Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2009

FG Neustadt: numerus clausus, gewinnerzielungsabsicht, verzicht, einkünfte, einspruch, insolvenz, grundstück, zustellung, firma, richteramt

FG
Neustadt
23.09.2009
2 K 1486/08
Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung damit in Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Im Namen des Volkes
Urteil
2 K 1486/08
In dem Finanzrechtsstreit
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegengesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September
2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Unter Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 29. Januar 2007 und der Einspruchs-
entscheidung vom 14. März 2008 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 312.183,00 € festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung die damit in Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG den Großhandel mit elektrischen
Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik in dem Anwesen S-Straße ... in K. Das
Grundstück wird zum Teil von der Klägerin selbst genutzt. Ein weiterer Teil war nach Vertrag vom 8.
Dezember 2000 an die Firma C GmbH & Co. KG verpachtet. Als Miete waren 4.800,00 DM monatlich
vereinbart. Bis zum 31. Dezember 2002 war die Klägerin zu 40 % an der Firma C GmbH & Co. KG bzw. an
der C Verwaltungs GmbH beteiligt. Die C GmbH & Co. KG hat ihre Tätigkeit zum 31.12.2002 eingestellt.
Die Klägerin hat gemäß Vertrag vom Dezember 2002 zum 1. Januar 2003 sämtliche Anteile von der C
Verwaltungs GmbH übernommen. Diese GmbH führt die früheren Geschäfte der C GmbH & Co. KG in den
von der C GmbH & Co. KG angemieteten Räumen fort.
Aufgrund Vereinbarung vom Dezember 2002 und Februar 2004 wurde die Miete im Hinblick auf die
schlechte Auftragslage in der Küchenbranche für 2003 auf 0,00 € und ab 2004 auf 1.000,00 € monatlich
reduziert.
Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 statt. Der
Prüfer vertrat im Bericht vom 17.10.2006 über die Außenprüfung (Tz. 1.14) die Auffassung, dass nach § 3 c
Abs. 2 EStG die mit der unentgeltlichen Überlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur
zur Hälfte zu berücksichtigen seien, da die Ausgaben mit späteren Gewinnausschüttungen
zusammenhingen. Die nicht abziehbaren Kosten wurden vom Prüfer für das Streitjahr 2003 mit 50 % von
29.997 € = 14.999 € ermittelt und für das Streitjahr 2005 mit 8.887 €.
In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2006 zum Bericht erklärte die Klägerin, dass die Sachlage
zutreffend dargestellt sei. Eine Kürzung der Betriebsausgaben komme jedoch nicht in Betracht, da der
Pachtverzicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden sei. Ohne Pachtverzicht wäre die
Pächterin spätestens im Juli 2003 insolvenzreif und zahlungsunfähig gewesen. Der Pachtverzicht habe
auf wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen beruht, nämlich um die Geschäftsbeziehungen zu der
Pächterin dauerhaft zu erhalten.
Unter Übernahme des Prüfungsergebnisses berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 29. Januar
2007 für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der den
vorhergehenden Bescheid vom 03.01.2005 nach § 164 Abs. 2 AO änderte, die Hälfte der mit der
Nutzungsüberlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe von 14.999 € nicht als
Betriebsausgaben. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch führte die Klägerin aus, dass der
Pachtverzicht auf wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen beruht habe, um die
Geschäftsbeziehung zu der Betriebs-GmbH dauerhaft zu erhalten. Sie, die Klägerin, hätte als Vermieterin
aufgrund der Lage und den Räumlichkeiten bei Auszug oder Insolvenz der Mieterin kaum noch
Vermietungsaussichten gehabt. Es sei bekannt, dass bei schlechter werdenden wirtschaftlichen
Verhältnissen sehr oft Mietverzichtserklärungen und Reduzierungen vereinbart würden, um die Mieter zu
erhalten, denn ein längeres Leerstehen der Räume führe zu einem wesentlich höheren Schaden, wenn
nicht sogar zur totalen Unvermietbarkeit, die dann zum Verkauf oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen
führen würde. Auch die gesamtwirtschaftliche Vermietungssituation von Geschäftsräumen im Umfeld von
K sei zu berücksichtigen.
