Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2009

FG Neustadt: verdeckte gewinnausschüttung, nahe stehende person, nahestehende person, kaufpreis, bilanz, gestaltung, verfügung, rückzahlung, gegenleistung, kapitalgesellschaft

FG
Neustadt
25.03.2009
2 K 1059/07
Verdeckte Gewinnausschüttung.
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 1059/07
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2001
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemäß §§ 26, 26b EStG veranlagt. Der Kläger ist alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der H... Medizin-Elektronik Vertriebs GmbH in L (im Folgenden kurz:
H-GmbH). Die GmbH war zu 50% (25.000 DM) an der im Jahre 1994 gegründeten Firma M... Medizinische
Diagnosegeräte GmbH, K (im Folgenden kurz: M-GmbH, Stammkapital von 50.000 DM am 15. Juni 2000
erhöht auf 26.000 €) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt ein T. L. (im Folgenden kurz: L).
Mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 2000 (Blatt 81 bis 83 der Rechtsbehelfsakten Fach Unterlagen KÖ-
Stelle) unterbreitete die H-GmbH dem L das unwiderrufliche Angebot, ihm ihren Stammkapitalanteil an der
M-GmbH zum Preis von 500.000 DM zu verkaufen. Dieses Verkaufsangebot sollte durch die
rechtsverbindliche Annahmeerklärung des L wirksam werden, die aber frühestens ab dem 1. April 2001
erfolgen durfte. Der Kaufpreis sollte binnen 14 Tagen nach Zugang der Annahmeerklärung zur Zahlung
fällig werden.
Am gleichen Tag gingen der Kläger und L eine Darlehensvereinbarung ein, wonach L dem Kläger ein
Darlehen in Höhe von 500.000 DM unbefristet und unverzinst zur Verfügung stellen sollte. Am 3. August
2000 zahlte L das Darlehen aus, welches auf einem privaten Konto des Klägers einging. Nach dem Inhalt
des Vertrages wurde vereinbart, dass eine Rückzahlung der Darlehensvaluta bei Beendigung des
Darlehensvertrages nicht in bar zu erfolgen habe, sondern lediglich in der Weise, dass L an Erfüllungsstatt
das ihm unwiderruflich unterbreitete Angebot annimmt, den Geschäftsanteil der H-GmbH an der M-GmbH
zu übernehmen. Mit der Übernahme des Geschäftsanteils durch L sei der
Darlehensrückzahlungsanspruch in jedem Falle erloschen und zwar gleichgültig, welchen Wert der
Geschäftsanteil an der M-GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme habe.
Mit notarieller Urkunde vom 2. April 2001 (Blatt 84 bis 85 der Rechtsbehelfakte) nahm L das
Verkaufsangebot an.
Der Kläger überwies der H-GmbH am 19. September 2000 90.000 DM, am 6. November 2000 100.000
DM und am 18. April 2001 360.000 DM (zusammen 550.000 DM). Das Geld stammt von dem Konto, auf
das der Kläger zuletzt auch den Darlehensbetrag von 500.000 DM eingezahlt hatte. Gemäß Buchhaltung
der H-GmbH wurden die Zahlungen mit Darlehensforderungen der H-GmbH gegenüber der Klägerin in
Höhe von 143.430 DM und mit Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 360.000 DM verrechnet.
Der verbleibende Betrag in Höhe von 46.570 DM verblieb als Darlehen der Kläger gegenüber der GmbH
auf dem so genannten Interims-Konto 1460 der GmbH stehen und wurde zum 31. Dezember 2001
passiviert.
Aufgrund einer vorherigen Betriebsprüfung bei der H-GmbH hatte der Beklagte im Rahmen einer
tatsächlichen Verständigung mit den Klägern einen Anspruch der GmbH auf Verzinsung wegen der den
Klägern gewährten Darlehen in Höhe von 9% für 1996 durchgesetzt. Entsprechend verpflichteten sich die
Kläger für 1997 und 1998 am 28. August 2000 gegenüber der H-GmbH mit einer Vereinbarung zur
Verzinsung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH in Höhe von 8,5% für 1997 und 8,0% für 1998
(Blatt 107 der Rechtsbehelfsakten).
