Urteil des FG Niedersachsen vom 18.10.2013

FG Niedersachsen: vea, grundsatz der gleichbehandlung, aufenthaltserlaubnis, stadt, abkommen über soziale sicherheit, treu und glauben, lebensmittelpunkt, gemeinsamer wohnsitz, eltern, ausreise

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Kindergeld
Staatsangehörige von Unterzeichnerstaaten des Vorläufigen Europäischen
Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den
Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom
11.12.1953 (BGBl II 1956, 507 Vorläufiges Europäisches Abkommen VEA )
haben nicht nur Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß Art. 2 Abs. 1
Buchst. d VEA, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sondern auch dann, wenn sie
zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt, aber seit mindestens sechs Monaten
ihren Wohnsitz im Inland haben.
Niedersächsisches Finanzgericht 1. Senat, Urteil vom 18.10.2013, 1 K 196/11
Tatbestand
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist seit 31.10.2001 mit dem
deutschen Staatsangehörigen A verheiratet. Sie wohnt seit Anfang 2002 mit
ihrem Ehemann in X in einer Eigentumswohnung, die im Jahr 1998 von ihrem
Ehemann erworben wurde und seit 2003 der Klägerin gehört. Für ihre Einreise
nach Deutschland erhielt sie zunächst ein Visum und anschließend eine
befristete Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig bis zum 24.04.2009 verlängert
wurde. Ihr Ehemann betreibt mindestens seit 1998 in X eine Gaststätte mit
zuletzt etwa 30 Mitarbeitern und erzielt daraus ein Einkommen, das nach den
Ermittlungen des Ausländeramts der Stadt X so hoch ist, dass es durchgehend
den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt. Die Kinder B, C und D sind am
07.01.2003, 23.03.2005 und 05.05.2007 geboren und wohnten ständig im
Haushalt ihrer Eltern. Sie sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Seit ihrer
Geburt hat die Klägerin für die drei Kinder Kindergeld bezogen.
Am 23.02.2008 reiste die Klägerin mit ihren Kindern für einen Besuch ihrer
Eltern in die Türkei. Der Rückflug war für den 06.05.2008 gebucht. Die Klägerin
und ihre Kinder kehrten zu dem geplanten Zeitpunkt nicht nach Deutschland
zurück. Weil wegen ihres mittlerweile mehr als sechs Monate andauernden
Auslandsaufenthalts ihre eigentlich noch bis April 2009 gültige
Aufenthaltserlaubnis erloschen war, beantragte die Klägerin am 27.11.2008
beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul eine Aufenthaltserlaubnis für die
Rückkehr mit ihren Kindern nach Deutschland in der auf dem Antragsformular
ausdrücklich erklärten Absicht der Familienzusammenführung und des
fortdauernden Aufenthalts in Deutschland. Dieser Antrag wurde mit Bescheid
vom 07.07.2009 und nach einem Protest des zwischenzeitlich eingeschalteten
späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin förmlich mit Bescheid vom
17.07.2009 erneut abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der
Nachweis, dass der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland habe, nicht geführt worden sei. Der gewöhnliche
Aufenthalt des deutschen Ehemannes im Bundesgebiet sei Voraussetzung für
die Erteilung des Visums.
Aus den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde der Stadt X ergibt sich in
diesem Zusammenhang, dass aufgrund von Informationen vom Hörensagen,
die besagten, dass die Familie in die Türkei ausgereist sei, sowohl der
Ehemann der Klägerin, als auch die Klägerin und ihre drei Kinder von Amts
wegen im Januar 2009 mit Wegzugsdatum 01.05.2008 aus dem Melderegister
der Stadt X gelöscht wurden. Ausweislich des Ausdruckdatums der
Melderegisterauskunft ist der Ehemann der Klägerin spätestens am
01.07.2009 mit Einzugsdatum 01.06.2008 mit der unveränderten Adresse in X
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wieder in das Melderegister eingetragen worden. Aus den Akten der
Ausländerbehörde der Stadt X ergibt sich weiter, dass der Ehemann der
Klägerin seit 2003 ununterbrochen an seinem Familienwohnsitz gemeldet war
und er am 20.02.2009 unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung für die
Jahre 2006 bis 2008 bei der Ausländerbehörde der Stadt X vorgesprochen
und mitgeteilt hatte, dass er weiterhin in Deutschland lebe. Eine frühere oder
spätere Anhörung des Ehemanns zu seinem Wohnsitz oder zu den
Informationen vom Hörensagen, die zu seiner Abmeldung aus dem
Melderegister geführt hatten, ist nicht aktenkundig. Weder die
Wiedereintragung des Ehemannes in das Melderegister noch seine Auskunft
vom 20.02.2009 über seinen fortdauernden Wohnsitz in X teilte die
Ausländerbehörde dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul mit. Mit
Schreiben vom 01.07.2009 an das deutsche Generalkonsulat verweigerte die
Ausländerbehörde der Stadt X ihre Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin, weil der gewöhnliche Aufenthalt der
Familie nicht habe geklärt werden können.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Generalkonsulats erhob die Klägerin
am 29.07.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, die
Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis
zwecks Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland wohnenden
Ehemann zu erteilen. Am 12.01.2010 verpflichtete sich die Beklagte, der
Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen zu erteilen,
dass die beigeladene Stadt X der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimme
und die Klägerin sich verpflichte, ihre Klage zurück zu nehmen. Die
Ausländerbehörde der Stadt X stimmte diesem Erledigungsvorschlag am
20.04.2010 zu. Die Klägerin nahm die Klage am 29.04.2010 zurück. Die
Aufenthaltserlaubnis wurde der Klägerin am 15.06.2010 erteilt. Sie kehrte mit
ihren Kindern am 29.07.2010 nach Deutschland zurück. Seit dem 01.08.2010
besuchte der Sohn B die Klasse 2 der Y-Schule in X, seine Brüder C und D
besuchten seit diesem Tag die Kindertagesstätte Y in X.
Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (die Familienkasse) erhielt aufgrund
eines Datenabgleichs mit dem Einwohnermeldeamt im Jahr 2010 Kenntnis
davon, dass die Klägerin und ihre Kinder seit Mai 2008 nicht mehr im
Melderegister der Stadt X registriert waren. Auf eine diesbezügliche Rückfrage
der Familienkasse teilte der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt mit,
dass seine Mandantin und ihre Kinder sich seit Mitte 2007 zu
Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten hätten. Ihren Wohnsitz in
Deutschland hätten sie aber keineswegs aufgegeben. Wegen persönlicher
Probleme habe sich der Aufenthalt verlängert und die
Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin sei erloschen. Sie habe im November
2008 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Familienzusammenführung gestellt. Die Entscheidung über diesen Antrag sei
von der Botschaft und der Ausländerbehörde X monatelang verzögert worden
sei. Seine Mandantin sei ohne ihr Wissen und offensichtlich rechtswidrig im
Mai 2008 von der Stadt X abgemeldet worden. Nachdem die Bemühungen um
ein neues Visum erfolglos geblieben seien, sei eine Klage gegen die
Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben
worden. Dieser Rechtsstreit habe im April 2010 mit dem Ergebnis geendet,
dass seiner Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei und sie mit
ihren Kindern nach Deutschland habe zurückkehren können. Das Verhalten
der Deutschen Botschaft in der Türkei und der Stadt X sei rechtswidrig
gewesen und sei von seiner Mandantschaft nicht zu vertreten. Es sei
unerhört, dass der Ehemann der Klägerin zwei Mal ohne sein Wissen von
Amts wegen abgemeldet worden sei. Erst nach einer persönlichen Vorsprache
des Ehemannes, bei der er sich über das Gebaren der
Einwohnermeldebehörde beschwert habe, sei er unverzüglich wieder in das
Melderegister eingetragen worden.
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Mit Bescheid vom 07.02.2011 hob die Familienkasse die
Kindergeldfestsetzung für die drei Kinder der Klägerin für den Zeitraum von
März 2008 bis Februar 2010 wegen fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland auf und forderte
das gezahlte Kindergeld in Höhe von 12.320,00 Euro zurück. Mit weiterem
Bescheid vom 07.06.2011 hob der Beklagte auch die Kindergeldfestsetzung
für den Zeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008 und von März bis Juni 2010
mit der Begründung auf, dass Rechtsanwalt B. mitgeteilt habe, dass die
Klägerin bereits Mitte des Jahres 2007 in die Türkei gereist und erst im Juli
2010 wieder nach Deutschland eingereist sei. Der Einspruch gegen diese
Bescheide wurde von der Familienkasse zurückgewiesen. Zur Begründung
führte die Beklagte in ihrem Einspruchsbescheid vom 11.08.2011 aus, die
Klägerin habe in dem streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Sie habe sich in diesem
Zeitraum nicht in Deutschland, sondern in der Türkei aufgehalten. Erst 18
Monate nach ihrer Ausreise habe sie sich um eine Wiedereinreise nach
Deutschland bemüht. Das lasse darauf schließen, dass sie bis zu diesem
Zeitpunkt keinen Rückkehrwillen gehabt habe.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie und ihre Kinder ihren
Wohnsitz in Deutschland zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hätten. Aus von ihr
nicht zu vertretenden Gründen sei sie daran gehindert worden, nach
Deutschland zurückzukehren. Der Besuch in der Türkei sei ursprünglich nur
für kurze Dauer geplant gewesen.
Die Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten, dass sie bereits Mitte 2007 in die
Türkei gereist sei, sei unzutreffend und beruhe auf einem Missverständnis. Sie
sei mit ihren Kindern nicht schon Mitte 2007, sondern am 23.02.2008 in die
Türkei gereist. Der Rückflug sei bereits vor der Ausreise für den 06.05.2008
gebucht gewesen. Zum Nachweis des Zeitpunkts der Ausreise in die Türkei
und der Buchung der Rückreise hat die Klägerin eine diese Angaben
bestätigende Buchungsbestätigung des Reisebüros Z aus X vom 01.02.2008
und Ablichtungen der Ausweise ihrer Kinder vorgelegt, in denen u.a. jeweils als
Einreisedatum der 23.02.2008 eingestempelt wurde.
