Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2009

FG Neustadt: berufliche tätigkeit, verfügung, ausstattung, begriff, abgrenzung, berufsbild, vorsteuer, einspruch, zustellung, daten

FG
Neustadt
25.03.2009
2 K 1396/07
häusliches Arbeitszimmer eines Arbeitsmediziners: Kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 1396/07
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2002
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Berücksichtigung von
Aufwendungen für das von der Klägerin betriebliche genutzte Arbeitszimmer im Privathaus der Kläger
sowie die AfA für die dortige Systemwand in Höhe von 182,00 €.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen als Ärzte
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, daneben aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und
Verpachtung.
Die Klägerin übt eine arbeitsmedizinische Tätigkeit an verschiedenen Standorten (Kasernen und
Betrieben) aus, wo ihr jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt wird. Sie nutzt im Rahmen dieser
freiberuflichen Tätigkeit im privaten Wohnhaus der Eheleute ein Zimmer, wo sie am PC Berichte verfasst,
betriebsärztliche Empfehlungen und Gutachten ausarbeitet sowie Literaturstudium betreibt und wo sie per
Telefon, Fax und E-Mail-Adresse erreichbar ist. Für das Arbeitszimmer macht sie im Streitjahr noch Kosten
in Höhe von 8.929,25 € geltend (vgl. Aufstellung Bl. 54 PA), nachdem im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG noch Raumkosten in Höhe von 10.624,64 € und Vorsteuer in Höhe von 2.924,83 €
als Betriebsausgaben angesetzt worden waren.
Im Streitjahr hat sich die Klägerin eine Systemeinbauwand für das Arbeitszimmer zum Nettopreis von
3.650 € anfertigen lassen. Für das Streitjahr begehrt die Klägerin im Klageverfahren bei einer
angenommenen Nutzungsdauer von 10 Jahren eine Halbjahres-AfA in Höhe von 182 €.
Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 ging dem Beklagter am 15.03.2004 zu. Mit
Schreiben vom 11.05.2004 forderte der Beklagte den steuerlichen Berater der Klägern auf, Nachweise zu
einigen der im Rahmen der Gewinnermittlung aus freiberuflicher Tätigkeit der Ehefrau erklärten Kosten
einzureichen. Da trotz Fristverlängerung bis zum 01.07.2004 keine inhaltliche Antwort erfolgt war, führte
der Beklagte die Veranlagung nach Aktenlage durch und erläuterte den Bescheid entsprechend. Die
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind wurden lediglich mit einem Betrag von 1.250 € in
Ansatz gebracht.
Gegen diesen mit einfachem Brief am 15.07.2004 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid
erhoben die Kläger form- und fristgerecht Einspruch. Im Verlauf des umfangreichen Schriftwechsels bis
Ende 2006 begründeten sie den Einspruch – soweit im vorliegenden Klageverfahren noch streitig, im
Einzelnen wie folgt: Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers der Ehefrau (§ 18 EStG) seien nicht auf
einen Höchstbetrag von 1.250 € zu beschränken, da sie über kein eigenes Arbeitszimmer an den
jeweiligen Stellen verfüge. Sie sei als Fachärztin für Arbeitsmedizin kurativ tätig. Das Arbeitszimmer sei
zur sicheren dienstlichen Erreichbarkeit bei den wechselnden Arbeitsstätten erforderlich. Sie berate den
Arbeitgeber sowie sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortliche Personen,
medizinische Behandlungen würden nicht vorgenommen. Die arbeitsmedizinischen Tätigkeiten würden
an verschiedenen Standorten (Kasernen) ausgeführt, wo sie (jeweils) für ihre Besuche und Beratungen
einen Raum nutze. Berichte und Gutachten würden am heimischen PC abgearbeitet. Hierzu seien
umfangreiche Literaturrecherchen und Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen sowie der gesetzlichen
Eckwerte, die durch die Berufsgenossenschaften gegeben würden, zu beachten. Selbst einem Ingenieur
oder einem Verkaufsleiter mit Außendiensttätigkeit würde vom BFH der qualitative Schwerpunkt seiner
Tätigkeit am Ort des jeweiligen Arbeitszimmers zugestanden.
Es sei nach ständiger höchst- richterlicher Rechtsprechung darauf abzustellen, wo der Steuerpflichtige die
für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringe. Dies sei bei der Mandantin das
Arbeitszimmer, insoweit könne sie nicht mit der üblichen Ärztin verglichen werden. Zwar seien Besuche
vor Ort nötig, um sich von den betr. Arbeitsstellen ein Bild machen zu können, aber diese Termine seien
nicht prägend. Naturgemäß müssten hierzu auch Daten erfasst und Besprechungen durchgeführt werden.
