Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2008

FG Neustadt: steuerberater, personengesellschaft, wesentliche beteiligung, körperschaft, erwerb, geschäftsführer, notwendiges privatvermögen, einkünfte, freier mitarbeiter, auskunft

FG
Neustadt
19.11.2008
1 K 1171/06
GmbH-Anteile als Betriebsvermögen eines Steuerberaters
Im Namen des Volkes
Urteil
1 K 1171/06
In dem Finanzrechtsstreit
1. des Herrn
2. des Herrn
- Kläger -
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
beigeladen:
1. Herr
2. Herr
3. Herr
wegeneinheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Q., H. & Koll. GdbR für die Jahre
1997 und 1998
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 19. November 2008
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus
selbständiger Arbeit Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger zu 1. war seit 1993 als Steuerberater nichtselbständig beschäftigt. Der Kläger zu 2. erzielte seit
diesem Jahr aus einer Tätigkeit als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Von Juli bis
Dezember 1997 war er für die „WK ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ (im
Folgenden: WK GmbH) als freier Mitarbeiter tätig.
Am 29. Dezember 1997 erwarb der Kläger zu 2. 24 % der Anteile an der WK GmbH im Nennwert von
12.000,00 DM für 1.080.000,00 DM. Im Januar 1998 wurde er Geschäftsführer der WK GmbH. Der Kläger
12.000,00 DM für 1.080.000,00 DM. Im Januar 1998 wurde er Geschäftsführer der WK GmbH. Der Kläger
zu 1. erwarb am 19. Juni 1998 für 900.000,00 DM in gleichem Umfang wie der Kläger zu 2. Anteile an der
WK GmbH. Mit notariellem Vertrag ebenfalls vom 19. Juni 1998 wurde die WK GmbH rückwirkend zum 30.
Oktober 1997 durch Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „Q., H.
und Kollegen GdbR Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“ (im Folgenden: QHK) umgewandelt.
In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der QHK
für die Jahre 1997 und 1998 beantragten die Kläger jeweils, auf der Grundlage des § 4 Abs. 6
Umwandlungssteuergesetz -UmwStG- einen Firmenwert in Höhe von 929.957,50 DM bzw. 1.074.297,90
DM (Anschaffungskosten abzgl. Anteile am Kapital der GmbH) auf eine Nutzungsdauer von acht Jahren
abzuschreiben und die Abschreibungsbeträge als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
In den für die Streitjahre ergangenen Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 27. Oktober 1999 und 10. Oktober 2000, die nach § 164 Abs. 1
Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, erkannte der Beklagte die geltend
gemachten Sonderbetriebsausgaben an.
In den Jahren 2001 und 2002 führte der Beklagte bei der QHK eine Außenprüfung durch. Im
Abschlussbericht vom 1. August 2002 gelangte der Außenprüfer zum Ergebnis, dass die
Sonderbetriebsausgaben nicht berücksichtigt werden könnten. Weder beim Kläger zu 1. noch beim Kläger
zu 2. habe eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz -EStG- vorgelegen.
Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG finde daher keine Anwendung. Die GmbH-Anteile gälten nicht
in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft als eingelegt bzw. überführt. Als Folge könne sich ein
Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 5 UmwStG nicht ergeben, weshalb eine Zuaktivierung in einer
Ergänzungsbilanz auf Grund eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG ausgeschlossen sei. Die
Einlagefiktion des § 5 Abs. 3 UmwStG komme ebenfalls nicht zur Anwendung. Zum Umwandlungsstichtag
hätten die Gesellschaftsanteile an der WK GmbH nicht zum Betriebsvermögen der Kläger gehört, so dass
sie danach ebenfalls nicht als in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft
eingelegt bzw. überführt angesehen werden könnten. Bei Erwerb der Anteile habe eine eigene
Steuerberater-Praxis des Klägers zu 1. nicht bestanden. Einschließlich des Veranlagungszeitraums 2000
habe er in seinen Steuererklärungen weder positive noch negative Einkünfte aus selbständiger
freiberuflicher Arbeit erklärt. Bei den von ihm angeblich betreuten Mandanten habe es sich um seine
spätere Ehefrau, nahe Angehörige und andere Personen gehandelt. Ermittlungen hätten ergeben, dass
der Kläger zu 1. bei der angegebenen steuerlichen Beratung dieser Personen nach außen hin nicht als
Steuerberater aufgetreten sei. Die erworbenen GmbH-Anteile hätten deshalb zu keinem Zeitpunkt
notwendiges Betriebsvermögen einer bestehenden Einzelpraxis des Klägers zu 1. sein können. Mit der
Deklaration der erworbenen WK-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen einer Einzelpraxis habe
die zwangsweise Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen der formwechselnd
umgewandelten QHK erreicht werden sollen. Steuerliches Ziel sei es gewesen, einen ansonsten nicht
berücksichtigungsfähigen Vermögensverlust in einen Übernahmeverlust umzuwandeln, um dadurch nach
§ 4 Abs. 6 UmwStG ein aktivierungs- und abschreibungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut zu erhalten.