In der Rückantwort teilte der Beklagte mit, dass er nunmehr die gesamten Ausgaben im Zusammenhang
mit der Nutzungsüberlassung nicht mehr zum Abzug zulassen wolle, da es sich bei dem Pachtverzicht um
eine freiwillige Maßnahme gehandelt habe, die nur durch die „persönliche“ Nähe der Klägerin zur GmbH
zu erklären sei. Mangels Einnahmeerzielung sei ein Betriebsausgabenabzug dann aber ausgeschlossen.
Dem entspreche auch der Grundgedanke des § 3 c EStG. Die Finanzgerichte hätten in zwei
Entscheidungen (FG Bremen vom 27.04.2006 1 K 204/05 und FG Baden-Württemberg vom 12.10.2006
6 K 202/06) die Kürzung der Betriebsausgaben nach § 3 c EStG bestätigt.
Die Klägerin erwiderte, dass eine vollständige Kürzung der Ausgaben ausscheide. Vorliegend seien die
getätigten Betriebsausgaben insgesamt gewinnmindernd anzuerkennen. Die Mietreduzierungen
bezüglich der C GmbH seien objektiv und somit losgelöst vom Mieter als solchem rein wirtschaftlich
orientiert. Die entsprechenden Verpflichtungen wären andernfalls auf Seiten der C GmbH bilanztechnisch
insgesamt - auch und gerade im Drittvergleich - nicht neutral zu gestalten gewesen, so dass die dortige
bilanzielle Überschuldung den Gang in die Insolvenz und damit nach der bisherigen Erfahrung der
Vermieterin und den objektiven Gegebenheiten auf dem Vermietungssektor den dauerhaften Leerstand
eines Großteils des Objektes bedeutet hätte. Demzufolge lasse der zeitlich befristete Verzicht auf
Einnahmen nicht die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin bezüglich dieser Einnahmen entfallen.
Vielmehr belege diese Handlungsweise gerade die Gewinnerzielungsabsicht, da hier ausschließlich in
der Absicht gehandelt worden sei, entsprechende zukünftige Verluste zu vermeiden. Die zitierten FG-
Entscheidungen seien hier nicht anwendbar, da es sich dort um Fälle der Betriebsaufspaltung gehandelt
und deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2008 wies der Beklagte den Einspruch betreffend den
Feststellungszeitraum 2003 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus,
dass die Klägerin unstreitig seit dem 1. Januar 2003 zu 100 % Eigentümerin der C GmbH sei mit der
Folge, dass die Beteiligung an der C GmbH zum Betriebsvermögen der Klägerin gehöre und die Erträge
aus der C GmbH im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG demzufolge nach § 20 Abs. 3 EStG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Klägerin darstellten. Es sei weiterhin unstreitig, dass im Streitjahr Ausgaben der
Klägerin i.H.v. 29.997,00 € angefallen seien, die mit der Nutzungsüberlassung an die C GmbH im
wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Diese Ausgaben seien Betriebsausgaben der Klägerin i.S.v. § 4
Abs. 4 EStG.
