Urteil des FG Niedersachsen vom 26.09.2013

FG Niedersachsen: konzept, einkünfte, gestaltung, kapitalvermögen, investmentfonds, investition, erwerb, unterliegen, anbieter, missbrauch

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Einkommensteuer 2008
Eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b
Abs.2 EStG liegt bei der Beteiligung an einem thesaurierenden
Investmentfonds nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen
angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen
individuellen Steuervorteil bietet.
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 26.09.2013, 3 K 12341/11
§ 15b Abs 2 EStG, § 20 Abs 2b EStG
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob negative Zwischengewinne nicht abgezogen werden
können, weil ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer
zusammenveranlagt. Mit Datum vom 18. Dezember 2008 erwarb der Kläger
1.018,496 Anteile an dem am 28. September 2007 in Luxemburg errichteten
thesaurierenden Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone zum Kurs von
981,84 € je Anteil. Die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere betrugen
danach 1.000.000,11 €. In der Kaufabrechnung wies die C S einen
steuerpflichtigen negativen Zwischengewinn in Höhe von 460.288,90 € aus.
Diesen negativen Zwischengewinn gab der Kläger auf der Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung 2008 als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen an.
Der Beklagte berücksichtigte den negativen Zwischengewinn in dem
Einkommensteuer-bescheid 2008 vom 26. August 2010 nicht. Der Bescheid
erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1
Abgabenordnung (AO). Am 18. November 2010 legten die Kläger gegen den
Einkommensteuerbescheid 2008 Einspruch ein. Da zu diesem Zeit-punkt die
Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, legte der Beklagte das Schreiben als
einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß §
164 Abs. 2 AO aus. In der Sache begehrten die Kläger die Berücksichtigung
des negativen Zwi-schengewinns aus den Investmentpapieren LUX Multi-Flex
Madone. Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 15.
Dezember 2010 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Änderung des
Einkommensteuerbescheides 2008 unter Berücksichtigung der negativen
Zwischengewinne aus den Investmentzertifikaten LUX Multi-Flex Madone. Ein
Steuerstundungsmodell gemäß § 20 Abs. 2 b EStG in Ver-bindung mit § 15 b
EStG liege nur vor bei einer modellhaften Gestaltung, die weitere Zu-
satzleistungen zur Kapitalanlage desselben Anbieters beinhalte. Der Kläger
habe jedoch keine Zusatzleistungen in Anspruch genommen. Die
Finanzierung erfolge durch Eigenka-pital. Die Kläger verweisen auf die
Kommentierung im Kommentar Her-mann/Heuer/Raupach § 20 Randnummer
645 sowie den Aufsatz von Brandter/Geiser in DStR 2009, 1732 ff.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember
2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober
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2011 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer 2008 unter
Berücksichtigung eines negati-ven Zwischengewinns in Höhe von
460.288,90 € bei den Einkünften aus Kapi-talvermögen niedriger
festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar handele es sich bei dem Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone um ein
Investmentvermögen, bei dem entsprechend § 9 Investmentsteuergesetz ein
sogenannter Ertragsausgleich stattfindet. Bei diesem stellten die beim Erwerb
gezahlten Zwischengewinne beim Erwerber der Anteile grundsätzlich negative
Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Allerdings liege im Streitfall ein
steuerschädliches Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vor.
Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürften Verluste im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürften auch
nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Sie würden lediglich die Einkünfte
mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus
derselben Einkunftsquelle erziele. Gemäß § 20 Abs. 2 b EStG in der für das
Streitjahr 2008 geltenden Gesetzesfassung sei § 15b EStG bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liege ein Steuerstundungsmodell im Sinne
des § 15b Abs. 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden solle, zumindest in
der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu
verrechnen. Gemäß § 15b Abs. 3 EStG sei das Ausgleichs und Abzugsverbot
des Abs. 1 allerdings nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das
Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des
gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei
Einzelinvestitionen des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteige. Gemäß §
20 Abs. 2 b Satz 2 EStG liege ein solches vorgefertigtes Konzept auch vor,
wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
würden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Während die
negativen Zwischengewinne im Erwerbsjahr 2008 der tariflichen
Steuerbelastung unterliegen würden, komme für die ab dem Jahr 2009
erzielten positiven Einnahmen der besondere Steuersatz des § 32 d Abs. 1
EStG 2009 in Höhe von 25 % - die so genannte Abgeltungssteuer – zur
Anwendung. Damit handele es sich um ein vorgefertigtes Konzept im Sinne
des § 20 Abs. 2 b Satz 2 EStG. Mit dem vorgefertigten Konzept hätte dem
Kläger die Möglichkeit geboten werden sollen, in der Anfangsphase der
Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen, wohingegen wegen
der Einführung der Abgeltungssteuer die positiven Erträge mit einem deutlich
geringeren Steuersatz zu versteuern wären, nämlich nur mit dem
Abgeltungssteuersatz von 25 %. Während im Jahre 2008 sich der Steuervorteil
auf 199.426 € belaufe, würden in den Folgejahren aufgrund der
Abgeltungssteuer maximal Steuern in Höhe von 115.072 € anfallen. Den
Klägern verbleibe ein endgültiger Steuervorteil von mindestens 84.354 €.
Würden die Kläger in den Folgejahren tatsächlich niedrigere Erträge als
460.288 € erzielen, so würde sich dieser Vorteil weiter erhöhen.
Im Streitfall würden die innerhalb der Anfangsphase angefallenen negativen
Einnahmen die vom Gesetzgeber vorgegebene Grenze von 10 % des
eingesetzten Eigenkapitals erheblich übersteigen. Damit seien die
Voraussetzungen des § 15b Abs. 3 EStG erfüllt. So-weit in dem von den
Klägern zitierten Aufsatz die Auffassung vertreten werde, bei der Prüfung der
Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG seien Zwischengewinne außer
Ansatz zu lassen, könne dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber spreche
von Verlusten. Ob diese Verluste aus negativen Einnahmen oder aus einem
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Überschuss von Auf-wendungen über die Erträge resultierten, könne letztlich
dahingestellt bleiben. Liege aber ein Steuerstundungsmodell vor, dann
könnten die negativen Zwischengewinne nicht mit anderen Einkünften gleich
welcher Einkunftsart verrechnet werden. Sie würden lediglich die Einkünfte, die
der Kläger in den Jahren ab 2009 aus dem Investmentfonds beziehe mindern.
Der Beklagte hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008
zwischenzeitlich mehrfach aus für das Klageverfahren nicht erheblichen
Gründen geändert, und zwar zu-letzt durch Bescheid vom 29. Mai 2013.
Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. November 2011
(Kläger) und 19. Dezember 2011 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung
verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gem. § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die
Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus
derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des §
15b Abs. 1 EStG liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt
werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines
vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der
Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.
Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte
beruhen. § 15 b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der
Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur
Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden
Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent
übersteigt (§ 15 b Abs. 3 EStG). Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht
ausgleichsfähige Verlust ist gem. § 15b Abs. 4 EStG jährlich gesondert
festzustellen.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist gem. § 20 Abs. 2b EStG § 15b
EStG sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b
Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nach § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch vor, wenn die
positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Im Streitfall ist die Verlustverrechnung deshalb nicht gem. § 20 Abs. 2b EStG
i.V.m. §15b EStG ausgeschlossen, weil mit dem Investmentpapier LUX Multi-
Flex Madone keine „modellhafte Gestaltung“ bzw. ein „vorgefertigtes Konzept“
im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt. Wie sich aus diesen Begriffen bzw.
der Gesetzesformulierung „dem Steuerpflichtigen .. die Möglichkeit geboten
werden soll“ ergibt, setzt das Steuerstundungsmodell voraus, dass ein
Anbieter ein Finanzprodukt gestaltet, dass den Anliegern die Möglichkeit bietet,
die im Gesetz im Einzelnen beschriebenen Steuervorteile zu erzielen. In der
Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht näher bestimmte
Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH
Beschluss des I. Senats vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437)
und der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der
Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3.
Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes
Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage
Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder
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einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die
Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in
der Anfangsphase der Investition ermöglichen soll (Hessisches Finanzgericht
Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510).
