind, im Rahmen
des (negativen oder positiven) Progressionsvorbehalts nur noch bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug
berücksichtigt, nicht hingegen bei EU/EWR-Staaten wie Frankreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.