In den Folgezeiten seien auch kurze Termine notwendig, um beurteilen zu können, ob die Durchführung
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung tatsächlich vorgenommen würden. Bei solchen Terminen sei
es auch so, dass ihre Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden, das notwendige arbeitstechnische
Instrumentarium jedoch von ihr gestellt, also vor Ort verbracht werde. Unter Benennung der im Einzelnen
zu beachtenden Vorschriften wies der StB darauf hin, dass ein Internetzugang erforderlich sei und
möglicherweise in Auftrag gegebene Laborbefunde (auch aus Datenschutzgründen) zentral per Telefax
empfangen würde.
Der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Von der Ausübung
der Tätigkeit her sei die Klägern mit dem Kfz-Sachverständigen lt. BFH-Urteil vom 21.02.2003; Az. VI R
84/02 identisch. Alternativ sei auch für den Fall eines Mathematikers und eines Ingenieurs die Gewährung
der vollen Kosten gerichtlich bestätigt worden. Außerdem könne es sich allein auf Grund der
Umsatzversteuerung der Tätigkeiten nicht um eine human-medizinische Tätigkeit handeln.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers im Einzelnen räumte die Kläger auf
Nachfrage durch den Beklagten zwar die Notwendigkeit von Abweichungen in mehreren Punkten ein,
eine berichtigte Kostenberechnung wurde jedoch nicht vorgelegt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 setzte der Beklagte unter Abänderung des
angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 auf 21.962,00 € fest und
wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte, soweit
vorliegend noch streitig, im Wesentlichen aus:
Im Streitfall sei das Arbeitszimmer der Ehefrau in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden. Die
häusliche Sphäre sei nicht auf die eigentliche Wohnebene beschränkt, sondern erstrecke sich auf die im
Ober- und Dachgeschoss gelegene Räumlichkeiten. Besondere Umstände tatsächlich oder rechtlicher Art
seien nicht dargelegt worden, die den Arbeitsraum hier aus der häuslichen Sphäre herauslösen würden.
Die ausschließlich berufliche Nutzung und die büromäßige Ausstattung des Raumes sprächen nicht
gegen den privaten Charakter des Arbeitszimmers; sie bestätigten vielmehr das Vorliegen eines
häuslichen Arbeitszimmers. Es liege auf der Hand, dass Selbständige einen Teil der mit der Praxis oder
Kanzlei verbundenen schriftlichen Arbeiten besser in einem häuslichen Arbeitszimmer erledigen könnten.
Konsequenz dieser Überlegung sei, dass der Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
bei Selbständigen, denen ein zumutbarer außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, grundsätzlich
ausgeschlossen sei. Nach glaubhafter Darstellung des Klägers stünden der Klägerin für einige, jedoch
nicht für alle notwendigen Arbeiten am jeweiligen Standort Räumlichkeiten zur Verfügung. Ein
Betriebsausgabenabzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sei dem Grunde nach daher
möglich.
Für einen unbegrenzten Abzug von Aufwendungen genüge es nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer
die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung sei oder dass der
Steuerpflichtige keinen festen anderweitigen Arbeitsplatz unterhalte und auf den Arbeitsraum für Vor- und
Nacharbeiten angewiesen sei, im Übrigen aber Schwerpunktmäßig eine Außendiensttätigkeit nachgehe.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit –
teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübe, sei Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er
dort diejenigen Handlungen vornehme und Leistung erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf
wesentlich und prägend seien. Die Klägerin habe im Streitfall die für ihren Beruf wesentlichen Leistungen
nicht im häuslichen Arbeitszimmer erbracht. Sie habe die zu begutachtenden Arbeitsstellen vor Ort in
deren Dienstbereichen besucht, dort auch Befunde erhoben, ob und in welchem Ausmaß Vorschriften des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umgesetzt bzw. verletzt worden seien. In der Folge seien
Außendiensttermine genutzt worden, um nachzuvollziehen, ob die als notwendig erachteten Maßnahmen
Anwendung finden. Hierbei seien ihr nach eigenem Bekunden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt
worden. Die Befunderhebung vor Ort bilde den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit der
Ehefrau als Ärztin. Der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit befinde sich demnach nicht im
häuslichen Arbeitszimmer.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 19. März 2007 bei Gericht eingegangenen Klage. Nach
einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten tragen die Kläger nunmehr zur Begründung ihrer Klage vor:
„Nach Auffassung des Beklagten ist oder sei es insoweit ohne Bedeutung, dass die Klägerin typische
ärztliche (konkret: arbeitsmedizinische) Tätigkeiten in dem streitgegenständlichen Raum ausübe und die
Ausstattung des von ihr genutzten Raumes keine Hinweise auf eine private Nutzung gebe, weil der IV.