In der Vereinbarung vom Dezember 2002 sei die Miete für das Jahr 2003 auf 0,00 € reduziert worden. Die
Klägerin habe mit der Vereinbarung darauf verzichtet, Mietforderungen entstehen zu lassen. Durch diesen
Verzicht auf die Pachtzahlungen habe die Klägerin nach eigenen Angaben die Insolvenz der C GmbH
abgewendet. Dadurch habe sie sich die Möglichkeit erhalten, aus der GmbH Ausschüttungen zu erhalten
oder Betriebsvermögensmehrungen zu erzielen. Ob der Gang der C GmbH in die Insolvenz wiederum -
wie von der Klägerin erklärt - den dauerhaften Leerstand eines Großteils des Objekts bedeutet hätte, sei
nicht nachgewiesen. Vielmehr sei zu erkennen, dass der Verzicht auf die Mieteinnahmen vorrangig dem
Ziel gedient habe, die C GmbH vor der Insolvenz zu schützen. Mit Einstellung der Pachtzahlungen habe
sich die Veranlassung für die hinsichtlich der Grundstücksüberlassung entstandenen Aufwendungen
geändert. Ab diesem Zeitpunkt seien die Aufwendungen für das an die GmbH verpachtete Grundstück
nicht mehr mit etwaigen Pachtzinsen in einem Veranlassungszusammenhang, sondern mit zukünftigen
Gewinnausschüttungen und Betriebsvermögensmehrungen aus der Veräußerung oder Entnahme der
Anteile an der GmbH, die nach § 3 Nr. 40 EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen hätten. Da § 3 c
Abs. 2 EStG - im Gegensatz zu § 3 c Abs. 1 EStG - keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
verlange, sondern jede objektive kausale oder finale Verknüpfung genügen lasse, sei ein wirtschaftlicher
Zusammenhang i.S.d. § 3 c Abs. 2 EStG auch zwischen den Betriebsausgaben für das an die C GmbH
überlassene Grundstück und den möglichen Beteiligungserträgen aufgrund von Ausschüttungen der C
GmbH gegeben. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen
gewesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15. April 2008 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur
Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie sei zu 100 % Gesellschafterin der C-
Verwaltung-GmbH, welche die Geschäfte als Küchenstudio von der mittlerweile eingestellten C-GmbH &
Co. KG fortführe. Dazu gehöre auch ein Mietvertrag für das Objekt S-Straße ... in K. Dieses Objekt befinde
sich im Eigentum von Frau T. W. und werde an die Klägerin vermietet. Diese nutze das Objekt zu 54,6 %
(976 qm) selbst, vermiete zu 26,9 % (480 qm) an die C-Verwaltungs-GmbH und zu 18,5 % (330 qm) an die
Multi-Media-Service G. K. unter. Die Räume seien auf die jeweiligen Bedürfnisse der Untermieter
zugeschnitten. Während die Mieteinnahmen der Firma K normal geflossen seien, sei die C-Verwaltungs-
GmbH als Verkaufsstudio von Fertigküchen wegen der allgemein schlechten Wirtschaftslage in finanzielle
Bedrängnis geraten. Sie, die Klägerin, habe sich daher Ende des Jahres 2002 entschlossen, befristet auf
die Miete 2003 ganz zu verzichten. Dies habe zu einer Entlastung der Mieterin führen sollen, welche mit
den hohen Mieten sonst bereits 2003 als Mieterin endgültig ausgefallen wäre. Der Prognose der Klägerin
nach sei ein einmaliger vollständiger Mietverzicht wirtschaftlich tragbar gewesen, um in den Folgejahren
wieder Mieteinnahmen zu erhalten. Vom wirtschaftlichen Niedergang der Mieterin wäre die Klägerin
dauerhaft betroffen gewesen, da sie eine Mieterin verloren hätte im Angesicht der schwierigen
Vermietungschancen auf absehbare Zeit keinerlei Mieteinnahmen erzielt hätte.
Die Maßnahme habe bereits im Jahr 2004 Früchte getragen, die wirtschaftliche Lage der Mieterin habe
sich zusehends gebessert, so dass zunächst eine Miete i.H.v. 12.000,00 € jährlich für das Jahr 2004 habe
gezahlt werden können.
Die Klägerin habe sodann in ihrem Jahresabschluss 100 % der Kosten der Vermietung angesetzt. Der
Beklagte habe die steuerliche Bewertung von Ausgaben für das Jahr 2003 i.H.v. 14.999,00 € und für 2004
i.H.v. 8.887,00 € fehlerhaft vorgenommen. Die vorgenannten Aufwendungen seien durch die Vermietung
veranlasst und daher als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG anzusetzen.
