Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2010

FG Neustadt: grobes verschulden, grobe fahrlässigkeit, steuererklärung, ermittlung des sachverhaltes, sorgfalt, daten, einspruch, steuerpflichtiger, steuerberater, einkünfte

FG
Neustadt
13.12.2010
5 K 2099/09
Änderung wegen groben Verschuldens.
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2099/09
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2006; AO/FGO-Sachen
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 29. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009
dahingehend geändert, dass Zahlungen an die versorgungskasse in Höhe von 18.457 € als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (- FGO -)).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2006 zugunsten der Kläger geändert
werden kann.
Der Kläger ist freiberuflich und selbständig tätig, die Klägerin ist Buchhalterin und Hausfrau. Als Eheleute
werden sie mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 haben
die Kläger mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an den Beklagten
übermittelt und eine sog. komprimierte (verkürzte) Steuererklärung in Papierform unterschrieben
nachgereicht. In dem elektronischen Erklärungsformular hatten die Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens,
in der nach Beiträgen zu berufständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern gefragt ist,
Zahlungen des Klägers an die berufsständische Versorgungskasse nicht eingetragen. Im
Veranlagungsjahren 2005 haben sie diesen Posten in entsprechender Höhe korrekt geltend gemacht (vor
Bl. 1 Einkommensteuerakte - EStA -). Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom
25. Juli 2008 fest (Bl. 26 ff. EStA). Zahlungen an die berufsständische Versorgungskasse wurden
entsprechend der Erklärung nicht berücksichtigt. Aus den Erläuterungen zum Bescheid ergibt sich, dass
für die Veranlagung des Jahres 2006 die Günstigerprüfung ergeben habe, dass die Ermittlung der
abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem günstigeren Ergebnis führe (Bl.
27 unten EStA). Mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2007, baten die Kläger den Beklagten in
einem Schreiben vom 21. Februar 2009, den Einkommensteuerbescheid 2006 abzuändern, da ihnen bei
Erstellung der Steuererklärung 2007 aufgefallen sei, dass für das Vorjahr Zahlungen des Klägers an die
berufsständische Versorgungskasse in Höhe von 18.457 € irrtümlich nicht in Zeile 62 des Hauptvordrucks
eingetragen worden seien (Bl. 29 EStA). Der Beklagte lehnte dies ab (Bl. 30 f EStA). Mit Schreiben vom
22. April 2009 beantragten die Kläger die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides
2006 (Bl. 32 EStA). Der Kläger habe vergessen, die Zahlungen an die berufsständische
Versorgungskasse im Mantelbogen einzutragen. In den Vorjahren und im Jahr 2007 seien diese stets
erfasst worden. In Betracht käme eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (- AO -). Mit
Bescheid vom 29. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da den Kläger ein grobes Verschulden
daran treffe, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen
Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei (Bl. 34 f EStA). Zur Begründung wird im Wesentlichen
angeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Steuererklärungsformular und die beigefügten
Erläuterungen nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt gelesen habe.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2009 haben die Kläger Einspruch eingelegt, den der
Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 als unbegründet zurück gewiesen hat. Zu den
Begründungen im Einzelnen wird auf das Einspruchsschreiben (Bl. 36 f EStA) und die
Einspruchsentscheidung (Bl. 41 ff EStA) verwiesen.