Senat des BFH im Urteil vom 3.02.2003 (Aktz.: IV R 71/00, BStBI. 2004 II S. 43) – angeblich - bereits zum
Ausdruck gebracht und entschieden habe, dass eine Ärztin, die in einem in ihrem Privathaus gelegenen
Arbeitszimmer „lediglich" Gutachten über die Pflegebedürftigkeit von Patienten schreibt, die sie außerhalb
des Arbeitszimmers untersucht, „nur" ein häusliches Arbeitszimmer unterhalte, weshalb die
Aufwendungen und die Kosten der Ausstattung für diesen Raum nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Die Kläger sind hingegen der Meinung, dass der Beklagte die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Satz 3 Halbsatz 2 EStG übersehen, zumindest aber rechtsirrig und pro-fiskalisch ausgelegt hat, nachdem
vorliegend allenfalls streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche
Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i. S.
des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bildet.
Mit dem VI. Senat des BFH im Urteil vom 21.02.2004 (Aktz.: VI R 84/02, BFH/NV 2003, 1042)sind die
Kläger der Auffassung, dass auch bei einer vom zeitlichen Umfang her nicht unwesentlichen
„Außendiensttätigkeit" das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen Mittelpunkt seiner gesamten
beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein kann, insbesondere
wenn die sog. „Außendiensttätigkeit" lediglich der Vorbereitung der dann folgenden und gemäß § 3 ASiG
erforderlichen Gutachtertätigkeit dient.
Die Kläger bestreiten des Weiteren, dass das Berufsbild der Klägerin als Arbeitsmedizinerin auch nur im
Ansatz vergleichbar ist mit einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt
und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor
Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt.
„Vor Ort" erhebt die Klägerin keine Befunde. Die - mehr oder weniger - außerhalb des
Arbeitszimmers gewonnenen „situativen Eindrücke", also die reine Aufnahme des „Status Quo", ist
lediglich eine notwendige, die Begutachtung vorbereitende Begleittätigkeit, die im Rahmen der (späteren)
Gesamtwürdigung in den Hintergrund tritt.
Im Vergleich zu der sich zu Hause anschließenden Auswertung der vor Ort gewonnenen Daten und
Erkenntnisse, haben die im Arbeitszimmer nach Maßgabe des § 3 ASiG alsdann vorzunehmenden
Arbeiten (Lektüre von arbeitsmedizinischer Fachliteratur und Rechtsprechung, Auswertung gefaxter
Laborbefunde, Internetrecherchen, etc.) den qualitativ und quantitativ bedeutsameren Teil der Betätigung
der Klägerin gebildet. Bereits deshalb überwiegt die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer auch in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht.
Soweit § 3 Abs. 1 Ziffer 2 ASiG in Rede steht, hat die Klägerin Arbeitnehmer (Patienten) mehrfach auch zu
sich nach Hause bestellt, sie dort arbeitsmedizinisch beurteilt und/oder beraten und alsdann die dabei
erhobenen Befunde zu Hause als Untersuchungsergebnisse erfasst und via PC ausgewertet.
Mit der vom Beklagten für einschlägig erachteten Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom
23.01.2003, Aktz.: IV R 71/00, BStBI. 2004 II S. 43) ist von Folgendem auszugehen:
1.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den
Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird
nach Satz 3 der Vorschrift in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt. Diese Begrenzung entfällt (wiederum) ganz, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
2.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert.
a)
Der IV. Senat des BFH geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber an den von der
Rechtsprechung vor Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG)
1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI l 1995, 1250) geschaffenen Begriff anknüpfen wollte (Senatsurteil vom
5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI. 2003 II S. 463; gleiche Auffassung: BFH-Urteile vom 19. September
2002 VI R 70/01, BStBI. II 2003, 139 und vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBI II. 2003, 185, jeweils
m.w.N.). Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und
Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der
Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungs-technischer Arbeiten dient (BFH-Urteile in BStBI. II
2003, 139 und in BStBI. II 2003, 185).
