Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008

FG Neustadt: grundstück, parzellenweise verpachtung, stille reserven, erbengemeinschaft, forstwirtschaft, notwendiges privatvermögen, landwirtschaftlicher betrieb, eltern, testament

FG
Neustadt
29.10.2008
1 K 1442/07
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes - Mitunternehmerschaft bei Errungenschaftsgemeinschaft
Im Namen des Volkes
Urteil
1 K 1442/07
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
Proz.-Bev.:
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegengesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998 und 1999
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Oktober
2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Grundstücksgemeinschaft vorliegt, die durch den Verkauf eines ursprünglich land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft erzielt hat.
Der Kläger und die mittlerweile verstorbene Frau K. H. waren Eheleute, die im Güterstand der sog.
Errungenschaftsgemeinschaft lebten. Die Eltern von K. H., Frau E. und Herr F. S., waren Inhaber eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Durch notariellen Vertrag vom 7. Mai 1954 (vgl. Bl. 59 ff. Grund
und Boden-Akten) übertrugen sie betrieblich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 9,8969 ha
auf ihre Tochter K. H. Von der Übertragung ausgenommen wurden die in der Gemarkung S belegenen
Grundstücke Fl.St.Nr. 255 (Grünland) mit einer Größe von 1,7570 ha sowie die Fl.St.Nrn. 1491/2 (Wald),
1491/3 (Wald) und 622 (Ackerland) mit einer Gesamtgröße von 0,557 ha. Der Übertragungsvertrag sah
vor, dass Frau K. H. ihrer Schwester E. H. 6.000,-- DM zu zahlen hatte. Zugleich verpflichtete sich Frau H.,
das – von der Übertragung ausgenommene – Vorbehaltsland ihrer Eltern nach den Regeln eines
geordneten landwirtschaftlichen Betriebs zu bewirtschaften. Die Erträgnisse aus dem Vorbehaltsland
sollten den Eltern zum Lebensunterhalt dienen.
Mit notariellem Testament vom 13. Mai 1977 (vgl. Bl. 53 ff. Grund und Boden-Akten) setzte Frau E. S. ihre
Töchter K. H. und E. H. zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Von dem Grundstück Fl.St.Nr. 255 in der
Gemarkung S vermachte Frau S. jeweils noch zu vermessende Teilflächen des Grundstücks zum Voraus
an ihre Töchter. Darüber hinaus vermachte sie ihrer Tochter K. H. die Grundstücke Fl.St.Nrn. 1491/2,
1491/3 und 622; im Gegenzug sollte Frau H. ihrer Schwester E. H. nach Vollzug des Vermächtnisses die
Hälfte des Verkehrswerts dieser Grundstücke auszahlen.
Am 31. März 1979 verstarb Frau E. S. Die Grundstücke Fl.St.Nrn. 1491/2, 1491/3 und 622 wurden Frau K.
H. im Januar 1981 zu Alleineigentum übertragen. Nach dem Tod der Miterbin E. H. am 2. Dezember 1981
wurde diese von ihrem Sohn Dr. E. H. beerbt. Das im Testament von Frau E. S. enthaltene
Vorausvermächtnis wurde durch notariellen Vertrag vom 25. August 1983 (vgl. Bl. 45 ff. Grund und Boden-
Akten) nach Teilung des Grundstücks Fl.St.Nr. 255 in S vollzogen. Von den entstandenen Teilflächen
erhielten Frau K H. das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 (1,1870 ha) und Herr Dr. E. H. das Grundstück Fl.St.Nr.
255/4 (0,5700 ha) jeweils zu Alleineigentum.
Mit notariellem Vertrag vom 14. April 1999 (vgl. Bl. 2 ff. Grund und Boden-Akten) veräußerte Frau K. H.
unter Mitwirkung des Klägers das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 zu einem Kaufpreis von 1.000.000,-- DM.
Der Beklagte ermittelte in der Folgezeit einen Veräußerungsgewinn von 950.584,-- DM, den er im
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 1. Juni 2001 in Höhe von 475.292,-- DM als Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft erfasste und auf den Kläger und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte verteilte. Mit Bescheid
vom 10. Dezember 2001 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung und ermäßigte den
Veräußerungsgewinn um 79.828,-- DM.
Auf Antrag des Klägers und seiner Ehefrau setzte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
19. Februar 2002 (1 V 1986/01) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 10. Dezember
2001 in Höhe von 184.365,-- DM Einkommensteuer und 10.140,08 DM Solidaritätszuschlag bis einen
Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Beklagten im Einspruchsverfahren aus.
