Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27.10.2010

FG Neustadt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klagerücknahme, elektronische signatur, versicherung, zustellung, abgabe, vertretung, datum, erfüllung, druck

FG
Neustadt
27.10.2010
2 K 2298/10
Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 2298/10
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn F.S.
2. der Frau B.S.
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: P.G.
gegen
Finanzamt L.
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2002, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2001 und 2002
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober
2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Klagerücknahme rückgängig gemacht werden kann.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit elektronischem Schriftverkehr vom 4. August 2010
Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Zinsen
zur Einkommensteuer 2001 und 2002, festgesetzt durch Einkommensteuer-, Zins- und
Solidaritätszuschlagsbescheide 2001 und 2002 vom 28. Februar 2008, teilweise in der Fassung vom 21.
September 2009 sowie der Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 vom 9. Juli 2010 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002
vom 7. Juli 2010.
Der Prozessbevollmächtigte legte hierzu eine Vollmacht der Kläger vom 2. November 2009 vor, auf
welche verwiesen wird (Blatt 22 der Prozessakte).
Am 28. September 2010 ging ein unter dem Datum des 28. September 2010 gefertigtes Schreiben mittels
elektronischen Schriftverkehrs mit dem folgenden Wortlaut bei Gericht ein:
"In Sachen F. S. ./. Finanzamt L.
2 K 2109/10 nehme ich hiermit die Klage zurück.
gez. P. G.
- digital signiert - "
Auf das Klagerücknahmeschreiben sowie das Protokoll zum elektronischen Schriftverkehr wird verwiesen
(Blatt 43 bis 48 der Prozessakten).
Mit Beschluss vom 29. September 2010 stellte der Berichterstatter gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 FGO das
Verfahren ein, da die Klage zurückgenommen wurde. Der Beschluss war unanfechtbar (§ 128 Absatz 2
FGO). Mittels elektronischen Schriftverkehrs wurde diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten
gemäß Empfangsbestätigung am 30. September 2010, 11:07 Uhr bekannt gegeben.
Mit durch elektronischen Schriftverkehr übermitteltem Schriftsatz vom 30. September 2010, Eingang bei
Gericht 30. September 2010, 14:58 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und teilte mit, dass die Klagerücknahme vom 28. September 2010 nur hinsichtlich des
Solidaritätszuschlages aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. September
2010 erfolgt sei beziehungsweise habe erfolgen sollen. Es werde hiermit die Unwirksamkeit der
Klagerücknahme gemäß § 72 Absatz 2 Satz 3 FGO geltend gemacht.
Auf das Schreiben sowie das Protokoll des elektronischen Rechtsverkehrs wird verwiesen (Blatt 55 bis 60
der Prozessakten).
Im Nachtrag zu seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mittels
elektronischen Schriftverkehrs vom 1. Oktober 2010, 14:47 Uhr eine notariell beglaubigte eidesstattliche
Versicherung seiner Angestellten B mit einer Darstellung der Geschäftsabläufe eingereicht. Den Inhalt
dieser Tatbestandsschilderung mache er zum Gegenstand und zur weiteren Begründung seines
Wiedereinsetzungsantrages.