b)
Ob ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, lässt sich nicht
generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden
(BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBI. II 2000, 7). Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne
räumliche Trennung zu der Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen, so ist es regelmäßig
auch in dessen häusliche Sphäre eingebunden (vorzitiertes BFH-Urteil, a.a.O.). Die häusliche Sphäre ist
allerdings nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt; sie kann sich auch auf weitere
Räumlichkeiten erstrecken. So fällt beispielsweise auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und
Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, regelmäßig unter die Abzugsbeschränkung, wenn er nicht
aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre herausgelöst
ist (BFH-Urteil in BStBI. II 2003, 139).
c)
Im Streitfall ist das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden. Besondere Umstände
tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Arbeitsraum hier aus der häuslichen Sphäre herauslösen
würden, wurden indes vom FA nicht festgestellt. Eine Ortsbesichtigung hat nämlich gar nicht
stattgefunden!
Nach der Auffassung der Kläger sprechen die ausschließlich berufliche Nutzung und die büromäßige
Ausstattung des Raumes bereits gegen den privaten Charakter des Arbeitszimmers. Entscheidend gegen
die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers ist, was das FA in der Einspruchsentscheidung übersehen
hat, dass der von der Klägerin genutzte Raum sehr wohl (auch) für den Publikumsverkehr (nach
Terminvereinbarung bzw. Einbestellung seitens der Klägerin) geöffnet ist.
Es handelt sich somit um eine arbeitsmedizinische häusliche Arztpraxis (vgl. dazu Senatsurteil vom 5.
Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI. 2003 II S. 463 - zu einer Notfallpraxis), die erkennbar auch für die
arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung von Patienten eingerichtet ist und in der im Sinne von § 3
Abs. 1 Ziffer 2 ASiG naturgemäß auch Publikumsverkehr stattfindet. Die Räumlichkeit der Klägerin ist also
sehr wohl für Patientenbesuche vorgesehen. Die Klägerin führt ihre Untersuchungen insoweit nicht
ausschließlich außerhalb dieses Raumes durch.
3.
Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen kommt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz
EStG in Betracht. Das von der Klägerin beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt
ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
a)
Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/1686, Seite 16) lässt sich aber erkennen, dass mit dem
Mittelpunktsbegriff i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG eine Neuregelung
geschaffen werden sollte, bei deren Auslegung der Gesetzgeber sich nicht an einer anderen gesetzlichen
Bestimmung hat orientieren wollen.
b)
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit -
teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er
dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf
wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG
bestimmt sich also nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen
Betätigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen
(quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung
zu. Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außer-häuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten
Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (so auch BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R
28/02, BStBI. 2004 II S. 59).
Die Entscheidung, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf insgesamt prägen
oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, beruht allein auf Tatsachenfeststellungen
und deren Würdigung, die vorab dem FA, alsdann ausschließlich den Finanzgerichten obliegen sollen.
- In Abgrenzung zur rein quantitativen Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung" (vgl. aber Homburg, Betriebs-Berater 1995, S. 2453) ergibt sich
im Umkehrschluss aus der 50 v.H.-Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG, dass der
Mittelpunktsbegriff nicht nur quantitativ verstanden werden darf (so auch: BFH-Urteil vom 13. November
2002 VI R 28/02; Urteil des FG Nürnberg vom 2. September 1999 VI 241/98, Deutsches
Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 683, und die herrschende Ansicht im Schrifttum; vgl.
etwa Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort
"Arbeitszimmer"; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rdnr.
Lb187).
Die Systematik der Vorschrift bestätigt dies. Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann,
Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München
vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001
13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG
1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon
aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz
EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in
Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2
fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich
die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50
v.H., erfüllte. Dies würde im Ergebnis zu einer - vom Gesetz nicht gewollten - Koppelung der beiden in
Satz 2 genannten selbständigen Tatbestandsalternativen führen. Folglich ist der zeitliche Umfang der
Nutzung im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, Alternative 2 EStG kein abschließendes
Abgrenzungskriterium für die Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten Betätigung (so auch BFH-Urteil
vom 13. November 2002 VI R 28/02, a.a.O., m. w. N.).
Vielmehr kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den
Steuerpflichtigen lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Dabei kann eine zeitlich umfangreiche Nutzung
als Indiz dafür gewertet werden, dass das Arbeitszimmer "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" des
Steuerpflichtigen ist, während eine nur geringfügige Nutzung eher gegen eine solche Annahme spricht.
