Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2010

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FG
Neustadt
23.09.2010
6 K 1585/09
Zuordnung zum Gewillkürten Betriebsvermögen; Schätzung privater Telefonkosten
Im Namen des Volkes
Urteil
6 K 1585/09
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. der Frau
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2005
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September
2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Strittig sind die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen und die Kürzung des
Betriebsausgabenabzugs wegen privater Telefonkosten.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine
Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen
Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-
Überschussrechnung.
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
statt. Dabei war der Umsatzsteuer-Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3
bzw. später BMW neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden
könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer
unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig.
Bei den Telefonkosten setzte der Prüfer eine unentgeltliche Wertabgabe wegen privater Telefonnutzung
an (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2005 zog der Beklagte aus den Feststellungen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung die einkommensteuerlichen Konsequenzen auch für das Streitjahr. Im
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. August 2007 beschränkte der Beklagte -neben anderen
Abweichungen von der Einkommensteuererklärung der Kläger, die Gegenstand des
Einspruchsverfahrens waren aber nicht Gegenstand der Klage sind- die Zuordnung zum
Betriebsvermögen auf das Kraftfahrzeug Audi A6 und berücksichtigte private Telefonkosten in Höhe von
500 €, für die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wurde. Hiergegen legten die Kläger Einspruch
ein. Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 wurde mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 wegen anderer
Streitpunkte geändert, der Einspruch mit Einspruchsentscheidung von 30. März 2009 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs BMW im
Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei
Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für
betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen
Pkw Audi A6 und BMW würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit
als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. Im Streitjahr sei das Zweitfahrzeug zu
mehr als 10% betrieblich genutzt worden. Im Nachhinein könnten sie in mühevoller Kleinarbeit anhand
des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von
Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen,
Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen
tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den
Streitjahren erstellen, sofern das Gericht dies wünsche. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten
zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen
bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch
ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor dem Streitjahr zum Ausdruck gemacht, dass die
streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom
Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft
worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur
Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das bis zum Frühjahr 2003
genutzte Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet wurde und eine jeweils 50%ige
Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden. Das Vertrauen des
Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen
könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeug zu
mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Der Beklagte hätte zu Unrecht bei der Ermittlung des
Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Telefonkosten um 500 € gekürzt. Bei privater Nutzung eines betrieblichen Telefonanschlusses sei zwar
der Betriebskostenanteil ggf. im Schätzungswege zu ermitteln, eine Schätzung komme aber nur dann in
Betracht, wenn der betriebliche Anschluss auch privat genutzt würde. Sei dies ausgeschlossen, sei eine
Schätzung nicht möglich. Der Anschluss für die freiberufliche Tätigkeit des Klägers würde ausschließlich
beruflich genutzt. Die geltend gemachten Telefonkosten von 1.243 € würden sich aus den dem Beklagten
vorliegenden Rechnungen ergeben. Sie würden eine Telefonanlage mit mehreren Anschlüssen besitzen,
wobei eine Rufnummer für die selbständige Tätigkeit des Klägers genutzt würde, eine Rufnummer der
Fax-Anschluss und eine Rufnummer der private Anschluss des Klägers sei. Die Kosten der Anschlüsse
seien in den Rechnungen der Deutschen Telekom AG getrennt aufgeführt. Für diese Telefonanlage würde
ein einheitlicher Vertrag mit der Telekom bestehen, welcher beinhalte, dass alle Gespräche im Festnetz
innerhalb Deutschlands frei seien und allein Auslandsgespräche oder Gespräche, die über eine andere
Telefongesellschaft geführt würden, kostenpflichtig seien. Da die unternehmerische Tätigkeit des Klägers
in erster Linie mit ausländischen Kunden erfolge, seien allein die beruflich getätigten Telefonate
kostenpflichtig. Sie seien nicht verpflichtet, die Telefonnummer ihres privaten Festnetzanschlusses im
öffentlichen Telefonbuch anzugeben. Weiterhin würden die Kläger über drei Handys verfügen. Ein Handy
würde von der Klägerin genutzt, zwei Handys würden vom Kläger genutzt. Die Klägerin könne mit ihrem
Handy auf Grund des Vertrages mit dem Mobilfunkanbieter mit allen Festnetzanschlüssen in Deutschland
kostenfrei telefonieren, ebenso mit allen anderen Handybesitzern, die bei dem gleichen Mobilfunkanbieter
einen Vertrag hätten, was auf die Töchter und Schwiegersöhne sowie den Kläger zutreffen würde. Ein
Handy des Klägers würde ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, ein weiteres Handy würde für
seine selbständige Tätigkeit genutzt. Die Telefonate mit den im Ausland sitzenden Kunden seien
kostenpflichtig, die Telefonate innerhalb des deutschen Festnetzes hingegen kostenfrei. Daher seien die
vom Kläger geltend gemachten Telefonkosten lediglich betrieblich veranlasst.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 30.
März 2009 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit
auch das Zweitfahrzeug BMW dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird und die
Betriebsausgaben nicht wegen privater Telefonkosten gekürzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, eine nachträglich gefertigte Aufstellung sei nicht geeignet, eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs darzulegen. Nur
zeitnah, nicht aber erst erheblich im Nachhinein erstellte Aufstellungen seien geeignet, den Umfang der
geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge glaubhaft zu machen. Die unternehmerische
Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-
Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine
Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der
Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für
das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen
fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung
der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2003 ein
Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sich aus den
Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren
benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für
2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 €
aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 € abgeschrieben worden sei.
Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 € ausgewiesen, bei dem sich
gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne. Der Kläger hätte
den Umfang seiner beruflich veranlassten Telefonate weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht, nicht
einmal die Höhe der Kosten insgesamt durch Belege nachgewiesen. Im örtlichen Telefonbuch sei nur der
Geschäftsanschluss eingetragen, dieser sei aber jedermann zugänglich. Es sei wenig glaubhaft, dass von
diesem Anschluss ausschließlich beruflich veranlasste Telefonate geführt worden seien. Gegen die
ausschließliche Nutzung des Telefonanschlusses im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers
würde auch sprechen, dass die Kläger bei ihren Vermietungsobjekten pauschale Telefon- und Fax-Kosten
von insgesamt 390 € als Werbungskosten abgezogen hätten. Da im Streitfall keinerlei Aufzeichnungen
über beruflich geführte Gespräche vorliegen würden, hätte er einen weiten Schätzungsrahmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, steht die Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht
entgegen. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum
gewillkürten Betriebsvermögen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem
Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört; als geringfügig ist
ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Die Zuordnung eines
Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende,
zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03,
BFH/NV 2004, 132 und vom 16. Juni 2004 - XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173).
Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in
geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Nicht zeitnah geführte
Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der
Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten
mehreren Bereichen -im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften
und privat- zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl
privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine
genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten
Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom
9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394).
Im Streitfall scheidet eine Zuordnung des zweiten Kraftfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen des Klägers
aus selbständiger Tätigkeit bereits deswegen aus, weil der Umfang der betrieblichen Nutzung des
Kraftfahrzeugs nicht durch zeitnah gefertigt Aufzeichnungen nachgewiesen worden ist. Die Kläger haben
eine betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs zu mehr als 10% der Gesamtfahrleistung mit Hinweis auf
ein drittes Fahrzeug, welches ihnen für die private Nutzung zur Verfügung stehen würde, lediglich
behauptet.
Soweit die Kläger die steuerliche Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs begehren, weil ihnen
Vertrauensschutz zu gewähren sei, verkennen sie bereits, dass der Beklagte das im Streitjahr genutzte
Zweitfahrzeug in den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2003 und 2004 nicht berücksichtigt hat
und das im Streitjahr 2002 genutzte Zweitfahrzeug Audi A3 durch die Kläger im Frühjahr 2003 verkauft
worden war.
Die Kläger können sich aber nicht auf die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens in eine Fortsetzung der
Veranlagungspraxis vor 2003, es werde generell ein Zweitfahrzeug im Betriebsvermögen des Klägers
berücksichtigt, berufen. Denn es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das
Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen
und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen
Zeitpunkt aufgeben. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung
eines geleasten PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte
Aufzeichnungen voraus setzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).
2.
Grundsätzlich sind Betriebsausgaben nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis ist eine Schätzung -
allerdings zum Nachteil des Steuerpflichtigen- möglich, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht genau
zu ermitteln sind oder berechnet werden können. Die Ergebnisse solcher Schätzungen müssen
wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Danach ist auch ein beruflich veranlasster Anteil von
Telefonkosten zu schätzen. Für die Ermittlung des beruflichen Umfangs kommt es dabei allerdings in
besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Seiner Mitwirkungspflicht kommt dieser
am besten dadurch nach, dass er geeignete Aufzeichnungen führt, weil er auch insoweit zur
Beweisvorsorge verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2000 - IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774).
Bei geltend gemachten Aufwendungen für Telefon besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend,
dass auch eine Telefonanlage, die dem Unternehmen zugeordnet wurde, für private Zwecke genutzt wird.
Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu
stellen. Private Telefongespräche können grundsätzlich nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.
Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang
der privaten Telefonnutzung zu schätzen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 26. März 2009 - 14 K
740/08, in juris).
Im Streitfall fehlt es insoweit bereits an einem Nachweis der vom Kläger als Betriebsausgaben geltend
gemachten Telefonkosten. Angesichts der vom Kläger erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
erscheinen die als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten dem Gericht hoch. Nach der
Lebenserfahrung ist auch nicht anzunehmen, dass von dem als betrieblich geltend gemachten
Telefonanschluss keinerlei private Telefongespräche geführt werden. Das bloße Abstreiten privater
Telefonate über diesen Anschluss ist nach den vorgenannten Grundsätzen unerheblich. Ebenso ist hier
unerheblich, dass die Kläger über weitere Telefonanschlüsse, auch Mobilfunkanschlüsse, verfügen. Das
Vorliegen weiterer Anschlüsse beseitigt den vorgenannten Anscheinsbeweis nämlich nicht. Aus den von
den Klägern vorgelegten Telefonrechnungen ergibt sich nicht, dass alle Telefonkosten über die
Grundgebühr hinaus betrieblich veranlasst sind. Dies ist von den Klägern lediglich behauptet und es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über keinerlei private Beziehungen zu Personen im
Ausland verfügen würden. Vielmehr ist angesichts der Tätigkeit des Klägers nach der Lebenserfahrung zu
vermuten, dass sich aus beruflichen Kontakten private Beziehungen entwickelt haben und daher
gelegentlich auch Privatgespräche ins Ausland geführt werden. Da sich der Kläger nach eigenen
Angaben häufig und teilweise längere Zeit im Ausland aufhält, ist zudem zu vermuten, dass er vom
häuslichen Telefonanschluss nicht nur gelegentlich von der Klägerin im Ausland angerufen wird.
Schließlich kann für die Nutzung der Mobiltelefone in gleicher Weise nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger über diese keinerlei private Gespräche führt, wenn er unterwegs ist und der
Festnetzanschluss nicht zur Verfügung steht. Der Beklagte hat vielmehr zutreffend einen Anteil der
Telefonkosten für die private Nutzung geschätzt. Diese Schätzung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht
zu hoch ausgefallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.