Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2010

FG Neustadt: firma, herstellungskosten, verlorene chance, insolvenz, planungskosten, abschlagszahlung, belastung, anteil, entziehen, erwerb

FG
Neustadt
24.03.2010
2 K 1029/09
Leistungsstörungen in schuldrechlichen Verträgen führen zu keinen außergewöhnlichen Belastungen.
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 1029/09
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2005
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von verlorenen Aufwendungen im Rahmen eines
Hausbaus als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit,
Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie
Beteiligungseinkünfte. Der Kläger zeigte als Diplom-Kaufmann zum 27. März 2006 die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater an. Die Klägerin ist Redakteurin und Lektorin. Mit
Wirkung zum 1. Dezember 2006 nahm sie eine Tätigkeit als Ernährungs- und Gesundheitsberaterin auf.
Bis zum 31. Dezember 2005 waren beide Kläger Angestellte bei der Firma X in S. Sie planten ab 2006
auszuscheiden und eine jeweils selbständige Tätigkeit an ihrem neuen Wohnsitz in L in einem noch zu
errichtenden gemischt genutzten Einfamilienhaus aufzunehmen.
Am 17. Juni 2005 schlossen die Kläger aus diesem Grund einen Werklieferungsvertrag zwecks Errichtung
Am 17. Juni 2005 schlossen die Kläger aus diesem Grund einen Werklieferungsvertrag zwecks Errichtung
eines gemischt genutzten Einfamilienhauses mit der G Haus- und Objektbau GmbH zu einem
vereinbarten Preis von 220.455 €. Auf den Vertrag sowie den Zahlungsplan im Rahmen des
Baufortschritts wird Bezug genommen (Blatt 61 bis 65 der Rechtsbehelfsakten). Gemäß dem
Zahlungsplan stellte das Unternehmen am 20. Juni 2005 einen Betrag von 44.089 € (20% der Bausumme
bei Auftragsbestätigung) in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. In
der Folge wurde von der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, dieses aber noch 2005
mangels Masse abgewiesen.
Im Oktober 2005 schlossen die Kläger einen weiteren Werklieferungsvertrag mit der P GmbH über die
Errichtung des Einfamilienhauses zu 233.200 € ab (Differenz zu dem Angebot der Firma G 12.745 €). Am
21. April 2006 erfolgte die Abnahme des Neubaus. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von 155,01 qm,
wovon im Erdgeschoss auf das betriebliche Büro des Klägers 12,16 qm beziehungsweise 7,8% und im
Keller auf die Praxis der Klägerin 17,38 qm beziehungsweise 11,2% Anteil an der Gesamtfläche entfielen.
Für die Anmietung einer Ferienwohnung während der Bauzeit für den Dezember 2005 zahlten die Kläger
600 €. 1.491,99 € fielen an für Rechtsanwaltskosten laut Rechnung vom 14. September 2005. Zusammen
mit den an die G GmbH gezahlten 44.089 € ergaben sich 46.180,99 €. Hinzu kam die Kaufpreisdifferenz
zwischen den beiden Verträgen von 12.745 € (zusammen 58.926 €).
In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger diesen Betrag als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 EStG geltend.
In dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. März 2007 berücksichtigte der Beklagte unter Hinweis
auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) den geltend gemachten
Betrag nicht.
Mit ihrem Einspruch hiergegen beantragten die Kläger von dem Betrag von 58.926 € anteilig
vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften der beabsichtigten Tätigkeiten der
Unternehmens- beziehungsweise Gesundheitsberatung abzuziehen. Die sonstigen Aufwendungen seien
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes
erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an. Sie hätten sich diesen aus
rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Sie seien notwendig und
angemessen gewesen, die Kläger hätten aber keinen Gegenwert erhalten. Die Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz des Bauunternehmens, die sie nicht persönlich und
willentlich herbeigeführt hätten. Den Aufwendungen hätten sie sich nicht entziehen können, sie seien
notwendig gewesen, um das Haus als existenziellen Grundbedarf fertig zustellen und zu bewohnen. Dies
gelte auch wegen erneut angefallener Planungskosten in Höhe von 12.745 €.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging ein nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO wegen
Beteiligungseinkünften geänderter Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. April 2008.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2008 wurde der Einspruch als teilweise unbegründet
zurückgewiesen. Eine Abhilfe erfolgt insoweit, wie der Beklagte einen Betrag von 46.180,99 € mit einem
Anteil von 7,8% gleich 3602,11 € als Betriebsausgaben des Klägers und mit einem Anteil von 11,2%
gleich 5.172,27 € als Betriebsausgaben der Klägerin anerkannte. Die Differenz zu 58.926 €, nämlich
12.745 € rechnete der Beklagte zu den Herstellungskosten des Gebäudes, da seiner Auffassung nach die
Aufwendungen für die neue Erstellung der Planunterlagen des Gebäudes vollumfänglich unter den
Herstellungskostenbegriff fielen, da die erneute Planung die Grundlage für die Verwirklichung des
Bauvorhabens gebildet habe. Es spiele keine Rolle, aus welchem Grund die Planung erneut habe erstellt
werden müssen, denn sie seien nach ihrer Zweckbestimmung in das Gebäude eingeflossen. Sie sei nicht
vergeblich gewesen. Die Herstellungskosten seien ab Fertigstellung des Gebäudes nach § 7 EStG vom
Bruttobetrag (12.745 €) abzuschreiben. Der nicht nach § 15 UStG abziehbare Betrag gehöre nach §9b
Absatz 1 EStG zur Afa-Bemessungsgrundlage.
Hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrags von 37.406,61 € lägen keine außergewöhnliche
Belastungen vor, da es an der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehle. Die
Aufwendungen seien nicht existenziell erforderlich gewesen, sondern aufgrund freiwilliger
rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen entstanden. Der Erwerb eines Einfamilienhauses sei ein Vorgang
der normale Lebensführung und schon deshalb nicht außergewöhnlich. Es sei auch nicht
außergewöhnlich, dass beim Erwerb finanzielle Einbußen durch die Insolvenz eines Bauträgers oder
durch sonstige Schwierigkeiten entstünden. Von solchen Risiken würden viele Bauherren betroffen. Dies
sei auch kein existenzbedrohender Vorgang, da die Befriedigung des existenziellen Grundbedarfs
"Wohnen" nicht zwingend durch das eigene Haus erfolgen müsse. Die Aufwendungen seien nicht
zwangsläufig gewesen. Grund für den entstandenen Schaden sei der Abschluss des Bauträgervertrages
gewesen. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden. Die Kläger hätten dies zur Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses getan.
Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, trotz fehlender Beziehungen zum zukünftigen Wohnort
seien die Wohn- und Lebensbedingungen in L einer Überprüfung unterzogen worden. Hierzu habe auch
die Überprüfung der später in Insolvenz gefallen Bauträgergesellschaft gehört. Es hätten sich keine
Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich angespannte Lage ergeben. Ein üblicher Bauerrichtungsvertrag mit
nach Baufortschritt zu leistenden Abschlagszahlungen sei abgeschlossen worden. Nach Planungsphase
und Grundstücksaushub hätten die Kläger die erste angeforderte Teilzahlung geleistet. Im August 2005
habe die Bauträgergesellschaft für die Kläger vollkommen überraschend die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt, welches mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 abgelehnt worden sei.
Neben den verlorenen Zahlungen an die insolvente Firma seien ausführungsbedingte Mehrkosten in
Höhe von 12.745 € durch die neu beauftragte Baugesellschaft angefallen. Auch seien Kosten in Höhe von
1.491,99 € für die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrung schadensbedingter
Ansprüche entstanden. Wegen Verzögerung der Fertigstellung hätten die Kläger zeitweilig in einer
angemieteten Ferienwohnung unterkommen müssen, aufgrund dessen weitere Kosten für Miete und
Einlagerung des Hausstandes von 600 € angefallen seien. Vergebliche Planungsaufwendungen in Höhe
von 12.745 € seien noch vor Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen zunächst anteilig bei den
betrieblich genutzten Räumlichkeiten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sie seien nicht als
Herstellungskosten zu qualifizieren. Dies seien weitere 7,8% von 12.745 € gleich 994,11 € als
Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers und 11,2% gleich 1.427,44 € bei den Einkünften der
Klägerin, jeweils aus selbständiger Tätigkeit.
47.730 € beträfen einen existenziell notwendigen Gegenstand, dass selbst bewohnte Haus. Durch das
unabwendbare und von den Klägern nicht beeinflussbare Ereignis der Insolvenz seien sie in ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemindert worden. Wegen hinreichend eingeholter Informationen zur
Bauträgergesellschaft treffe sie deswegen kein Verschulden. Realisierbare Ersatzansprüche seien nicht
möglich, eine Absicherung sei im Privatbereich gegen Insolvenzausfall nicht vorhanden. Es bestehe
Außergewöhnlichkeit, ein insolvenzbedingter Ausfall stelle nicht den Regelfall dar. Bei vergleichbaren
Sachverhalten werde die Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger nicht durch Insolvenz betroffen.