Grundsätzlich gilt aber, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, Alternative 2 EStG), das
häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG
sein kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen. Der IV. Senat schließt sich somit
der Ansicht des VI. Senats des BFH (im Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, a.a.O.) an und folgt
(ebenfalls) nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bereits der Umstand einer dauerhaften
Außendiensttätigkeit den unbegrenzten Abzug von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz
3, 2. Halbsatz EStG ausschließt (so BMF-Schreiben in BStBI. l 1998, 863 Tz. 8).
- Andererseits genügt es für einen unbegrenzten Abzug von Aufwendungen nicht, dass das
häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen
Betätigung ist oder dass der Steuerpflichtige keinen festen anderweitigen Arbeitsplatz unterhält und auf
den Arbeitsraum für Vor- und Nacharbeiten angewiesen ist, im Übrigen aber schwerpunktmäßig einer
Außendiensttätigkeit nachgeht (so aber Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 597; Seifert in Korn,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, §4 Rz. 1112).
- Für eine tätigkeitsbezogene (qualitative) Auslegung des Mittelpunktsbegriffs sprechen schließlich
der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz
EStG kommt es nämlich auf den "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" an. In den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucksache 13/1686 Seite 16) werden beispielhaft kleine Steuerberatungs- oder
Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibende und selbständige Schriftsteller
aufgeführt, bei denen das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig den Mittelpunkt bildet. Gerade bei diesen
Berufsbildern befindet sich regelmäßig der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen
Arbeitszimmer (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223, rkr.), es sei
denn, die betreffenden Räumlichkeiten gehören wegen ihrer besonderen
Herrichtung und Öffnung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gar nicht (mehr) zur
häuslichen Sphäre und unterliegen schon deshalb nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6 b EStG (s. oben Nr. II. 2, insbesondere c). Aus diesem Grund ist der IV. Senat auch nicht der im
Schrifttum auch vertretenen Auffassung gefolgt, der Mittelpunkt bestimme sich nach der Höhe der im
häuslichen Arbeitszimmer erzielten Umsätze oder der dort erzielten Einkünfte (so aber Niermann, Der
Betrieb 1995, 2084; Mainzer/Strohner, Finanz-Rundschau 1996, 91).
- Nach der Auffassung des Unterzeichners geben weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung
einen Hinweis darauf, wann ein Arbeitszimmer als „häuslich" oder unter welchen Voraussetzungen es
nicht mehr als „häuslich" anzusehen und damit von der Abzugsbegrenzung ausgenommen sein soll. Der
BFH will ein Arbeitszimmer als „häuslich" ansehen, wenn es seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach
„in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden" ist. Tatsächlich stellt die Rechtsprechung
aber für die Frage der Häuslichkeit weder auf die Funktion noch auf die Ausstattung des Zimmers ab,
sondern lediglich auf seine Lage im Verhältnis zu den Wohnräumen, daneben auf die bauliche Gestaltung
des Gebäudes und schließlich auf mietrechtliche Gegebenheiten. Der BFH will aber auch Zubehörräume,
insbesondere Kellerräume, insoweit den Wohnräumen gleichstellen, als sie als Teil der Wohnung
anzusehen sind.
Der Rechtsprechung ist es damit nicht gelungen, einheitliche und sachlich überzeugende Maßstäbe für
die Abgrenzung der häuslichen gegenüber den außerhäuslichen Arbeitszimmern zu entwickeln.
Unbeschadet dessen war bereits der Gesetzgeber gehalten, die Belastungen der Steuerpflichtigen
möglichst klar und präzise zu regeln. Er darf und durfte diese Aufgabe weder der Verwaltung noch der
Rechtsprechung überlassen. Dieses Gebot der Klarheit der gesetzlichen Bestimmungen gilt in verstärktem
Maß, wenn der Gesetzgeber meint, zum Zweck der Missbrauchsabwehr das steuerliche Nettoprinzip
durchbrechen zu müssen.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers lässt, wie die oben zitierte Rechtsprechung zeigt, keine
einigermaßen klare Abgrenzung zu, weder nach der Art der Nutzung noch nach der Lage des Zimmers im
Verhältnis zu den Wohnräumen. Die gesetzliche Bestimmung enthält auch an anderer Stelle – zum Teil
wesentlich gravierendere - Unklarheiten, insbesondere wenn sie auf den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung abstellt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bleibt
„nebulös", was unter den Mittelpunkt - gegebenenfalls zweier verschiedener - Tätigkeiten verstanden
werden könnte. Auch wenn der BFH das Gesetz dahin ausgelegt, dass neben der Dauer der Tätigkeit auf
deren Bedeutung für den beruflichen Erfolg abgestellt werden soll, erlaubt das, wie ein Blick auf die bisher
entschiedenen Fälle deutlich macht, im Einzelfall keine exakte Abgrenzung. Viele der bisher
entschiedenen Fälle wären vermutlich von anderen Finanzrichtern anders beurteilt worden.