Das Finanzprodukt muss zudem auf die Erzielung von Steuervorteilen hin
konzipiert werden. Kein Steuerstundungsmodell im Sinne der §§ 20 Abs. 2b,
15b EStG liegt zur Überzeugung des Senats hingegen vor, wenn ein
Finanzprodukt nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten
Steuervorteils hin angelegt ist, sondern lediglich ein Steuerpflichtiger erkennt,
dass der Erwerb eines am Markt existierendes Finanzprodukt ihm die
Erzielung eines individuellen Steuervorteils ermöglicht.
Letzteres ist hier der Fall. Bei dem Investmentpapier LUX Multi-Flex Madone
handelt es sich um ein thesaurierendes Investmentzertifikat, bei dem gem. § 2
Abs. 1 Satz 1 Investmentsteuergesetz positive wie negative Zwischengewinne
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gehören. Der von den Klägern erzielte Steuervorteil besteht darin, dass diese
den mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 zum
Jahreswechsel 2008/2009 vollzogenen Systemwechsel bei der Besteuerung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen und die damit einhergehende Änderung
der Höhe der Steuersätze für sich ausgenutzt haben, indem sie im
Veranlagungszeitraum 2008 die negativen Zwischengewinne zum
individuellen Grenzsteuersatz abgezogen, die positiven Gewinne in einem der
nachfolgenden Veranlagungszeiträumen hingen nur mit dem (niedrigeren)
pauschalierten Abgeltungssteuersatz versteuern mussten. Diesen
Steuervorteil konnte ausschließlich ein deutscher Anleger des
luxemburgischen Finanzprodukts erzielen; er war auf einen Einmaleffekt im
Zeitpunkt der Änderung der Steuersätze beschränkt. Der Beklagte hat nicht
dargetan, dass das Investmentzertifikat von dem Anbieter des Finanzprodukts
gezielt deshalb aufgelegt worden ist, um den genannten Steuerspareffekt zu
erzielen. Dies ist im Übrigen auch deshalb in sich nicht schlüssig, weil der
Fonds lange vor Erwerb der Anteile durch den Kläger aufgelegt wurde und
dem negativen Zwischengewinn, den der Kläger mit Erwerb seiner Anteile
erzielte, ein ebenso hoher dem alten Besteuerungsregime unterliegender
positiver Zwischengewinn desjenigen Anlegers gegenüberstand, der die vom
Kläger erworbenen Anteile veräußert hat. Auf die Anlegerschaft des Fonds im
Ganzen bezogen glichen sich infolgedessen positive und negative
Zwischengewinne aus, so nicht davon gesprochen werden kann, dass
„modellhaft“ „nach einem vorgefertigten“ Konzept Steuervorteile generiert
wurden.
Schließlich kann den Verlusten auch nicht unter dem Aspekt des § 42 AO die
Anerkennung versagt werden. Gem. § 42 Abs. 1 AO können durch Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts die Steuergesetze nicht umgangen
werden. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine
unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen
oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der
Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe
nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Im Streitfall liegt auf der Hand, dass für die Kläger neben dem zweifelsfrei
angestrebten Steuerspareffekt für die Anlageentscheidung auch Fragen der
Anlagesicherheit und der Ertragsfähigkeit des Fonds als außersteuerliche
Motive eine Rolle gespielt haben werden; in diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Kläger die Investmentzertifikate auf dem Höhepunkt der
Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 erworben hat, in deren Verlauf
bekanntermaßen eine Vielzahl von Investmentfonds zusammengebrochen
sind. Hätte der Kläger sein eingesetztes Kapital nicht zurück erhalten, so wäre
das Investment für ihn trotz Steuerersparnis ein grober Fehlschlag gewesen.
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Im Übrigen ist der Abschluss von Rechtsgeschäften im Hinblick auf
anstehende Steuersatzänderungen nicht als rechtsmissbräuchlich zu
erachten.
Die Ermittlung der festzusetzenden Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO
dem Beklagten übertragen, weil sie einen nicht unerheblichen Aufwand
erfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 155
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.