Im Jahr 2005 forderte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, für die Jahre 1998 und 1999
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau mitgeteilt hatten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht
verpflichtet seien, stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 25. November 2005 für die Streitjahre Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von jeweils 475.802,-- DM gesondert und einheitlich fest, die er zur
Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau verteilte.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007
zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks Fl.St.Nr.
255/3 zu Recht als laufender Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfasst worden sei.
Das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Veräußerung land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des
Klägers und seiner Ehefrau gewesen. Das Grundstück habe ursprünglich zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute S. gehört. Dieser Betrieb sei 1954 teilweise gegen
Ausgleichszahlungen unter Zurückbehaltung von vier land- und forstwirtschaftlichen Parzellen auf K. H.
übertragen worden. Die Übertragung habe nicht dazu geführt, dass die zurückbehaltenen Grundstücke
ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren hätten. Die Eigentümer der zurückbehaltenen Flächen
seien landwirtschaftliche Unternehmer gewesen, da sie die Grundstücke für sich von Frau H. hätten
bewirtschaften lassen. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, zu welchem auch das
streitgegenständliche Grundstück gehört habe, habe bis zum Tod von Frau S. am 31. März 1979
fortbestanden. Danach sei der land- und forstwirtschaftlicher Betrieb insgesamt, einschließlich der vom
Vorausvermächtnis betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft – bestehend aus K. H. und deren Schwester E. H. –
übergegangen. Zwischen den Erben sei dadurch eine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft
entstanden. Die auf Grund des Vorausvermächtnisses K. H. zustehenden land- und forstwirtschaftlichen
Nutzflächen seien entweder bis zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses oder der Realteilung des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs der Erbengemeinschaft oder spätestens der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verblieben.
Die Erbengemeinschaft sei zumindest im Hinblick auf den zum Nachlass gehörenden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bereits unmittelbar nach dem Erbfall real geteilt worden. Sie habe sich von
Anfang an entsprechend den im Testament der Erblasserin enthaltenen Anordnungen verhalten, wenn
auch der Vollzug der Vermächtnisse erst später erfolgt sei. Nach den im Testament getroffenen
Verfügungen habe das Fl.St.Nr. 255 in zwei Teile zerlegt und K. H. den größeren Teil erhalten sollen,
während E. H. eine kleinere Fläche zugewiesen worden sei. Des Weiteren seien Frau K. H. die Flächen
Nrn. 1491/2, 1491/3 sowie 622 vermacht worden. Die Anordnungen im Testament hätten demnach alle im
Betrieb der Erblasserin noch enthaltenen und ehemals lt. Übergabevertrag zurückbehaltenen Flächen
umfasst. Der Betrieb der Erblasserin sei durch die Verfügungen im Testament in zwei selbständige
Betriebe aufgeteilt und diese den Erben vermacht worden. Dafür, dass sich die Erben von Anfang an
entsprechend den Regelungen im Testament verhalten hätten, spreche zum einen, dass sich der Bestand
an Eigentumsflächen nach den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der
Berufsgenossenschaft zumindest ab dem 1. Juli 1982 nicht mehr erhöht habe. Die Frau K. H. vermachten
Flächen hätten bereits in den Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft im Jahr 1982 enthalten sein
müssen, was darauf schließen lasse, dass der Kläger und seine Ehefrau diese Flächen von Anfang an als
ihr Eigentum angesehen und die tatsächliche Sachherrschaft über die betreffenden Grundstücksflächen
innegehabt hätten. Weiteres Indiz für ein Verhalten entsprechend der testamentarischen Anordnungen sei
die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau gegenüber dem Finanzamt zumindest ab 1982 eine
zugepachtete Fläche von 0,5700 ha erklärt hätten. Diese Fläche stimme exakt mit dem Grundstück
überein, welches Dr. H. als Rechtsnachfolger seiner Mutter 1983 im Wege des Vermächtnisvollzugs
übertragen worden sei. Dies lasse den Rückschluss zu, dass der Kläger und seine Ehefrau die Frau K. H.
zugeteilten Flächen wie auch bereits zuvor nach dem Erbfall weiter bewirtschaftet hätten und Frau E. H.
bzw. deren Sohn den ihnen zugeteilten Betrieb an den Kläger und seine Ehefrau verpachtet hätten.