Aufgrund einer für die hier streitigen Jahre durchgeführten Betriebsprüfung bei der H-GmbH und dem
Kläger ging der Beklagte von folgendem Sachverhalt aus:
In der mit der Körperschaftsteuererklärung 2001 der H-GmbH eingereichten Bilanz sei die Beteiligung der
H-GmbH an der M-GmbH noch aktiviert gewesen. Die Gewinnermittlung für 2001 habe keinen
entsprechenden Veräußerungsgewinn aus der Anteilsübertragung ausgewiesen. Die Umstände der
Veräußerung seien weitgehend erst im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 bei der
H-GmbH und dem Kläger in 2003 und 2004 aufgedeckt worden. In dem Betriebsprüfungsbericht für die H-
GmbH vom 10. Dezember 2004 und für den Kläger vom 17. August 2005 vertrat der Beklagte die
Auffassung, dass in Höhe des Kaufpreises von 500.000 DM eine verdeckte Gewinnausschüttung der H-
GmbH an den Kläger anzunehmen sei, weil diese betriebliche Forderung der H-GmbH in 2001 mit einer
privaten Verbindlichkeit des Klägers verrechnet worden sei.
Der Beklagte berücksichtigte deshalb bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2001 nach dem
Halbeinkünfteverfahren Erträge des Klägers in Höhe von 250.000 DM bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Mit dem nach § 164 Absatz 2 AO geänderten und nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufigen Bescheid vom 30. September 2005 setzte er die Einkommensteuer für 2001 von
bisher 6.106 DM auf 108.132 DM herauf, den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.
Mit ihrem Einspruch hiergegen trugen die Kläger vor, es habe keine verdeckte Gewinnausschüttung der
H-GmbH vorgelegen. Die gewählte vertragliche Gestaltung habe auf einer irrtümlichen Empfehlung der
damaligen Steuerberaterin beruht, die den Verkauf der GmbH-Anteile wegen einer möglichen
Steuerbefreiung im Jahr 2001 nach § 8b Absatz 2 KStG neuer Fassung in dieses Jahr habe verlagern
wollen. Die H-GmbH habe zu ihrer Absicherung darauf bestanden, dass bereits bei Abgabe des Angebots
der geforderte Kaufpreis fließen müsse. Um die angebliche Steuerfreiheit nicht zu gefährden, habe die
damalige Steuerberaterin der H-GmbH den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen dem künftigen
Erwerber des Geschäftsanteils und ihrem Alleingesellschafter in der Weise geschlossen, dass beim Zu-
Stande-Kommen des Kaufvertrages im folgenden Jahr das dem Alleingesellschafter vom Käufer gewährte
Darlehen gekündigt und die zur Zurückzahlung fällige Darlehenssumme durch Verrechnung mit der
Kaufpreisschuld verwendet werde. Diese dreiseitige Verrechnungsabrede sei, wenn auch nicht mit letzter
juristischer Stringenz in der Darlehensvereinbarung vom 15. Juni 2000 festgehalten worden. Keinesfalls
sei es Wille der Beteiligten gewesen, den Kaufpreis für die von der H-GmbH verkauften Geschäftsanteile
in das Vermögen ihres Alleingesellschafters fließen zu lassen. Vielmehr habe dieser von ihm
zwischenzeitlich vereinnahmte Darlehensbetrag zur Tilgung des Kaufpreisanspruches der H-GmbH
verwendet werden sollen. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Schreiben des Käufers an den
Alleingesellschafter der H-GmbH vom 11. Dezember 2000. Darin habe der L das Darlehen fristgerecht
Alleingesellschafter der H-GmbH vom 11. Dezember 2000. Darin habe der L das Darlehen fristgerecht
zum 31. März 2001 gekündigt und den Kläger angewiesen, den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß
zur Zahlung des Kaufpreises der Anteile der H-GmbH an der M-GmbH zu verwenden. Aus vorliegenden
Auszügen des Kontos des Klägers bei der Sparkasse Germersheim sei zu entnehmen, dass die
Darlehenssumme von 500.000 DM auf diesem Konto eingegangen und ein vorhandenes Guthaben von
50.000 DM entsprechend erhöht habe. Dieses Guthaben sei in den beschriebenen drei Teilbeträgen an
die H-GmbH überwiesen worden. Die H-GmbH habe dem Kläger keinen Vorteil zugewandt, da der Erlös