Auf die eidesstattliche Versicherung wird verwiesen (Blatt 62 bis 63 der Prozessakten). Darin schildert die
Angestellte des Prozessbevollmächtigten, sie habe auftragsgemäß alle Verfahren herausgesucht, in
denen der Solidaritätszuschlag Streitgegenstand gewesen sei und habe ein einheitliches Schreiben
gefertigt, in dem sie die Rücknahme der Klagen angezeigt habe. Es habe sich um mehrere Verfahren
beim Finanzgericht Münster und eines beim hiesigen Gericht gehandelt. Das Entwurfsschreiben im
vorliegenden Verfahren habe sie dem Prozessbevollmächtigten zu Korrektur vorgelegt, ohne jedoch die
dazugehörigen Vorgänge beziehungsweise die Klageschrift, weil es lediglich um die Formulierung des
Entwurfsschreibens für die Rücknahmeschreiben gegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe also
berechtigterweise davon ausgehen können, dass sie das von ihm textlich korrigierte Schreiben
auftragsgemäß nur in allen Solidaritätszuschlag-Klageverfahren gleichlautend abgeben werde. Als sie
diese Solidaritätszuschlag-Klageverfahren herausgesucht habe, habe sie versäumt, den einzigen Fall, der
sowohl die Einkommensteuer als auch den Solidaritätszuschlag betroffen habe zu notieren und zu
beachten, dass hier nicht nur der Solidaritätszuschlag Streitgegenstand sei und deshalb das
Rücknahmeschreiben entgegen allen übrigen Fällen eine Einschränkung auf diesen hätte enthalten
müssen. Da sie das von ihr gefertigte und mittels elektronischer Post versandte Rücknahmeschreiben im
Fall S nicht zuvor mit der Akte bzw. der Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe, habe
dieser ihren Fehler gar nicht erkennen können. Ihr sei dies leider auch nicht aufgefallen. Sie bestätige
ausdrücklich, dass sie nur den Auftrag gehabt habe, in allen anhängigen Solidaritätszuschlag-
Klageverfahren aufgrund der negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Klagen
zurückzunehmen und dass dies auch der Inhalt ihrer Klagerücknahme in der Sache S sein sollte.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass die mit Schriftsatz vom 28.9.2010 erklärte Klagerücknahme unwirksam ist.
2. die Zwangsauflösung der § 6b EStG Rücklage in Höhe von 98.206,90 Euro zum 21.12.2002 und
deren Verzinsung gemäß §6b Abs. 7 EStG in Höhe von 23.569,65 Euro rückgängig zu machen und das zu
versteuernde Einkommen bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß §15 EStG für den
Veranlagungszeitraum 2002 um 3.622,56 Euro zu mindern und die zusammengefasste
Einspruchsentscheidung vom 7.7.2010 insoweit aufzuheben sowie die Änderungsbescheide vom
28.2.2008 und 21.9.2009 über Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume
2001 und 2002 sowie die zusammengefassten Einspruchsentscheidungen vom 7. und 9.7.2010
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu vor, die Klage sei wirksam zurückgenommen worden. Der vermeintliche Fehler, der zu der
anscheinend ungewollten Klagerücknahme bezüglich der Einkommensteuer geführt habe, sei dem
Prozessbevollmächtigten selbst und damit den Klägern zuzurechnen. Wie aus der eidesstattlichen
Versicherung hervorgehe, habe dieser dem Finanzgericht die Klagerücknahme im elektronischen
Rechtsverkehr übermittelt, ohne zuvor die von einer Angestellten vorbereiteten Daten zu überprüfen. Die
Übermittlung der Rücknahme sei praktisch "blind" ohne vorherige Kenntnisnahme der Klageschrift und
der Mandantenunterlagen zum Einspruchs- und Klageverfahren erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte sei
damit seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Die Verfahrensanträge im Klageverfahren oblägen
ihm in eigener Verantwortung und seien daher besonders zu überprüfen. Hätte er zuvor nur allein die
Klageschrift gelesen, wäre ihm der Fehler sofort aufgefallen. Auf diese Überprüfungsmöglichkeit habe er
aber bewusst verzichtet und dadurch den Fehler fahrlässig verursacht.
Wegen des Inhaltes der Vernehmung der Zeugin B wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die unter dem Aktenzeichen 2 K 2298/10 wieder aufgenommene Klage ist unzulässig geworden, da sie
unter dem Aktenzeichen 2 K 2109/10 wirksam zurückgenommen wurde. Ihre Rechtshängigkeit wurde
rückwirkend beseitigt und das Verfahren damit gemäß § 72 Absatz 2 FGO beendet.