Spätestens mit Vollzug des Vorausvermächtnisses durch notariellen Vertrag vom 25. August 1983 seien
die beiden verselbständigten Betriebe auch rechtlich vollständig in das Vermögen der beiden Erben
übergegangen. Ab 1983 habe somit keine Grundlage mehr für eine Tätigkeit der Erbengemeinschaft auf
mitunternehmerischer Basis bestanden. Demzufolge sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der
Erbengemeinschaft spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet, jedoch nicht zerschlagen oder aufgegeben
worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau den Frau K. H. vermachten Betrieb
in ihren laufenden Betrieb übernommen und die Frau K. H. zugewiesenen Grundstücke ohne Aufdeckung
der stillen Reserven in das bestehende Betriebsvermögen überführt hätten. Dafür spreche, dass bezüglich
des geerbten Teilbetriebs keine ausdrückliche und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung
abgegeben worden sei. Der Kläger und seine Ehefrau trügen auch die Beweislast für die Aufdeckung
stiller Reserven. Schließlich habe der ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch im spätest
möglichen Zeitpunkt der vollständigen Übertragung des selbständigen Betriebs im Jahr 1983 – wenn
auch in Form eines Nebenbetriebs – weiter fortbestanden. Eine ausdrückliche oder konkludente
Betriebsaufgabe sei nicht erfolgt. Es komme hinzu, dass der Kläger und seine Ehefrau in der Zeit von
1981 bis 1986 gegenüber dem Finanzamt immer wieder bestätigt hätten, dass noch ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb existiere. Die Tatsache, dass der Teilbetrieb nicht auf die Eheleute
gemeinsam, sondern lediglich auf Frau K. H. übertragen worden sei, sei unbeachtlich, da der Kläger und
seine Ehefrau in Errungenschaftsgemeinschaft gelebt hätten und mithin alles Hinzuerworbene ohne
weiteres Gemeinschaftseigentum geworden sei.
Das streitgegenständliche Grundstück sei selbst dann Betriebsvermögen des Klägers und seiner Ehefrau
geworden, wenn man davon ausgehe, dass nicht zwei selbständige Betriebe, sondern die einzelnen
Grundstücke unter Auflösung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Erbengemeinschaft
übertragen worden seien. In diesem Fall sei anzunehmen, dass der Kläger und seine Ehefrau das
streitgegenständliche Grundstück mit dem Vollzug des Vermächtnisses im Jahr 1983 in ihr nach wie vor
bestehendes Betriebsvermögen überführt hätten. Dafür spreche, dass weder seitens der
Erbengemeinschaft noch seitens des Klägers und seiner Ehefrau stille Reserven aufgelöst bzw. erklärt
worden seien. Die fehlende Erklärung der Aufdeckung von stillen Reserven bzw. eines Entnahmegewinns
reiche für die Annahme der Buchwertfortführung aus. Dem Steuerpflichtigen treffe auch dann die
Beweislast für die Aufdeckung stiller Reserven, wenn bei einer land- und forstwirtschaftlichen
Mitunternehmerschaft sämtliche Wirtschaftsgüter auf die Mitunternehmer übertragen würden und dadurch
die Mitunternehmerschaft ende. Diese Grundsätze müssten auch für nichtbuchführungspflichtige und in
der Vergangenheit beim Finanzamt nicht geführte und keine Steuererklärung abgebende Land- und
Forstwirte gelten. Andernfalls würden diese Steuerpflichtigen gegenüber anderen erheblich besser
gestellt, was nicht zu rechtfertigen sei. Dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau das streitgegenständliche
Grundstück in ihr bestehendes Betriebsvermögen überführt hätten, spreche auch die aus Luftaufnahmen
von 1982 und 1986 erkennbare tatsächliche Nutzung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die
Parzelle Nr. 255 des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von den Klägern spätestens ab 1980
verpachtet worden sein solle, auf der sich ein Unterstellplatz und Weidemöglichkeiten für Schafe
befunden hätten und die 1982 wohl offensichtlich noch genutzt worden seien. Der Kläger habe auch im
Wirtschaftsjahr 1987/1988 noch eine Schafzucht betrieben. Darüber hinaus sei die Parzelle in
unmittelbarer Nähe der Hofstelle des Klägers und seiner Ehefrau belegen. Der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb, zu welchem auch spätestens seit 1983 auch das streitgegenständliche
Grundstück gehört habe, sei jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht aufgegeben worden. Es
fehle insoweit an einer ausdrücklichen sowie vom Bewusstsein der Aufdeckung stiller Reserven
getragenen Aufgabeerklärung seitens der Eheleute H. gegenüber dem Finanzamt. Der Kläger und seine
Ehefrau hätten gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt. Nach den notariellen
Verträgen vom 7. Mai 1954 und 14. April 1999 hätten sie in Errungenschaftsgemeinschaft gelebt. Diese
führe bei einem wie hier ausreichenden Umfang von eigenbewirtschafteten oder verpachteten land- und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen – entsprechend den Grundsätzen zur Gütergemeinschaft – grundsätzlich
zur Annahme einer zwischen Eheleuten bestehenden land- und forstwirtschaftlichen
Mitunternehmerschaft und zwar unabhängig von ihrer tatsächlichen Mitarbeit im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb.