Mit der dagegen bei Gericht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung
beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihren Änderungsantrag vom 22. April 2009 (Bl. 32 f EStA) und ihr
Einspruchsschreiben vom 12. Mai 2009 (Bl. 36 f EStA ). Darüber hinaus tragen sie vor, dass ihrerseits
wohl ein Verschulden, aber gleichwohl kein grobes Verschulden vorliege. Bei der Vielzahl der Formulare
und auszufüllenden Zeilen, insbesondere auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und
ausländischen Einkünfte, sei es kein grobes Verschulden, wenn man das Ausfüllen einer einzigen Zeile
übersehe; dies dürfte ein Fehler sein, der von vielen gemacht werde. Der Posten fände sich seit 1998 in
jeder Steuererklärung, nur 2006 hätten sie beim Übertrag der handschriftlichen Notizen des Klägers
vergessen, diesen einzutippen. Im Übrigen legten sie große Sorgfalt auf die Steuererklärung und
Buchhaltung; ihre Erklärungen seien seit Jahren fast fehlerfrei. Das fiele auch ihm, dem Kläger, als
Diplom-Finanzwirt (FH) und früherem Assessor am Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nicht immer leicht.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 tragen die Kläger ergänzend vor, der fehlende
Sonderausgabenabzug sei ihnen nicht aufgefallen, da sie sich von dem Steuerprogramm ElsterFormular,
die zu erwartende Steuer hätten berechnen lassen und diese Prognose mit dem Steuerbescheid 2006
nahezu übereinstimme. Hinzu komme, dass bei den Vorsorgeaufwendungen der tatsächlich abgezogene
Betrag nicht mit den Zahlen in der Einkommensteuererklärung übereinstimme. Es hätte ihnen auffallen
können, dass der Betrag gar nicht berücksichtigt worden sei, dies sei aber nicht grob fahrlässig, da es
unter den geschilderten Umständen kein sofort ins Auge fallender Fehler sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 legen die Kläger die Kopien ihrer handschriftlichen Notizen aus den
Jahren 2004 bis 2007 vor. In diesen Notizen sind in jedem Jahr - also auch im Streitjahr 2006 - die
Aufwendungen an die berufsständische Versorgungskasse handschriftlich aufgeführt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 und des Ablehnungsbescheides vom 29.
April 2009 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25. Juli 2008
dahingehend zu ändern, dass Zahlungen in Höhe von 18.457 € an die versorgungskasse als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 (Bl. 41 ff EStA). Unter Verweis auf ein Urteil des
Finanzgerichtes Köln vom 19. Dezember 2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) führt er ergänzend aus, dass
einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides im Streitfall ein grobes Verschulden
der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Beitragszahlungen entgegenstehe. Wie in einem
weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in
weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in
juris dokumentiert), solle die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit den Steuerpflichtigen von
vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu
erfüllen. Ein Steuerpflichtiger handele grob fahrlässig, wenn er in der Steuererklärung
Vorsorgeaufwendungen nicht geltend mache. Denn gemäß § 90 AO sei er verpflichtet, bei der Ermittlung
des Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig offen
lege. In der Steuererklärung sei zu den Sonderausgaben in Zeile 61 (gemeint ist Zeile 62; Anm. des
Gerichts) ausdrücklich nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gefragt.
Spätestens aber nach Ergehen des Steuerbescheides hätte dem Kläger bei Prüfung des Bescheides der
gegenüber dem Vorjahr geringere Sonderausgabenabzug auffallen können bzw. müssen. Einspruch sei
aber nicht eingelegt worden. Bei dem Kläger handele es sich auch nicht um einen steuerlichen Laien, da
er Diplom-Finanzwirt sei und vor Jahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz als Assessor tätig gewesen
sei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Ergebnis auch begründet.
Der ablehnende Bescheid vom 29. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§
101 S. 1 FGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheides 2006 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben
oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die
Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen im
Streitfall vor. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist alles was Merkmal oder Teilstück eines
steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften
materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 - III R 303/84;
BFHE 157, 488 m.w.N). Die Zahlungen an die berufsständische Versorgungskasse im Streitjahr 2006 sind
eine derartige Tatsache. Sie führt zu einer niedrigeren Steuer; denn bei Berücksichtigung der Zahlungen
kommt nach der Günstigerprüfung in § 10 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (- EStG -) für die Berechnung
der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Kläger im Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr - wie im
Bescheid zu Grunde gelegt - die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004
geltenden Fassung, sondern in der nach § 10 Abs. 3 - Abs. 4a EStG in der seit 2005 geltenden Fassung
zur Anwendung, mit dem Ergebnis, dass ein höherer Betrag an Vorsorgeaufwendungen vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig ist (vgl. Bl. 26 EStA und Bl. 51 Prozessakte).