aus der Veräußerung der zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsanteile vielmehr in vollem
Umfang ihr zugeflossen sei. Die Einschaltung des Klägers habe lediglich der technischen Abwicklung des
Geschäftsvorfalls gedient.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2006 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Zur Begründung trug der Beklagte vor, die Abtretung einer Kaufpreisforderung der H-
GmbH wegen Geschäftsanteilen an einer anderen GmbH, die sich zuvor in ihrem Betriebsvermögen
befunden habe, an ihren Alleingesellschafter, damit diese eigene Verbindlichkeiten tilgen könne, stelle
eine Vorteilsgewährung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung dar. Die H-GmbH habe ihrem
Gesellschafter im Sinne der Definition zur verdeckten Gewinnausschüttung einen Vermögensvorteil
zugewandt. Dieser habe darin bestanden, dass sie dem Kläger im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Anspruch
auf den Verkaufspreis gegenüber dem L abgetreten habe, mit dem diese wiederum den
Darlehensrückzahlungsanspruch des L habe tilgen können. Bei der H-GmbH sei insoweit wegen des
fehlenden Zuflusses in Höhe des ihr zustehenden Verkaufserlöses eine Vermögensmehrung verhindert
worden. Ein ordnungsgemäßer Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine entsprechende
Gewinnverteilung liege nicht vor. Die Zuwendung habe ihre Veranlassung auch im
Gesellschaftsverhältnis, einem Nichtgesellschafter wäre dieser Vorteil nicht gewährt worden. Der H-GmbH
sei durch die ihr zugeflossen drei Raten im Zeitraum 19. September 2000 bis 19. April 2001 zwar ein
betragsmäßig der Kaufpreisforderung entsprechender Betrag zugeflossen, es handele sich aber insoweit
um einen von der VGA losgelösten eigenständigen Sachverhalt. Der Kläger und nicht die H-GmbH seien
das zivilrechtlich wirksame Darlehensverhältnis mit dem L eingegangen. Durch Zahlung der
Darlehenssumme auf sein privates Girokonto habe ihm das Guthaben frei und bedingungslos zur
Verfügung gestanden. Er habe darüber verfügt, indem er Beträge auf ein dafür angelegtes und auf seinen
Namen lautendes Festgeldkonto habe umbuchen lassen, um die auf diesem Konto angefallenen
Zinserträge privat vereinnahmen zu können. Darauf hätten sich auch andere Kapitalmittel des Klägers
befunden. Zu keinem Zeitpunkt habe seitens der H-GmbH wirtschaftliches Eigentum oder ein sonstiger
Anspruch am Festgeldkonto bestanden. In der Darlehensvereinbarung vom 15. Juli 2000 sei klargestellt,
dass über die dort festgehaltenen Bestimmungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen getroffen
worden seien. Dies und die Verwendung des Darlehensbetrages dokumentierten ein eigenes
Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und dem L. Die Modalitäten der Darlehenstilgung allein seien nicht
geeignet, um eine unmittelbare Beziehung zwischen der Darlehensaufnahme und dem
Veräußerungsgeschäft herzustellen. Die vom Festgeldkonto an die H-GmbH überwiesenen Beträge seien
ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 2000 und 2001 und den dazugehörigen
Buchungsunterlagen zur Tilgung von Verbindlichkeiten der beiden Kläger gegenüber der H-GmbH
verwandt worden. Tilgung und Höhe des Tilgungsbetrages habe der Kläger bestimmt. Der H-GmbH seien
durch die Überweisungen kein Vermögensvorteil zugewandt worden. Es seien lediglich
Forderungsansprüche gegenüber den Klägern beglichen worden. Damit fehle es am Zufluss des
Verkaufserlöses bei der H-GmbH. Dass die entsprechenden Verbuchungen auf einem Fehler der früheren
Steuerberaterin beruhten und nicht so gewollt gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die
Verbuchungen widersprächen zunächst nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf mit der
Darlehensgewährung an den Kläger, der privaten Vereinnahmung des Darlehens und der zeitversetzten,
ratenweise Überweisung von insgesamt 550.000 DM. Auch die Buchungstexte auf den Kontoauszügen