Mit der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass die angefochtenen Bescheide bereits
wegen Feststellungsverjährung rechtswidrig seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen sei. Schon die Übertragung einer Fläche von 9,8969 ha des landwirtschaftlichen Betriebs
durch die Mutter seiner Ehefrau im Jahr 1954 habe dazu geführt, dass das streitgegenständliche
Grundstück Fl.St.Nr. 255 aus dem damaligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen und in
das Privatvermögen der Mutter bzw. der Eltern seiner Ehefrau überführt worden sei. Die Eltern hätten zwar
einen Teil der Grundstücksflächen zurückbehalten, gleichzeitig seiner Ehefrau jedoch aufgegeben, eine
Ausgleichszahlung an ihre Schwester zu leisten und die nicht übertragenen Grundstücke zu
bewirtschaften, so dass die Eltern ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Die Eltern seiner
Ehefrau hätten mit der Übertragung der wesentlichen Grundstücksflächen sowie sämtlichen sonstigen
zum damaligen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter zu erkennen gegeben, dass sie künftig keine Land-
und Forstwirtschaft mehr ausüben wollten, zumal beide bereits im fortgeschrittenen Alter gewesen seien.
Sie hätten mit der Übertragung auf ihre Tochter zumindest konkludent eine Betriebsaufgabe erklärt.
Gerade die Tatsache, dass seine Ehefrau als Auflage die zurückbehaltenen Flächen haben
bewirtschaften müssen und die Eltern hiervon ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten wollen, spreche
dafür, dass diese nicht mehr durch Fortführung der betrieblichen Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt hätten
sorgen wollen. Die von den Eheleuten S. zurückbehaltenen Grundstücke hätten auch nicht für eine
landwirtschaftliche Tätigkeit gewinnbringend genutzt werden können.
Der Übergang der vorbehaltenen Grundstücke im Jahr 1979 auf Grund des Erbfalls habe demzufolge
bereits den Übergang von Privatvermögen auf die Erbengemeinschaft H. und H. bewirkt. Es sei daher
keine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft entstanden. Ebenso wenig sei ein noch
bestehender Betrieb in zwei selbständige Betriebe aufgeteilt worden. Es könne dahinstehen, ob die
Erbengemeinschaft bereits nach dem Erbfall 1979 real geteilt worden sei. Es werde allerdings in Abrede
gestellt, dass die Erbengemeinschaft sich von Anfang an entsprechend den im Testament getroffenen
Verfügungen verhalten habe. Die Grundstücksflächen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft
gestanden hätten, seien folgerichtig auch nicht gegenüber der Berufsgenossenschaft erklärt worden,
nachdem sie nicht zum Betriebsvermögen gehört hätten. Die Grundstücke seien auch nicht bereits zuvor
in den Angaben des Jahres 1982 gegenüber der Berufsgenossenschaft enthalten gewesen. Seine
Ehefrau und er hätten ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit bereits 1980 eingestellt. Lediglich er
selbst sei seither noch geringfügig als Landwirt im Nebenerwerb tätig gewesen. Weder seine Ehefrau und
er noch die Erbengemeinschaft hätten die Grundstücksflächen nach dem Erbfall weiter bewirtschaftet oder
Instand gehalten.
Die Erbengemeinschaft sei mit der Auseinandersetzungsvereinbarung im Jahr 1983 beendet worden.
Seine Ehefrau habe den ererbten Grundbesitz in diesem Jahr nicht in ihr Betriebsvermögen überführt, da
sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr unterhalten habe. Das
von seiner Ehefrau 1983 erworbene Grundstück sei auch nicht automatisch Gemeinschaftseigentum
geworden. Nach den Regelungen über die Errungenschaftsgemeinschaft werde das während der Ehe
von einem Ehepartner ererbte Grundvermögen nicht Gemeinschaftseigentum, sondern verbleibe im
Eigentum des Ehegatten, der das Grundstück geerbt habe. Dass seine Ehefrau und er weder stille
Reserven noch einen Übergabegewinn erklärt hätten, sei darin begründet, dass sie angenommen hätten,
bei dem Grundstück handele es sich um Privatvermögen; im Übrigen hätten sie keinerlei Kenntnisse von
steuerlichen Fragen gehabt und seien auch nicht steuerlich beraten worden. Sämtliche von seiner
Ehefrau und ihm selbst genutzten Grundstücke seien ab 1980 verpachtet worden. Lediglich er habe noch
Tätigkeiten im Nebenerwerb ausgeführt. Die Erklärungen von ihm und seiner Ehefrau in den
Einheitswertakten bezögen sich allein auf diese Tätigkeit nach Aufgabe des Betriebs, als er noch als
Landwirt im Nebenerwerb tätig gewesen sei.