Einziges Interesse der Klägerin sei der Erhalt der Geschäftsbeziehung zu C-Verwaltungs-GmbH als
Mieterin gewesen. Ein schrittweiser Mietverzicht sei daher in erster Linie kein Geschenk an die Mieterin
gewesen, sondern im ureigenen Interesse der Klägerin.
Auch der Beklagte dürfe nicht mehr davon ausgehen, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Das
insoweit zitierte Urteil des Finanzgerichts Bremen (EFG 2006, 1234) betreffe eine andere Fallkonstellation.
Rein vorsorglich werde dazu ausgeführt, dass für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht neben der
Tatsache, ob befristet und schrittweise auf Mieteinnahmen verzichtet werde, noch andere Parameter
maßgebend seien. Vor 2003 sei die Miete regelmäßig gezahlt worden und ab 2004 werde sie bereits
wieder teilweise gezahlt. Weiterhin sei weder die Klägerin für den Mieter noch der Mieter für die Klägerin
der einzige Geschäftspartner. Die Gewinnerzielungsabsicht könne aber nur unter Betrachtung der
gesamten wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin beurteilt werden. Angesichts eines Gewinns im Jahr
2003 i.H.v. 327.182,04 € und im Jahr 2004 i.H.v. 317.899,62 € könne von einer fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht weder insgesamt noch in Bezug auf die Mieterin die Rede sein.
Auch der Argumentation des Beklagten zum Zusammenhang mit zukünftigen erhöhten Ausschüttungen
der C-Verwaltungs-GmbH könne nicht zugestimmt werden. Der Beklagte bemühe in diesem
Zusammenhang die Rechtsprechung, nach welcher ein einfacher wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem Mietverzicht und der Erhöhung der Ausschüttung ausreiche. Dabei übersehe der Beklagte
aber das Spannungsfeld, in dem sich der Mietverzicht abgespielt habe. Auch der sich aus dem
Veranlassungsprinzip ergebende Zusammenhang von Mieteinnahmen und Aufwendungen brauche kein
unmittelbar wirtschaftlicher, kausaler oder finaler Zusammenhang zu sein. Es genüge eine Veranlassung,
die hier zweifelsfrei auch gegeben sei. Somit sei festzuhalten, dass ein einfacher wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Mietverzicht und Aufwendungen der Klägerin auch für eine Betrachtung nach §
4 Abs. 4 EStG ausreiche. Der Beklagte sei im übrigen für den behaupteten Zusammenhang zwischen
Mietverzicht und Ausschüttungserhöhung beweisfällig geblieben.
Der Beklagte habe Rechtsprechung zitiert, die sich ausdrücklich nur auf Fälle der Betriebsaufspaltung
beziehe, bei denen außerdem langjährige unbefristete Mietverzichte für die Zukunft in einem
Gesellschafterbeschluss erklärt worden seien. Eine solche Fallkonstellation liege hier nicht vor. Eine
Betriebsaufspaltung sei unstreitig nicht gegeben. Auch sei der Mietverzicht nicht im Voraus völlig
unbefristet erfolgt.