Dass sie dennoch länger in der Türkei habe bleiben müssen, so behauptet die
Klägerin, sei zunächst allein darin begründet gewesen, dass ihr schwer
kranker Vater im Mai 2008 einen Herzinfarkt erlitten habe und im Januar 2009
verstorben sei. Außerdem habe sie nach einer Sturzverletzung im Juli 2008
eine langwierige Heilbehandlung durchlaufen müssen. Anschließend habe sie
nicht wieder nach Deutschland einreisen können, weil ihr die
Aufenthaltserlaubnis von den Behörden rechtswidrig verweigert worden sei.
Weil sowohl ihr Ehemann als auch ihre Kinder die deutsche
Staatsangehörigkeit besäßen und ihr Ehemann seinen Wohnsitz
durchgehend, d.h. auch im gesamten Streitzeitraum, in Deutschland gehabt
habe, habe sie auch während des gesamten Streitzeitraums nach § 28 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gehabt. Erst durch die Klage vor dem Verwaltungsgericht habe sich die
Haltung der Behörden geändert. Auf die von der Beklagten geforderte
Klagerücknahme als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
habe sie sich einlassen müssen, weil sie andernfalls auf eine Entscheidung
des Rechtsstreits durch Urteil hätte warten müssen, die aller Voraussicht nach
erst nach Jahren ergangen wäre und die erstrebte Familienzusammenführung
in weite Ferne gerückt hätte.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann, der in X
seit vielen Jahren ein Restaurant mit 30 Mitarbeitern betreibe, von der Stadt X
von Amts wegen abgemeldet worden sei. Wegen ihres Unfalls, der Krankheit
ihres Vaters und der ständig zunehmenden Schwierigkeiten mit dem
deutschen Generalkonsulat in Istanbul habe sie ihr Ehemann häufig in der
Türkei besucht, um ihr beizustehen und sie bei den Vorsprachen im
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Generalkonsulat in Istanbul zu unterstützen.
Die Aussage der Beklagten im Einspruchsbescheid, dass sie sich erst 18
Monate nach der Einreise in die Türkei um eine Wiedereinreise nach
Deutschland bemüht habe, sei unzutreffend. Sie habe sich bereits im Oktober
2008, also nach 8 Monaten, um eine Wiedereinreise bemüht.
Dass sie die Kinder während des Türkeiaufenthalts bei sich behalten habe,
könne ihr nicht vorgehalten werden, da es Kleinkinder gewesen seien. Sie
seien bei Reiseantritt 10 Monate, knapp 3 und 5 Jahre alt gewesen. Sie hätten
notwendig die Unterstützung ihrer Mutter gebraucht, die ihr in Deutschland
berufstätiger Vater nicht hätte geben können.
Die Beklagte hat nach diesem Vortrag und nach Vorlage der genannten
Unterlagen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum
von Juni 2007 bis Mai 2008 mit Bescheid vom 21.11.2011 aufgehoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2011 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 07.06.2011, des Einspruchsbescheides
vom 11.08.2011 und des weiteren Änderungsbescheides vom
21.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der
Klägerin für ihre Kinder B, C und D Kindergeld für den Zeitraum vom
März bis Juni 2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, die Klägerin habe im verbleibenden
Streitzeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, weil sie
sich für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht in Deutschland
aufgehalten habe. Sie habe auch keinen Wohnsitz mehr in Deutschland
gehabt. Spätestens mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sei ein Wohnsitz in
Deutschland entfallen, weil es ihr nicht mehr gestattet gewesen sei, nach
Deutschland einzureisen und es ihr auch tatsächlich nicht mehr möglich
gewesen wäre, über die Wohnung im Inland zu verfügen und sie als Bleibe zu
nutzen. Für den Bezug von Kindergeld komme es außerdem allein darauf an,
ob die Klägerin tatsächlich im Besitz eines Aufenthaltstitels in Deutschland
gewesen sei und nicht etwa darauf, ob sie einen Anspruch auf Erteilung eines
solchen Titels gehabt habe. Auch das Vorläufige Europäische Abkommen
über soziale Sicherheit gewähre der Klägerin keinen Kindergeldanspruch. Das
Abkommen setze voraus, dass die Klägerin seit mindestens sechs Monaten in
Deutschland wohne. Der Begriff des Wohnens sei nach der Rechtsprechung
jedoch im Sinne von „tatsächlichem Aufhalten“ auszulegen. Daran mangele es
im Streitfall.
Selbst wenn die Klägerin einen Wohnsitz im Inland behalten hätte, wäre aber
fraglich, ob ihre Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz im Inland gehabt
hätten. Ihnen sei es im Gegensatz zur Klägerin nicht verwehrt gewesen wieder
nach Deutschland einzureisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen
Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den
Berichterstatter des Senats gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung
(FGO) einverstanden erklärt.
Das Gericht hat die Akten der Familienkasse (KG-Nummer ...), des
Verwaltungsgerichts Berlin (AZ ...), der Ausländerbehörde der Stadt X (AZ …),
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des deutschen Generalkonsulats Istanbul (AZ …) und des Auswärtigen Amts
(AZ …) beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Klägerin angehört
und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Kindergeld für ihre drei
Kinder für den Zeitraum von März bis Juni 2010.