des Klägers beziehungsweise der H-GmbH hätten keinen Hinweis auf eine Überweisung des Kaufpreises
enthalten. Es sei auch nicht dargelegt, dass die Steuerberaterin die Geschäftsvorfälle entgegen einer
ausdrücklichen Anweisung des Klägers eigenmächtig anders verbucht habe. Der Beklagte gehe davon
aus, dass die Verbuchungen aufgrund entsprechender zumindest vager Hinweise erfolgt seien. Eine
Klarstellung durch den Kläger sei nicht erfolgt, spätestens mit der Feststellung der Bilanz durch die
Gesellschafterversammlung habe der Kläger die Verbuchungen als Darlehenstilgung wegen der
Forderungen der H-GmbH gegen die Kläger zumindest stillschweigend gebilligt. Aufgrund der
außerordentlichen Höhe des Betrages und der augenfälligen Änderung der Höhe der ausgewiesenen
Bilanzpositionen hätte es ihm unweigerlich auffallen müssen, dass der Verkaufserlös nicht entsprechend
verbucht worden sei und eine Besserstellung zu seinen und zu Gunsten der Klägerin eingetreten sei. Im
Übrigen müsse sich der Kläger Fehler seines Beraters in einem so krassen Falle zurechnen lassen.
Mit ihrer Klage hiergegen wiederholen die Kläger ihren Vortrag, die gewählte vertragliche Gestaltung
habe auf einer irrtümlichen Empfehlung der damaligen Steuerberaterin der H-GmbH beruht. Aus diesem
Grunde sei in das Angebot der H-GmbH aufgenommen worden, dass bis zum Zugang der Annahme durch
L bei der H-GmbH die durch ihre Gesellschafterstellung an der M-GmbH begründeten Rechte und
Pflichten haben verbleiben sollen. Gemäß der Darlehensvereinbarung vom 15. Juni 2000 im Rahmen
einer dreiseitigen Verrechnungsabrede sei es zu keinem Zeitpunkt Wille der Beteiligten gewesen, dass
dem Kläger der Kaufpreis für die Beteiligung an der M-GmbH habe zufließen sollen. Vielmehr sollte der
Kläger nach Annahme des Kaufangebotes durch den L den Kaufpreis in Höhe von 500.000 DM an die H-
GmbH weiterleiten. Die Annahme des Beklagten, dass eine nicht mehr rückabwicklungsfähige verdeckte
Gewinnausschüttung bereits dadurch entstanden sei, dass die H-GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihres
Anspruches auf den Verkaufspreis diesen an den Kläger zur Tilgung seiner Verbindlichkeit gegenüber
dem L abgetreten habe, reiße eine einzelne Rechtshandlung aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt
und den umfassenden Vereinbarungen der an den Verträgen Beteiligten heraus. Nach dem
Lebenssachverhalt sollte der Verkauf der Anteile erst im Jahr 2001 wirksam werden. Zur Absicherung,
dass L auch zahle, sollte der Kaufpreis bereits 2000 fließen. Da im Gegenzug zur Abtretung des fälligen
Kaufpreisanspruchs der H-GmbH gegenüber L der Kläger verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen
500.000 DM an die H-GmbH weiterzuleiten, habe in der Abtretung des Kaufpreisanspruches noch keine
verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen. Eine Vermögensmehrung der H-GmbH sei dadurch nicht
verhindert worden, weil zeitgleich der Kläger verpflichtet gewesen sei, die 500.000 DM der H-GmbH zur
Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung des L zu überlassen. Die Annahme einer Vermögensminderung auf
Seiten der H-GmbH werde auch dadurch widerlegt, dass aus der unvollständigen und fehlerhaften
Buchhaltung der damaligen Steuerberaterin nicht hervorgehe, dass die H-GmbH ihrem
Alleingesellschafter und Geschäftsführer den Erlös aus dem Beteiligungsverkauf ohne Gegenleistung
habe zukommen lassen wollen. Dies sei auch zutreffend, da von Anfang an der Kläger den Verkaufserlös
stellvertretend für die H-GmbH vorab erhalten habe und nach Abschluss des Kaufvertrages an diese
weiterleiten sollte. Alleine dass der Kläger sich im Jahre 2000 im Besitz des Kaufpreises befunden habe,
habe bei der H-GmbH noch keine Vermögensminderung bewirkt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
könne auch nicht darauf gestützt werden, dass nach den Jahresbilanzen der H-GmbH auf den 31.
