Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2011

FG Neustadt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, steuererklärung, elektronische signatur, steuerberater, einspruch, einkünfte, steuerberechnung, vertreter, daten, stempel

FG
Neustadt
21.02.2011
5 K 2680/09
Ohne elektronische Signatur übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung kann trotz ihrer
fehlenden Wirksamkeit von steuerlicher Bedeutung sein
Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2680/09
In dem Finanzrechtsstreit
der Frau
- Klägerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenAblehnung des Antrages auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007, Einkommensteuer
2007
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Februar
2011 durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
die ehrenamtliche Richterin
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 werden aufgehoben und der Beklagte wird
verpflichtet, über den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 23. Juli
2008.
Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr T. G., werden für das Streitjahr 2007 gemeinsam zur
Einkommensteuer veranlagt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 30. April 2007 wurde Herr D beauftragt, ein
Gutachten zu erstellen, ob dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Ehemannes der Klägerin stattzugeben und das Insolvenzverfahren zu eröffnen sei. In seinem Gutachten
vom 29. Mai 2007 (Bl. 10 – 18 der Einkommensteuerakte 2007) kam er zu dem Ergebnis, dass bei dem
Ehemann der Klägerin der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit gegeben sei und dass dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzugeben und das Insolvenzverfahren zu eröffnen sei.
Das Gutachten enthält u. a. auch Ausführungen zu Verträgen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann
aus dem Jahr 2003 (Wohnungseinrichtung, 3 Grundstücke in K) und über die Veräußerung einer
Eigentumswohnung der Klägerin im Januar 2004 (an Herrn W) und die Veräußerung einer weiteren
Eigentumswohnung der Klägerin im März 2007 (an Herrn P. N.).
Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde sodann am 7. April 2008 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt K bestimmt.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 (Bl. 2 f. der Einkommensteuerakte 2007) forderte der Beklagte den
Insolvenzverwalter (u.a.) auf, bis spätestens 30. Mai 2008 die Einkommensteuererklärung für 2007 - unter
der Steuernummer des Schuldners - abzugeben.
Die Klägerin und/oder ihr Ehemann erhielt(en) keine Aufforderung zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008, der an die Klägerin adressiert war und „für
Herrn und Frau T. und U. G.“ erging, wurde die Einkommensteuer auf 11.432 € festgesetzt. Als
Besteuerungsgrundlagen wurden Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 10.000 €, Einkünfte der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 50.647 € und
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin (Grundstücksverkauf an Herrn P. N.) in
Höhe von 100.000 € in Ansatz gebracht. In den Erläuterungen wurde Folgendes ausgeführt:
„Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie
trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben haben. Reichen Sie bitte
Ihre Steuererklärungen/Steueranmeldung unverzüglich nach, denn die Schätzung befreit Sie nicht von
Ihrer Erklärungs-/Anmeldungspflicht. Trotz der Schätzung kann eine
Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. In diesem Fall kann möglicherweise
Straffreiheit/Bußgeldfreiheit erlangt werden, wenn eine Steuererklärung/Steueranmeldung nachgereicht
wird und die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern fristgerecht entrichtet werden. Eine Änderung dieses
Bescheides zu Ihren Gunsten ist nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen,
insbesondere nach Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich. (...)„
Handschriftlich enthält die Aktenausfertigung des Bescheids nach den Erläuterungen noch folgenden
Zusatz:
„Sie schulden die nach diesem Bescheid zu entrichtenden Beträge gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Für
ihren Ehegatten wurde eine Steuerberechnung erteilt.“
Die genannte „Steuerberechnung“ befindet sich auf Bl. 25 f. der Einkommensteuerakte für 2007, und zwar
wurde der der Klägerin bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid wie folgt abgeändert:
Das Wort „Bescheid“ wurde durchgestrichen und durch das Wort „Steuerberechnung“ ersetzt, die Worte
„festgesetzt werden“ wurden ebenfalls durchgestrichen und durch das Wort „Betrag“ ersetzt, die Worte
„bitte zahlen Sie spätestens am 28.08.08“ sind ebenfalls durchgestrichen und in den Erläuterungen wird
handschriftlich ausgeführt:
„es handelt sich nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern Steuerberechnung die Grundlage für die
Anmeldung zur Tabelle ist“.