Beim Kläger zu 2. sei der Erwerb der Anteile und die gleichzeitig damit zusammenhängende
Geschäftsführertätigkeit bei der WK GmbH mit der Aufgabe der Steuerberater-Einzelkanzlei verbunden
gewesen, zu deren Beendigung bis zum 31. Dezember 1998 sich der Kläger zu 2. vertraglich verpflichtet
habe. Gleichzeitig sei im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbart worden,
wonach die bestehenden Mandatsverhältnisse nur noch für eine kurze Übergangszeit hätten betreut
werden dürfen. Die Beteiligung habe nicht in objektivem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit
gestanden, da diese nicht geeignet gewesen sei, die Steuerberater-Einzelkanzlei – auch nicht im Rahmen
eines Hilfsgeschäfts – zu fördern. Der Umsatz der freien Mitarbeitertätigkeit bei der WK GmbH im Jahre
1997 gehe mit einem Anteil von 16,04 % des Gesamtumsatzes nicht über übliche Geschäftsverbindungen
hinaus. Um die Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuordnen zu können, müsse auch das
subjektive Merkmal – eindeutige erkennbare Widmungsentscheidung – vorliegen. In verschiedenen im
Zeitraum 1997/98 gestellten Anträgen habe der Kläger zu 2. dargestellt, dass seine Steuerberater-
Einzelkanzlei nicht fortgeführt werden solle. Die mit der Beteiligung in Verbindung stehenden
Aufwendungen seien vom Kläger zu 2. den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden.
Hiernach fehle es für die Zuordnung der Anteile an der WK GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen
der Steuerberater-Einzelkanzlei auch am subjektiven Merkmal. Die Bildung von gewillkürtem
Betriebsvermögen sei zwar bei Freiberuflern grundsätzlich möglich, jedoch nicht bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG. Die erteilte verbindliche Auskunft vom 12. Mai 1998 entfalte keine
Bindungswirkung. Der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt weiche von dem vom Kläger zu 2.
geschilderten Sachverhalt im Hinblick auf die Zuordnung der Anteile an der WK GmbH zum
Betriebsvermögen seiner Steuerberater-Einzelkanzlei ab.
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte mit Bescheiden vom 2. Januar 2003 nach §
164 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre
1997 und 1998.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4.
Juli 2005 und 3. Januar 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 4 Abs. 3 UmwStG bei
Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft zur Ermittlung des Übernahmegewinns
oder des -verlusts der Wert der übergangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz bleibe, soweit er auf Anteile
an der übertragenden Körperschaft entfalle, die am steuerlichen Übergangsstichtag nicht zum
Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehört hätten. Für diese Anteile ergebe sich
als Folge auch kein Abschreibungsvolumen nach § 4 Abs. 6 UmwStG. § 5 UmwStG regele, welche Anteile
per Einlagefiktion am Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft gehört hätten. Es seien dies u.a. Anteile, die am Übertragungsstichtag zu einer
wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG geführt (§ 5 Abs. 2 UmwStG) oder zu einem
inländischen Betriebsvermögen gehört hätten (§ 5 Abs. 3 UmwStG). Die Beteiligung der Kläger an der WK
GmbH erfülle diese Alternativen einer Einlagefiktion nicht. Die Kläger seien an der WK GmbH nicht
wesentlich beteiligt im Sinne des § 17 EStG gewesen. Nach der in den Streitjahren geltenden Fassung
des § 17 Abs. 1 EStG habe eine wesentliche Beteiligung vorgelegen, wenn der Anteilseigner zu mehr als
25 v.H. am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt sei. Die Kläger hätten allerdings nur 24 % der Anteile an
der WK GmbH erworben. Die Anteile hätten auch nicht zum Betriebsvermögen der Kläger gehört. Am
steuerlichen Übertragungsstichtag habe der Kläger zu 1. kein Betriebsvermögen gehabt.
Betriebsvermögen setze die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Der Kläger zu 1. sei jedoch
bis zum Kauf der Anteile an der WK GmbH nicht selbständig unternehmerisch tätig gewesen, sondern
habe seine Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer nichtselbständigen
Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2000 habe er
in seinen Einkommensteuererklärungen weder positive noch negative Einkünfte aus selbständiger
freiberuflicher Tätigkeit erklärt. Er habe im Jahr 1998 einen Wechsel aus dem Angestelltenverhältnis als
Steuerberater in eine freiberufliche Mitunternehmerstellung vollzogen. Die Einrichtungsgegenstände, die
der Kläger zu 1. in seiner Einspruchsbegründung erstmals in einem Verzeichnis aufführe und als
Betriebsvermögen deklariere, gehörten mangels bestehender freiberuflicher Einzelpraxis zum
Privatvermögen.