Die Erbengemeinschaft K. H. und E. H. habe, nachdem seine Ehefrau und er 1980 ihren Betrieb
eingestellt hätten, das Grundstück Fl.St.Nr. 255 in S teilweise an ihn verpachtet. Ein weiterer Teil des
streitgegenständlichen Grundbesitzes sei an Herrn W. verpachtet worden. Dieser habe das Grundstück
Instand halten müssen und eine jährliche Pacht in Höhe von ca. 200,-- DM an die Erbengemeinschaft
zahlen müssen. Die Erbengemeinschaft habe daher ab 1980 das Grundstück parzellenweise verpachtet.
Er habe das Grünland und die Wiese und der Pächter W. größtenteils die landwirtschaftliche Fläche
bewirtschaftet. Die parzellenweise Verpachtung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an ihn
und den Pächter W. im Jahr 1980 habe zu einer Betriebsaufgabe geführt, selbst wenn man davon
ausgehe, dass das streitgegenständliche Grundstück Betriebsvermögen gewesen wäre. Dies ergebe sich
aus dem koordinierten Ländererlass vom 17. Dezember 1965. Die Finanzverwaltung habe nach Erlass
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1987 (BStBl II 1988, 260) im Rahmen einer
Übergangsregelung entschieden, dass es in Fällen einer parzellenweisen Verpachtung, bei denen eine
Fortführungserklärung nicht abgegeben worden sei, bei einer Betriebsaufgabe verbleibe.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 1998 und 1999 vom 25. November 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht wegen Ablaufs der Feststellungsfrist
unzulässig gewesen sei. Da der Kläger und seine Ehefrau eine Steuererklärung nicht eingereicht hätten,
habe die Feststellungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2001 für das Jahr 1998 bzw. des 31. Dezember
2002 für das Jahr 1999 begonnen. Die vierjährige Feststellungsfrist sei somit bei Erlass der Bescheide für
1998 und 1999 am 25. November 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. In dem Verfahren auf
Aussetzung der Vollziehung (1 V 1986/01) sei für das Finanzgericht unklar geblieben, ob das Grundstück
seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren habe, nachdem die Mutter von Frau K. H. verstorben sei.
Aus den in der Einspruchsentscheidung genannten Gründen sei das Grundstück nach dem Tod der Mutter
allerdings weiterhin Betriebsvermögen gewesen.
Der koordinierte Ländererlass vom 17. Dezember 1965 finde auf den Streitfall keine Anwendung. Es sei
zwar richtig, dass nach diesem Erlass die parzellenweise Verpachtung zu einer Betriebsaufgabe – bis zur
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1987 – geführt habe. Vorliegend sei der Betrieb
jedoch nicht mangels Fortführungserklärung als aufgegeben behandelt worden. Vielmehr habe von einer
Betriebsfortführung ausgegangen werden müssen, da eine wirksame Betriebsaufgabe nicht erklärt
worden sei.
Der Senat hat die Gerichtsakte 1 V 1986/01 zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 1998 und 1999 vom 25. November 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung -FGO-).
1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück Fl.St.Nr. 255 in S nach
dem Übergabevertrag vom 7. Mai 1954 nicht seine Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verloren hat. Der Senat nimmt insoweit zur Begründung auf
den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2002 (1 V 1986/01) Bezug. Im
Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Übergeber F. und E. S. auf Grund des - von der
Übertragung ausgenommenen – Vorbehaltslands von insgesamt 2,314 ha, zu dem auch das Grundstück
Fl.St.Nr. 255 gehörte, noch Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Da ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb weder eine Mindestgröße noch einen vollen landwirtschaftlichen Besatz
(Betriebsgebäude, Inventar usw.) voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 1992, IV R 41/91, BStBl
II 1993, 430 m.w.N.), führt die auf Grund von Veräußerungen oder Entnahmen erfolgte Verkleinerung der
landwirtschaftlichen Flächen bzw. Gebäude auch dann nicht zu einer Zerschlagung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dadurch eine ertragreiche Bewirtschaftung der Restfläche nicht mehr
möglich sein sollte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998, IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; vom 20.
