Urteil des FG Niedersachsen vom 27.06.2013

FG Niedersachsen: steuerberater, vermögensverfall, widerruf, gesetzliche vermutung, gefährdung, ersetzung, bestätigung, verschulden, angestellter, versicherung

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Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Die Gründe für den Eintritt des Vermögensverfalls sind für die
Widerrufsentscheidung unerheblich, da die gesetzliche Regelung in § 46 Abs.
2 Nr. 4 StBerG nicht auf ein Verschulden abstellt.
2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Wiederherstellung
der geordneten finanziellen Verhältnisse.
vorläufig nicht rechtskräftig
Niedersächsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 27.06.2013, 6 K 47/13
46/2/4 StBerG
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als
Steuerberater.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger wurde 1997 zum Steuerberater bestellt. Bis
Ende 2011 war er selbstständig als Steuerberater tätig, zuletzt als Gesellschafter
der ... Seit dem 1.1.2012 ist der Kläger als Angestellter in der
Steuerberatungskanzlei ... nichtselbständig tätig.
Am 28.11.2011 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar
... ab. Danach bestanden die folgenden Verbindlichkeiten:
447.317,02 Euro
573.331,67 Euro
2.357,66 Euro
47.445,87 Euro
603.961,82 Euro
313.591,38 Euro
132.616,10 Euro
234.333,00 Euro
545.000,00 Euro
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427.250,74 Euro
606.000,00 Euro
11.600,00 Euro
1.355,71 Euro
480,16 Euro
517,02 Euro
5.200,00 Euro
6.026,00 Euro
16.667,00 Euro
364,93 Euro
78.596,63 Euro
12.000,00 Euro
21.082,94 Euro
13.021,00 Euro
41.501,12 Euro
20.541,00 Euro
11.326,00 Euro
46.500,00 Euro
Die Steuerrückstände stiegen in der Folgezeit weiter an. Im Juni 2012 beliefen
sich die in Vollstreckung befindlichen Rückstände beim Finanzamt ... auf
127.645,95 Euro. Darin enthalten waren Umsatzsteuerrückstände für den
Zeitraum 2007 bis Oktober 2010 29.121,85 Euro, die in den Jahren 2011 und
2012 fällig waren. Ferner führte der Kläger die Lohnsteuer für 2010 und 2011
erst verspätet ab.
Mit Beschluss vom 1.10.2012 eröffnete das Amtsgericht ... auf den Eigenantrag
des Klägers das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers
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(Aktenzeichen 32 IN 53/12). Das Insolvenzverfahren ist bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten
Forderungen in Höhe von insgesamt 2.738.129,37 Euro wird Bezug genommen
auf die Anlage zum Bericht des Insolvenzverwalters vom 19.11.2012.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.10.2012 zu
einem beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. In einer
schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2012 wandte der Kläger insbesondere
ein, der Widerruf sei nicht berechtigt, da Mandanteninteressen zu keinem
Zeitpunkt gefährdet würden. Hinsichtlich der Einwendungen im Einzelnen wird
Bezug genommen auf das Schreiben vom 12.12.2012.
Mit Bescheid vom 10.1.2013 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers
als Steuerberater. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls
(§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Zudem befinde sich der Kläger auch tatsächlich in
Vermögensverfall. Es bestünden Abgabenrückstände gegenüber dem
Finanzamt ... in Höhe von 127.645,95 Euro und aus der eidesstattlichen
Versicherung vom 28.11.2011 ergäben sich erhebliche Verbindlichkeiten
gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern. Der Kläger habe hinsichtlich der
bestehenden Verbindlichkeiten keine Vereinbarungen mit allen Gläubigern
vorlegen können, die vermuten lassen, es werde künftig zu keinen
Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen. Zudem habe der Kläger nicht
darlegen können, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet seien. Die
pauschale Behauptung reiche insoweit nicht aus. Vielmehr müsse der
Betroffene im Einzelnen genau und nachprüfbar darlegen, aus welchen
Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen
Vermögensverfall nicht gefährdet werden. Die Berufung auf das
Angestelltenverhältnis spreche nicht bereits gegen eine Gefährdung von
Auftraggeberinteressen. Einem angestellten Steuerberater sei es jederzeit
möglich, wieder selbstständig tätig zu Werden. Ferner sei es auch einem
Arbeitgeber faktisch nicht möglich, den angestellten Steuerberater so anzuleiten
und zu kontrollieren, dass dadurch die Auftraggeberinteressen gewahrt würden.