Beim Kläger zu 2. seien der Erwerb der Anteile an der WK GmbH am 29. Dezember 1997 und die damit
zusammenhängende Geschäftsführertätigkeit ab dem 2. Januar 1998 mit der Aufgabe der Steuerberater-
Einzelpraxis verbunden gewesen. Der Kläger zu 2. habe sich dazu im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
vom 2. Januar 1998 vertraglich verpflichtet. Ebenso habe auf Grund des Vertrags ein Konkurrenzverbot
bestanden. Der Kläger zu 2. habe danach nur noch für eine Übergangszeit bereits vorhandene Mandate
weiter betreuen dürfen. Nach dieser vertraglichen Gestaltung im Geschäftsführervertrag sei die
Beteiligung an der WK GmbH nicht geeignet, die Einzelpraxis objektiv zu fördern. Die Beteiligung habe im
Gegenteil bewirkt, dass die bisherige Einzelpraxis nicht mehr um Mandate erweitert und die vorhandenen
Mandate nur zeitlich begrenzt weiter betreut werden dürften. Die Beteiligung sei nicht geeignet gewesen,
die freiberufliche Tätigkeit in der Einzelpraxis zu fördern, sondern habe diese vielmehr ersetzen sollen. In
einem Antrag vom 14. Januar 1998 auf Lohnsteuerermäßigung habe der Kläger zu 2. einen
voraussichtlichen Verlust aus der Beteiligung geltend gemacht, den er der Einkunftsart Einkünfte aus
Kapitalvermögen zugeordnet habe. In seinem Antrag vom 6. März 1998 auf Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1998 habe er ausgeführt, dass seine selbständige Praxistätigkeit in
Koblenz zum 30. Juni 1998 auslaufe; bis dahin würden von ihm nur noch Restarbeiten für die einzelnen
Mandate erbracht. Mit diesen Anträgen habe der Kläger zu 2. dargelegt, dass er seine Einzelpraxis als
Steuerberater habe beenden wollen und die Beteiligung an der WK GmbH seinem Privatvermögen
gewidmet habe. Die unter dem 12. Mai 1998 erteilte Auskunft des Finanzamts entfalte keine
Bindungswirkung. Entsprechend dem geschilderten Sachverhalt gehe die Zusage davon aus, dass die
Anteile an der WK GmbH zum Betriebsvermögen der Steuerberater-Einzelkanzlei gehört hätten. Da die
Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vorlägen, sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen.
Die Kläger haben hiergegen Klagen erhoben, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
Der Kläger zu 1. trägt vor, dass er im Oktober 1997 begonnen habe, neben seiner Angestelltentätigkeit bei
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater hinzuarbeiten.
Hierzu habe auch gehört, sich einen Mandantenstamm schrittweise aufzubauen. Außer den üblichen
Vorlaufkosten seien bis 31. Dezember 1997 keine Umsätze vereinnahmt worden. Die in Zusammenhang
mit künftigen Einnahmen stehenden Betriebsausgaben seien z.T. bis Mai 1998 vereinfachend und
irrtümlicherweise den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet worden. Zusätzlich zum
angestrebten Eigengeschäft als selbständiger Steuerberater habe er Interesse an einer
unternehmerischen Beteiligung an einer Steuerberatungskanzlei gehabt. Diese Beteiligung habe der
Stärkung der Einnahmen und der fachlichen Neupositionierung dienen sollen. Die Beteiligung an der WK
GmbH habe den Zweck verfolgt, zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit in K (und später in H) Steuer- und
Unternehmensberatungsgeschäfte zu führen. Unstreitig sei, dass die erworbenen 24 % der
Gesellschaftsanteile an der WK GmbH nicht wesentlich im Sinne des § 17 EStG seien. Allerdings habe er
die Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen angeschafft. Steuerlicher Übertragungsstichtag sei der 30.
Oktober 1997 gewesen. Werde der Anteil der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag durch einen Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft erworben und erfolge
dieser Erwerb im Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, finde § 5 Abs. 1
UmwStG unmittelbar Anwendung. Der 19. Juni 1998 sei somit maßgebend dafür, ob steuerliches
Betriebsvermögen bestanden habe.
