Urteil des FG Niedersachsen vom 25.09.2012

FG Niedersachsen: grundsatz der gleichbehandlung, kapitalvermögen, kapitalherabsetzung, auskunft, kapitalgesellschaft, beweisantrag, dividende, firma, aktiengesellschaft, steuerrecht

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Einkommensteuer 2007
Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen
Kapitalherabsetzung stellen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft in
Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich
keinen Ertrag dar. Anders ist die bei anderen Rückzahlungen, auch im
Rahmen eines sog. Spin off.
Niedersächsisches Finanzgericht 8. Senat, Urteil vom 25.09.2012, 8 K 179/10
§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Wert
Aktien, die der Kläger im Rahmen eines so genannten „Spin-Off“-Verfahrens
unentgeltlich erhalten hat, als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen
sind.
Der Kläger war seit dem Jahre 2003 Inhaber von Anteilen an der A Group, Inc.
(im Folgenden: A). Die A hielt sei dem Jahre 1988 ca. 88,9% der Anteile an der
Firma K Inc. Im Jahre 2007 entschloss sie sich dazu, diese Anteile an ihre
Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu übertragen. Dieser so
genannte „Spin-Off“ führte zu einem Netto-Aktienkursverlust der A in Höhe von
ca. 27,4 Mrd. $. Der Wertverlust der Aktionäre resultierte aus einer Minderung
der Rücklagen der A. Der Board Off Directors fasste den Beschluss zu dem
„Spin Off“ bei der A am 31. Januar 2007.
Der Kläger erhielt im Streitjahr ausweislich der Steuerbescheinigungen der
Deutschen Bank i.H.v. 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen und
13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen.
Ausweislich der Steuerbescheinigungen des Anlageinstitut des Klägers
erzielte der Kläger im Streitjahr i.H.v. 10.951 € Kapitaleinkünfte aus eigenem
Vermögen und 16.737 € aus einem Nießbrauchsvermögen (Depotinhaber:
TM). Diese Werte legte der Beklagte der Besteuerung zu Grunde, indem er die
Hälfte der Einnahmen als solche aus Kapitalvermögen ansetzte. Von den
Einnahmen entfielen 6.289,11 € auf Zuflüsse aus eigenem Vermögen und
13.364,36 € auf solche aus Nießbrauchsvermögen (jeweils) infolge der
Auskehrung der K-Aktien an den Kläger durch die A im Rahmen des Spin-offs.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der
Kläger nach wie vor geltend macht, die von seinem Kreditinstitut bescheinigten
Zuflüsse seien in Höhe von 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen
und 13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen zu mindern. Zur
Begründung führt der Kläger aus, in Höhe der genannten Beträge handele es
sich um Aktien der Firma K Corp., die die Firma A ihren Anteilseignern
unentgeltlich übertragen habe. Der Kläger habe die Anteile an der Firma A
bereits im Jahre 2003 erworben. Er sei damit bereits mittelbarer Eigentümer
der jetzt übertragenen Anteile gewesen. Durch die Übertragung habe sich
lediglich die mittelbare in eine unmittelbare Verfügungsmacht umgewandelt. Es
handele sich daher um ein „Nullsummenspiel“. An der Börse seien auch
andere Gesellschaften gelistet, deren Geschäftszweck lediglich in der
Beteiligung an anderen Unternehmen bestehen, wie z. B. die Deutsche
Beteiligungsgesellschaft oder Gesco. Würden deren Aktionäre eine Liquidation
durch Übertragung der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile beschließen,
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müssten diese Aktionäre den gesamten Wert der eigenen Gesellschaft als
Einkommen versteuern. Dies könne indes nicht richtig sein.
Die von dem Beklagten verlangte Kapitalherabsetzung bei einer
börsennotierten Aktiengesellschaft sei im Streitfall nicht möglich gewesen.
Vielmehr habe die Kurskorrektur, also der „Kurssturz“ um ca. 23%, zur
„Kapitalherabsetzung“ geführt. Unzutreffend sei auch, dass es unerheblich sei,
ob die Zuwendungen aus dem Gewinn des Steuerjahres oder dem Vermögen
erfolge. Im Steuerrecht gelte vielmehr der Grundsatz der Periodizität. Die A
habe die Aktien der K mit versteuerten Gewinnen früherer Jahre erworben.