Man kann deshalb die Auffassung vertreten, dem Gesetz fehle die nötige Klarheit, zumal der Gesetzgeber
unbestimmte Begriffe verwendet und sachwidrige Abgrenzungen vornimmt. Ein häusliches Arbeitszimmer
ist für den Steuerpflichtigen häufig genauso unverzichtbar, wenn es nicht den Mittel- oder Schwerpunkt
seiner Tätigkeit bildet, sondern er überwiegend im Außendienst tätig, aber auf einen Büroraum
schlechterdings angewiesen ist. Wenn das Gesetz zum Ziel hatte, die Anerkennung von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer davon abhängig zu machen, ob „ein solches für die Erwerbstätigkeit
erforderlich" ist, hat der Gesetzgeber offenbar sachwidrige Abgrenzungskriterien gewählt.
Die Missbrauchsverhinderung rechtfertigt nicht jede beliebige, unter der gegebenen Zielsetzung
sachwidrige Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass
der Gedanke der Missbrauchsabwehr eine gemeinschaftswidrige Benachteiligung von Angehörigen
anderer Staaten nicht rechtfertigen kann. Ebenso wenig rechtfertigt der Gedanke der Missbrauchsabwehr
eine über das Ziel hinausschießende Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips. Anders ausgedrückt: Der
Gesetzgeber darf nicht einer Vielzahl von Steuerpflichtigen den Abzug eindeutig betrieblich veranlasster
Aufwendungen untersagen, weil es anderen Steuerpflichtigen gelungen ist, in diesem Bereich einen nicht
gerechtfertigten Abzug privat veranlasster Aufwendungen zu erreichen.
c)
Die Klägerin hat im Streitfall die für ihren Beruf wesentlichen Leistungen im häuslichen Arbeitszimmer
erbracht. Der Unterzeichner teilt insoweit nicht die Auffassung des FA, bereits der Umstand einer
dauerhaften Außendiensttätigkeit schließe den unbegrenzten Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 5
i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG aus.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise im
Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" im Sinne der Abzugsbeschränkung,
wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den konkret
ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative
Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer
umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Dem zeitlichen Umfang der
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung lediglich eine indizielle
Bedeutung zu. Dabei betrifft die Frage, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf
insgesamt prägen oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, die
Tatsachenfeststellung bzw. -Würdigung und muss damit in erster Linie von den Finanzgerichten
beantwortet werden.
Eine Überprüfung durch den BFH ist nur im Rahmen des § 118 Abs. 2 FGO möglich (BFH-Urteile vom 13.
November 2002: VI R 82/01, BFH/NV 2003,688; VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691; VI R 28/02, BFH/NV
2003,693).
Das FA hat den Mittelpunktsbegriff in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unzutreffend
ausgelegt. Es hat nicht darauf abgestellt, wo der eigentliche Schwerpunkt und Kernbereich der beruflichen
Tätigkeit der Klägerin liegt. Diesen sieht sowohl die Klägerin, als auch der Unterzeichner im häuslichen
Arbeitszimmer, wo die Klägerin die örtlich ermittelten Daten und Feststellungen am Computer ausgewertet
und ihre Gutachten erstellt hat. Wie oben aufgezeigt, erschöpfte sich die Begutachtung nicht in der
Eingabe und der anschließenden EDV-unterstützten Bearbeitung der bei der Ortsbesichtigung
gewonnenen Erkenntnisse. Vielmehr hat die Klägerin sowohl in Fachliteratur, als auch im Internet einen
erheblichen Rechercheaufwand betrieben. Zusammen mit der anschließenden Auswertung der
gewonnenen Erkenntnisse haben diese Arbeiten den qualitativ bedeutsamen Teil ihrer Betätigung
gebildet. Die reine „Status Quo - Aufnahme vor Ort' ist dagegen lediglich eine notwendige, die
Begutachtung vorbereitende Begleittätigkeit; sie konnte auch vom Auftraggeber selbst oder anderen
Personen erledigt werden und tritt daher im Rahmen der Gesamtwürdigung in den Hintergrund. Darüber
hinaus überwiegt die Tätigkeit der Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer auch in zeitlicher Hinsicht. Dass
die Klägerin mitunter auch mehrere Außendiensttermine pro Woche wahrgenommen hat, ist
demgegenüber unbeachtlich, zumal dem zeitlichen Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung eine
geringere Bedeutung zukommt.