Betriebsvermögen setze begrifflich die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Eine eingerichtete
Steuerberaterpraxis sei hierfür nicht erforderlich. Es gehöre ebenfalls nicht zu den Voraussetzungen des
freiberuflichen Wirkens, dass ein Gewerbe angemeldet und der Beginn der Tätigkeit durch ein
Praxisschild oder eine Registereintragung dokumentiert werde oder ein gesicherter Mandantenstamm
bestehe. Die Aufwendungen für eine tragfähige steuerberatende Existenz seien langfristig angelegt
gewesen. Er habe einen finanziellen Überschuss angestrebt. Die frühere Angestelltentätigkeit bei der
KPMG habe nicht in Widerspruch dazu gestanden. Da er selbständiger Steuerberater sei, sei es üblich,
neben dem Angestelltenverhältnis eine nebenberufliche werbende Tätigkeit auszuüben und damit
steuerliches Betriebsvermögen entstehen zu lassen. Es bestehe ein hinreichend wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Aufbaukosten und der künftigen Tätigkeit sowie den erwarteten
Betriebseinnahmen. Die freiberufliche Tätigkeit in Kaiserslautern sei zum 1. Juli 1998 und mehrere Jahre
später in eigener Praxis fortgeführt worden. Da es sich nicht um vergebliche Aufwendungen gehandelt
habe, müsse auch die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Juli 1998 zu einer relevanten Einkunftsart
gehören. Zum 1. Januar 1998 habe er Wirtschaftsgüter seiner Büroausstattung in das Betriebsvermögen
eingelegt. Die Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bürocontainer, Regale, Fachliteratur) hätten der Förderung
seiner freiberuflichen Tätigkeit gedient. Nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv sei eine Zuordnung zum
Betriebsvermögen geboten gewesen, da die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bejaht werde. Eine eigenbetriebliche Nutzung von mindestens
10 % eröffne das Wahlrecht, durch entsprechende persönliche Entscheidungen Betriebsvermögen zu
bilden und Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine derartige eigenbetriebliche Nutzung
liege vor, da die Wirtschaftsgüter keinen anderen Zwecken mehr gedient hätten, als der beginnenden
freiberuflichen Tätigkeit.
Der Kauf der Anteile an der WK GmbH habe das Ziel verfolgt, seine freiberufliche Arbeit zu fördern und die
Erbringung steuerberatender und prüfender Arbeiten gegen Honorar oder Gewinnbeteiligung zu
ermöglichen. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Anstellung bei der KPMG geendet habe.
Der Beteiligungskauf habe in engem fachlichem Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen
Ausbildung und Erfahrung, den branchengleichen Tätigkeiten und dem identisch qualifizierten
Gesellschafterkreis in der QHK gestanden. Der Beteiligungskauf habe auch zeitlich eng mit der Aufnahme
der Tätigkeit in Kaiserslautern zusammengehangen. Darüber hinaus habe ein enger wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit vorgelegen. Ab 1. Juli 1998 sei die Beteiligung dem
notwendigen Sonderbetriebsvermögen der QHK zwingend zuzuordnen, da die Beteiligung die
Gesellschafterstellung habe stärken sollen. Einnahmen aus der Beratungstätigkeit seien 1999 und 2001
versteuert worden. Aus Vereinfachungsgründen seien die Einnahmen als eigene
Sonderbetriebseinnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der QHK angegeben worden, da
eine eigenständige Gewinnermittlung für ein halbes Jahr (1. Januar bis 30. Juni 1998) zu aufwändig
gewesen wäre. Die Leistungen hierzu seien vor dem 1. Juli 1998 erbracht worden. Eine missbräuchliche
Gestaltung im Sinne des § 42 AO liege nicht vor. Die steuerlich günstige zulässige Lösung für alle
Anteilseigner zu wählen, könne keine schädliche Gestaltung sein.
Aus Vereinfachungsgründen habe er die Aufwendungen im Rahmen der Vorbereitungshandlungen für
seine freiberufliche Tätigkeit den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, weil eine
eigenständige Gewinnermittlung einen höheren persönlichen Arbeitsaufwand bedeutet hätte. Dass die
Aufwendungen z.T. betriebliche Aufwendungen darstellten (vorweggenommene Betriebsausgaben), sei
ihm erst während des Rechtsstreits aufgefallen. Insoweit sei die Qualifikation eines Teils der Ausgaben
versehentlich erfolgt. Im Jahr 1998 habe er weitestgehend alle Ausgaben dem Sonderbetriebsvermögen
der QHK zugeordnet, weil er davon ausgegangen sei, dass sämtliche Aktivitäten und Ausgaben mit der
künftigen Beteiligung an der Sozietät zusammengehangen hätten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass
insbesondere die werbenden Bemühungen um einen eigenen Kundenstamm und um Aufträge immer vor
dem Hintergrund erfolgt seien, eine selbständige freiberufliche Existenz aufzubauen und zu sichern. Die
abgerechneten Aufträge habe er über seine Praxis geführt und als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.