Aufgrund der Nichtzahlung der Umsatzsteuer und verspäteten Zahlung der
Lohnsteuer, die jeweils in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem
Eintritt des Vermögensverfalls gestanden hätten, sei erkennbar, dass der Kläger
bereit sei, sich bei finanziellen Schwierigkeiten über die vom Gesetz gelogenen
Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende Gelder
zu nutzen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger
auch gegenüber den Mandanten pflichtwidrig verhalte.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, aus dem Fehlverhalten in
eigenen Angelegenheiten könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden,
dass die Interessen seiner Auftraggeber konkret gefährdet seien. Er sei ein
Vertreter seines Berufsstandes mit einer altmodischen Berufsauffassung. Er
habe immer versucht, die Steuerbelastung seiner Mandanten gering zu halten,
habe jedoch nie "krumme Touren" akzeptiert. Er müsse sich beruflich nichts
vorwerfen lassen, sondern habe lediglich in seiner privaten Vermögens-
Disposition versagt. Insbesondere habe er sich auf dem Immobilienmarkt
verspekuliert, so dass die Gewinne aus der Steuerberatungskanzlei nicht mehr
ausgereicht hätten, die wachsenden Immobilienverbindlichkeiten zu tilgen.
Hinsichtlich der weiteren seitens des Klägers geschilderten privaten
Lebensverhältnisse wird Bezug genommen auf das Schreiben des Klägers vom
12.12.2012 (Anlage zur Klagebegründung vom 29.4.2013, BI. 42-45 GA).
Er trägt vor, er verfüge über kein eigenes Vermögen mehr und eigene
Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern könne er im laufenden
Insolvenzverfahren nicht schließen. Die noch vorliegenden Eintragungen im
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Schuldnerverzeichnis würden mit Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht
werden. Hinsichtlich der aktuellen Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
nimmt der Kläger Bezug auf die Aufstellung des Insolvenzverwalters (BI. 61 ff
GA). Danach sind Forderungen in Höhe von insgesamt 2.738.129,37 Euro zur
Tabelle angemeldet, von denen ein Betrag von 253.378 Euro bestritten wurde.
Er trägt weiterhin vor, das Finanzamt ... habe zunächst einen Betrag von
159.313 Euro zur Tabelle angemeldet. Inzwischen bestehe die Steuerschuld nur
noch in Höhe von 41.903 Euro. Er sei davon überzeugt, dass es ihm gelingen
würde, die Zahlungsansprüche des Finanzamtes im Rahmen einer
Ratenzahlungsvereinbarung zu tilgen. Insoweit regt er eine vergleichsweise
Regelung an.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 10.1.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im
Widerrufsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Ausführungen des Klägers im
Klageverfahren würden den Vermögensverfall belegen und vertiefen. Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe nicht zur Folge, dass die
Vermögensverhältnisse als geordnet zu betrachten wären, bis zur Annahme und
Bestätigung eines Insolvenzplanes bzw. - im Verbraucherinsolvenzverfahren -
bis zur Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes oder der Ersetzung der
Zustimmung zu demselben müsse weiterhin vom Vermögensverfall
ausgegangen werden.
Die angeführten Gründe für den Vermögensverfall seien für die
Widerrufsentscheidung unerheblich. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf
Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.6.2004 (6 K 768/03) und
vom 17.2.2005 (6 K 918/04).
Die Beklagte trägt ferner erneut vor, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger sich
beruflich nichts vorzuwerfen habe. Vielmehr habe er Umsatzsteuer überhaupt
nicht, und Lohnsteuer verspätet abgeführt. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung lasse ein solches Fehlverhalten erkennen, dass der
Steuerberater bereit sei, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die
ihm von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene
Zwecke ihm nicht zustehende Gelder zu nutzen (vgl. BFH Urteile vom 4.7.2000
BFH/NV 2001, 69; vom 12.7.2002, BFH/NV 2002, 1498).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht
widerrufen. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts
konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers
als Steuerberater verpflichtet zu sein.
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu
widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass
dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung lagen im Zeitpunkt des
Widerrufsbescheides am 10.1.2013 vor.
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a) Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall. Dieser wird
nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2, Halbsatz StBerG vermutet, da mit Beschluss des
Amtsgerichts ... vom 5.10.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Klägers eröffnet worden war. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar; eine
Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen
Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz
der bestehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich kein
Vermögensverfall gegeben ist. Solche Umstände hat der Kläger jedoch nicht
vorgetragen.