Diese Feststellungen halten ebenso wie die daran anknüpfende Würdigung einer gerichtlichen
Überprüfung stand.
Die Schlussfolgerung des Unterzeichners, dass die Erstellung der arbeitsmedizinischen Gutachten im
häuslichen Arbeitszimmer den Schwerpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin bildet, während der
Datenaufnahme im Außendienst lediglich eine begleitende Funktion zukommt, verletzt auch weder
Denkgesetze noch Erfahrungssätze.
4.
Im Rahmen der Gewinnermittlungen für beide Kläger gemäß § 4 Absatz 3 EStG für das Jahr 2002 wurden
zunächst Raumkosten in Höhe von 10.602,64 € als Betriebsausgaben geltend gemacht und - separat -
Vorsteuer in Höhe von 2.924,83 €. Des Weiteren wurde dort die Abschreibung für das gesamte Gebäude
und für drei Monate angesetzt. Laut notariellen Kaufvertrag gingen Besitz, Nutzen und Lasten jedoch am
4.11.2002 über, weshalb die AfA auf 23,7 % und zwei Monate gekürzt werden muss.
Der Steuerberater der Kläger hat die Raumkosten alsdann gegenüber dem Beklagten offensichtlich auf
9.992,91 € korrigiert. Demnach errechnen sich Raumkosten und AfA in richtigerweise wie folgt:
Raumkosten It. Korrektur Steuerberater 9.993,91 €
AfA Arbeitszimmer bisher ./. 2.102,37 €
AfA Arbeitszimmer neu + 332,17 €
AfA Systemwand bisher ./. 365,00 €
Vorsteuer Arbeitszimmer + 1.654,54 €
Vorsteuer Systemwand ./. 584,00 €
Gesamt 8.929,25 €
AfA Systemwand: AK netto 3.650,- €; ND 10 Jahre: AfA Vz 182,00 €
nachrichtlich: RBW am 31,12.2002: 3.468,- €
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers der Klägerin in Höhe von 8.929,25 € + 182,00 € sind in voller
Höhe als Betriebs- und/oder Werbungskosten zu berücksichtigen.“
Die Kläger beantragen,
1. unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 15. Juli 2004 und der
Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger
Tätigkeit nach § 18 EStG weitere Betriebsausgaben in Höhe von 8.929,25 € für ein betrieblich genutztes
Arbeitszimmer und in Höhe von 182,00 € für eine AfA für eine dort befindliche Systemwand in Ansatz zu
bringen.
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist im Wesentlichen zur Klageerwiderung auf die
Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Er trägt ergänzend vor, dass bei der
freiberuflichen Arbeit der Einsatz des geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Aus- und
ständige Weiterbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund stehe. Im Mittelpunkt der jetzigen
Tätigkeit der Klägerin stehe die Anwendung dieses Wissens auf die vor Ort durch Berücksichtigung und
örtlicher Gegebenheiten, darüber hinaus aber ganz besonders auch durch die durch
Vorsorgeuntersuchung von Patienten festgestellten Befunde. Die ständige Fortbildung auf dem Gebiet der
Medizin und in diesem Fall des Arbeitsrechts stelle jedoch nicht Inhalte der Tätigkeit dar, sondern
ermögliche erst die dauerhaft erfolgreiche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Die Versendung von
Befunden an Labore, Entgegennahme von Laborberichten und Erstellung von Quartalsabrechnungen mit
dem Arbeitgeber dagegen gehörten ebenso wie die Terminvereinbarung etc. zu den bürotechnischen
Erledigungen, die die eigentliche Berufstätigkeit mit sich bringe. Die wesentliche und das Berufsbild
prägende Kerntätigkeit werde daher außerhalb des Arbeitszimmers erbracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht den begehrten
Betriebsausgabenabzug abgelehnt.
I.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen
wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach
gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet.
1. Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die geltend gemachten Aufwendungen ein
häusliches Arbeitszimmer i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. zuletzt BFH-Urteil vom 20.
November 2003, IV R 30/03 , BFHE 204, 176 , BStBl II 2004, 775, mit zahlreichen Nachweisen) betreffen.
Der Senat schließt sich dieser übereinstimmenden Subsumtion an.