Dass Aufträge zuerst aus dem engeren Familien- und Freundeskreis eingingen, sei weder unüblich noch
unwillkommen. Es sei auch unzutreffend, dass die Beteiligung als Geldgeschäft zum Privatvermögen
eines Freiberuflers gehöre.
Der Kläger zu 2. trägt vor, dass am 16. April 1998 eine verbindliche Auskunft über die beabsichtigte
formwechselnde Umwandlung der WK GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeholt worden
sei. Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 habe der Beklagte die verbindliche Auskunft erteilt. Die
Geschäftsanteile an der WK GmbH hätten zum Betriebsvermögen seiner Steuerberater-Kanzlei gehört.
Motiv für die Beteiligung an der WK GmbH sei gewesen, dass seine freiberufliche Tätigkeit als
Steuerberater um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung habe
ergänzt werden sollen. Die WK GmbH habe eine weitergehende Tätigkeit als seine eigenen vorherigen
Aktivitäten als Steuerberater umfasst. Die Beteiligung an der WK GmbH habe in einem engen und
unmittelbaren sachlich und wirtschaftlich notwendigen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als
Steuerberater gestanden. Die Tätigkeit bei der WK GmbH entspreche auch dem Berufsbild des
Steuerberaters. Die Beteiligung sei betrieblich veranlasst gewesen, da sie unerlässliche Voraussetzung
der vorgesehenen freiberuflichen Betätigung als Wirtschaftsprüfer gewesen sei, die als umfangreiche
Aktivität angestrebt worden sei. Die Beteiligung an der WK GmbH sei etwas anderes als ein bloßes
übliches Geldgeschäft zur Vermögensanlage. Der Beklagte sei auch unzutreffend davon ausgegangen,
dass der Umsatz aus der freien Mitarbeitertätigkeit für die WK GmbH im Jahr 1997 bei 16,04 % liege. Ein
erheblicher Teil seiner freiberuflichen Leistungen für die GmbH, die im zweiten Halbjahr 1997 erbracht
worden seien, sei erst im Jahr 1998 zur Auszahlung gelangt. Die Einnahmen aus der freiberuflichen
Tätigkeit bei der WK GmbH hätten einen erheblichen Anteil am erzielten Umsatz gehabt.
Auch das subjektive Merkmal der eindeutig erkennbaren Widmungsentscheidung zum notwendigen
Betriebsvermögen der Steuerberater-Einzelkanzlei liege vor. Es sei seine Absicht gewesen, die Tätigkeit
auf dem Gebiet der Steuerberatung durch das Engagement im Rahmen der Wirtschaftsprüfung und
Unternehmensberatung zu ergänzen, um weiterhin freiberuflich tätig sein zu können. Zur
Existenzsicherung seiner Familie habe die reine steuerberatende Tätigkeit nicht ausgereicht. Um eine
Tätigkeit bei der WK GmbH weiterhin ausüben zu können, sei der Erwerb der Anteile an der Gesellschaft
Voraussetzung gewesen. In den vom Beklagten herangezogenen Anträgen zur Einkommensteuer-
Herabsetzung habe er die Darstellung vereinfacht, um nicht die gesamte Tiefe der komplexen
steuerlichen Problematik ausführen zu müssen. Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und
seiner Motivation für die Beteiligung an der WK GmbH sei insbesondere im Lohnsteuer-
Ermäßigungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Soweit der Beklagte auf den Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag verweise, habe er seine Steuerberater-Kanzlei neben der Tätigkeit in der QHK aktiv
aufrechterhalten; die jährlichen Nettoeinnahmen hätten in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich ca.
20.000,00 bis 40.000,00 DM betragen. Seit dem 1. Januar 2002 - nach der Realteilung der QHK - stellten
die Einkünfte aus seiner Einzelkanzlei sein einziges Einkommen dar. Das Aufrechterhalten seiner
Einzelkanzlei während seiner Tätigkeit für die WK GmbH bzw. die QHK habe es ihm erst ermöglicht, ab
dem Zeitpunkt der Realteilung als „Einzelkämpfer“ überleben zu können. Für den Fall, dass die Anteile an
der WK GmbH nicht zum notwendigen Betriebsvermögen zugelassen würden, seien sie als gewillkürtes
Betriebsvermögen der Steuerberater-Kanzlei zuzuordnen.