Zudem begründe das Schreiben des Bundesfinanzministeriums keine
allgemein gültige Rechtsgrundlage. Auch die Meinung des Finanzamtes, der
nominale Wert der A-Aktie habe sich nicht verändert, sei unbeachtlich. Der
Wert einer börsennotierten Aktie richte sich nach dem festgestellten Kurs, nicht
aber nach dem nominalen Wert.
Im Übrigen verletze eine Besteuerung auch den verfassungsrechtliche
Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein Aktionär, der seine A-Aktien am
30. März 2007 verkauft hätte, hätte mit dem Erlös an den folgenden
Börsentagen die A-Aktien zum reduzierten Kurs erwerben und die Differenz
von 18,95 € unversteuert einstreichen können. Soweit die Beklagte behaupte,
die Kläger hätten die Aktien von A später gar nicht kaufen können, sei diese
Aussage unzutreffend. Im Ergebnis handele es sich bei der Besteuerung um
eine unzulässige Vermögensteuer in Gestalt der Einkommensteuer, die
letztlich zu einer Teilenteignung führe.
Die Auffassung des Beklagten stehe auch nicht im Einklang mit der sonstigen
Behandlung von börsennotierten Aktien, da das Nominalkapital der
Gesellschaften sich zwischen Ankauf und Verkauf einer Aktie nicht verändere.
Im Übrigen werde in keinem Land der Welt, auch nicht in den USA, ein „Spin-
Off“ als Einkommen versteuert.
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beschluss vom 31. Januar 2007 vor dem
Hintergrund der zahlreichen Verflechtungen des Konzerns gefasst worden sei.
Von einer Gewinnausschüttung sei hier nie die Rede gewesen. Hilfsweise regt
der Kläger an, Beweis über die Frage, ob der Beschluss vom 31. Januar 2007
ein Gewinnverteilungsbeschluss sei, zu erheben. Im Übrigen werde auf Seite 1
des Annual Reports die gezahlte Dividende unter „Cash dividends declared
per share“ mit 3.05 US-Dollar ausgewiesen. Eine weitere Dividende gebe es
nicht. Der Beschluss vom 31. Januar 2007 sei eine rein unternehmerische
Maßnahme zur Neustrukturierung der Firmengruppe gewesen und habe mit
einer Dividende nicht das Geringste zu tun gehabt, zumal auch die
amerikanischen Aktionäre keine Einnahme versteuern hätten müssen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2007 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom … Mai 2010 dahingehend zu ändern,
dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um … € herabgesetzt
werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, der Kläger habe Kapitaleinkünfte
im bisher angesetzten Umfang zu versteuern. Auch die X-Bank habe die hier
getroffene Anteilsübertragung als steuerpflichtige Einnahme eingestuft. Das
Finanzamt könne insoweit nicht beweispflichtig sein. Zudem habe auch das
BMF in seinem Erlass vom 25. Oktober 2004 ausdrücklich festgelegt, dass
eine Übertragung von Anteilen aus der Verfügungsmacht einer Körperschaft
ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner
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eine Sachausschüttung darstelle (mit Ausnahmen der Fälle des § 15
Umwandlungssteuergesetz). Schließlich habe die A bestätigt, dass es sich
nicht um eine Kapitalrückzahlung gehandelt habe. Da nach der Bescheinigung
der A vom 24. Januar 2012 keine Kapitalrückzahlung nach US-
amerikanischen Recht vorlag, sei die vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte
Feststellung im vorliegenden Fall getroffen. Es erübrige sich damit die Prüfung,
ob und welche handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der
Übertragung zu Grunde gelegen haben und welche Teile der
Gesellschaftsrücklagen durch die Aktienübertragung gemindert worden seien,
zumal dies aus dem vorgelegten Annual Report 2007 der A nicht ersichtlich
gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob ein
Gewinnverteilungsbeschluss vorgelegen habe, da diese Feststellung nur dann
erforderlich sei, wenn fraglich ist, wem die Einnahmen zuzurechnen seien.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein „Spin-Off-Beschluss“ weder einen
Gewinnverteilungsbeschluss noch einen vergleichbaren Rechtsakt begründe.