Dezember 2001 die Zahlung des Klägers als Tilgung von Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der H-
GmbH verbucht worden sei. Die Zahlungen des Klägers sollten keine Darlehensverbindlichkeiten der
Kläger gegenüber der H-GmbH zum Erlöschen bringen. Wieso die damalige Steuerberaterin die
Zahlungen des Klägers als Tilgung seiner Verbindlichkeiten verbucht habe, sei völlig unverständlich.
Weder sei dies abgesprochen gewesen noch sei eine entsprechende Weisung erteilt worden. Es fehle
aber im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 eine wirksame Buchung der Forderung aus dem
Anteilsverkauf über 500.000 DM und die entsprechende Ausbuchung der Forderung durch die Zahlung
des Klägers in gleicher Höhe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 30. September 2005 in der Fassung der hierzu
ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2006 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des
Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe eines Betrages von 250.000 DM reduziert werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, im Einklang mit der Darlehensvereinbarung vom 15. Juni 2000 zwischen L
und dem Kläger (und nicht der H-GmbH) und nach der tatsächlichen Durchführung seien dem Kläger auf
dessen Privatkonto die 500.000 DM zugeflossen. Sie seien willentlich in dessen Einflussbereich gelangt.
Die Darlehenssumme sei auch vom Kläger zur eigenen Fruchtziehung in seinem persönlichen Interesse
genutzt worden (eigene Zinserträge). Neben der verzinslichen Wiederanlage habe der Kläger über die
nachfolgende Verwendung des Betrages bestimmen können. Dieser sei nämlich nicht in einer Summe
zum Fälligkeitstag an die GmbH überwiesen worden, sondern durch drei Teilbeträge, die insgesamt sogar
mehr als 550.000 DM ausgemacht hätten und zum Teil erheblich vor dem Fälligkeitszeitpunkt geleistet
worden seien. Zu diesen frühen Zahlungszeitpunkten habe die H-GmbH nach der vertraglichen
Gestaltung von dem Kläger lediglich die Tilgung eigener Forderungen beziehungsweise der Forderungen
gegenüber der Klägerin fordern können. Ungeachtet der Frage, wer welche Buchungen veranlasst
beziehungsweise zu verantworten habe, seien die Ratenzahlungen eindeutig auf Verbindlichkeiten der
Kläger gegenüber der GmbH gebucht worden. Dies sei in dem dem Beklagten vorgelegten
Jahresabschluss deklariert gewesen. Zudem sei gemäß der zwischen der Klägerin und der H-GmbH
geschlossenen Darlehensvertrag vom 28. August 2000 ausdrücklich nochmals eine Rückzahlung des
Darlehens der H-GmbH vereinbart worden. Die Darlehenstilgungen seien zu Gunsten der
Schuldner/Kläger auch bei der Berechnung der für die Darlehensgewährung der GmbH jährlich von ihnen
zu zahlenden Zinsen berücksichtigt worden. Einer Zwischenschaltung des Klägers bei der Abwicklung der
angeblich aus steuerlichen Gründen zeitlich verzögert verkauften GmbH-Anteile hätte es nicht bedurft. Die
Darlehensvereinbarung hätte auch gleich mit der H-GmbH als der späteren Verkäuferin getroffen werden
können. Nach den Angaben der Kläger habe das Darlehen im Jahre 2000 fließen sollen, um damit den