Der Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2005 die Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998 vom 2. Januar 2003
dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Feststellung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Sonderbetriebsausgaben im Jahr 1997 in Höhe von 19.374,00 DM sowie im Jahr 1998 in Höhe von
116.245,00 DM berücksichtigt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger zu 2. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2006 die Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998 vom 2. Januar
2003 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Feststellung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Sonderbetriebsausgaben im Jahr 1997 in Höhe von 22.381,00 DM sowie im Jahr 1998 in Höhe von
134.287,00 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen
und trägt ergänzend vor, dass eine eigene Steuerberaterpraxis des Klägers zu 1. vor Erwerb der Anteile
an der WK GmbH nicht bestanden habe. Die Tätigkeiten des Klägers zu 1. zwischen Oktober 1997 und
Juni 1998 seien allenfalls Vorbereitungshandlungen zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als
Steuerberater gewesen. Bis zum 30. Juni 1998 habe der Kläger zu 1. auch keine eigenständige
Gewinnermittlung erstellt. Aus Leistungen vor dem 1. Juli 1998 sollten allenfalls Erlöse in Höhe von
450,00 DM erzielt worden sein. Wirtschaftsgüter gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie
dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienten, dass sie objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb selbst
bestimmt seien. Ein Betrieb, der durch die Beteiligung an der WK GmbH hätte gefördert werden können,
habe nicht vorgelegen. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zu 1. im Rahmen von
Vorbereitungshandlungen für eine selbständige Tätigkeit schon Betriebsvermögen hätte haben können,
habe die Beteiligung an der WK GmbH nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Der Kläger zu 2. habe sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der WK GmbH beruflich umorientiert.
Die selbständige Tätigkeit habe zu Gunsten einer nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der WK
GmbH aufgegeben werden sollen. Dies ergebe sich aus den Angaben im Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung vom 14. Januar 1998 sowie im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
1998 vom 6. März 1998. Wenn der Kläger zu 2. seinerzeit beabsichtigt habe, die selbständige Tätigkeit
auslaufen zu lassen, sei die Beteiligung an der WK GmbH nicht geeignet gewesen, diese auslaufende
Tätigkeit zu fördern. Vielmehr hätten sich die Einzelpraxis und die nichtselbständige Tätigkeit als
Geschäftsführer der WK GmbH ausgeschlossen. Auch im Geschäftsführer-Anstellungs-vertrag vom 2.
Januar 1998 habe sich der Kläger zu 2. zur Beendigung der Steuerberater-Einzelkanzlei verpflichtet. Auf
Grund eines Konkurrenzverbots hätten die bestehenden Mandatsverhältnisse der Einzelkanzlei nur noch
für eine kurze Übergangszeit betreut werden dürfen. Wenn sich die Einzelkanzlei und die GmbH-
Beteiligung mit Geschäftsführertätigkeit derart konkurrierend gegenüberstünden, könne die GmbH-
Beteiligung nicht geeignet sein, die Einzelkanzlei zu fördern. Auch der Sozietätsvertrag der QHK vom 19.
Juni 1998 habe ein Wettbewerbsverbot enthalten, wonach es dem Kläger zu 2. während der Dauer der
Zugehörigkeit zur Sozietät nicht gestattet gewesen sei, eine Einzelpraxis als Steuerberater zu unterhalten.
Die Beigeladenen haben sich weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
konnte (vgl. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist unbegründet.
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 1997 und 1998 vom 2. Januar 2003 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 4. Juli 2005 und 3.
Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO).
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten
Sonderbetriebsausgaben nicht anzuerkennen sind. Der Senat folgt den Ausführungen des Beklagten in
den Einspruchsentscheidungen vom 4. Juli 2005 sowie 3. Januar 2006 und sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Wird eine Körperschaft in eine Personengesellschaft
umgewandelt und wird in diesem Zusammenhang das Vermögen der übertragenden Körperschaft
Betriebsvermögen der Personengesellschaft, können die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen
Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden (vgl. § 3
Satz 1 UmwStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Die übernehmende Personengesellschaft
hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 UmwStG). Infolge des
Vermögensübergangs ergibt sich entweder ein Übernahmegewinn oder ein Übernahmeverlust in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu
übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (vgl. § 4 Abs. 4 Satz
1 UmwStG). Ein etwaiger Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 UmwStG außer Ansatz, soweit
er auf einem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruht. Verbleibt auch hiernach noch ein
Verlust, so sind nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung die
Wertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft bis zu den
Teilwerten der Wirtschaftsgüter aufzustocken. Ein darüber hinausgehender Betrag ist gemäß § 4 Abs. 6
Satz 2 UmwStG zu aktivieren und auf fünfzehn Jahre gleichmäßig abzuschreiben, soweit er nicht auf
Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu aktivieren ist (vgl. BFH, Urteil
vom 29. April 2008, I R 103/01, BFH/NV 2008, 1425).
