Urteil des FG Niedersachsen vom 23.01.2013

FG Niedersachsen: wohnung, beweis des gegenteils, meldung, haushalt, anschrift, auszug, anspruchsvoraussetzung, beweislast, umkehrschluss, genehmigung

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Einkommensteuer 2010
Begründet eine unstreitig unzutreffende Wohnsitzmeldung eine
unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit?
Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 9/13
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 23.01.2013, 3 K 12326/12
§ 24b EStG
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Wohnsitzmeldung beim Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit
begründet.
Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2005 verwitwet. Er ist Vater der am 4. Januar
1989 geborenen Tochter I. , die als Auszubildende bei M beschäftigt ist und aus
diesem Ausbildungsverhältnis im Streitjahr 2010 eine Ausbildungsvergütung in
Höhe von 10.105,45 € bezog. Der Kläger, der für seine Tochter Kindergeld
bezieht, wohnt in der G-straße in P, die Tochter wohnt in der im Eigentum des
Klägers stehenden Wohnung P, C-Platz. Mit Wohnsitz gemeldet ist die Tochter I.
jedoch in der Wohnung des Klägers.
Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. Februar 2012 berücksichtigte der
Beklagte zunächst erklärungsgemäß einen Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende in Höhe von 1.308,- €.
Unter dem Datum des 24. August 2012 änderte der Beklagte den
Einkommensteuerbescheid 2010 gem. § 164 Abs. 2 AO aus verschiedenen
Gründen; u.a. erkannte der Beklagte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
nicht mehr an.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende zustehe. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes werde ohne
weitere Prüfung typisierend unterstellt, wenn es in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet sei. Auf die tatsächlichen Verhältnisse komme es
nicht an; die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit könne nicht widerlegt
werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 24.
August 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2012
einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308,- € zu
berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend
herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nicht gewährt werden könne, weil dieser Betrag zwingend eine
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gemeinsame Haushaltsführung zwischen Eltern und Kind voraussetze. Das sei
hier nicht der Fall. Der Umstand, dass die Tochter mit Wohnsitz in der Wohnung
des Klägers gemeldet sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Meldung
ersichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO. Nach
dieser Vorschrift bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen,
wenn der Streitwert bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- € nicht übersteigt. Das ist hier der Fall,
weil die steuerliche Auswirkung des Abzugs des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende bei 339,- € liegt.
Gem. § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können allein stehende Steuerpflichtige einen
Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,- € im Kalenderjahr von der Summe der
Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für
das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist gem. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen,
wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet
ist.
Allein stehend im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 2 EStG
Steuer-pflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens er-füllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ist die
andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen
gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist
widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in
einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft (§ 24b Abs. 2 Sätze 2 und 3).
Der im Sinne des § 24 b Abs. 2 EStG alleinstehende Kläger bezieht für seine
Tochter Inga Kindergeld. Ihm würde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag
dann zustehen, wenn die Tochter zu seinem Haushalt gehören würde. Unstreitig
ist die Tochter des Klägers zwar in seinem Haushalt gemeldet, lebt aber
tatsächlich in einer anderen Wohnung.
In der Literatur wird kontrovers beurteilt, ob die Meldung des Kindes in der
Wohnung des Steuerpflichtigen gem. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine
unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet oder nicht.