Kaufpreis von 500.000 DM für die GmbH-Anteile abzusichern. Eine solche Absicherung sei aber in 2000
noch nicht nötig gewesen, da der Verkauf der Anteile zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewesen
sei und die H-GmbH zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Rechtsposition verloren habe. Außerdem habe
die Fälligkeit des Kaufpreises auch erst nach dem 1. April 2001 eintreten können, eine Zahlung vor dem
Fälligkeitstag habe nicht verlangt werden können. Es habe entgegen der Ansicht der Kläger auch keine
Verpflichtung des Klägers gegeben, die Darlehensbeträge an die GmbH weiterzuleiten. Sicher habe der
H-GmbH nach Abtretung des Kaufpreisanspruches an den Kläger, der diesen zur Tilgung einer
Verbindlichkeit gegenüber dem Käufer habe verwenden müssen, ein Ausgleichsanspruch zugestanden.
Ein solcher sei aber in den Bilanzen der folgenden Wirtschaftsjahre nicht ausgewiesen worden. Zweifel
bestünden auch daran, dass die ehemalige Steuerberaterin den Jahresabschluss der H-GmbH auf den
31. Dezember 2001 ohne Rücksprache mit dem Kläger beim Beklagten eingereicht haben sollen. Die
ursprüngliche Ausfertigung des Jahresabschlusses habe einen negativen Jahresüberschuss von
393.484,23 DM ausgewiesen, wobei darin weder die Beteiligung selbst noch der Verkaufserlös für die
Beteiligung ausgewiesen gewesen seien. Die Bilanz sei am 16. Juli 2003 zusammen mit der
Einkommensteuererklärung 2001 abgegeben worden. Sowohl die Steuererklärung als auch die Bilanz
habe der Kläger unterschrieben, laut Anhang zur Bilanz am 23. Mai 2003. Im Übrigen seien die Kläger für
das Verhalten ihrer Steuerberaterin selbst verantwortlich und müssten sich deren treuwidriges Verhalten
gegenüber dem Beklagten zurechnen lassen. Bis zur Aufdeckung des Sachverhalts im Rahmen der
Betriebsprüfung habe der Kläger als verantwortlicher Geschäftsführer der H-GmbH das Finanzamt nicht
davon in Kenntnis gesetzt, dass die Steuerberaterin die Steuererklärungen der GmbH eigenmächtig ohne
seine Mitwirkung eingereicht habe. Für diesen Fall habe der Kläger seine Sorgfalt- und Aufsichtspflichten
im groben Maße verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Im wirtschaftlichen Ergebnis sind durch die gewählte Gestaltung der Kläger als Alleingesellschafter der H-
GmbH sowie die Klägerin als eine ihm nahe stehende Person von Verbindlichkeiten gegenüber der H-
GmbH befreit worden. Dies bewirkte bei der H-GmbH eine Vermögensminderung beziehungsweise
verhinderte Vermögensmehrung, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalten hätte. Die H-GmbH
realisierte trotz Veräußerung ihres Anteils an der M-GmbH die in ihren Bilanzen weder zum 31. Dezember
2000 noch spätestens zum 31. Dezember ausgewiesene Kaufpreisforderung gegenüber L nicht. Dies
geschah durch den eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkenden Verzicht der H- GmbH gegenüber
dem Kläger auf Auszahlung des diesem durch den L überlassenen Betrages von 500.000 DM. Im
Ergebnis hat die H-GmbH daher ohne Gegenleistung ihren Anspruch gegen L an den Kläger abgetreten.
