Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2011

FG Neustadt: veranlagung, adv, sicherheitsleistung, aussetzung, gesetzlicher vertreter, vollziehung, einkünfte, aufteilung, steuererklärung, beweismittel

FG
Neustadt
16.03.2011
6 V 1158/11
Schädigungsabsicht bei getrennter Veranlagung
Beschluss
6 V 1158/11
In dem Verfahren
der Frau
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
Finanzamt
- Antragsgegner -
wegenEinkommensteuer 2001 bis 2005, AO/FGO-Sachen, (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach
§ 69 Abs.3 FGO
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat – am 16. März 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
beschlossen:
I. Der Antrag wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin – Ast. – wurde 2007 von ihrem Ehemann Z geschieden. Die Eheleute leben seit Juni
2005 getrennt.
Die Ast. und Z waren nach den Feststellungen des Antragsgegners – Ag. – in den Streitjahren als
Arbeitnehmer bei der Firma K Kurierdienst GmbH beschäftigt.
Sie hatten folgende Bruttoarbeitslöhne erhalten:
Z Ast.
2001 132.500 DM 19.500 DM
2002 72.538 € 9.848 €
2003 72.548 € 9.848 €
2004 84.672 € 9.972 €
2005 106.833 € 9.363 €
Die Zahlungen basierten auf Rechnungen über „erbrachte Leistungen“, die Z unter dem Namen seines
Sohnes J. Z. an die K Kurierdienst GmbH sowie die W GmbH ausgestellt hatte. Die Beträge wurden
größtenteils überwiesen auf ein Konto bei der Sparkasse, über das Z als gesetzlicher Vertreter des
minderjährigen Sohnes A. Z., der Mit-Inhaber des Kontos war, verfügen konnte; J. Z. war über dieses
Konto nicht verfügungsberechtigt. Teilweise wurden auch Schecks ausgestellt, die u.a. auch von der Ast.
eingelöst wurden (Bericht der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts N vom 08.10.2008 an die
Staatsanwaltschaft K, Bl. 4 – 6 Akte „Feststellungen der Bustra“).
Für die Jahre 2001 bis 2005 haben die Eheleute keine Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Am 29.10.2007 wurde gegen Z ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung u.a. von
Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2004 eingeleitet.
Am 28.10.2010 ergingen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, mit denen die
festgestellten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung
erfasst wurden. Gegen diese Bescheide legte die Ast. jeweils fristgerecht Einsprüche ein. Zur Begründung
trug sie vor, sie beantrage die getrennte Veranlagung; die vom Ag. durchgeführten
Zusammenveranlagungen seien somit aufzuheben. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Am 29.11.2010 beantragte die Ast. beim Ag. die Aussetzung der Vollziehung – AdV – der streitigen
Einkommensteuerbescheide.
Der Ag. hat mit Schreiben vom 09.12.2010 mitgeteilt, dass er die Einsprüche gegenwärtig für unbegründet
erachte und die AdV abgelehnt. Die Ast. wurde auf die Möglichkeit, gemäß § 268 AO die Aufteilung der
Steuerschuld zu beantragen, hingewiesen.
Am 04.10.2005 wurde über das Vermögen der Ast. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das
Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2006 aufgehoben. Zugleich wurde
festgestellt, dass die Schuldnerin nach einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung
Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die
Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Der Insolvenzverwalter
wurde zum Treuhänder gemäß §§ 291 Abs. 2, 313 InsO ernannt.
Zur Begründung ihres am 08.02.2011 bei Gericht gestellten Antrags auf AdV trägt die Ast. vor:
„Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung (AdV) erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen
Vollziehung eine für den Betroffenen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte darstellen würde.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen
Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten bei der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Gräber § 69
FGO, Rz. 77 m.w.N.).
Dabei genügt, dass ein Erfolg der Klage in der Hauptsache ebenso wenig auszuschließen ist wie deren
Misserfolg (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 10).
Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss
des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05).
Soweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf ungeklärten Rechtsfragen beruhen,
ist über diese nicht im summarischen Verfahren abschließend zu entscheiden; vielmehr ist in diesem Fall
AdV zu gewähren (Beschluss des BFH vom 25.11.2005 – V B 75/05).
Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall
entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Akten sowie
präsenter Beweismittel nicht beseitigt werden können.
Weiter gehende Sachverhaltsermittlungen braucht das Gericht nicht vorzunehmen (Gräber § 69 FGO, Rz.
82 und 105).
Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Dabei ist auf den Grad der Gefährdung des Steueranspruchs durch die Aussetzung abzustellen, der
einerseits von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und andererseits von den
Vermögensverhältnissen des Antragstellers abhängig ist.
Der Antragsteller, der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung begehrt, muss die umstände glaubhaft
machen, die dem Sicherungsbedürfnis des Finanzamts genügen oder dieses als unangemessen
erscheinen lassen (Tipke/Kruse § 69 FGO, Tz. 109 m. w. N.).
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche AdV von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den
Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden.
Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Steuerpflichtigen bestehen.
Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit
Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu
erwarten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des richterlichen
Ermessens, die dem Antragsteller zugebilligte Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer
Sicherheitsleistung in Höhe des Umfangs der
Aussetzung zu verknüpfen (BFH Beschluss vom 25.11.2005 – V B 75/05).
Mit Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 hat das BVerfG entschieden, dass der Rechtsvorteil der
AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids – auch bei fortlaufend
veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer – nicht grundsätzlich versagt werden
darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.
Streitig ist vorliegend insbesondere, ob
1. die Ast. für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 die getrennte Veranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG
wählen darf
und/oder
2. der Ast. die Besteuerungsgrundlagen in einem den gesetzlichen Anforderungen genügendem Maße
bekannt gegeben wurden.
1. Getrennte Veranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG)
Die Ast. wurde von ihrem ehemaligen Ehegatten, Herrn K. Z., im Jahr 2007 geschieden.
Das Finanzamt hatte bei der Ablehnung des (behördlichen) Antrages auf AdV auch Kenntnis von der
Scheidung.
Die Ast. wünscht und beantragt für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 die getrennte Veranlagung.
Nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Erkenntnisse das Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2005 vom Wunsch einer gemeinsamen Veranlagung
der geschiedenen Ehepartner ausgeht.
Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten zwischen
getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen.
Bei der Wahl der getrennten Veranlagung gemäß § 26a Abs. 1 EStG sind jedem Ehegatten nur die von
ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem
anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat (§ 26a Abs. 1
Satz 2 EStG).
Nach den bisher vorliegenden Unterlagen und den erteilten Auskünften liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass für die streitigen Veranlagungszeiträume eine Zusammenveranlagung von den geschiedenen
Ehegatten beantragt bzw. gewünscht wurde.
Der Antrag der Ast. auf getrennte Veranlagung ist auch nicht willkürlich, da die Ast. in den
Veranlagungsjahren 2001 bis 2005 eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.
Der auf getrennte Veranlagung gerichtete Antrag der Ast. steht der Zusammenveranlagung der
geschiedenen Eheleute durch den Ag. entgegen. Die Zusammenveranlagung durch den Ag. ist sonach
rechtsfehlerhaft und die begehrte AdV schon aus diesem Grund zu gewähren.
2. Keine Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen
Die Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 wurden vom Ag.
geschätzt. In den Erläuterungen zu den Festsetzungen in den Bescheiden formuliert der Ag. dies wie folgt:
„Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß §162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie trotz
Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben."
Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hat die Ast. nie erhalten. Möglicherweise erging eine
Aufforderung an den geschiedenen Ehegatten der Ast. Dies entzieht sich ihrer Kenntnis.
Weiter formuliert der Ag. in den Erläuterungen:
„Den Feststellungen liegen die Ergebnisse der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zugrunde.“
Die Ergebnisse der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung hat die Ast. nie zu Gesicht bekommen.
Möglicherweise wurden die Ergebnisse dem geschiedenen Ehegatten der Ast. bekannt gegeben. Die Ast.
jedenfalls hat keinerlei Kenntnis hiervon.
Es wird daher fürsorglich bestritten, dass der Ag. die Ergebnisse der durchgeführten
Steuerfahndungsprüfung den Betroffenen überhaupt bekannt gegeben hat.