Der Kindergeldanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. d
des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter
Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten
der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 507 - Vorläufiges
Europäisches Abkommen [VEA]) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 1 und § 63
Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
I. Das am 11. Dezember 1953 u.a. von der Bundesrepublik und der Türkei
unterzeichnete VEA basiert auf der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949
und hat mit Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl II 1956, 507) innerstaatliche
Geltung erlangt. Entgegen seiner ursprünglichen Intention als "vorläufiges"
Abkommen ist es nach wie vor gültig. Das VEA ist in englischer und
französischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen gleichermaßen als
authentisch festgelegt wurden (Art. 16 VEA). Art. 1 VEA gibt ein Grundmuster
vor, welche Leistungssysteme von dem Abkommen grundsätzlich erfasst
werden; orientiert an diesem Grundmuster bestimmen die vertragschließenden
Staaten sodann im Anhang I (Art. 7 Abs. 1 und 2 VEA) jeweils für sich, auf
welche nationalen Systeme sozialer Sicherheit das VEA angewendet werden
soll (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23.09.2004 - B 10 EG
3/04 R - BSGE 93, 194).
Das VEA ist auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit
anzuwenden, die in jedem Teil des Gebietes der Vertragschließenden am
Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und
sich auf Familienbeihilfen beziehen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VEA). Durch das
Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik vom 19. August 1956
wurde der Anhang I zum VEA in Bezug auf die Bundesrepublik um "(d) Family
allowances" erweitert. Entsprechend berücksichtigen die Bekanntmachung
über das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich des VEA vom 8. Januar
1958 (BGBl II 1958, 18) sowie die Neufassungen der Anhänge I, II und III vom
8. März 1972 (BGBl II 1972, 175) und vom 25. Januar 1985 (BGBl II 1985, 311)
im Anhang I für die Bundesrepublik unter Buchst. d "Family allowances" bzw.
"Les allocations familiales" und in der deutschen Übersetzung "Kindergeld"
(vgl. BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 42/09 - BFHE 230, 337).
II. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung
von Kindergeld nach dem VEA.
1. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d des VEA gewährt den Staatsangehörigen eines
der vertragsschließenden Staaten einen Anspruch auf die Leistungen nach
den Gesetzen und Regelungen jedes anderen Vertragschließenden unter
denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des letzteren, sofern sie
bezüglich der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen – also vorliegend
des Kindergeldes – seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet des letzteren
Vertragschließenden wohnen.
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2. Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der
Bundesrepublik wohnen, haben daher wie deutsche Staatsangehörige einen
Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG.
Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie
aufgrund des VEA die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht.
3. Der Begriff "Wohnen" ist im VEA nicht definiert. Für die Begriffsauslegung
sind im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsanwendung die Grundsätze des
Teil III Abschnitt 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
(WÜRV) vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 926) heranzuziehen. Das WÜRV ist
für die Bundesrepublik seit dem 20. August 1987 in Kraft (BGBl II 1987, 757).
Seine Auslegungsgrundsätze sind zugleich Ausdruck allgemeiner Regeln des
Völkerrechts, die als solche auch auf Verträge angewendet werden können,
die wie das VEA bereits vor dem Inkrafttreten des WÜRV abgeschlossen
wurden (vgl. BSG-Urteil in BSGE 93, 194).
Wurde ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt, ist
nach Art. 33 Abs. 1 WÜRV der Text in jeder Sprache in gleicher Weise
maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien
vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Eine
Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text
als authentisch festgelegt wurde, gilt nach Art. 33 Abs. 2 WÜRV nur dann als
authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die
Vertragsparteien dies vereinbaren. Danach gilt die deutsche Übersetzung des
VEA nicht als authentischer Wortlaut. Die Auslegung hat sich vielmehr an dem
englischen und dem französischen Vertragstext zu orientieren.
Nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV ist ein Vertrag "nach Treu und Glauben in
Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen". Die Präambel des VEA betont den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Angehörigen aller Vertragschließenden bei Anwendung
der in jedem dieser Staaten geltenden Gesetze und Regelungen über soziale
Sicherheit. Ziel des VEA ist danach - soweit die jeweilige Regelung reicht - die
Gleichstellung Angehöriger anderer Vertragschließender mit Inländern.
Gemäß der Systematik des VEA werden alle Vertragschließenden durch Art. 2
VEA dem Grunde nach gleichermaßen verpflichtet. Verpflichtungen im
Besonderen kann sich ein Vertragschließender entweder durch
Nichtaufnahme des betreffenden Systems der sozialen Sicherheit in Anhang I
(Art. 7 Abs. 1 VEA) oder durch einen in Anhang III aufzunehmenden Vorbehalt
(Art. 9 VEA) entziehen. Das bundesdeutsche Kindergeld ist im Anhang I zum
VEA angeführt, einen Vorbehalt i.S. des Art. 9 VEA hat die Bundesrepublik
nicht formuliert. Danach verbietet es sich, den Anwendungsbereich des für alle
Vertragschließenden gleichermaßen geltenden Art. 2 VEA in Bezug auf die
Bundesrepublik durch eine nicht authentische Übersetzung des englischen
und französischen Vertragstextes einzuschränken.
a) Der mögliche Wortsinn des Normtextes ist Ausgangspunkt und im Regelfall
auch Grenze der Auslegung einer Rechtsnorm. Für die Ermittlung des
Wortsinns des Begriffs „Wohnen“ in Art. 2 Abs. 1 Satz1 Buchtstabe d VEA ist
allerdings, wie vorstehend ausgeführt, der Wortlaut der als authentisch
bestimmten englischen und französischen Fassungen des VEA
heranzuziehen.