Adressiert ist die „Steuerberechnung“ an Herrn K „als Vertreter im Insolvenzverfahren G“.
Am 29. Juli 2008 ging bei dem Beklagten die – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – von
Herrn Steuerberater T elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres
Ehemannes für 2007 ein (das Eingangsdatum hat der Beklagte im Klageverfahren bestätigt, Blatt 66 GA).
Mit Schreiben vom 15. September 2008, beim Beklagten eingegangen am 22. September 2008, teilte der
Insolvenzverwalter Herr K mit, er übersende in der Anlage die von Herrn Steuerberater T erstellte
Einkommensteuererklärung für die Eheleute G für 2007. Wie dem – als Anlage beigefügten –
komprimierten Ausdruck der Einkommensteuererklärung für 2007 zu entnehmen ist, wurde sie bereits am
4. August 2008 von der Klägerin, ihrem Ehemann und dem Insolvenzverwalter unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009, gerichtet an Herrn Steuerberater T und mit der Überschrift
„Ablehnungsbescheid für die Einkommensteuererklärung 2007“ teilte der Beklagte mit, dass „die von
Ihnen am 22.09.2008 eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 der o. a. Steuerpflichtigen (...) hiermit
abgelehnt“ werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steuerfestsetzung sei ohne Nebenbestimmung
nach § 120 AO am 23. Juli 2008 ergangen. Eine Änderung könne somit nur im Rahmen der
Korrekturvorschriften nach den §§ 172 ff. der Abgabenordnung erfolgen. Eine Korrektur nach § 172 AO
komme hier nicht in Betracht, da der Antrag zu Gunsten (Abgabe der Steuererklärung) außerhalb der
Rechtsbehelfsfrist gestellt worden sei. Der Bescheid vom 23. Juli 2008 sei am 23. Juli 2008 zur Post
aufgegeben worden. Nach den §§ 108 Abs. 3, 122 Abs. 1 Nr. 2 AO gelte er - da der dritte Tag nach
Aufgabe zur Post ein Samstag gewesen sei - als am Montag, den 28. Juli 2008 als bekannt gegeben. Die
einmonatige Einspruchsfrist habe somit am Donnerstag, den 28. August 2008 geendet. Da die
Steuererklärung erst am 22. September 2008 beim Beklagten eingegangen sei, sei die Rechtsbehelfsfrist
abgelaufen gewesen. Im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 173 AO sei eine Änderung zu
Gunsten der Klägerin festgestellt worden. Es sei noch zu prüfen, ob sie oder ihren Vertreter ein
Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffe. Dies könne nicht
ausgeschlossen werden, da trotz Aufforderung eine Abgabe der Steuererklärung erst nach einer
durchgeführten Schätzung erfolgt sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom selben Tag (30. Januar 2009) wandte sich der Beklagte auch an den
Insolvenzverwalter und teilte ihm mit, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides 2007 gebe. In den nächsten Tagen werde dem Insolvenzverwalter eine
berichtigte Anmeldung zur Tabelle zugehen. In dieser korrigierten Anmeldung werde die
Einkommensteuerschuld 2007 nicht mehr enthalten sein, da sie ausschließlich auf die Einkünfte der
Klägerin entfalle.