Die Tatsache ist dem Beklagten nachträglich, nämlich mit Schreiben der Kläger vom 21. Februar 2009
bekannt geworden. Daran trifft die Kläger jedoch kein grobes Verschulden.
Als grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht
entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555,
BStBl. II 1983, 324; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl. II 1988, 109, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist kein objektiver, sondern ein
subjektiver Maßstab anzuwenden. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im
Wesentlichen eine Tatfrage. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BFH-Urteil
vom 06. Oktober 2004 - X R 14/02, BFH/NV 2005, 156 m. w. N.).
Gemäß
§ 150 Abs. 2 S. 1 AO
müssen die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht werden. Um eine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu
können, muss ein Steuerpflichtiger das Erklärungsformular und die amtlichen Anleitungen zur
Einkommensteuererklärung mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt gewissenhaft durchlesen. Die
Beschränkung der Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine
Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Als grobes Verschulden ist es
deshalb in der Rechtsprechung angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem
Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn
verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 – VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl.
II 1984, 693),oder wenn er seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unvollständige Erklärungen
abgibt (BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m.w.N.). Fehler, die
üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, dazu gehören
Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, begründen hingegen keine grobe Fahrlässigkeit (BFH-
Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand November 2010,
§ 173 Rz. 78 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall geht der Senat davon aus, dass Ursache für das
nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler der Kläger bei Erstellung der Steuererklärung
war, an dem sie nur einfaches Verschulden trifft.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger vergessen hat, die Beiträge, die er im Jahr 2006 an die
berufsständische Versorgungskasse geleistet hat, aus den handschriftlichen Notizen in die elektronische
Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Die Umstände, dass der
übrige Teil der Steuererklärung für das Jahr 2006 vollständig ausgefüllt war, die Zahlungen in den Jahren
vor 2006 und im Jahr 2007 stets geltend gemacht worden sind, darüber hinaus der Posten betragsmäßig
in den handschriftlichen Notizen der Kläger für das Jahr 2006 überschrieben mit
"Vorsorgeaufwendungen" aufgeführt ist (Bl. 43), der Kläger die Höhe der Zahlungen für das Streitjahr also
ermittelt hatte und sie geltend machen wollte, schließen - nach Überzeugung des Senats - andere
Ursachen als einen Übertragungs- bzw. Eingabefehler für das Fehlen der entsprechenden Angabe in
Zeile 62 des Mantelbogens aus. Dieser Fehler ist eine schuldhafte Nachlässigkeit des Klägers, die - nach
Überzeugung des Senats - nicht als grob zu qualifizieren ist. Denn der Senat vermag im Falle eines
Übertragungs- bzw. Eingabefehlers von Steuerdaten in die elektronischen Bildschirmvordrucke keine
Pflichtverletzung zu erkennen, die in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise die
gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler - trotz
großer Sorgfalt - allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung
größerer Dokumente am PC immer wieder vorkommen, begünstigt durch die technischen Gegebenheiten
einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des
Gesamtdokumentes zeigen. In diesem Zusammenhang fällt eine Besonderheit in der Programmführung
von ElsterFormular beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) auf, die ein
kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwert. Denn - wovon sich das Gericht
überzeugt hat - für die Eingabe in Zeile 61, die der Kläger im Hinblick auf die Klägerin ausfüllen musste,
zwingt das Programm den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechselt
anschließend aber nicht zurück, sondern bietet die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger trifft
auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der
Daten an den Beklagten bzw. bei Abgabe der sog. komprimierten Steuererklärung in Papierform bemerkt
hat; denn in der programmtechnischen Funktion "Druckvorschau", die dem Anwender einen Überblick
über die versandten Daten bieten soll, werden - so wie im anschließenden Ausdruck - nur die
eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen erscheinen nicht mehr, so auch nicht mehr die Zeile
62, in der nach Beiträgen zu berufständischen Versorgungseinrichtungen gefragt wird. Infolgedessen
konnte dem Kläger das Fehlen dieser Vorsorgeaufwendungen nicht auffallen.