Nach Mitteilung der A vom 24. Januar 2012, die der Kläger im Verlauf des
Klageverfahren vorlegte, handelte es sich bei der Übertragung der Anteile nicht
um eine Kapital Rückzahlung oder eine bilanzielle Maßnahme. Sowohl bei
dem „K-Spin-off“ wie beim „P Spin-off“ resultiere der Wertverlust der Anteile aus
einer Verminderung der Rücklagen. Auf die (nachfolgende) Anfragen des
Berichterstatters gegenüber der A, ob wie die Übertragung der Anteile im
Streitjahr nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und
Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu
beurteilen war und ob ein Gewinnverteilungsbeschluss oder ein vergleichbarer
Rechtsakt durch Ihre Gesellschaft vorgenommen, reagierte die A nicht.
Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung u.a., durch
Sachverständigengutachten festzustellen, ob die A am 31.1.2007 einen
Dividendenbeschluss gefasst habe, ob das US-amerikanische
Gesellschaftsrecht bei einem Spin-off eine Kapitalherabsetzung vorsehe oder
die Zuteilung als Kapitalrückzahlung ansehe, ob die Verteilung der Aktien der
K Inc. in den USA zu einer Steuerpflicht geführt habe und ob die A die
übertragenen Aktien zuvor anderweitig öffentlich angeboten habe. Hilfsweise
regte der Kläger an, gem. Art 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung
der Übertragung von Aktien im Rahmen eines Spin-offs einzuholen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten sowie ergänzend auf die Steuerakten sowie das
Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht als Einnahmen aus
Kapitalvermögen angesetzt.
1. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Sachausschüttung war steuerbar
und zu 50 % steuerpflichtig.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des
Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und
2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese
Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt klar, dass unter die sonstigen -
-d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten-- Bezüge alle
Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die
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dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von
einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als
Kapitalrückzahlung zu werten ist. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob
die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz
der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung
ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II
2005, 468, m.w.N.). Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich
bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische
Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08,
BStBl II 2009, 263). Auch wenn das Gesetz nur den Begriff "Aktie" erwähnt,
fallen unter den Begriff "Aktiengesellschaft" nicht nur solche, die nach
deutschem Aktiengesetz errichtet wurden. Vielmehr werden von ihm auch
ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach
deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen
entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BStBl II
1993, 399; zur einhelligen Meinung auch BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R
15/05, BStBl II 2007, 924, BFH v. 20.10.2010 I R 117/08 m.w.N.).
b) Danach führt --vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln-- grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in- oder
ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu
Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch
Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen
Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG und --im
Inlandsfall-- Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes a.F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
3 EStG).
Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund
einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer
ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der
Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar (vgl.
BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189). Andererseits
sind, nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus, auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der
Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht
zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen
Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer
Kapitalrücklage auszugehen ist (BFH v. 20.10.2010 I R 117/08 m.w.N.).
Angesichts dessen führen Sachausschüttungen auch außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 15 des Umwandlungssteuergesetzes nicht stets
zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
2. Nach diesen Grundsätzen führt die Übertragung der Aktien zu
Kapitaleinkünften i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
a) Die Sachausschüttung wurde nicht aus einer Kapitalrücklage, sondern der
Gewinnrücklage vorgenommen. Im Streitfall hat die A vorhandene Anteile an
einer Tochtergesellschaft auf ihre Aktionäre übertragen, so dass ein „Spin-off“
vorlag (vgl. hierzu auch Henrichs, BB 2011, S. 2529 ff.). Die Übertragung war
nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und
Gesellschaftsrechts, auf dass hier allein für die Qualifikation allein ankommt,
ausweislich der eindeutigen Bestätigung der A vom 24.1.2012 zur
Überzeugung des Senats nicht als Kapitalrückzahlung im oben genannten
Sinne zu beurteilen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Annual
Report, in dem eine gezahlte Dividende i.H.v. 3.05 US-Dollar unter „Cash
dividends declared per share“ ausgewiesen wird (vgl. auch Annual Report der
A 2007).