Insbesondere steht einem Widerruf nicht entgegen, dass der Kläger von sich
aus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (vgl. auch Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.2.2005 6 K 918/04, EFG 2005,
1730). Auch die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens - die im vorliegenden Fall im Übrigen zeitlich in keiner
Weise absehbar ist - bedeutet letztlich nicht, dass der Kläger die gegen ihn
erhobenen Forderungen innerhalb absehbarer Zeit tilgen könnte. Allein durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet sich der Kläger noch nicht
wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen (BFH-Beschluss vom 4. März
2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet gerade die Vermutung des Vermögensverfalls und ist als solche
daher nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Das Insolvenzverfahren
nach der Ins0 kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des
Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit
zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO).
Abgesehen davon, dass § 1 InsO dieses Ziel alternativ neben die Möglichkeit
einer Verwertung und Verteilung des Vermögens des Schuldners stellt, die in
der Regel die Zerschlagung seines Unternehmens zur Folge haben, ist
zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff.
InsO), welcher die Fortführung des Unternehmens des Steuerberaters vorsieht
(vgl. § 230 InsO), bzw. - im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO
- bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten
Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung zu demselben
(§§ 308, 309 InsO) ungewiss, ob jenes Ziel im konkreten Fall erreicht werden
kann. Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern
wie im Falle des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten
wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer
Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers
begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die
Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht
ausgegangen werden.
b) Die im Widerrufsverfahren vom Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012
dargelegten Gründe, die zum Eintritt des Vermögensverfalls geführt haben,
rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Widerrufsregelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG stellt gerade nicht auf ein etwaiges Verschulden im Zusammenhang mit
dem Vermögensverfall ab, sondern knüpft unabhängig von
Verschuldensmaßstäben allein an die finanzielle Situation des Schuldners an.
Für die Widerrufsentscheidung ist daher unerheblich, aus welchen privaten
und/oder beruflichen Gründen der Kläger in die finanzielle Notlage geraten ist.
c) Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater konnte auch nicht im Hinblick
auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die
Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die
Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes trifft den Steuerberater die
Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99,
HFR 86/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch
gegenüber der Beklagten im Anhörungsverfahren nicht dargelegt. Der Vortrag
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des Klägers, er habe seine Berufspflichten in der Vergangenheit stets
ordnungsgemäß erfüllt, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der Kläger
Umsatzsteuerbeträge, die im August und Oktober 2011 sowie im April 2012 fällig
waren, nicht abgeführt sowie Lohnsteuern im Jahr 2011 verspätet
entrichtet.' Das Behalten fremder Gelder zu einem Zeitpunkt, als sich der
Kläger selber in finanziellen Schwierigkeiten befand, lässt den Schluss zu, dass
der Kläger bereit ist sich über gesetzliche Grenzen hinwegzusetzen, so dass
eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht
ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss des BFH vom 12.7.2002 VII B
257/01, BFH/NV 2002, 1498).
Auch der Hinweis darauf, dass er derzeit nur als Angestellter tätig sei und nicht
beabsichtigte in naher Zukunft selbständig tätig zu werden, reicht nicht aus, um
die Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen (vgl. BFH-Beschluss
28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90). Solange seine Zulassung
besteht, hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig tätig zu
sein. Ferner hat der Kläger in keiner Weise dargelegt, welche Maßnahmen sein
Arbeitgeber ergriffen hat, um die Gefährdung der Mandanteninteressen zu
vermeiden und ob bzw. in welcher Weise derartige Maßnahmen überwacht
würden.
d) Mit der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung hat die Beklagte die
einzige ihr durch Gesetz gegebene Möglichkeit zu handeln ergriffen. § 46 Abs. 2
Nr. 4 StBerG eröffnet der Beklagten weder eine Ermessensausübung noch die
Möglichkeit, zur Einwirkung auf den Schuldner die Bestellung in irgendeiner
Form einzuschränken.
2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund einer bis
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2013 eingetretenen
Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der
Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige
Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil v. 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl. II
1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert.
Vielmehr hat sich im Laufe des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Klägers gezeigt, dass sich der Kläger nach wie vor in Vermögensverfall befindet.
Nach der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung des Insolvenzverwalters
bestehen weiterhin festgestellte Verbindlichkeiten in Höhe von über 2,5 Mio.
Euro. Die Tatsache, dass sich die Rückstände gegenüber dem Finanzamt ...
nach dem letzten Schriftsatz im Klageverfahren auf rund 42.000 Euro reduziert
haben, spielt vor dem Hintergrund der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten keine
Rolle.
Schließlich hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass durch den
Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht mehr beeinträchtigt
sind. Auch insoweit hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des
Erlasses des Widerrufsbescheides nicht geändert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.