2. Das von der Klägerin beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer bildet aber nicht den Mittelpunkt ihrer
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus den
Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/1686 S. 16) lässt sich aber erkennen, dass mit dem Mittelpunktsbegriff
i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG eine Neuregelung geschaffen werden sollte, bei
deren Auslegung der Gesetzgeber sich nicht an einer anderen gesetzlichen Bestimmung hat orientieren
wollen.
a. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen
Betätigung bildet, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach, ob der Steuerpflichtige
dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf
wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt). Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung
des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung
zu. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
unbeschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug dann nicht erfüllt, wenn der qualitative
Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der
Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem
konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl. II 2006,
600).
Das Berufsbild des Arztes ist in besonderem Maße geprägt durch den persönlichen, individuellen Dienst
am Patienten sowie hiermit korrespondierend durch die personale - nicht nur organisatorische -
Zurechnung von rechtlicher und ethischer Verantwortung. Die spezifisch ärztliche Tätigkeit kann der
Praxisinhaber grundsätzlich nur selbst durch persönlichen Arbeitseinsatz leisten, sie setzt zudem ein
persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Das eigenverantwortliche Handeln muss "den
Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen tragen (vgl. BFH, Urteil vom 01.02.90, IV R 140/88,
BStBl. 1990 II 507).
b. Das Arbeitszimmer bildet im Übrigen nicht schon deshalb den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung,
weil dort notwendige schriftliche Arbeiten erledigt werden, dieses Zimmer Anlaufstelle für Telefonate und
Unterlagen ist und das Zimmer für die Berufstätigkeit insgesamt unverzichtbar ist (st. Rspr. des BFH, vgl.
etwa BFH-Urteil 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).
c. Die Entscheidung, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf insgesamt prägen
oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, beruht allein auf Tatsachenfeststellungen
und deren Würdigung (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 I R 71/00, BStBl. II 2004, 43).
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage insoweit nicht zum Erfolg.
Die Klägerin stellt dar, dass die Tätigkeit eines Arbeitsmediziners sich in verschiedene Bereiche
aufgegliedert, bei denen nicht nur auf die Untersuchung vor Ort an sich abgestellt werden könne, sondern
auch die gesamten Vorbereitungs- und Protokolltätigkeiten sowie Nachbereitung und Abrechnung zu
berücksichtigen seien. Die Untersuchung vor Ort sei lediglich eine notwendige, die Begutachtung
“vorbereitende Begleittätigkeit”, die im Rahmen der späteren Gesamtwürdigung in den Hintergrund trete.
Der Senat vermag dieser Rechtsansicht bei Berücksichtigung ihrer konkreten ärztlichen Berufsausübung
und in Ansehung der qualitativen Betrachtungsweise nicht zu folgen. Der Senat geht allerdings mit den
Klägern davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitsmedizinerin nicht ohne weiteres mit der
einer Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (BFH VI R 71/00 aaO) vergleichbar ist.
Gleichwohl führen diese Unterschiede nicht zu einem Ergebnis im Sinne des klägerischen Begehrens. Es
ist bereits auf die ständige Rechtsprechung des BFH hingewiesen worden, wonach die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug dann nicht erfüllt sind, wenn der qualitative
Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der
Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem
konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201,
305, BStBl II 2004, 68 und vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl. II 2006, 600).
Vorliegend liegen die Verhältnisse im Sinne der letztgenannten Variante vor. Der konkrete
Aufgabenbereich der Klägerin ist - nach ihren eigenen Angaben - so vielfältig und gestreut, dass ihre
Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet entgegen ihrer
Auffassung qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch “vor Ort” in den Kasernen und
Betrieben statt. Der Versuch der Klägerin, diese außerhäusliche Betätigung als völlig untergeordnete
ärztliche Nebenleistung zu qualifizieren, ist weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit dem
aufgezeigten Berufsbild eines Arztes zu vereinbaren. Insbesondere die persönliche Anamnese in den
Kasernen und Betrieben, die jedenfalls die Regel ist, kann daher nicht auf einen mechanischen Akt im
Rahmen einer unselbständigen Vorbereitungshandlung reduziert werden.
II.
Hinsichtlich der geltend gemachten AfA für die Systemwand führt das klägerische Begehren ins Leere,
weil dieser Aufwand in der angefochtenen Veranlagung des Beklagten bereits berücksichtigt worden ist
(vgl. Bl. 31und 37 der Sonderakte Einspruch VZ 2002).
III.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine
Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.