Die Einschätzung, berücksichtigt auch, dass die Steuerprogramme ElsterFormular bzw. ElsterOnline, den
Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehmen und auf die
Steuerpflichtigen verlagern, und - nach Überzeugung des Senats - vor diesem Hintergrund der
Sorgfaltsverstoß eines Eingabefehler nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden muss, wie wenn
dem Bearbeiter des Finanzamts ein Übertragungs- oder Eingabefehler unterläuft. So nimmt die ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Falle eines Übertragungs- bzw. Eingabefehlers bei Erlass
eines Verwaltungsaktes regelmäßig ein mechanisches Versehen an, das der Behörde die Berichtigung
nach § 129 AO erlaubt (Beschluss des BFH vom 5. Januar 2005 - III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 m.w.N.).
Auch wenn die Vorschrift nach dem Wortlaut grundsätzlich nur für Unrichtigkeiten aus der Sphäre der
Behörde gilt, ist es sachgerecht, den gleichen Fehler auf Seiten des Steuerpflichtigen dieser Annahme
entsprechend zu qualifizieren, sodass er im Grundsatz einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht
entgegensteht.
Die Ausführungen des Beklagten zur Frage eines groben Verschuldens der Kläger lassen eine
Auseinandersetzung mit dem technischen Ablauf einer elektronischen Steuererklärung gänzlich
vermissen und reichen zur Begründung nicht aus. Die in der Einspruchsentscheidung und der
Klageerwiderung angeführten Urteile, die ein grobes Verschulden des Klägers belegen sollen, treffen aus
tatsächlicher Sicht nicht die Umstände im Streitfall und geben Grund zu der Annahme, dass der Beklagte
im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, dass auch die Rechtsprechung für
die Frage des groben Verschuldens im Einzelfall danach differenziert, aus welchen Gründen eine
Steuererklärung unvollständig eingereicht worden ist. Im Urteil des BFH vom 4. Februar 1993 (III R 78/91,
BFH/NV 1993, 641), das der Beklagte in der Einspruchsentscheidung anführt, machte ein Steuerberater,
dessen Verschulden sich die Kläger hatten zurechnen lassen müssen, unvollständige Angaben zum
Ausbildungsfreibetrag eines Kindes, und zwar in mehreren aufeinanderfolgenden
Veranlagungszeiträumen, obwohl Angaben zu einem Ausbildungsgang des Kindes gemacht worden
waren und eine Studienbescheinigung und ein Berufsausbildungsvertrag des Kindes beilagen. Im Urteil
des BFH vom 16. September 2004 (IV R 62/02, BStBl. II 2005), hat der Steuerpflichtige grob schuldhaft im
Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, da er überhaupt keine Erklärung abgegeben und den Erlass
von Schätzungsbescheiden veranlasst hat. Auch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Dezember
2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) trifft nur scheinbar den Streitfall; denn - worauf der Bevollmächtigte
des Klägers im Einspruchsverfahren zutreffend hingewiesen hat -, ist im dort entschiedenen Fall ein
Rechtsanwalt rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass die Beiträge an das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte bei der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien. Im Urteil des Finanzgerichts
München vom 6. Dezember 2006 (10 K 390/06, EFG 2007, 481) hatte ein Steuerberater, eine in einer
Zeile der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet gelassen und die zur Beantwortung der
Frage erforderlichen Prüfungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. durch Rückfrage bei den
Klägern unterlassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger - anders als im Urteil des Finanzgerichts Köln -
gewusst, dass die Zahlungen an die berufsständische Versorgungskasse als Vorsorgeaufwendungen
einkommensteuerliche Berücksichtigung finden; denn er hat die Beträge in den Veranlagungszeiträumen
vor 2006 und in 2007 geltend gemacht. Auch hat er nicht schuldhaft weitere Prüfungen unterlassen, da
sich die korrekte Höhe der Zahlungen aus seinen handschriftlichen Notizen ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bei der Prüfung des groben Verschuldens
auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25. November
1983 - VI R 8/82, BStBl. II 1984, 256; a.A von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand
September 2010, Rz. 291 m.w.N.). Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO kann
daher auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige es unterlässt, gegen einen Steuerbescheid
Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem
Finanzamt bisher nicht bekannter Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 -
XI R 47/97, a.a.O.; vom 4. Februar 1993 - III R 78/91, a.a.O.).