Es sei daher festzuhalten, dass die Klägerin mit dem befristeten rückläufigen Mietverzicht den
Veranlassungszusammenhang zwischen Mietverhältnis und Aufwendungen nicht unterbrochen habe. Der
wirtschaftliche Zusammenhang bestehe i.S.d. Veranlassungsprinzips zwischen Mietverzicht und
Aufwendungen für das Mietverhältnis. Die Rechtsprechung gebe nicht vor, dass in einer solchen Situation,
der hier bestrittene Zusammenhang zwischen Mietverzicht und Ausschüttungshöhe vorgehen solle. Zwar
bedürfe es keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Mietverzicht und Ausschüttungshöhe, wenn in
einer Patt-Situation aber der Zusammenhang zwischen Mietverzicht und wirtschaftlichem Erfolg dieser
Maßnahme schon im Folgejahr ein enger Zusammenhang bestehe. Ausschüttungserhöhungen aber erst
in weit fernerer Zukunft eventuell möglich seien, also ein weiterzeitlicher Zusammenhang bestehe, dann
gehe der kürzere Zusammenhang vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung 2003 vom 29. Januar
2007 und der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2008 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf
312.183,00 € festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der
angefochtenen Einspruchsentscheidung. Er führt ergänzend aus, dass die Kläger wegen einheitlicher und
gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 und 2004 in Form des
Einspruchsbescheides vom 14. März 2008 Klage erhoben hätten. Mit der Einspruchsentscheidung vom
14. März 2008 sei allerdings nur über den Einspruch gegen die Feststellung 2003 entschieden worden.
Über den Einspruch gegen die Feststellung 2004 sei noch nicht entschieden worden.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hin hat die Klägerin die Klage für den Feststellungszeitraum
2004 zurück genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug gekürzt;
ein wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des
§ 3 c Abs. 2 EStG
zwischen den Beteiligungserträgen
und den streitigen Aufwendungen ist nicht gegeben.
I.
1. Gemäß
§ 3 c Abs. 2 S. 1 EStG
dürfen Betriebsausgaben, die mit den dem
§ 3 Nr. 40 EStG
zu Grunde
liegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung
der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.
§ 3 c Abs. 2 EStG
stellt insoweit eine mit der Einführung
des Halbeinkünfteverfahrens zusammenhängende Regelung dar. Diese Regelung gilt unabhängig
davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen anfallen.
Mit dem Halbeinkünfteverfahren soll eine Doppelbelastung der Gewinne von Körperschaften durch eine
ermäßigte Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft mit einem Körperschaftsteuersatz von 25% und
einer hälftigen Besteuerung der Einkünfte auf der Ebene des Anteilseigners vermieden werden. Nach der
– hiermit korrespondierenden - Regelung in § 3 c Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung
dürfen Ausgaben, die mit den dem
§ 3 Nr. 40 EStG
zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen,
bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers sollen neben Anschaffungskosten und Betriebsvermögensminderungen auch
Werbungskosten und Betriebsausgaben, die mit Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
im Hinblick darauf, dass Dividendenerträge nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, auch nur hälftig abgezogen
werden dürfen (vgl. nur FG Bremen, Urteil vom 27. April 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234).
Im Gegensatz zu der Regelung des
§ 3 c Abs. 1 EStG
setzt die Anwendung des
§ 3 c Abs. 2 EStG
keinen
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus; es reicht insoweit ein einfacher wirtschaftlicher
Zusammenhang, das heißt, es genügt jede objektive kausale oder finale Verknüpfung (h.M., vgl. etwa
Wacker in Schmidt, EStG, 28. Auflage, § 3 c Anm. 37). Auf der anderen Seite besteht Einigkeit darüber,
dass nicht jeder Veranlassungszusammenhang die Kürzung nach § 3 c Abs. 2 EStG rechtfertigt
(Schulte/Behnes, DB 2004, 1525, 1529).
a. Trotz dieses weiten Auslegungsverständnisses vermag der Senat sich der Auffassung des Beklagten,
der wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des
§ 3 c Abs. 2 EStG
zwischen den Beteiligungserträgen
und den streitigen Aufwendungen sei daraus herzuleiten, dass der Verzicht auf das Pachtentgelt zu einer
Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führe, nicht anzuschließen. Der Beklagte misst dieser
Regelung damit die Bedeutung einer dem
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
vergleichbaren Gewinn-
korrekturvorschrift zu, die ihr weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem erkennbaren Regelungsgehalt
zukommt (so auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006 15 V 346/06 A (F), JurisDok).