Die englische Fassung des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d VEA lautet:
„1. Subject to the provisions of Article 9, a national of any one of the
Contracting Parties shall be entitled to receive the benefits of the laws and
regulations of any other of the Contracting Parties under the same conditions
as if he were a national of the latter:
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a) bis c) …
d) in the case of a benefit provided under an non-contributory scheme, other
than a benefit in respect of employment injury, provided that he has been
resident for six months in the territory of the latter Contracting Party.”
Die französische Fassung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VEA lautet:
„1. Sous réserve des dispositions de l’article 9, les ressortissants de l’une des
Parties Contractantes sont admis au bénéfice des lois et règlements de toute
autre Partie, dans les mêmes conditions que les ressortissants de cette
dernière:
a) bis c) …
d) en ce qui concerne les prestations de caractère non contributif, à l’exclusion
des prestations au titre d’accidents du travail ou de maladies professionnelles,
pour autant qu’ils résident depuis six mois sur le territoire de la dernière Partie
Contractante.“
Sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache bedeuten
„resident“ bzw. „résident“ („résider“) ansässig sein, sich aufhalten, wohnen,
seinen Wohnsitz haben, wohnhaft sein (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch
der Rechts- und Wirtschaftssprache, Englisch - Deutsch, 5. Aufl. 2000,
Stichwort „resident“; Fleck, Wörterbuch Recht, Französisch - Deutsch, 6. Aufl.
2009, Stichwort „résider“). Ansässig sein hat im Deutschen die Bedeutung „an
einem bestimmten Ort dauernd wohnen“ oder „seinen Wohnsitz haben“ (vgl.
Duden, Bd. 10, „Bedeutungswörterbuch“, 2. Aufl. 1985).
Der fragliche Abkommenstext bedeutet nach seinem Wortsinn demzufolge,
dass der Anspruchsteller seit wenigstens 6 Monaten im Inland wohnen,
wohnhaft sein, ansässig sein, sich aufhalten, oder seinen Wohnsitz haben
muss.
b) Eine Auslegung des Abkommenstextes nach seinem Ziel und seinem
Zweck, ausgehend von dem vorstehend ermittelten Wortsinn der
Formulierungen in den als authentisch bestimmten Abkommenssprachen,
gebietet es, den in der deutschen Übersetzung des Art. 2 Abs.1 Buchstabe d
VEA verwendeten Begriff „wohnen“ als Oberbegriff sowohl für den Begriff des
Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO als auch für den des gewöhnlichen
Aufenthalts im Sinne des § 9 AO zu verstehen.
Das Vorläufige Europäische Abkommen verfolgt den Zweck, den dort
angesprochenen Personenkreis im Hinblick auf die soziale Sicherheit rechtlich
mit Inländern gleichzustellen. Für den Fall, dass Inländer bestimmte soziale
Ansprüche haben, sollen diese unter gleichen Voraussetzungen auch dem
ausländischen Personenkreis zustehen, der von dem Regelungsbereich des
Abkommens erfasst wird. Anhaltspunkte für diesen Regelungszweck ergeben
sich hinreichend deutlich aus der Präambel des Abkommens sowie aus dem
Einleitungssatz des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens. Die Präambel betont den
Grundsatz der „Gleichbehandlung“ der Angehörigen aller
vertragsschließenden Staaten bei der Anwendung der in jedem dieser Staaten
geltenden Gesetze und Regelungen über Soziale Sicherheit. Nach Art. 2
Abs. 1 des Abkommens sollen die hier begünstigten Personen „unter
denselben Bedingungen“ wie die Staatsangehörigen des betreffenden
Vertragsstaates Ansprüche auf bestimmte Leistungen haben.
Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld sind
nach § 62 Abs. 1 EStG bei einem deutschen Staatsangehörigen unter zwei
Sachverhaltsalternativen gegeben, und zwar unter der Bedingung, dass im
Inland entweder ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Dem
Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in dem Vorläufigen Europäischen
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Abkommen zum Ausdruck kommt, würde es widersprechen, wenn in der
Bundesrepublik Deutschland die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten in
Bezug auf die Sachverhaltsalternative Wohnsitz schlechter behandelt würden
als deutsche Staatsangehörige.
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d VEA ist danach so auszulegen, dass ein türkischer
Staatsangehöriger Anspruch auf deutsches Kindergeld hat, wenn er seit
mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat. Für die Frage der Anwendbarkeit des VEA im
vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob die Klägerin zu Beginn des
Streitzeitraums ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten im Inland hatte.
4. Das ist der Fall. Die Klägerin hatte zu Beginn des hier noch streitigen
Zeitraums (Juni 2008) seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland.
a) Seinen Wohnsitz hat nach § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. Urteil vom 23.11.2000 - VI R 107/99 - BFHE 193,
558, m.w.N.) setzt der Wohnsitzbegriff neben zum dauerhaften Wohnen
geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne
voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie
als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen
Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur
gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer
Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 155,
29, BStBl II 1989, 182, m.w.N.; in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Außer
dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände
voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber
beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes
im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung
ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung
steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In
dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt
der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung
und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV
1987, 301, sowie in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel davon
ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie
wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-
Urteile vom 06.02.1985 - I R 23/82 - BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331 m.w.N.;
vom 28. August 1968 I 254/65, BFHE 93, 428, BStBl II 1968, 818; vom
03.12.1964 - I 364/61 - HFR 1965, 268 und vom 22.08.2007 - III R 89/06 -
BFH/NV 2008, 351).