Januar 1999, IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073). Unerheblich ist auch, ob der Betriebsinhaber aus
gesundheitlichen oder sonstigen persönlichen Gründen den Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaften
kann. Denn in der Person des Betriebsinhabers liegende Umstände wie etwa Krankheit oder Alter stehen
der Betriebsfortführung nicht entgegen. Von einer Betriebsfortführung ist dementsprechend auch dann
auszugehen, wenn dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs die Aufnahme der unterbrochenen
betrieblichen Tätigkeit wegen seines schlechten Gesundheitszustands selbst nicht mehr möglich ist,
soweit eine solche Wiederaufnahme noch durch die Rechtsnachfolger erfolgen kann (vgl. BFH, Urteil vom
15. Oktober 1987, IV R 66/86, BStBl II 1988, 260).
2. Der Beklagte hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger und seine mittlerweile verstorbene
Ehefrau K. H. in den Streitjahren Mitunternehmer im Sinne des § 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetz -EStG- waren.
Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt, d.h. auf dessen Rechnung und
Gefahr der Betrieb geführt wird. Das gilt auch dann, wenn nach außen hin ein anderer als Inhaber des
Betriebes in Erscheinung tritt, weil er ihn - z.B. als Verwalter - bewirtschaftet. Ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb, der auf die Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet ist,
geht auf Rechnung und Gefahr dessen, dem die Nutzungen des der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
dienenden Vermögens zustehen; denn auf dessen Risiko werden die Landwirtschaft und die
Forstwirtschaft betrieben. In der Regel ist das der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens, falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen
aus diesem Vermögen einem anderen überlassen muss. Solche beachtlichen Rechtsbeziehungen
können ein Pachtvertrag oder ein sonstiger Überlassungsvertrag sein. Besteht kein Vertragsverhältnis,
nach dem ein anderer als der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Hofes berechtigt ist, die
Nutzungen dieses Vermögens zu ziehen, so sind dem Eigentümer die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft auch dann zuzurechnen, wenn er den Betrieb nicht selbst führt, sondern durch einen
anderen führen lässt (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 1975, IV R 119/74, BStBl II 1975, 770; vom 7. Oktober
1982, IV R 186/79, BStBl II 1983, 73).
Ehegatten können Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn zwischen
ihnen ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an alle Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind.
Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, können allerdings auch
ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Hier gehört das
eheliche Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand (vgl. § 1442 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-
a.F.). Es wird ihnen deshalb steuerrechtlich je zur Hälfte zugerechnet (vgl.
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-). Diese Zurechnung kann zur Folge haben, dass auch die
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
gehört, beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind. Die zwischen ihnen bestehende
Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen
vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer
Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG dar (vgl. BFH, Beschluss
vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; Urteil vom 16. Februar 1995, IV R 62/94, BStBl II 1995,
592). Daher sind die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gesondert und einheitlich festzustellen,
sofern nicht ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt (vgl. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Vereinbarung
des Güterstands einer Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. §§ 1519 ff. BGB a.F.; vgl. zur Fortgeltung Art. 8 I
Nr. 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 21. Juni 1957, BGBl I 1957, 609) gilt für die Zurechnung der
Einkünfte Ähnliches wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1983, IV R
127/79, juris).
Im Streitfall haben danach die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) vorgelegen. Der Kläger und seine Ehefrau lebten
im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Die güterrechtliche Vermögensbeteiligung hatte für
beide Ehegatten entsprechende Gewinnchancen und -risiken begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass es der Annahme eines gemeinsam von den Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Unternehmens nicht entgegensteht, wenn nur ein Teil des Betriebsvermögens eheliches
Gesamtgut ist, während der übrige Teil dem nach außen als Gewerbetreibender auftretenden Ehegatten
allein gehört (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1983, a.a.O.). Bei Würdigung der gesamten Umstände des
Streitfalls, insbesondere auch der vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen, ist davon
auszugehen, dass die in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielten (positiven oder negativen)
Einkünfte dem Kläger und seiner Ehefrau als Mitunternehmer zuzurechnen waren. Es kommt hinzu, dass
der Kläger und seine Ehefrau bereits bis zum Jahr 1980 im Haupterwerb gemeinschaftlich ein land- und
fortwirtschaftliches Unternehmen betrieben haben und in der Folgezeit eine Beendigung der
Mitunternehmerschaft nicht erkennbar geworden ist. Unabhängig hiervon konnte sich der Senat auch
nach den vorgelegten Verwaltungsakten die Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger und seine
Ehefrau nach 1980 und auch noch zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks Fl.St.Nr. 255/3 in
Mitunternehmerschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben. So hat der Beklagte
etwa anlässlich einer Ortsbesichtigung am 15. Juli 1981 nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem
Kläger und seiner Ehefrau festgestellt, dass das Unternehmen des Klägers und seiner Ehefrau noch im
Nebenerwerb mit einem vorhandenen Vieh- und Maschinenbestand betrieben worden ist (vgl. Bl. 9
Einheitswertakten). Am 13. Februar 1985 hat der Kläger als Antwort auf ein vom Beklagten an ihn und
seine Ehefrau als Mitinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gerichtetes Schreiben
ebenfalls angegeben, dass noch ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Bei der weiteren Frage, ob
der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eingestellt worden ist, hat der Kläger einen Querstrich
angebracht (vgl. Bl. 10 Einheitswertakten), so dass der Beklagte nach verständiger Würdigung annehmen
konnte, dass der Kläger und seinen Ehefrau weiterhin in Mitunternehmerschaft einen land- und
fortwirtschaftlichen Betrieb fortführen. Dessen ungeachtet haben der Kläger und seine Ehefrau in den
Jahren 1986 bis 1988 hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemeinsame Erklärungen
zur Festsetzung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags abgegeben; auch ist in den
Grundsteuermess- und Einheitswertbescheiden vom 6. März 1987, 6. Juli 1988 und 14. Februar 1989 eine
Zurechnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den Kläger und seine Ehefrau erfolgt.