Blümich-Selder, Kommentar zum EStG, § 24b Rn. 23 und Schmidt-Loschelder,
EStG, § 24b Rn. 12 bejahen dies und meinen, dass sich die Finanzbehörde
allein an die Meldung zu halten habe. Von Proff zu Irnich, DStR 2004, 1904
(1907) sieht in der Meldung sogar einen Grundlagenbescheid im Sinne des §
175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Demgegenüber betonen Littmann/Bitz/Pust-Pust, Das
Einkommensteuerrecht, § 24b Rn. 41 und Kirchhof/Söhn/Meincke-
Jachmann/Henschler, Kommentar zum EStG, § 24b B4, dass die
Wohnsitzmeldung dann keine Indizwirkung entfalte, wenn die Meldung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Frotscher-Dürr, EStG, § 24b Rn. 10 und
Warnke, EStB 2004, 248 (250) betonen, dass die melderechtlichen Verhältnisse
überprüfbar seien bzw. die Finanzbehörde den Gegenbeweis führen könne,
dass das Kind dem Haushalt nicht zugehörig sei. Herrmann/Heuer/Raupach-
Krömer, EStG, § 24b Rn. 11 misst § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG Beweisfunktion zu;
die Meldung entfalte keine Bindung, wenn sie nachweisbar nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
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Der erkennende Senat sieht in § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine Beweislastregel.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bewirkt eine Steuerminderung, so
dass grundsätzlich der Steuerpflichtige nach allgemeinen Beweislastregeln das
Vorliegen der Voraussetzungen des Entlastungsbetrages darzutun hat. Dies
würde ohne § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG auch für die Haushaltszugehörigkeit
gelten. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG kehrt die Beweislast um, so dass bei Meldung
des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen bis zum Beweis des Gegenteils
von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist. Da die Tochter I -
wie von Klägerseite nicht bestritten wird - nicht in der Wohnung P, G-str. lebt, ist
die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit widerlegt.
Dass das Gesetz von keiner durch die Meldung bei der Meldebehörde bewirkten
unwiderleglichen Vermutung der Haushaltszugehörigkeit ausgeht, ist § 24b Abs.
2 Sätze 2 und 3 EStG zu entnehmen, wo ausdrücklich klargestellt wird, dass die
Vermutung der Haushaltszugehörigkeit einer für diese Wohnung gemeldeten
Person widerlegbar ist. Gegen die Annahme einer durch die Meldung bewirkten
unwiderleglichen Vermutung der Haushaltszugehörigkeit spricht auch, dass dies
im Widerspruch zu den melderechtlichen Vorschriften stehen würde.
Gem. § 9 Abs. 1 Niedersächsisches Meldegesetz (NMG) hat, wer eine Wohnung
bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Wer
aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat
sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde
abzumelden (§ 9 Abs. 2 NMG). Gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches
Meldegesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich für
eine Wohnung anmeldet, die sie oder er nicht bezieht oder sich aus einer
Wohnung abmeldet, in der sie oder er weiterhin wohnt. Daraus folgt, dass ein
Verhalten wie das der Tochter - Meldung unter einer Anschrift, obwohl sie dort
keine Wohnung innehat - gegen die melderechtlichen Pflichten verstößt.
Hätte sich die Tochter korrekt unter der von ihr tatsächlich bewohnten Wohnung
P, C-Platz angemeldet, würde dem Kläger unzweifelhaft kein Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende zustehen, weil die Anspruchsvoraussetzung der
Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben ist. Es kann aber nicht richtig sein, dass
abweichend davon dem Kläger deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird,
weil seine Tochter ein melderechtlich unzulässiges und mit einem Bußgeld bis
zu 500,- € belegtes Verhalten an den Tag gelegt hat; es ist nicht Zweck des §
24b EStG, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.
Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22.
Mai 2009 2 BvR 310/07, BFH/NV 2009, 3019 ausgeführt, dass die Rechtsnorm
des § 24b EStG deshalb kein strukturelles Vollzugsdefizit aufweisen würde, weil
das Besteuerungsverfahren nicht strukturell gegenläufig zum
Entlastungstatbestand ausgestattet sei; die Finanzbehörde sei durch das
Gesetz nicht gehindert, den Sachverhalt aufzuklären und insoweit nicht an den
Inhalt des Melderegisters gebunden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine
Gesetzesauslegung, die unabhängig vom materiellen Vorliegen des
Entlastungstatbestandes des § 24b EStG nur an dem formellen Kriterium der
Meldung anknüpfen würde, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht in
Einklang stünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die
Rechtsfrage, welche Bedeutung der Regelung des § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG
zukommt, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.