Die hälftige Kürzung der Beteiligungsaufwendungen nach
§ 3 c Abs. 2 EStG
hängt nämlich gerade nicht
davon ab, dass der Anteilseigner Erträge auf die Ebene der Kapitalgesellschaft verlagert. Denn die
typischen Beteiligungsaufwendungen wie Anschaffungskosten und Schuldzinsen für die Finanzierung der
Beteiligung lassen die Höhe der Beteiligungserträge grundsätzlich unberührt. Damit kann es auch für den
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den streitigen Aufwendungen und den (zukünftigen möglichen)
Beteiligungserträgen aus der C Verwaltungs GmbH nicht entscheidend darauf ankommen, ob es zu einer
möglichen Erhöhung der Beteiligungserträge kommt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006, aaO).
b. Gestützt wird das vorgenannte Auslegungsergebnis auch durch die rechtliche Beurteilung derjenigen
Fälle, in denen die Pachtzahlungen bei ansonsten gleichem Sachverhalt nicht – wie vorliegend im
Streitjahr- vollständig ausgesetzt, sondern (lediglich) reduziert werden. Nach dem Auslegungsverständnis
der Finanzverwaltung müssten sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Das FG Düsseldorf (Beschluss vom
19. April 2006, aaO) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dabei letztlich unklar
bleibt, wie die pauschale Betriebsausgabenkürzung des
§ 3 c Abs. 2 EStG
auf die Bandbreite möglicher
Abweichungen einer angemessenen Vergütung anzuwenden wäre.
c. Im Übrigen ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nicht jeder Veranlassungszusammenhang die
Kürzung nach § 3c Abs. 2 EStG rechtfertigt. Erforderlich ist insbesondere, dass die betreffenden
Aufwendungen eindeutig einer bestimmten Einkunftsquelle zugeordnet werden können (Herzig, DB 2003,
1459, 1466; Schulte/Behnes, DB 2004, 1525, 1529 m.w.N.). Diese eindeutige Zuordnung ist nach Ansicht
des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine
– gesetzlich nicht geregelte – Betriebsaufspaltung handelt oder nicht (zum finanzierten
Überlassungsgegenstand bei der Betriebsaufspaltung s. Crezelius, DB 2002, 1124 ff.). Zwar hebt der
Beklagte in seiner Argumentation auf die späteren Gewinnausschüttungen ab. Dies ist aber
einkommensteuerrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Einkunftsquelle nicht der alleinige und erste
Ansatzpunkt. Ausgangspunkt ist zunächst einmal das trotz vorübergehendem Mietzinsverzicht
fortbestehende Mietverhältnis, dass sich nach dem numerus clausus der Einkunftsarten ausnahmsweise
nicht im Rahmen des § 21 EStG, sondern sowohl im Rahmen der gesetzlich nicht geregelten Betriebs-
aufspaltung als auch im vorliegenden Streitfall im Rahmen der gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG
vollzieht. Unabhängig davon, ob man diesem Mietverhältnis eine „Sperrwirkung“ zukommen lässt (so
Crezelius, DB 2002, 1124, 1126), so begründet es jedenfalls eine eigene Einkunftsquelle. In diesem
Zusammenhang hat die Klägerin unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass der
vorübergehende Verzicht auf Mietzins dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses, mithin dem
Fortbestehen dieser Einkunftsquelle gedient hat.
2. Die hälftige Kürzung der Betriebsausgaben des Besitzunternehmens lässt sich auch nicht mit anderer
Begründung rechtfertigen. Der Beklagte selbst macht nicht das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht
geltend und der Senat vermag auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen. Vielmehr belegt die
Handlungsweise der Klägerin im Gegenteil die Gewinnerzielungsabsicht, da mit dem Verzicht in der
Absicht gehandelt wurde, entsprechende zukünftige Verluste zu vermeiden.
II.
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine
Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.