Einwendungen gegen die gemeinschaftliche Zurechnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind
vom Kläger und seiner Ehefrau offensichtlich nicht erhoben worden.
Im Streitfall fehlt es aus den vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007 zutreffend
dargelegten Gründen auch im Übrigen an einer zwingenden Betriebsaufgabe durch Zerschlagung des
Betriebs im Zusammenhang mit der (teilweisen) Verpachtung und der Veräußerung von Wirtschaftsgütern.
Auch in den Fällen der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist dessen Aufgabe nur
dann anzunehmen, wenn sich aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass er
endgültig eingestellt werden soll oder wenn der Steuerpflichtige eine eindeutige von dem Bewusstsein
der Aufdeckung stiller Reserven getragene Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt.
Solange dies nicht der Fall ist, ist von einer bloßen Betriebsunterbrechung auszugehen (vgl. BFH, Urteil
vom 16. Dezember 1997, VIII R 11/95, BStBl II 1998, 379; Beschlüsse vom 7. Mai 1998 und 20. Januar
1999, a.a.O.), was im Übrigen auch bei parzellenweiser Verpachtung gilt (vgl. BFH, Urteil vom 28.
November 1991, IV R 58/91, BStBl II 1992, 521). Diese insgesamt zu Gunsten einer bloßen
Betriebsunterbrechung votierende Rechtsprechung dient dem Zweck, es im Interesse des
Steuerpflichtigen zu vermeiden, dass bei Verpachtungen zwangsläufig durch die Annahme einer
Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgelöst werden, ohne dass - wie z. B. bei einer
Betriebsveräußerung - Mittel zufließen, mit denen die auf den Aufgabegewinn entfallende
Einkommensteuer entrichtet werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 20. April 1989, IV R 95/87, BStBl II 1989,
863). Eine Aufgabe des Betriebs kann daher nur bei einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechts
durch den Verpächter angenommen werden. Die Aufgabe hängt in einem solchen Fall letztlich von den
Absichten des Steuerpflichtigen ab, die aus Beweisgründen eindeutig und unmissverständlich erklärt
worden sein müssen. Der Wille, wie verfahren werden soll, muss äußerlich erkennbar und von dem
Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven
kommt. Eine derartige Erklärung seitens des Klägers und seiner Ehefrau ist im Streitfall jedoch nicht
ersichtlich. Die Eheleute haben eine ausdrückliche Erklärung über die Absicht der Betriebsaufgabe nicht
abgegeben. Auch aus sonstigen Handlungen und Erklärungen ergibt sich ein Aufgabewille nicht.
3. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Beklagten, dass der
Kläger und seine Ehefrau das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 mit dem Vollzug des Vermächtnisses im Jahr
1983 in das Betriebsvermögen des zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Mitunternehmerschaft bestehenden
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs überführt haben. Der Senat folgt den Ausführungen des Beklagten
in der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2007 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das
Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 auch dann, wenn es im Rahmen des Vermächtnisvollzugs und der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau des Klägers und Herrn Dr. E. H. in das
Privatvermögen der Ehefrau des Klägers gelangt wäre, auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung durch
eine Einlage wieder Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und
seiner Ehefrau geworden ist.
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres
zugeführt hat und die damit Betriebsvermögen geworden sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG).
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder
des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Bei der Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut in die betriebliche
Gewinnermittlung einzubeziehen ist, ist von einer Dreiteilung in notwendiges Betriebsvermögen,
gewillkürtes Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen auszugehen. Dabei sind notwendiges
Betriebsvermögen solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie
objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH, Urteile vom 1.