Ursache für den Ausfall sei nicht die eingegangene rechtsgeschäftliche Verpflichtung sondern der Ausfall
des Vertragspartners. Dies sei Ausfluss einer tatsächlichen Zwangsläufigkeit, der sich die Kläger nicht
hätten entziehen können. Die aufgrund einer Flutkatastrophe zwangsläufigen Aufwendungen für Kleidung
und Hausrat beruhten auch nicht auf dem im Regelfall vorher freiwillig abgeschlossenen Mietvertrag. Hier
würden außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der BFH habe “Wohnen“ als generell existenziell
wichtigen Bereich eingestuft. Dem Steuerpflichtigen sei unter Einbezug seiner verfassungsrechtlich
garantierten Selbstbestimmung die Ausgestaltung des Wohnens im Rahmen angemessener Grenzen
zuzubilligen. Infolge der vorherrschenden Rechtsprechungskasuistik zur Anerkennung
verschiedenartigster Aufwandsgruppen sei mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zum streitigen
Sachverhalt ein Grund zur Revisionszulassung gegeben.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. April 2008 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in
Höhe von 994,11 € bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit und 1.427,44 € bei den
Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit und Aufwendungen in Höhe von 47.730,07 € abzüglich
der zumutbaren Eigenbelastung gemäß § 33 Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen
Berücksichtigung finden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die Gründe in seiner Einspruchsentscheidung weist er darauf hin, dass der BFH mit
Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) entschieden habe, dass vergebliche
Zahlungen für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses nicht als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig seien. Unter diese Rechtsprechung sei auch die Zahlung der Kläger an die
insolvente Baufirma zu subsumieren. Die damit zusammenhängenden Mietkosten und Prozesskosten
seien nicht anders zu beurteilen. Wegen der Prozesskosten sei noch auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001
(III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) zu verweisen.
Hierauf tragen die Kläger vor, der Entscheidung von 1995 sei das BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 (III
R 56/04, BFH/NV 2008, 937) entgegenzuhalten. Dies mache Ausführungen zu Außergewöhnlichkeit von
Aufwendungen dem Grunde nach bei Schadenseintritten. Des Weiteren werde in eindeutig positiver
Weise zum existenznotwendigen Wohnbedarf in einem Einfamilienhaus Stellung genommen. Auch sei im
Streitfall die Vertragskonstellation nicht so gewesen, dass anschließende zivilrechtliche
Auseinandersetzungen nahe liegend und den getroffenen Vereinbarungen immanent gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte weder weitere Betriebsausgaben der Kläger bei ihren Einkünften aus
selbständiger Arbeit nach § 18 EStG durch Berücksichtigung eines auf ihre betrieblich genutzten
Räumlichkeiten entfallenden Anteils des vom Beklagten als Herstellungskosten behandelten Betrages
von 12.745 € anerkannt noch hinsichtlich des über die anerkannten sowie zusätzlich beantragten
Betriebsausgaben hinausgehenden Differenzbetrages von 47.730 € außergewöhnliche Belastungen
nach § 33 Absatz 1 EStG zum Abzug zugelassen.
Betriebsausgaben:
Bei den vom Beklagten als Herstellungskosten behandelten 12.745 € handelt es sich um Aufwendungen,
die seitens der Kläger im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der P GmbH zur Errichtung des Hauses
geleistet wurden. Sie sind somit zutreffend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten gewesen.
Nach § 255 Absatz 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet wurden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach § 255
Absatz 2 HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung
oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung entstehen.
Bezüglich der als vergeblich erachteten Planungskosten von 12.745 € handelte es sich um ein Entgelt für
Leistungen, die die Kläger zur Herstellung des Hauses in Anspruch genommen haben. Der Betrag ist
daher gemäß § 7 EStG mit den übrigen Herstellungskosten abzuschreiben.
Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich dabei nicht um vergebliche Aufwendungen. Vergeblich
waren ihre an die Firma G geleisteten 44.089 € als erste Abschlagszahlung vor Baubeginn. Die hiervon
auf die Arbeitszimmer gemäß ihrem Anteil an der Gesamtfläche entfallenden Aufwendungen hat der
Beklagte als vergebliche Betriebsausgaben anerkannt (3.602,11 € bei dem Kläger, 5.172,27 € bei der
Klägerin).
