Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2010

FG Neustadt: mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen, behörde, datum, einkünfte, beweismittel, zustellung, bestätigung, vertretung, richteramt, erfüllung

FG
Neustadt
30.08.2010
5 K 1505/09
Unterhaltsleistungen als außergewöhnlliche Belastungen.
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 1505/09
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2007
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. August
2010 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger machen Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 legten die Kläger eine „Anlage Unterhalt“ (Bl. 3 f.
der ESt-Akte) vor, in der sie bei den „Angaben zu Aufwendungen für den Unterhalt“ erklärten, dass für die
Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 an die Mutter der Klägerin Unterhalt in Höhe von
8.000,00 € gezahlt worden sei. Angaben zu den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person und
Angaben zu der Zahlungsweise wurden nicht gemacht. Der Einkommensteuererklärung war eine
(zweisprachige) „Unterhaltsbescheinigung“ beigefügt (Bl. 5 der ESt-Akte), in der u.a. das Feld „Beginn der
Unterstützung“ und das Feld „eigenes Vermögen“ nicht ausgefüllt wurden. Durch Ankreuzen wurde erklärt,
dass die eigenen Einkünfte der unterstützten Person nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
ausreichten, dass das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht
ausreiche, dass die unterstützte Person nicht in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten
Personen lebe, dass die unterstützte Person neben dem Antragsteller keine anderen Angehörigen habe,
die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, und dass neben dem Antragsteller keine anderen
Personen zum Unterhalt der unterstützten Personen beitragen würden.
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 wurden die geltend gemachten
Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit
der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.
Am 9. Dezember 2008 legten die Kläger Einspruch ein, den sie allerdings trotz mehrfacher Aufforderung
von Seiten des Beklagten (Schreiben vom 12. Januar 2009 und 10. Februar 2009) nicht begründeten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen (aus nicht
streitigen Gründen erfolgten Änderungen der Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO). Zur Begründung
wurde u.a. ausgeführt, die Einkommensteuerveranlagung sei – bis auf die geltend gemachten
Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende 73-jährige Mutter der Klägerin – erklärungsgemäß
erfolgt.
Am 17. April 2009 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen vor, die in der Anlage beigefügten Unterhalts- und Bedürftigkeitsbescheinigungen (Bl. 12 f. der
Gerichtsakten) belegten eine Unterhaltsleistung des Klägers im Jahr 2007 in Höhe von 8.000,00 € in Form
von Teilzahlungen in Höhe von 2.000,00 €.
Bei der vorgelegten „Unterhaltsbescheinigung“ mit Datum vom 13. April 2007 handelt es sich um eine
Kopie der bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung (Bl. 5 der ESt-Akte). Erstmals
vorgelegt wurde eine „Bescheinigung“ mit Datum vom 14. April 2008, auf die wegen der weiteren
Einzelheiten verwiesen wird.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie
sie sich ergibt, wenn Unterhaltsleistungen für die Mutter der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sei die Unterhaltsbedürftigkeit bei Unterhaltsleistungen
an Angehörige im Ausland entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006
(BStBl I 2006 Seite 217) nachzuweisen. Die von den Klägern eingereichte Unterhaltsbescheinigung (Bl. 5
der ESt-Akte) entspreche nicht den ab 2007 geltenden Grundsätzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007
sei eine in Teil A bis C untergliederte Unterhaltserklärung nach amtlichem Muster abzugeben (Verweis auf
Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006), zudem müsse die unterstützte Person die Angaben in
den Unterhaltserklärungen durch Unterschrift bestätigen. Die vom Kläger eingereichte
Bedürftigkeitsbescheinigung enthalte diese bestätigenden Angaben nicht und sei vor Ablauf des
Streitjahres am 13. April 2007 ausgestellt worden. Die Bescheinigung könne deshalb – zumindest für den
Zeitraum vom 14. April 2007 bis 31. Dezember 2007 – keine Beweiskraft haben. Die
Unterhaltsbedürftigkeit sei für das Kalenderjahr 2007 aus diesen Gründen nicht nachgewiesen worden.
Auch der Zahlungsnachweis sei nicht erbracht. Nach dem genannten BMF-Schreiben (Tz. 5.1) seien
Unterhaltsaufwendungen bei Überweisung der Unterhaltsleistungen durch Bank- und Postbelege
(Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen. Andere Zahlungswege – wie im Streitfall –
seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form
nachgewiesen werde (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982, BStBl II Seite 774). Die nachträglich vorgelegte und
erst am 14. April 2008 ausgestellte Bescheinigung sei nicht mit der Übergabe jedes einzelnen
Geldbetrages ausgestellt worden und erfülle daher nicht die in Tz. 18 des BMF-Schreibens aufgeführten
Anforderungen. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, müsse die Empfängerbestätigung Zug
um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder
zusammengefasste Empfängerbestätigungen seien kein ausreichender Nachweis (Urteil des FG
Hamburg vom 25. Juni 2003 III R 170/02; FG München vom 12. Dezember 2006). Die zur
Klagebegründung vorgelegte Bescheinigung der ausländischen Behörde vom 14. April 2008 habe keine
Beweiskraft, weil nach Ablauf des Streitjahres eine Bestätigung von Barzuwendungen im Kalenderjahr
2007 nicht mehr möglich sei und ein etwaiger Geldtransfer durch eine Mittelsperson ab dem Kalenderjahr
2007 nicht mehr anerkannt werden könne (Verweis auf Tz. 17 des BMF-Schreibens). Die vom Kläger
nachgereichte Bescheinigung erfülle damit nicht die vom BMF und der Rechtsprechung geforderten
Anforderungen an einen Nachweis von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland. Die als
Unterhaltsleistungen geltend gemachten Aufwendungen könnten deshalb nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG
berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 30. August 2010 (Blatt 26 f. der
Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen für die Mutter der
Klägerin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG zu berücksichtigen.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680,00 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung).
Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzen. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß §
33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers
insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an
im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der
Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-
Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4 sowie nachfolgend BMF-Schreiben
vom 9. Februar 2006, BStBl I 2006, 217 Tz. 3 bis 5 und vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 588) aufgestellten
Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht
abschließend (z.B. BFH, Urteile vom 19.5.2004 III R 39/03, BStBl II 2005, 24, und vom 2.12.2004 III R
49/03, BStBl II 2005, 483). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare ― soweit
möglich inländische ― Beweismittel (z.B. BFH, Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, unter
Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 3.6.1987 III R 205/81, BStBl II 1987, 675, und BFH, Beschluss vom
15.6.1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).
Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte
Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur
eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben
dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen.
Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Dabei ist jedoch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach §
90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen (z.B. BFH, Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger schon die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter der
Klägerin nicht nachgewiesen. Denn die vorgelegte „Unterhaltsbescheinigung“ mit Datum vom 13. April
2007 (Blatt 5 der ESt-Akte) ist in wesentlichen Teilen unvollständig und deshalb zum Nachweis der
Unterhaltsbedürftigkeit ungeeignet. So fehlen in dieser „Unterhaltsbescheinigung“ u.a. Angaben über den
„Beginn der Unterstützung“, „die gesamten jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung“ und „eigenes
Vermögen“ (Zeilen 15 bis 18 des Formulars). Zudem fehlt auch die erforderliche Unterschrift der Mutter der
Klägerin zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Auch die in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2010 überreichte und auf den 16. September
2009 datierte „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 2007“ reicht zum Nachweis der
Unterhaltsbedürftigkeit nicht aus. In dem Formular wird bei den Angaben zu den Einnahmen und
Ausgaben der unterstützten Person nämlich ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
„Die vorstehenden Angaben sind z.B. durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
Steuerbescheid, Rentenbescheid, Bescheid der zuständigen Arbeits- oder Sozialbehörde über erhaltene
Sozialleistungen des Staates (bzw. bei Nichterhalt: Negativbescheinigung der Behörde)“
Entsprechende Nachweise bzw. Bescheinigungen wurden dem Gericht hingegen nicht vorgelegt. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderlichen Nachweise einer türkischen Behörde
vorgelegt worden sind. Auf Seite 1 der „Unterhaltserklärung“ befindet sich zwar ein Dienstsiegel einer
türkischen Behörde mit einer Unterschrift. Dort werden aber ausdrücklich nur „die vorstehenden Angaben
zu der unterstützten Person“ bestätigt, also die in Teil A des Formulars gemachten „Persönlichen
Angaben“. Auf die in Teil B gemachten Angaben über „Wirtschaftliche Verhältnisse der unterstützten
Person“ bezieht sich die Bestätigung der ausländischen Behörde ausdrücklich nicht.
Die Kläger haben auch den erforderlichen Zahlungsnachweis nicht erbracht, also nicht nachgewiesen,
dass sie die geltend gemachten Beträge an die Mutter der Klägerin tatsächlich gezahlt haben. Bis heute
haben sie noch nicht einmal Angaben dazu gemacht, wie die Zahlung bzw. die Zahlungen konkret erfolgt
sein soll/en. Im Klageverfahren haben sie zwar geltend gemacht, dass Teilzahlungen in Höhe von
2.000,00 € erfolgt sein sollen. Angaben dazu, zu welchen Zeitpunkten und auf welche konkrete Art und
Weise diese Zahlungen erfolgt sein sollen, machten sie jedoch nicht. Dies ist auch der „Bescheinigung“
mit Datum vom 14. April 2008 (Blatt 13 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, weil sie – jedenfalls in
deutscher Sprache – dazu keine Eintragungen enthält. Die in der mündlichen Verhandlung am 30. August
2010 überreichte und auf den 16. September 2009 datierte „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr
2007“ enthält dazu ebenfalls keine konkreten Angaben, da zu der im Formular aufgeführte Frage „Wie und
durch wen sind die Zahlungen erfolgt ? (Bitte erläutern)“ nur eingetragen wurde „bar“.
Nach alledem haben die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis für eine nach § 33 a EStG
berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO-.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.