Das Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf
schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen
wird. Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen
Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten einer Person zu ziehen
(vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2).
Es handelt sich deshalb um eine Prognoseentscheidung (vgl. Lehner/Waldhoff
in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 1 Rdnr. B 135; Seewald/Felix,
Kindergeldrecht, Kommentar, § 62 EStG Rdnr. B 2; BSG-Urteil vom 30.
September 1996 10 RKg 29/95, BSGE 79, 147, 152, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33).
Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer
bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er
deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht,
nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort
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zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht dafür aus, um vom Fortbestand
des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen.
Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob
der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes
beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet
wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn
der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen
Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts)
oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber
nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze)
verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BSG-Urteil in SozR
3-5870 § 2 Nr. 36).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Eigentumswohnung der Klägerin in X,
welche die Klägerin seit ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 2002 mit
ihrem Ehemann und ihren später geborenen Kindern bewohnt und die ihr seit
2003 auch zu Alleineigentum gehört, eine Wohnung im Sinne des § 8 AO. Da
sie diese Wohnung gemeinsam mit ihren Familienangehörigen ständig nutzte
und auch die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über sie hatte, ist
auch das Merkmal des „Innehabens“ der Wohnung erfüllt. Bis zu ihrer Reise in
die Türkei am 23.02.2008 hat die Klägerin diese Wohnung auch ständig
genutzt, sodass bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitz der Klägerin zweifelsfrei
in X war.
Die tatsächliche Nutzung der Wohnung endete mit dem Beginn der Reise in
die Türkei. Auch für den Zeitraum nach dem Verstreichen des Rückflugtermins,
also insbesondere bezüglich des hier fraglichen Monats Juni 2008, bestehen
aufgrund der festgestellten äußeren Umstände keine Zweifel daran, dass die
Wohnung in X nach der aufgeschobenen Rückkehr von der Türkeireise
weiterhin als ständige Bleibe der Familie dienen sollte. Diese Reise war
geplant als Besuch der Eltern der Klägerin und insbesondere ihres kranken
Vaters. Schon vor der Abreise war der Rückflug am 06.05.2008 gebucht. Der
älteste Sohn der Klägerin, Bugra, hatte schon vor der Reise in die Türkei den
katholischen Kindergarten in X besucht und war für die Aufnahme in die
katholische Grundschule vorgemerkt. Der Ehemann der Klägerin betrieb seit
vielen Jahren in X ein größeres Restaurant, mit dessen Erträgen er seine
Familie unterhielt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin
möglicherweise von ihrem Ehemann hätte trennen und einen Wohnsitz in der
Türkei hätte begründen wollen, ergeben sich weder aus den beigezogenen
Akten noch werden solche Umstände vom Beklagten behauptet. Nach der
Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung
ihres Ehegatten als Zeugen ist das Gericht von der Wahrheit ihrer
diesbezüglichen Einlassungen überzeugt. Da die Aufenthaltserlaubnis der
Klägerin erst sechs Monate nach der Ausreise in die Türkei, also am
23.08.2008 ablief, hätte die Klägerin bis zu diesem Tag jederzeit in ihre
Wohnung zurückkehren können. Damit hatte die Klägerin jedenfalls zu Beginn
des Streitzeitraums im Juni 2008 ihren Wohnsitz weiterhin in ihrer
Eigentumswohnung in X und erfüllt damit die persönlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Kindergeld nach den VEA.
III. Da die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d VEA einem Inländer
gleichzustellen ist, waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu
prüfen. Danach hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63
EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Klägerin hat während des gesamten streitigen Zeitraums (Juni 2008 bis
Juni 2010) - ebenso wie ihr Ehemann und ihre Kinder - ihren Wohnsitz in X
beibehalten.
1. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, dass sich der nur für wenige
Monate geplante Auslandsaufenthalt der Klägerin unvorhergesehen und
gegen ihren Willen auf über zwei Jahre verlängerte und sie alles unternommen
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hat, um so bald wie möglich wieder zu ihrem inländischen Wohnsitz
zurückzukehren. Soweit ersichtlich, ist bisher noch nicht entschieden worden,
ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen in vergleichbaren
Fallgestaltungen der inländische Wohnsitz eines Ausländers wegfällt.
2. Allerdings hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mit
Teilaspekten der hier vorliegenden Fallgestaltung beschäftigt, die hier
zusammengefasst wiedergegeben werden:
Ein Auslandsaufenthalt steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht
entgegen, wenn die räumliche Trennung vom Wohnort nur vorübergehend
erfolgt und sie nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen und zur
Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse führt. Dabei sind von
der Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch fünf Jahren als
unbedenklich angesehen worden (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R
107/99 - BFHE 193,558 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10
RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).
Nach dem Urteil des BFH vom 22.08.2007 (III R 89/06 - BFH/NV 2008, 351)
liegt eine Aufgabe des Wohnsitzes erst dann vor, wenn die Voraussetzungen
des § 8 AO nicht mehr erfüllt sind. Ob ein Wohnsitz aufgegeben wurde, ist
daher ebenfalls nach den objektiv erkennbaren Umständen zu entscheiden.