Am 11. Februar 2009 legte Herr Steuerberater T gegen die Ablehnung des Beklagten vom 30. Januar
2009, den Einkommensteuerbescheid für 2007 zu ändern, Einspruch ein.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt C, erklärte mit Schreiben vom 6. April 2009,
dass er die rechtlichen Interessen der Klägerin und ihres Ehemannes vertrete und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid vom 23. Juli 2008
beantrage. Für die Eheleute G, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt würden, könne nur eine
einheitliche Entscheidung mit einheitlicher Bestandskraft ergehen. Dem Steuerbescheid liege - über einen
Betrag in Höhe von 100.000 € - eine Schätzung zugrunde und er sei trotz Kenntnis der Insolvenz des
Herrn G nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Dies sei nicht nur überraschend, sondern
auch sachfremd. Der mit den steuerlichen Angelegenheiten beauftragte Steuerberater, Herr T, betreue die
Klägerin und ihren Ehemann seit Jahren. Dies sei den Finanzbehörden auch bekannt. Der Beklagte
könne sich daher nicht auf fehlende Anträge berufen und dies sei auch treuwidrig, denn dem Beklagten
sei bewusst und klar gewesen, dass die Angelegenheiten ausschließlich über das Steuerberaterbüro T
erledigt worden seien und dass die Vorlagefrist für Steuerberater unproblematisch bis zum 31. Dezember
2008 hätte ausgedehnt werden können. Ende Juli 2008 sei dem Beklagten die elektronische
Steuererklärung des Beraters T zugegangen. Zwar sei bekannt, dass die elektronische Übermittlung nicht
zu vergleichen sei mit der Vorlage der Steuererklärung in Papierform. Allerdings sei die Übermittlung der
steuerrelevanten Daten noch während der Einspruchsfrist erfolgt, so dass bereits darin ein Einspruch
gesehen werden könne.
Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 5. Mai 2009), die „uneinheitliche Bekanntgabe“ an die Eheleute G
sei aus insolvenzrechtlicher Sicht richtig gewesen. Nach der AEAO zu § 122 seien ab dem Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung die Insolvenzforderungen nicht mehr durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Die
Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolge durch eine Steuerberechnung an den Insolvenzverwalter.
Die Frist zur Vorlage von Steuererklärungen verlängere sich bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf
den 30.09. des Folgejahres. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien allerdings ausstehende
Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter anzufordern und zu veranlagen. Die Nachzahlungen seien als
Steuerberechnungen zu kennzeichnen und als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Die
Verfahrenseröffnung sei am 7. April 2008 erfolgt. Da es üblich sei, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens die Steuererklärungen nicht mehr durch das Steuerbüro erstellt würden, sondern
durch den gesetzlichen Vertreter, den Insolvenzverwalter, habe der Beklagte nicht davon ausgehen
können, dass die noch ausstehenden Erklärungen durch Herrn Steuerberater T erstellt würden. Die
elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nach dem BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007
Randziffer 5 nicht als Einspruch angesehen werden. Nach dem genannten BMF-Schreiben ersetze die
elektronische Übermittlung nicht den Eingang der Steuererklärung. Ein mittels elektronischer Übermittlung
eingelegter Einspruch würde zwar grundsätzlich die Formvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 AO erfüllen,
allerdings liege ein solcher schlichtweg nicht vor und die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
könne insbesondere bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen nicht als solcher ausgelegt werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte, die elektronische Steuererklärung sei während der
Rechtsbehelfsfrist übermittelt worden. Zudem sei bei unterlassener Anhörung Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Die Anhörung bzw. die Androhung der Schätzung sei lediglich gegenüber
dem Insolvenzverwalter ergangen, die Klägerin sei nicht angehört worden.
Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 13. Oktober 2009), die unterlassene Anhörung der Klägerin sei
nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Ein Verschulden des steuerlichen Beraters sei dem
Steuerpflichtigen zuzurechnen. Im Übrigen sei Wiedereinsetzung erst mit Schriftsatz vom 6. April 2009
beantragt worden und nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses. Das Hindernis sei
spätestens mit Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Steuerberater gegen den Ablehnungsbescheid
entfallen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 wurde der Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 als unzulässig verworfen.
Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 wurde der Einspruch gegen den Bescheid
über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 30. Januar 2009 als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ermessensgerecht gewesen, die
Einkommensteuererklärung 2007 vor Ablauf der verlängerten gesetzlichen Abgabefrist anzufordern, um
die Steuern bis zum Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht am 4. Juni 2008 anmelden zu können. Auch
die Schätzung sei nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Schätzung willkürlich wäre. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei angesichts der mangelnden
Mitwirkung der Klägerin für das Finanzamt nicht zumutbar gewesen. Der Steuerpflichtige habe auch
keinen Anspruch auf Vorbehaltsfestsetzung. Insbesondere bei gesicherten Schätzungsgrundlagen kämen
endgültige Schätzungsveranlagungen in Betracht. Das Finanzamt habe die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit der Klägerin den vom Arbeitgeber übermittelten Daten entnehmen können. Die
sonstigen Einkünfte der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften seien dem
Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren des Ehemannes zu entnehmen gewesen. Auch
Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die am 30. Juli 2008 elektronisch übermittelte komprimierte
Steuererklärung für 2007 ersetze nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten würden auch
die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt. Ein mittels elektronischer Übermittlung
eingelegter Einspruch würde zwar grundsätzlich die Formvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 AO erfüllen,
allerdings liege ein solcher hier nicht vor und die elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten
könne bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen nicht als solcher ausgelegt werden.