Zutreffend gehen Kläger und Beklagter davon aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt,
wenn auf Seiten der Körperschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
vorliegt, die sich auf die Höhe ihres Einkommens auswirkt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (so seit dem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989, I R 44/85, Bundessteuerblatt II 1989, 475). In der Regel ist
eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Eine VGA kann auch
dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine
ihm nahe stehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem
Dritten einen Vermögensvorteil zugewandt hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht,
nicht gewährt hätte. Da das Nahestehen lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter
und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilzuwendung der Kapitalgesellschaft an
den Dritten beeinflusst. Die Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher,
schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine VGA auch dann angenommen
werden, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person
erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung fehlt (zu allem zuletzt BFH mit Urteil vom 10. Oktober 2008, I R 61/07,
BFH/NV 2009, 504).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde bei der gewählten Gestaltung eine Vermögensmehrung der
H-GmbH aus der Veräußerung ihrer Anteile an der M-GmbH verhindert. Die verhinderte
Vermögensmehrung beruht auch auf dem Gesellschaftsverhältnis, da der Kläger als alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der H-GmbH, was die Vermögensvorteile für ihn und die Klägerin als
eine ihm nahestehende Person betrifft, diese als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem
fremden Dritten nicht zugewandt hätte.
Dabei ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass die Verrechnung des Kaufpreisanspruchs der H-
GmbH gegenüber L mit dessen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegenüber dem Kläger in
dessen Gesellschafterstellung ihren Grund hatte. Dabei haben zunächst zwei selbstständige Vorgänge
vorgelegen, der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und L und der Verkauf der Anteile der H-GmbH
an der M-GmbH an L. Aus dem Verkauf der Anteile hätte der H-GmbH der vereinbarte Kaufpreis von
500.000 DM zugestanden. Wegen der Darlehensvereinbarung ist der Kläger verpflichtet gewesen, bei
Ende des Darlehensverhältnisses an L 500.000 DM zurückzuzahlen. Die Form der Rückzahlung wurde
gemäß der Nummer 4 der Darlehensvereinbarung von 15. Juni 2000 geregelt. Die Rückzahlung sollte
aufgerechnet werden mit der Kaufpreisforderung der H-GmbH gegenüber dem L. Dies ließ sich nur
dadurch bewirken, dass der Kläger zwecks Verrechnung von der H-GmbH den Anspruch auf 500.000 DM
abgetreten erhielt. Für die Abtretung erhielt die H-GmbH allerdings keine Gegenleistung, insbesondere
erhielt sie nicht den dem Kläger von Seiten des L zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag von 500.000
DM als Gegenleistung.
Mit dem dem Kläger aufgrund des Darlehen zur Verfügung stehenden Betrag tilgte dieser vielmehr
Forderungen der H-GmbH gegen ihn und der ihm nahe stehenden Person, der Klägerin. So ist zwischen
den Beteiligten unstreitig, dass insgesamt Zahlungen von 550.000 DM von den Klägern zuzurechnenden
Konten an die H-GmbH flossen. In Höhe von 500.000 DM handelte es sich um die von L zur Verfügung
gestellten Mittel. Es bestand auch seitens der Kläger ein Interesse an der Rückführung der
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der GmbH. So waren sie verpflichtet, durch die vorherige
Betriebsprüfung bei der H-GmbH bestimmt, dieser wegen bestehender Verbindlichkeit Zinsen zu zahlen.
Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der Kläger mit der H-GmbH vom 28. August 2000, in der die
Zinszahlungen für 1997 und 1998 festgelegt wurden. Zeitnah bemühte sich der Kläger mit der Zahlung der
550.000 DM an die H-GmbH diese Verpflichtung aufzuheben und in eine Verpflichtung der GmbH zu
Zinszahlungen umzuwandeln, soweit diese nunmehr von den Klägern ein Darlehen erhielt.
Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es auch wegen der gesamten Gestaltung des Sachverhaltes
und der Abwicklung an einer eindeutigen und klaren Vereinbarung mit der GmbH, mit der die Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung hätte verhindert werden können. So ist eine Bewertung des
Sachverhaltes, wie von den Klägern vorgenommen, nicht nachvollziehbar. Entgegen ihrem Vortrag
bestand das wirtschaftliche Interesse der Kläger zunächst in der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten
gegenüber der H-GmbH. Aus diesem Grunde vereinbarte der Kläger mit L eine Darlehensgewährung. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die H-GmbH noch keinen Anspruch gegenüber dem L. Ein von den Klägern
behauptetes Sicherungsinteresse für die GmbH bestand daher vor Übertragung der Anteile an der M-
GmbH auf L noch nicht.
Damit ist die Einzahlung der 550.000 DM durch den Kläger auf das Konto der H-GmbH seitens der
damaligen Steuerberaterin zutreffend als Tilgung der Verpflichtungen gegenüber der H-GmbH behandelt
worden. Jedenfalls ergab sich dies aus dem Jahresabschluss der H-GmbH zum 31. Dezember 2000.
Es ist auch nicht ersichtlich, ohne dass die grundsätzliche Möglichkeit der Rückgängigmachung einer
verdeckten Gewinnausschüttung als solcher möglich wäre, dass durch die Kläger bzw. den Kläger
versucht worden wäre, die VGA rückabzuwickeln, z.B. indem in korrigierten Bilanzen der H-GmbH eine
Behandlung des Sachverhaltes in der von ihnen behaupteten Weise erfolgt wäre. Insbesondere erfolgte
keine Klarstellung bei der H-GmbH, dass die Einzahlung von 500.000 DM im Jahr 2000 spätestens mit der
Veräußerung der Anteile an der M-GmbH durch Annahme des Angebotes seitens L nunmehr als
Veräußerungserlös behandelt und dementsprechend wieder Verbindlichkeiten der Kläger in Höhe von
500.000 DM gegenüber der H-GmbH in deren Buchführung oder Bilanz ausgewiesen worden wären.
Entgegen der Auffassung der Kläger führt auch ihr Vortrag, die damalige Steuerberaterin habe irrtümlich
mit einer Verlagerung der Veräußerung der Anteile der M-GmbH an L vom Jahr 2000 in das Jahr 2001
eine diesbezügliche Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 2 KStG erreichen wollen, zu keiner anderen
Bewertung des Sachverhaltes. Der Kläger erhielt ein Darlehen des L, welches er zur Tilgung seiner
Verbindlichkeiten gegenüber der H-GmbH einsetzte. Es wird nicht ersichtlich, dass damit eine
Verlagerung der Veräußerung der Anteile an der M-GmbH durch die H-GmbH in das Jahr 2001 bewirkt
worden wäre.
Unabhängig von diesem Ergebnis hätten die Beteiligten, wie der Beklagte zutreffend ausführt, wenn
überhaupt mangels Veräußerung bereits ein Sicherungsbedürfnis der H- GmbH bestanden hätte, diesem
durch eine der getroffenen entsprechende Darlehensvereinbarungen zwischen der H- GmbH und L
entsprochen werden können.
Überdies wäre im Streitfall eine steuerbefreite Veräußerung der Anteile an einer inländischen
Kapitalgesellschaft, wie der M-GmbH nach der hier fraglichen Gesetzesfassung des § 8b Absatz 2 KStG
erst in 2002 möglich gewesen. § 8b Absatz 2 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
ist nach § 34 Absatz 7 Nummer 2 KStG auf erstmalige Gewinne und Verluste erst nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft anzuwenden gewesen, an der die Anteile bestehen, das dem letzten
Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das KStG a.F. letztmals
anzuwenden gewesen ist. Da das Wirtschaftsjahr der M-GmbH unter der letztmaligen Gültigkeit des
Körperschaftsteuergesetzes alter Fassung zum 31. Dezember 2000 endete, konnten Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen der M-GmbH erst nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, welches unter der
Gültigkeit des neuen Gesetzes endete, steuerbefreit bleiben (Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer, Band 16 § 8b, Randziffer 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Absatz 2 FGO bestehen nicht. Die Streitsache hat
keine besondere Bedeutung und beinhaltet unter Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze die
rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBL I S.3091) einzuhalten ist.