In der Regel kann angenommen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in
der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen wird und daher dort einen
Wohnsitz hat (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II
1996, 2, m.w.N).
Dient ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer
bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung), ist er
deshalb von vornherein zeitlich beschränkt, und hat der Betroffene die Absicht,
nach dem Abschluss der Maßnahme wieder an den bisherigen Wohnort oder
gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, reicht dies allein jedoch nicht
dafür aus, um vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des
Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht
besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des
vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben
und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in
solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen
Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine
Wohnsitzbegründung am Orte des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen
einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei
Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen
einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10
RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten
reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-,
Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter
gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen
Wohnung bedeuten, nicht dazu aus, um die Aufrechterhaltung des
Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen müssen die objektiven
Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines längeren
Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die
Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur
Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei
Wochen pro Jahr der Fall ist (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).
Für die Fälle der Entführung von Kindern ins Ausland hat der BFH
entschieden, dass deren inländischer Wohnsitz nicht „automatisch“ zum
„Entführungszeitpunkt“ endet (vgl. BFH, Urteile vom 19.03.2002 - VIII R 62/00 -
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BFH/NV 2002, 1146; vom 19.03.2002 - VIII R 52/01 - BFH/NV 2002, 1148;
vom 30.10.2002 - VIII R 86/00 - BFH/NV 2003, 464; vom 25.06.2009 - III R
2/07 - BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). In solchen Fällen erzwungener
Abwesenheit ist ausschlaggebend, ob die Umstände darauf schließen lassen,
dass das Kind nicht zurückkehren wird. Werden alle erforderlichen und
zweckmäßig erscheinenden, insbesondere auch rechtlichen Schritte für die
Rückführung des Kindes unternommen und erscheint dieses ernsthafte
Bemühen um die Rückführung des Kindes als nicht von vornherein
aussichtslos, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Wohnsitz des Kindes im
Inland nicht aufgegeben worden ist.
3. Aus dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, ergibt sich
für die vorliegende Fallkonstellation Folgendes:
Ein Auslandsaufenthalt steht der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht
entgegen, wenn die räumliche Trennung vom Wohnort nur vorübergehend
erfolgt und sie nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen und zur
Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse führt. Auch Zeiträume
von drei und auch fünf Jahren können als unbedenklich angesehen worden.
Bei einem von vornherein zeitlich beschränkten Auslandsaufenthalt wird der
Inlandswohnsitz beibehalten, wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt
weiterhin am bisherigen Wohnort hat, also am Ort des Auslandsaufenthalts
keinen neuen Wohnsitz begründet hat oder er zwar keinen einheitlichen
Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der
Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen
Wohnort liegt.
Bei Eheleuten spricht eine Vermutung dafür, dass ein Ehepartner die
Wohnung, in der seine Familie wohnt, ebenfalls benutzen wird und daher dort
seinen Wohnsitz hat.
In Fällen erzwungener Abwesenheit im Ausland wird der inländische Wohnsitz
nicht aufgegeben, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der
Betreffende zu seinem inländischen Wohnsitz zurückkehren wird. Werden alle
erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden, insbesondere auch
rechtlichen Schritte für die Rückkehr zum inländischen Wohnsitz unternommen
und erscheint dieses Bemühen nicht als von vornherein aussichtslos, ist der
Schluss gerechtfertigt, dass der Wohnsitz im Inland nicht aufgegeben worden
ist.
4. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis,
dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Wohnung ihrer Familie in X während
des Streitzeitraums nicht aufgegeben hat.
a) Die Dauer des Auslandsaufenthalts von insgesamt 29 Monaten spricht nach
der Rechtsprechung für sich allein nicht für eine Aufgabe des Wohnsitzes im
Inland.
b) Der Auslandsaufenthalt der Klägerin war, auch nachdem der ursprünglich
gebuchte Rückflugtermin verstrichen und die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen
war, zeitlich begrenzt. Denn die Klägerin hat nach dem Ablauf der
Aufenthaltserlaubnis frühzeitig, nämlich im Oktober 2008, noch bevor ihr Vater
verstorben war, die Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Familienzusammenführung beantragt und das Verfahren betrieben. Zwar hat
die Klägerin ihre Rückreisepläne wegen des Herzinfarkts ihres Vaters im Mai
2008 geändert und sich angesichts seines nahenden Todes entschlossen,
ihm in seiner letzten Lebenszeit beizustehen, also den Aufenthalt in der Türkei
entsprechend zu verlängern. Diese frühzeitige Antragstellung lässt jedoch den
sicheren Schluss darauf zu, dass die Klägerin trotz der Änderung ihrer
Reisepläne weiterhin die Absicht hatte, anschließend sofort wieder nach
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Deutschland zu ihrem Ehemann in die gemeinsame Wohnung in X
zurückzukehren.