Am 18. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie legte u. a. eine Kopie bzw. ein Telefax des an sie adressierten Einkommensteuerbescheides für 2007
vor, auf dem ein Stempel ihres Steuerberaters, Herrn T, angebracht ist, mit folgenden Eintragungen:
„Fristablauf 28.08.08 Wiedervorlage 18.08.08
Geprüft 30.07.08
Steuerbescheid geprüft: Schätzung „
In dem Stempel ist angekreuzt
„Stimmt mit Erklärung nicht überein, daher Einspruch erforderlich“.
Des Weiteren enthält der Stempel folgende Eintragung:
„Einspruch eingelegt am 30.07.08
Bad Kreuznach, den 30.07.08“.
Der Stempel ist von Herrn T unterschrieben.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, ihr Steuerberater, Herr T, habe die Steuererklärung für das Kalenderjahr
2007 gefertigt, habe die steuerrelevanten Daten für das Kalenderjahr 2007 online an das Finanzamt
übermittelt und habe ihren Ehemann beauftragt, die in Druckform erstellte Steuererklärung für das
Kalenderjahr 2007 zum Insolvenzverwalter zu bringen. Aus nicht näher bekannten Gründen habe die
Steuererklärung längere Zeit im Büro des Insolvenzverwalters gelegen, weshalb der Steuerbescheid
bestandskräftig geworden sei. All dies könne Herr T bezeugen. Sie und ihr Ehemann seien seit Jahren
durch Herrn Traut gegenüber dem Finanzamt vertreten. Deshalb habe es überhaupt keine Veranlassung
gegeben, einen Steuerbescheid im Wege der Schätzung zu erlassen. Unter diesen Umständen sei das
Finanzamt verpflichtet gewesen, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.
Darauf hätten sie einen Rechtsanspruch.
Im Übrigen habe sich in dem gegen ihren Ehemann eingeleiteten Strafverfahren ergeben, dass nicht
bekannt sei, welchen Wert die ihr übertragenen Grundstücke und das Inventar zum Zeitpunkt der
Übertragung gehabt hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom
25. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Änderung des
Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Einspruchsentscheidungen vom 25. November 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichts an Herrn Steuerberater D. T. vom 7.
Dezember 2010 (Blatt 57 f. der Gerichtsakte) und auf dessen Antwortschreiben vom 4. Januar 2011 (Blatt
72 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom
25. November 2009 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO), denn der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf
Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 fehlerhaft abgelehnt, so dass der
Beklagte zu verpflichten ist, über den Antrag der Klägerin auf Änderung des Einkommensteuerbescheides
für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§
101 Satz 1 und 2 FGO). (Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 eingelegte
Einspruch und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009, die den Einspruch
zu Recht als unzulässig verworfen hat, sind nicht (mehr) im Streit.)
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn die Sache – wie hier (dazu unten) –
nicht spruchreif ist (§ 101 Satz 1 und 2 FGO ). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Antrag der
Klägerin auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 fehlerhaft abgelehnt,
denn er hat in seinem Bescheid vom 30. Januar 2009 und in der dazu ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 fehlerhafte Ausführungen dazu gemacht, weshalb
(auch) der Antrag der Klägerin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung - AO - auf
schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 abgelehnt werde.
Insoweit ist die Ablehnung des Änderungsantrags der Klägerin rechtswidrig, wodurch die Klägerin in ihren
Rechten verletzt ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493; BStBl II 1994, 439).
Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen im
Wege der sog. schlichten Änderung geändert werden, soweit der Steuerpflichtige den Antrag vor Ablauf
der Einspruchsfrist gestellt hat. Ein Antrag auf schlichte Änderung ist eine Willensbekundung des
Steuerpflichtigen, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus objektivierter Empfängersicht
bestimmt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08, BFH/NV 2009, 1081 m.w.N.). Bei der Auslegung einer
Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen. Auszugehen ist von dem Wortlaut der Erklärung;
daneben sind auch der Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, sowie sämtliche
Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den
Sinngehalt der Erklärung zulassen (ebenda). Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige
gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen
Interessenlage des Erklärenden entspricht (ebenda).
Vor diesem Hintergrund ist die innerhalb der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 beim Beklagten am 29. Juli 2008 eingegangene
(nicht mit einer elektronischen Signatur versehene) elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung
der Klägerin und ihres Ehemannes für 2007 als Antrag auf schlichte Änderung zu würdigen. Der Vertreter
des beklagten Finanzamtes hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, dass die elektronisch
übermittelte Einkommensteuererklärung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen und
daher erst mit Eingang der unterschriebenen Einkommensteuererklärung verbindlich geworden sei. Der
Antrag auf schlichte Änderung ist jedoch – anders als eine Einkommensteuererklärung – nicht an eine
bestimmte Form gebunden und kann auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent bzw.
stillschweigend gestellt werden; er muss nur hinreichend konkretisieren, inwieweit und aus welchen
Gründen geändert werden soll (Loose in Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO § 172 AO Rz. 33 f.
m.w.N.). Dies ist hier der Fall:
Die von Herrn Steuerberater Tt vorgenommene Übermittlung der Steuererklärungsdaten hatte
zweifelsohne und für den Beklagten erkennbar zum Ziel, eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 nach Maßgabe der elektronisch mitgeteilten
Steuerdaten zu erreichen. Diese Daten sind nicht etwa unbeachtlich, weil sie ohne elektronische Signatur
übermittelt worden sind und weil der unterschriebene kom-primierte Ausdruck der
Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei dem Beklagten eingegangen ist.
Denn die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften gelten nicht –
wie bereits ausgeführt – für einen Antrag auf schlichte Änderung. Im Übrigen haben die Finanzämter nach
Ziffer 6 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des BMF vom 15. Januar 2007 zur „Automation in der
Steuerverwaltung“ (BStBl I 2007, 95) „nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins (...)
davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden
Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.“ In der Übermittlung der Steuererklärungsdaten hätte der
Beklagte daher einen Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sehen müssen, und zwar
spätestens mit Ablauf der regulären Einspruchsfrist, da dem Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt
klar sein musste, dass die begehrte Änderung nicht im Wege des Einspruchs verfolgt wird bzw. werden
kann. Denn wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen
Schätzungsbescheid im Zweifel einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) AO (und
keinen Einspruch) darstellt (Loose in Tipke/Kruse a.a.O. § 172 Rz. 34), muss erst Recht eine nicht
wirksame - weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene - elektronisch übermittelte
Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) AO verstanden
werden. Unerheblich ist, wie der/die betreffende Mitarbeiter/-in des Beklagten das Begehren tatsächlich
aufgefasst hat und ob er/sie daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat - insbesondere, ob er/sie den (mit
der Übermittlung der Steuererklärungsdaten gestellten) schlichten Änderungsantrag überhaupt als
solchen erkannt und dessen Rechtswirkungen richtig eingeschätzt hat (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R
5/08 a.a.O.).
Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar steht fest, dass die Klägerin und/oder ihren Steuerberater keinerlei
Verschulden daran trifft, dass die mitgeteilten Steuerdaten dem Beklagten erst nach Erlass des
Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 bekannt geworden sind, denn weder die
Klägerin noch ihr Steuerberater wurden vorher gehört. Offen ist allerdings, in welcher Art und Weise bzw.
in welchem Umfang der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli ggf. geändert werden kann/soll.
Insbesondere zu den Einkünften der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücksverkauf
an Herrn P. N.) sind weitere Ermittlungen erforderlich (Wert der übertragenen Grundstücke und des
Inventars zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten
beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht
vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.