Grundvoraussetzung für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 UmwStG,
dass sich die Anteile an der übertragenden Körperschaft im Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft befinden. Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG, der den Übergabegewinn
bzw. –verlust definiert, unterstellt insoweit, dass sich die Anteile an der Überträgerin vollständig im
Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen der Übernehmerin befinden. Da sich im Betriebsvermögen
der übernehmenden Personengesellschaft gar keine oder nicht alle Anteile an der übertragenden
Körperschaft befinden können bzw. im Falle des Formwechsels (vgl. § 14 Satz 1 UmwStG) – wie im
Streitfall – die Übernehmerin nicht an der Überträgerin beteiligt sein kann, regelt § 5 UmwStG für diese
Fälle ergänzend, dass die dort genannten steuerverhafteten Anteile, die von den Gesellschaftern der
Personengesellschaft außerhalb des Betriebsvermögens der Personengesellschaft gehalten werden, der
Personengesellschaft für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. –verlusts zuzurechnen sind
(vgl. Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Loseblatt, Stand Juli 2007, § 4 UmwStG -
SEStEG- Rdnr. 84). Gehören danach an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der
übertragenden Körperschaft zum inländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der
übernehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UmwStG so zu
ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der
Personengesellschaft überführt worden.
Das im Streitfall geltend gemachte Abschreibungsvolumen des § 4 Abs. 6 UmwStG setzt somit voraus,
dass Anteile an der formumgewandelten WK GmbH zum inländischen Betriebsvermögen der
Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft zählen. Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten
Betriebsvermögens sein. Bei der Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut in die betriebliche Gewinnermittlung
einzubeziehen ist, ist von einer Dreiteilung in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes
Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen auszugehen. Dabei sind notwendiges
Betriebsvermögen solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie
objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH, Urteile vom 1.
Dezember 1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315; vom 6. März 1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829). Auch
wenn die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut für den
Betrieb notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit ist, muss es sich doch in irgendeiner Weise auf den
Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1987,
IV R 175/85, BStBl II 1987, 430). Dem Wirtschaftsgut muss nach seiner Art und nach den Vorstellungen
des Unternehmers eine nicht nur mögliche, sondern sichere, nicht unwesentliche Funktion im Rahmen der
Betriebsführung zukommen. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird dementsprechend die
Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen angenommen, wenn sie unmittelbar für
eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2003, XI R 39/01, BFH/NV
2004, 622). Gewillkürtes Betriebsvermögen bedingt, dass die fraglichen Wirtschaftsgüter in einem
gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet
sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399). Darüber hinaus ist für den Akt
der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zu fordern, dass
dieser zeitnah in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere
Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen
kann (vgl. BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
Nach diesen Grundsätzen ist der begehrte Sonderbetriebsausgabenabzug ungeachtet der zutreffenden
Ausführungen des Beklagten in den Einspruchsentscheidungen vom 4. Juli 2005 und 3. Januar 2006, auf
die Bezug genommen wird, nicht zuzulassen. Die Kläger, die insoweit die Feststellungslast trifft, haben
weder schlüssig dargetan noch nachgewiesen, dass die Anteile an der WK GmbH nach § 5 Abs. 3
UmwStG als in das Betriebsvermögen der formumgewandelten QHK eingelegt bzw. überführt gegolten
haben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht davon auszugehen, dass die erworbenen
Beteiligungen an der WK GmbH in der erforderlichen Weise geeignet und bestimmt waren, die behauptete
freiberufliche Tätigkeit der Kläger als Steuerberater zu fördern. Hinsichtlich des Klägers zu 1. konnte sich
der erkennende Senat nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls bereits nicht die
Überzeugung davon verschaffen, dass dieser eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater
wahrgenommen hat. Der Kläger zu 1. hat zwar geltend gemacht, er habe schon im Oktober 1997
begonnen, neben seiner Angestelltentätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eine
freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater hinzuarbeiten; eine derartige Arbeit habe er zum maßgeblichen
Zeitpunkt am 19. Juni 1998 ausgeübt. Gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1. spricht aber
bereits maßgeblich der Umstand, dass der Kläger zu 1. weder positive noch negative Einkünfte aus einer
solchen Betätigung erklärt noch eine eigenständige Gewinnermittlung vorgenommen hat. Darüber hinaus
hat der Kläger zu 1. auch nicht im Einzelnen dargelegt, welche selbständigen Beratungsleistungen er
außerhalb seiner nichtselbständigen Beschäftigung erbracht haben sollte. Die hierzu im Klageverfahren
vorgelegten Rechnungen belegen nicht, dass er im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Aufträge
übernommen und durchgeführt hat, zumal er im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen hat,
Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet zu haben. Dessen
ungeachtet ergibt sich aus den Rechnungen nicht, dass der Kläger zu 1. nachhaltig tätig geworden ist.