c) Während des gesamten Auslandsaufenthalts hat die Klägerin weder ihren
Lebensmittelpunkt, noch ihre familiären Bindungen in X aufgegeben. Die zum
Beginn der Reise bereits seit mehr als sechs Jahren bestehende Ehe der
Klägerin mit ihrem Ehemann, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, war
intakt. Davon ist das Gericht nach der Anhörung der Klägerin und der
Einlassung des als Zeugen vernommenen Ehemannes überzeugt. Der
Ehemann hat sie während des Türkeiaufenthalts regelmäßig besucht und hat
ihr in der Auseinandersetzung mit den Behörden Beistand geleistet. Für die
Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in X spricht auch, dass die Klägerin
ihren sämtlich Besitz, den Hausrat, ihre Möbel in der Familienwohnung in X
belassen hat. Hätte sie ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagern und
nicht nach Deutschland zurückkehren wollen, würde sie ihr Hab und Gut mit in
die Türkei genommen haben. Die Kinder sollten in X zur Schule gehen und
hatten dort bereits den Kindergarten besucht und waren dort auch schon zur
Schule angemeldet. Die Erwerbsgrundlage der Familie, die vom Ehemann
betriebene Gaststätte, befand sich in X.
Die der Klägerin gehörende Familienwohnung stand der Klägerin über den
gesamten Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung und war auch während des
gesamten Zeitraums der Wohnsitz ihres Ehemannes. Nach der
Rechtsprechung streitet eine Vermutung dafür, dass die Familienwohnung der
Eheleute ihr gemeinsamer Wohnsitz ist.
d) Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in der
Türkei einen neuen oder weiteren Lebensmittelpunkt begründet hat. Sie hatte
während des Aufenthalts in der Türkei keine eigene Wohnung, sondern hat
zeitweise bei ihren Eltern in I… und bei anderen Verwandten in I… und
Istanbul gewohnt.
e) Die wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis vorübergehende
Unmöglichkeit der Rückkehr zum eigenen Wohnsitz führt im Streitfall nicht zur
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, weil die Klägerin zeitnah die
Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und sie dieses Verfahren
kontinuierlich weiter betrieben hat, bis hin zur letztlich erfolgreichen Klage vor
dem Verwaltungsgericht. Hätten sich die beteiligten Behörden rechtmäßig
verhalten, hätte ihr die Aufenthaltserlaubnis spätestens im Februar 2009
(wieder) erteilt werden müssen. Ihr Ehemann hatte unzweifelhaft seinen
Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in der
Familienwohnung in X. Damit hatte die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1
Aufenthaltsgesetz einen strikten Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis. Die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde mit der
Behauptung, dass ungeklärt sei, wo sich der Ehemann der Klägerin aufhalte,
widerspricht dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten, aus denen sich
ergibt, dass der Ehemann im Februar 2009 unter Vorlage einer
Verdienstbescheinigung bei der Ausländerbehörde der Stadt X vorstellig
geworden war und mitgeteilt hatte, dass er weiterhin in Deutschland lebe.
Obwohl der Ausländerbehörde der Stadt X am 01.07.2009 eine
Melderegisterauskunft der Stadt X vom gleichen Tage vorlag, aus der sich
ergibt, dass der Ehemann mit Einzugsdatum 01.06.2008 wieder als Einwohner
mit Wohnung in X, eingetragen worden war (nachdem er zuvor ohne
feststellbaren Anlass zum 01.05.2008 aus dem Melderegister ausgetragen
worden war), lehnte sie am gleichen Tag ihre Zustimmung zu einer Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin mit der Begründung ab, dass der
gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes ungeklärt sei. Hätte sich die
Ausländerbehörde der Stadt X rechtmäßig verhalten, hätte die Klägerin bereits
im Januar oder Februar 2009 nach Deutschland zurückkehren können.
5. Die drei Kinder der Klägerin haben während des gesamten
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Auslandsaufenthalts ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in X
beibehalten. Damit hatten sie den nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erforderlichen
Wohnsitz im Inland.
Minderjährige Kinder haben ihren Wohnsitz regelmäßig am Wohnsitz der
Eltern. Gesichtspunkte, die im Streitfall für die Annahme eines abweichenden
Wohnsitzes sprechen würden, liegen nicht vor. Ebenso wie bei ihrer Mutter,
war der Türkeiaufenthalt der Kinder von vornherein zeitlich beschränkt und
hatte lediglich Besuchscharakter. Die durch die Verweigerung der
Aufenthaltserlaubnis für die Mutter erzwungene Verlängerung des Aufenthalts
ändert an der zeitlichen Begrenztheit des Aufenthalts in der Türkei nichts. Eine
Wohnung hatten die Kinder in der Türkei nicht inne. Im Übrigen gilt das für das
Fortbestehen des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland Ausgeführte hier
entsprechend. Der Schulbesuch des ältesten Kindes B während des
Türkeiaufenthalts diente nicht der Begründung eines Lebensmittelpunkts des
Kindes in der Türkei, sondern lediglich einer sinnvollen Ausbildung und
Beschäftigung während des erheblich länger als geplant dauernden
Aufenthalts in der Türkei. Die drei Kinder bedurften wegen ihres geringen
Alters der ständigen Obhut und Pflege ihrer Mutter. Diese Aufgaben konnte der
berufstätige Vater nicht erfüllen. Aus diesen Gründen konnten die drei Kinder
keinen eigenständigen, vom Wohnsitz ihrer Eltern abweichenden Wohnsitz
begründen. Dass die Kinder als deutsche Staatsbürger jederzeit ins Inland
hätten zurückkehren können, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.