Über diese Beträge hinaus sind weitere vergebliche Betriebsausgaben nicht angefallen. Insbesondere
nicht bei den nach Auffassung der Kläger anteilig auf die Arbeitszimmer bzw. Praxisräume entfallenden
7,8% (994,11 €) und 11,2 % (1.427,44 €) aus dem Betrag von 12.475 €. Dabei kann dahinstehen, ob es
sich konkret um Planungskosten oder die Differenz zwischen dem Angebotspreis der Firma G GmbH
(220.455 €) und der Firma P GmbH gehandelt hat. Dass es sich bei dem gesamten Betrag von 233.200 €,
welchen die Kläger gegenüber der letztgenannten Firma leisten mussten, um Anschaffungs- oder
Herstellungskosten handelt ergibt sich bereits daraus, dass letztlich für diesen Betrag das Haus errichtet
wurde. Für diesen Gesamtbetrag haben die Kläger auch ein Wirtschaftsgut als Gegenwert erhalten. Dass
die Firma G das Haus preiswerter errichtet hätte, macht die auf die beruflich genutzten Räume
entfallenden Anteile dieses Differenzbetrags nicht zu vergeblichen sofort abzugsfähigen
Betriebsausgaben. Der Mehrbetrag beruht nicht unmittelbar auf der durch die Insolvenz des
Vertragspartners verlorenen ersten Abschlagszahlung an die Firma G. Die verlorene Chance, das Haus
preiswerter zu errichten stellt keinen Aufwand dar.
Gleiche gilt bei der sich aus der Klagebegründung ergebenden Annahme, bei dem Betrag von 12.745 €
handele es sich um zusätzliche Planungskosten. Auch bei dieser Annahme wären die anteiligen
Planungskosten für die beruflich genutzten Räume nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Vergebliche
Abschlagszahlung an die Firma G enthalten gewesen sein. Diese wurden, soweit anteilig vergebliche
Betriebsausgaben, anerkannt.
Außergewöhnliche Belastungen:
Soweit die Kläger über die vom Beklagten als sofort abzugsfähige vergebliche Betriebsausgaben
berücksichtigten Aufwendungen hinaus außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG geltend
machen, kann dem nicht gefolgt werden. Die nach Abzug der im Einspruchsverfahren anerkannten
Betriebsausgaben verbleibenden 50.151,62 € (58.926 € abzüglich Betriebsausgaben für das
Arbeitszimmer des Klägers 3.602,11 € und Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer der Klägerin 5.172,27
€) bzw. die beantragten 47.730 € (nach Abzug der im Klageantrag genannten weiteren
Betriebsausgaben) stellen keine außergewöhnlichen Belastungen der Kläger dar.
Nach § 33 Absatz 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen
(außergewöhnliche Belastungen, BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
§ 33 EStG dient - im Wesentlichen in Ergänzung zu §§ 10, 32a Absatz 1 EStG dazu, sicherzustellen, dass
die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen,
in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Die üblichen Aufwendungen der
Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht
erfasst. Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existenziell erforderlich sind und
weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst werden. Dies können
grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
üblichen liegen und in sofern nur einer Minderheit entstehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt
der BFH mit seinem Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) aus, dass der
Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht berühre und daher steuerlich
als Vorgang der normalen Lebensführung erscheine. Die Wertung, dass Kosten der Herstellung
beziehungsweise Anschaffung eines Einfamilienhauses das steuerliche Existenzminimum nicht berühren
und deshalb keine außergewöhnlichen Aufwendungen der Lebensführung sind, liegt auch der Regelung
des (ehemaligen) § 10e EStG zu Grunde, nach der diese Kosten nur in eng begrenztem Rahmen wie
Sonderausgaben berücksichtigungsfähig gewesen sind.
Auch wenn die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum nach der genannten Vorschrift heute nicht
mehr besteht, gelten nach Auffassung des entscheidenden Senats für den Streitfall keine anderen als die
in dem BFH-Urteil aufgestellten Grundsätze. Im Streitfall ist daher davon auszugehen, dass die im
Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb des Hauses getätigten Aufwendungen nicht außergewöhnlich
gewesen sind. Wie im Streitfall des BFH haben die Kläger auch hier Aufwendungen im Rahmen einer
Abschlagszahlung geleistet, ohne hierfür durch die vereinbarten Bauleistungen eine Gegenleistung von
dem Bauunternehmen zu erhalten. Auch im Streitfall ist nach Zahlung aber vor Leistungserbringung das
betreffende Bauunternehmen in Insolvenz gegangen, ohne dass das Insolvenzverfahren wegen fehlender
Masse eröffnet worden wäre. Es hat sich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko
einer Leistungsstörung realisiert. Dies ist nicht außergewöhnlich.