Abgesehen hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 UmwStG auch deshalb nicht
erfüllt, weil nicht erkennbar ist, dass und ggf. wie der Erwerb der Beteiligung an der WK GmbH unmittelbar
für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden sollte. So ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung nach ihrer
Art und nach der angeblichen unternehmerischen Betätigung besonderes Gewicht für die Betriebsführung
gehabt oder der Stärkung der unternehmerischen Position des Klägers zu 1. gedient hat. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil sich der Kläger zu 1. unmittelbar vor der Formumwandlung mit der Beteiligung
an der WK GmbH, die auf dem Gebiet der Steuer- und Unternehmensberatung sowie der
Wirtschaftsprüfung tätig war, eine mitunternehmerische Stellung (vgl. § 18 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG) erlangt hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angebliche selbständige Tätigkeit als
Steuerberater auch noch nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile und der Umwandlung in die QHK
aufrechterhalten werden sollte. Schließlich fehlt es für die Annahme notwendigen oder gewillkürten
Betriebsvermögens auch in subjektiver Hinsicht an einer Widmungsentscheidung. Namentlich ist eine
Zuordnung der Anteile an der WK GmbH zum Betriebsvermögen der (behaupteten) Einzelkanzlei des
Klägers zu 1. nicht durch objektives Verhalten für Dritte erkennbar zum Ausdruck gekommen.
Der Senat konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Kläger zu 2. erworbenen Anteile
an der WK GmbH nach § 5 Abs. 3 UmwStG der durch Formumwandlung entstandenen QHK für Zwecke
der Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts zuzurechnen sind. Der Kläger zu 2. hat allerdings
auch nach Auffassung des Beklagten im Gegensatz zum Kläger zu 1. eine selbständige
Steuerberatungspraxis betrieben. Er hat vor diesem Hintergrund vorgetragen, dass die Anteile an der WK
GmbH der Ergänzung seiner Tätigkeit als Steuerberater auf den Gebieten der Wirtschaftsprüfung und
Unternehmensberatung gedient hätten und deshalb eine betriebliche Veranlassung für den Erwerb der
Beteiligung vorgelegen habe. Eine objektive Eignung der Anteile zur Förderung des Betriebs der
Einzelkanzlei des Klägers zu 2. ist jedoch nicht gegeben, da im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der
WK GmbH tatsächliche Umstände dafür vorliegen, dass die Einzelkanzlei nicht weitergeführt werden
sollte. Hierfür spricht, dass der Kläger zu 2. zu Beginn des Jahres 1998 - unmittelbar nach dem Kauf der
Gesellschaftsanteile - zum Geschäftsführer der WK GmbH bestellt worden ist. Dass die Tätigkeit der
Einzelkanzlei nicht durch den Erwerb der Anteile an der WK GmbH gefördert werden konnte, ergibt sich im
Übrigen auch aus dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung vom 14. Januar 1998 (vgl. Bl. 24 Rb-Akte), in
welchem der Kläger zu 2. einen Verlust aus der Beteiligung geltend gemacht hat, den er den Einkünften
aus Kapitalvermögen zugerechnet hat. Bestätigt wird die zutreffende rechtliche Einschätzung des
Beklagten durch die Angaben des Klägers zu 2. in dessen Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom 6. März 1998 (vgl. Bl. 25 Rb-Akte). Auch hierin hat der Kläger zu
2. ausgeführt, dass seine selbständige Praxistätigkeit zum 30. Juni 1998 ausläuft; bis dahin werde er
lediglich noch Restarbeiten für die einzelnen Mandate erbringen. Es kommt hinzu, dass der Kläger zu 2.
sich in seinem Vertrag über die Anstellung als Geschäftsführer der WK GmbH verpflichtet hat, seine
Einzelkanzlei nicht fortzuführen. Da der Kläger zu 2. hiernach beabsichtigt hat, seine selbständige
Tätigkeit zu beenden, war die Beteiligung an der WK GmbH auch nicht geeignet, diese auslaufende
Betätigung zu fördern. Unabhängig hiervon ist im Falle des Klägers zu 2. ebenfalls weder eine Widmung
noch eine Dokumentation der Zuordnung der Anteile an der WK GmbH zum Betriebsvermögen der
selbständigen Steuerberatungspraxis erkennbar geworden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Den Beigeladenen
waren nach § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben.
Entsprechend waren auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten (vgl. § 139 Abs. 4
FGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.