Eine Klage muss entweder schriftlich zurückgenommen werden oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ein Rücknahmeschriftsatz ist grundsätzlich eigenhändig zu
unterschreiben (§ 72 Absatz 1, § 155 FGO in Verbindung mit § 269 Absatz 2 ZPO). Von dem Erfordernis
der eigenhändigen Unterschrift ist abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt
wird, bei denen eine eigenhändigen Unterschrift nicht möglich ist und wenn sich aus dem Schriftsatz in
Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen
ergeben, das Schreiben nach den nach § 52a FGO zulässigen Verfahren in den Rechtsverkehr zu
bringen.
Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte die von ihm erklärte Klagerücknahme wie alle sonstigen
Schreiben und Prozesserklärungen im Verfahren mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne
des § 52 Absatz 1 Satz 3 FGO versehen.
An diese Klagerücknahme ist der Prozessbevollmächtigte gebunden.
Eine Rücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in
entsprechender Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von
Willenserklärungen- angefochten werden. Mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht hat der
Prozessbevollmächtigte alles aus seiner Sicht erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus
der Hand gegeben (BFH Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, Bundessteuerblatt II 2007, 271).
Die FGO sieht gleichwohl in § 72 Absatz 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem
Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden kann.
Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der FGO die
Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der FGO die
Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger
Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise, etwa durch Druck, Drohung, Täuschung oder auch unbewusste
Irreführung, zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer
Klagerücknahme anzunehmen.
Diese Rechtsprechung wurde nach Inkrafttreten der FGO fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß
angesehen werden müsse, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten
(BFH Entscheidung vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 28.
September 2010 die Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Zinsen zu Einkommensteuer
2001 und 2002 sowie Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2001 und 2002 wirksam
zurückgenommen.
Er ist bei Abgabe dieser Rücknahmeerklärung weder einer Druck- oder Bedrohungssituation ausgesetzt
gewesen noch wurde er unbewusst (durch Dritte) in die Irre geführt.
Vielmehr war er sich bei Auftragserteilung an seine Angestellte B und sodann bei der von ihm gemäß
seinem Auftrag genehmigten Nutzung seiner Signaturkarte durch seine Angestellte nicht bewusst darüber,
eine Prozesserklärung mit dem Inhalt abzugeben, wie sie sich aus dem Rücknahmeschreiben vom 28.
September 2010 ergab. Der dieser Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der ihre
eidesstattliche Versicherung bestätigenden Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.
Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch
die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor
Absendung des Schreibens auf elektronischem Wege nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens
hat verschaffen können. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch die Angestellte B hat der
Prozessbevollmächtigte bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm
genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens
durch ihn
gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärungen "Klagerücknahme" in insgesamt
offensichtlich 9 Fällen authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a
Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt
seine Identität als Erklärender steht fest.
Demzufolge muss er sich auch das zu der aus seiner Sicht fehlerhaften Prozesserklärung führende
Verfahren zurechnen lassen. Er hat veranlasst, dass ein von ihm autorisiertes Klagerücknahmeschreiben
mit dem bei Gericht eingegangenen Inhalt auch im Fall S in der von der Zeugin B geschilderten Weise
bearbeitet wurde. Das Gericht erkennt keinen Fehler seitens der Zeugin dergestalt, dass der
Prozessbevollmächtigte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei einer dem Sinn der elektronischen
Signatur entsprechende Nutzung, nämlich die Authentifizierung eines Schreibens durch die eigenhändige
Unterschrift zu ersetzen, seinen Irrtum bei Abgabe der Klagerücknahmeerklärung aufzudecken. Die von
ihm veranlasste, dem Sinn und Zweck der Signaturkarte widersprechende Handhabe ist allein dem
Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Aufgrund seines Fehlers müssen sich die Kläger die
Klagerücknahme in vollem Umfange zurechnen lassen.
Aufgrund des geschilderten Verfahrens bestand wegen schuldhaften Verhaltens des
Prozessbevollmächtigten auch kein Grund, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der
Klagerücknahme zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.
Wassmann Weirich Wassmann
(Richterin am Finanzgericht Scharte ist arbeitsbedingt ortsabwesend und kann daher nicht
unterschreiben.)