Dieses Versäumnis ist nicht entschuldbar. Die Finanzbehörden sind nach den gesetzlichen Vorschriften
dazu verpflichtet, bei Schätzungen ihre Kalkulationsvorgehen offen zu legen. Dies gilt einmal für das
rechnerische Ergebnis der Nachkalkulation. Das gleiche gilt für die Ermittlungen, die zur Kalkulation
rechnerische Ergebnis der Nachkalkulation. Das gleiche gilt für die Ermittlungen, die zur Kalkulation
geführt haben. Nur auf diese Weise ist es dem Steuerpflichtigen möglich, sich hinreichend zu verteidigen
(vgl. etwa BFH VIII R 174/77 vom 17.11.1981, BStBl 1982 II, 430).
Geht das Ergebnis der Kalkulation - wie vorliegend - in ein Einspruchsverfahren über, folgt die Pflicht zur
Offenlegung der Schätzungsmethode und Schätzgrundlagen aus § 364 AO. Der Ag. hat der Ast. während
des Rechtsbehelfsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.
Hierzu zählen alle Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung, auf die sich das Finanzamt stützt.
Ebenfalls zählen hierzu alle Schätzgrundlagen und Berechnungsweisen. Diese Mitteilung verabsäumte
der Ag.
Eine Offenlegung der Schätzungsmethoden und der Schätzgrundlagen gegenüber der Ast. erfolgte
vorliegend nicht, möglicherweise weil es keine hinreichenden Gründe für die Schätzung gibt. Dies ist nicht
rechtens.
Denn auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide sind aufzuheben, wenn nicht spätestens in der
Einspruchsentscheidung die Schätzungsgrundlagen dargelegt werden (FG Rheinland-Pfalz 5 K 395/83
vom 12.04.1984, EFG 1984, 474).
Beruft sich das Finanzamt zur Begründung einer Schätzung auf eine Verletzung der
Mitwirkungspflichtigen durch den Steuerpflichtigen und leitet es hieraus nachteilige Schätzungen ab, so
gehen tatsächliche Unsicherheiten infolge des Bestreitens der Pflichtverletzung durch den
Steuerpflichtigen zu Lasten des Finanzamts; das Finanzamt hat für eine ausreichende Dokumentation
Sorge zu tragen (FG Saarland vom 28.07.1983, EFG 1984,5).
Es ist sonach festzuhalten, dass der Ag. rechtlich dazu verpflichtet ist, der Ast. die
Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bis dahin verbietet sich die Vollziehung der festgesetzten
Einkommensteuerbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist daher auch wegen Verstoß
gegen § 364 AO stattzugeben.
Die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren.
Auf den Beschluss des BVerfG vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 – wurde bereits hingewiesen.
Nach Auffassung des BVerfG darf der Rechtsvorteil der AdV bei ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nicht grundsätzlich versagt werden, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zulassen.
Über das Vermögen der Ast. wurde mit Wirkung ab dem 28.09.2005 auf ihren Antrag das
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ast. lassen sonach eine Sicherheitsleistung nicht zu.“
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 vom 28. Oktober 2010 ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unzulässig abzuweisen.
Er erachtet den Antrag als unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Ast. könne durch einen
Antrag auf Aufteilung gemäß § 268 AO erreichen, dass in allen Streitjahren auf sie eine Steuerschuld von
Null € entfalle.
Zudem bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide.
Ein wirksamer Antrag auf getrennte Veranlagung erfordere, dass die Ast. Einkommensteuererklärungen
einreiche; dies sei bis heute nicht geschehen. Außerdem sei ein Antrag auf getrennte Veranlagung
unwirksam, wenn der den Antrag stellende Ehegatte keine positiven Einkünfte erzielt habe oder seine
positiven Einkünfte so gering seien, dass keine Einkommensteuer festzusetzen sei; dies gelte auch dann,
wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt werde.
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil er rechtsmissbräuchlich ist.
Die Ast. hat kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann mit einem Antrag gemäß § 268 AO auf Aufteilung der
Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfällt.
Der Antrag auf getrennte Veranlagung dient somit allein dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden
zuzufügen, indem die getrennte Veranlagung für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen soll. Der
Antrag auf getrennte Veranlagung ist somit rechtsmissbräuchlich.
Dagegen führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, da dieses im
Zeitpunkt der Antragstellung wieder aufgehoben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO nicht
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 128 Abs. 3 FGO).