Auch danach trifft die Kläger kein grobes Verschulden; denn die Geltendmachung der Beiträge an die
berufsständische Versorgungskasse hat sich ihnen im Rahmen der Einspruchsfrist nicht aufdrängen
müssen. Grundsätzlich obliegt den Steuerpflichtigen bzw. ihren Bevollmächtigten bei Erhalt des
Steuerbescheides die Pflicht, die Richtigkeit der Veranlagung zu überprüfen, um gegebenenfalls
Rechtsmittel einlegen oder einen Änderungsantrag stellen können. Die Kläger haben nach ihren
Angaben, bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2006 die festgesetzte Steuer mit der
Probeberechnung aus dem Elster-Programm verglichen, konsequenterweise konnte ihnen der Fehler
dadurch nicht auffallen. Der Senat kann offen lassen, ob der Abgleich dieser Daten zur Überprüfung der
Veranlagung ausreicht bzw. welche Anstrengungen der Prüfpflicht genügen, im Rahmen derer sich nach
der Rechtsprechung die Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Denn selbst wenn man aufgrund der
juristischen Fertigkeiten und Steuerkenntnisse des Klägers eine umfassende Prüfpflicht dahingehend
annimmt, dass er die im Steuerbescheid aufgeführten einzelnen Beträge und Berechnungsposten - auch
vom Ansatz her - auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen, hätte sich ihm - nach Überzeugung des
Senats - die Geltendmachung der Beiträge nicht aufdrängen müssen. Denn zum einen ist wegen des
teilweise nur prozentualen Ansatzes der Beiträge auch für einen steuerlichen Fachmann nicht ohne
weiteres zu erkennen, welche Beträge in welcher Höhe aus der Erklärung der Berechnung zu Grunde
gelegt worden sind. Zum anderen hätte der Kläger, wenn ihm beim Ansatz der Vorsorgeaufwendungen
bzw. der Versicherungsbeiträge (Summe der Vorsorgeaufwendungen bzw. der Versicherungsbeiträge)
aufgefallen wäre, dass ein erheblicher Betrag fehlt, im vorliegenden Fall eine zusätzliche rechtliche
Überlegung dahingehend anstellen müssen, dass im Falle der Geltendmachung der Zahlungen für die
Abzugsfähigkeit die Berechnungsmethode einer anderen Rechtslage zur Anwendung kommt, die sich im
Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkt; denn nach der tatsächlich im Einkommensteuerbescheid 2006
zugrunde gelegten Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung
hätten sich die Zahlungen nicht ausgewirkt. Der Senat vermag unter diesen Umständen nicht zu
erkennen, dass sich die Geltendmachung der Zahlungen an die berufsständische Versorgungskasse in
der Einspruchsfrist aufgedrängt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten
und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Vor dem Hintergrund, dass ein Übertragungs- bzw. ein Eingabefehler
bei der Erfassung von Steuererklärungsdaten die Finanzbehörde wegen einer ähnlichen offenbaren
Unrichtigkeit gemäß § 129 AO zur Korrektur berechtigt, bedarf es nach Überzeugung des Senats schon
aus Gründen der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung höchstrichterlicher
Klärung, ob die fehlerhafte Eingabe des Steuerpflichtigen in von der Finanzverwaltung bereit gestellte
elektronische Steuerprogramme (ElsterFormular 2006/2007) - wie letztlich beim Beklagten - kein grobes
Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt.
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2
FGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem
Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil
angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit
Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel
ergibt.
Für die Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof
berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte
Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Hinweis:
Die Revision kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und
begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.