Dezember 1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315; vom 6. März 1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829). Auch
wenn die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut für den
Betrieb notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit ist, muss es sich doch in irgendeiner Weise auf den
Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1987, IV R
175/85, BStBl II 1987, 430). Dem Wirtschaftsgut muss nach seiner Art und nach den Vorstellungen des
Unternehmers eine nicht nur mögliche, sondern sichere, nicht unwesentliche Funktion im Rahmen der
Betriebsführung zukommen. Dementsprechend gehören auch Grundstücke und Grundstücksteile, die
ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden,
regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 1979, IV R 55/74, BStBl II
1980, 5). Gewillkürtes Betriebsvermögen bedingt, dass die fraglichen Wirtschaftsgüter in einem gewissen
objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (vgl.
BFH, Urteil vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399). Darüber hinaus ist für den Akt der
erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zu fordern, dass dieser
zeitnah in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere
Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen
kann (vgl. BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
Hiervon ausgehend ist das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 selbst dann, wenn es mit dem Vermächtnisvollzug
vom 25. August 1983 in das Privatvermögen der Ehefrau des Klägers überführt worden wäre, im Hinblick
auf seine tatsächliche Nutzung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und seiner Ehefrau
wieder Betriebsvermögen geworden. Hierfür spricht, dass eine Teilfläche des Grundstücks durch die
Bewirtschaftung seitens des Klägers im Rahmen des fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs einer betrieblichen Verwendung zugeführt worden ist. Unabhängig davon, ob bereits dadurch
das Grundstück insgesamt objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt
worden ist, ist auch die an Herrn W. verpachtete Teilfläche landwirtschaftlich genutzt worden. Hierbei ist in
Rechnung zu stellen, dass der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen ihres land- und fortwirtschaftlichen
Betriebs – ohne dass es zu dessen Aufgabe gekommen wäre – bereits Grundstücke verpachtet hatten und
damit ohnehin schon Geschäftsvorgänge wie die Verpachtung des Grundstücks Fl.St.Nr. 255/3, die von
der Erbengemeinschaft H. und H. nach deren Beendigung nicht mehr selbst vorgenommen werden
konnte, Gegenstand der betrieblichen Betätigung waren. Geschäftsvorfälle, die ihrer Art nach in einem
land- und forstwirtschaftlichen oder einem Gewerbebetrieb anfallen, können nur dann der privaten
Vermögensverwaltung eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn sie eindeutig privat veranlasst
sind und auf Grund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen
zu unterscheiden sind (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 20/01, BFH/NV 2003, 557). Gelingt
dieser Nachweis nicht, so ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum
Betrieb sachlich gerechtfertigt, die Grundstücke im Betriebsvermögen zu erfassen (vgl. BFH, Urteile vom
27. Februar 1991, XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524 und vom 2. September 1992, XI R 46/91, BFH/NV 1993,
24). Auch vor diesem Hintergrund ist das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 mit der Verpachtung von Teilflächen
an Herrn W. vom Kläger und seiner Ehefrau in Mitunternehmerschaft betrieblich genutzt worden.
Schließlich hat der land- und fortwirtschaftliche Betrieb des Klägers und seiner Ehefrau selbst zu ihrem
Betriebsvermögen gehörende Grundstücke verpachtet und damit gleichartige Geschäfte betrieben.
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den koordinierten Ländererlass vom 17. Dezember 1965
und die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1987 (IV R 66/86, BStBl II 1988, 260)
ergangene Übergangsregelung der Finanzverwaltung berufen, da er und seine Ehefrau nach den
dargestellten Grundsätzen weiterhin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und eine
parzellenweise Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs nicht stattgefunden hat. Im Übrigen sind der
Kläger und seine Ehefrau ausweislich ihrer Angaben in den Erklärungen zur Festsetzung des
Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags selbst von einem Fortbestand des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen.
5. Der Beklagte war letztlich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, die angefochtenen
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre
1998 und 1999 zu erlassen. Namentlich war die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht wegen
Ablaufs der Feststellungsfrist gem. § 181 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 AO unzulässig. Die vierjährige
Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn –
wie im Streitfall – eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Da der Kläger und seine Ehefrau Erklärungen zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht eingereicht haben,
begann im Streitfall die Feststellungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2001 für das Jahr 1998 und des 31.
Dezember 2002 für das Jahr 1999. Die vierjährige Feststellungsfrist war somit bei Erlass der
Feststellungsbescheide für 1998 und 1999 am 25. November 2005 noch nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei herunter geladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.