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b) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nach
Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und
Gesellschaftsrechts eine Kapitalrückzahlung vorlag (vgl. Beweisantrag 1.2.
gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz, GA Bl.
83), war nicht geboten. Denn es bestehen vor dem Hintergrund der o.g. -
eindeutigen - Auskunft der A zur Überzeugung des Senats keine Zweifel an
der Beurteilung des „Spin-offs“ nach Maßgabe des einschlägigen US-
amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts. Nach der Auskunft der A
hat vielmehr keine Kapitalrückzahlung vorgelegen. Der Senat sieht keinen
Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft in Frage zu stellen, da die Auskunft der
A sich ausdrücklich auf das US-Handels- und Gesellschaftsrecht bezieht.
Auch der Umstand, dass die Auskunft für die A (intern) von der „Investors
Relations A Client Services“ erteilt wurde, schwächt die Aussagekraft des
Schreibens nicht. Denn für die A war erkennbar, dass die Auskunft für die
inländische Besteuerung relevant war.
Nicht maßgeblich ist dagegen, wie der „Spin-off“ nach dem amerikanischen
Steuerrecht zu beurteilen ist, da für den Kläger das deutsche Steuerrecht
anzuwenden ist (vgl. Beweisantrag gem. dem in der Mündlichen Verhandlung
übergebenem Schriftsatz unter 1.2).
Einer Erfassung als - zu 50 % - steuerpflichtige Sachausschüttung - stehen
die zum Teil ablehnenden Literaturstimmen (z.B. Henrichs, BB 2011, S. 2529
ff.; Graf, NZG 2011, S. 379 ff.), wonach ggf. auch das § 20 Abs. 4a Satz 5
EStG neuer Fassung enthaltene Element „ohne gesonderte Gegenleistung“
abzustellen sei, nicht entgegen. Eine Gegenleistung hat der Kläger zudem
nicht erbracht.
c) Der Senat musste dem Beweisantrag (vgl. Beweisantrag 1.1. gem. dem in
der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz), ob ein
Dividendenbeschluss oder ein Beschluss über eine unternehmerische
Neugestaltung vorlag, nicht nachgehen. Denn der Kläger war bereits seit dem
Jahre 2003 Aktionär der A. Die Feststellung, ob ein
Gewinnverteilungsbeschluss vorgelegen hat, ist indes nur im Hinblick darauf
zu treffen, wem eine Einnahmen zuzurechnen ist (§ 20 Abs. 2a EStG a.F.).
Da der Kläger - eine Steuerbarkeit des Zuflusses entsprechend 2. unterstellt -
seit dem Jahr 2003 unstreitig Einkünfte aus der Beteiligung „erzielte“ (vgl. § 2
Abs. 1 EStG), waren ihm die Einnahmen als solche aus Kapitalvermögen -
unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d)
EStG in der Fassung des Streitjahres) - zuzurechnen.
d) Darauf, ob die A die Aktien der K zuvor öffentlich angeboten hat (vgl.
Beweisantrag 1.4. gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem
Schriftsatz), kommt es für die inländische Besteuerung nicht an, so dass auch
insoweit ein Sachverständigengutachten entbehrlich war.
3. Der Senat hegt schließlich keine verfassungsrechtlichen Zweifel
dahingehend, dass eine Besteuerung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien
verstößt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf
die Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 117/808 unter II. 4.)
verwiesen. Die von den Klägern aufgezeigte Gestaltungsvariante, die Anteile
an der A kurz vor dem Spin-off zu veräußern und anschließend wieder zu
erwerben, wäre grundsätzlich möglich gewesen, ohne dass ein
Gestaltungsmissbrauch vorgelegen hätte (vgl. BFH-Urteil v. 25.8.2009 IX R
60/07, BStBl. 2009 II S. 999). Es handelt sich insoweit indes um einen
hypothetischen Sachverhalt, der für die Besteuerung nicht maßgeblich ist.
4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.