Der BFH (Urteil vom 19. Mai 1995, III R 12/92, a.a.O.) führt weiter aus, dass Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zwangsläufig sind, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Absatz 2 Satz 1 EStG). Als
- eine Zwangsläufigkeit begründende - rechtliche Gründe im Sinne von § 33 Absatz 2 EStG kommen nur
solche Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen
aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit im Sinne von
§ 33 Absatz 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur
bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder
sittliche Verpflichtung beziehungsweise eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen
tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen
Verpflichtungen beziehungsweise einer tatsächlichen Zwangslage beruht. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen
einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist daher, ob das Ereignis, dessen
Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den
Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtigen
Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtigen
subjektiv hierzu verpflichtet fühlte. Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung.
Ausgehend hiervon geht der BFH in dem Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, a.a.O.) wie auch der
entscheidende Senat in dem hier gleichen Sachverhalt davon aus, dass die wesentliche Ursache, die zu
dem den Klägern entstandenen Schaden geführt hat, der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines
Einfamilienhauses gewesen ist, der die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ausgelöst hat. Dies ist
im Streitfall der Bauunternehmervertrag vom 17. Juni 2005 gewesen, in dem die Kläger sich zur Leistung
einer Vorauszahlung verpflichtet hatten, ohne dass ihn insoweit von ihrem Vertragspartner eine Sicherheit
eingeräumt worden war.
Wie in dem vom BFH zu entscheidenden Falle war diese Voraussetzung bei der Vorauszahlung der
ersten Abschlagszahlung an die Bauunternehmung nicht gegeben. Der Abschluss der von den Klägern
eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis beruht nicht auf eine
Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Absatz 2 EStG. Die Kläger waren nicht gezwungen ein ihren
Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben. Insbesondere bestand nicht die Notwendigkeit,
den Vertrag mit der G GmbH mit einem konkret bestehenden Risiko für die Kläger wegen ihrer Vorleistung
abzuschließen.
Der BFH führt in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht darauf ankommt, ob es an der
Zwangsläufigkeit mangelt, wenn die Käufer bei Vertragsabschluss leichtfertig gehandelt haben.
Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des BFH ist kein anderes Ergebnis für den Streitfall abzuleiten.
Dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (III R 46/05, BFH/NV 2008, 937) lag ein anderer Sachverhalt zu
Grunde. Es ging um die Anerkennung von Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belastenden
Grundstücks. Der BFH erkannte außergewöhnliche Belastungen an, da die Grundstückseigentümer kein
Verschulden an der Belastung getroffen habe, die Belastung den Eigentümern zum Zeitpunkt des
Grundstückserwerbs nicht erkennbar gewesen sei und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht
gegeben gewesen seien. Eine Zwangsläufigkeit erkannte der BFH für den Fall, dass die Eigentümer
bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet worden seien.
Es handelt sich daher hinsichtlich des Schadensereignisses um einen gänzlich anderen Sachverhalt. Nur
im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt führt der BFH sodann aus, dass das Wohnen in einem
Einfamilienhaus zum existenziellen Grundbedürfnis rechne. Hierin sind die Kläger in dem vom BFH
entschiedenen Fall durch die Giftbelastung bedroht gewesen, nicht durch ein freiwillig eingegangenes
Rechtsgeschäft.
Wegen der Anwaltskosten in Höhe von 1.491,99 € liegen hinsichtlich der nach Abzug der auf die
Arbeitszimmer und Praxis entfallenden Betriebsausgaben ebenso wenig außergewöhnliche Belastungen
vor. Mit Urteil vom 23. Mai 2001 (III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) stellt der BFH klar, dass zunächst bei
Zivilprozessen eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten bestehe. Dann führt er
aus, dass es an einer solchen insbesondere mangele, da bei einer eingegangenen rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung die Ursache von Aufwendungen in der Eingehung bestehe, zumal, wenn hierbei Risiken
eingegangen werden. Im Streitfall ist dies, wie dargestellt ebenfalls gegeben.
Hinsichtlich der Mietkosten für den Dezember 2005 ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich um über den
allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende Kosten gehandelt haben soll. Es wird z. B. nicht vorgetragen,
dass wegen einer Verzögerung in der Bauausführung die Wohnung angemietet werden musste. Vielmehr
diente das bis zum 15. Mai 2006 befristete Mietverhältnis dazu, den Klägern vor Fertigstellung ihres
Hauses an ihrem neuen Lebensmittelpunkt eine Unterkunft zu bieten. Diese hätten sie bei einer
Bauausführung durch die Firma G im Dezember 2005 ebenso benötigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Absatz 2 FGO bestehen nicht. Zu dem hier
gegegebenen Sachverhalt wurde die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde
angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.