Urteil des FG Niedersachsen vom 28.07.2014

FG Niedersachsen: unrichtigkeit, vollziehung, steuerfestsetzung, aussetzung, schreibfehler, software, aufruf, arbeitslohn, überprüfung, niedersachsen

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Geht das Finanzamt einen Bearbeitungshinweis
aufgrund einer Divergenz zwischen den Elster und
den Elster Lohn I Daten nicht nach, kommt eine
Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach
§ 129 AO nicht in Betracht
Hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der
elektronisch per Elster an das Finanzamt übermittelten
Einkommensteuererklärung zutreffend erklärt, weichen die Angaben in der
von dem Arbeitgeber via Elster Lohn I übermittelten elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen hiervon ab und
setzt das Finanzamt - trotz eines computergestützten
Bearbeitungshinweises wegen dieser Divergenz - die Einkommensteuer auf
der Grundlage der - unzutreffenden - Lohnangaben des Arbeitgebers fest, ist
eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung wegen einer
offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO ausgeschlossen.
Beschwerde zugelassen, nicht eingelegt
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Beschluss vom 28.07.2014, 3 V 226/14
§ 129 AO
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der bestandskräftig gewordene
Einkommensteuerbescheid 2012 vom 2. August 2013 nach § 129 der
Abgabenordnung (im Folgenden: AO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
berichtigt werden durfte.
Die Antragsteller sind verheiratet und wurden für Zwecke der
Einkommensbesteuerung des Streitjahres zusammen veranlagt. Im Jahr 2013
übermittelten sie ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form via
Elster und übersandten außerdem die komprimierte Steuererklärung an das
Finanzamt. In der Steuererklärung gab der Antragsteller bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit – zutreffend – einen Bruttoarbeitslohn von
41.046,- € sowie einbehaltene Lohnsteuer i.H.v. 4.605,96 € an.
Ebenso übermittelte der Arbeitgeber des Antragstellers dem Finanzamt eine
elektronische Lohnsteuerbescheinigung via Elster Lohn I und teilte –
versehentlich unzutreffend – einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.364,- €
und Lohnsteuer in Höhe von 3.070,62 € mit.
Das Finanzamt erließ am 2. August 2013 einen Einkommensteuerbescheid
gegenüber den Antragstellern und legte dabei die fehlerhaften Daten des
Arbeitsgebers zugrunde.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber des
Antragstellers stellte das Finanzamt fest, dass die Daten des Antragstellers
falsch an das Finanzamt übermittelt worden waren. Es erließt daher am 31.
Oktober 2013 einen nach § 129 AO geänderten Bescheid mit den richtigen
höheren Daten.
Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Antragsteller Klage erhoben und die
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Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Sie sind der Auffassung, eine Änderung des Bescheides sei nicht mehr
möglich gewesen. Insbesondere könne sich das Finanzamt nicht auf § 129 AO
berufen, da eine hierfür erforderliche offenbare Unrichtigkeit nicht vorliege. Die
Besteuerungsgrundlagen seien im Rahmen der Elster-Steuererklärung
vollständig und zutreffend erklärt worden. Das Finanzamt habe diese Werte
aber nicht übernommen und stattdessen die fehlerhaften Angaben des
Arbeitgebers für die Festsetzung herangezogen. Der Fehler sei durch die
bewusste Eingabe des falschen niedrigen Arbeitslohns zustande gekommen.
Es liege somit nicht mehr nur ein mechanisches Versehen vor, so dass eine
Änderung nach § 129 AO ausscheide.
Die Antragssteller beantragen,
die Vollziehung des Änderungsbescheides vom 30.10.2013
auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei der fehlerhaften Übertragung der
Lohndaten um eine ähnlich offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO
handele. Der Bearbeiter habe bei der Bearbeitung nicht bemerkt, dass die
Übermittlung fehlerhaft gewesen sei. Entsprechend der Entscheidung des FG
Münster (v. 24. Februar 2011 – 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220) habe auch
kein Anlass bestanden, die Divergenz zwischen den Angaben zu überprüfen.
II.
1. Der Antrag ist begründet.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen,
wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken
(vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B
40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II
1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben.
b) Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Voraussetzung für die Berichtigung ist zunächst grundsätzlich, dass der Fehler
in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden
ist. Eine Unrichtigkeit ist dabei offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des
Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als
offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib-
oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen"
Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt
und berichtigt werden kann.
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Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das
Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das
Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Ist jedoch die mehr
als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine
offenbare Unrichtigkeit vor. Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter - ggf. unter Verletzung der
Amtsermittlungspflicht - jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein
mechanisches Versehen. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die
Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum
vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
z.B. BFH-Urteil v. 27.5.2009 – X R 47/08, BStBl II 2009, 946).
Im Streitfall handelt es bei der Übernahme der fehlerhaft übertragenen
Lohnsteuerdaten weder um einen Schreibfehler, Rechenfehler noch um einen
ähnlich offenbaren Fehler.
Die Antragsteller haben den Arbeitslohn des Antragstellers vollständig und
richtig im Rahmen ihrer Elster-Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt.
Ebenfalls wurden dem Finanzamt die unzutreffenden Lohndaten von dem
Arbeitgeber des Antragstellers via Elster Lohn I übermittelt. Nach den
Feststellungen des erkennenden Senats werden die elektronisch übermittelten
Elster-Daten durch Eingabe der entsprechenden Telenummer von dem
Bearbeiter des Finanzamts abgerufen. Es erfolgt sodann mit dem Aufruf der
Erklärungsdaten eine erste maschinelle Probeberechnung. Im Rahmen der
Probeberechnung werden die elektronisch vorliegenden und dem Steuerfall
zugeordneten Daten, u.a. die via Elster Lohn I übermittelten Lohnsteuerdaten,
mit den Erklärungsdaten des Steuerpflichtigen maschinell abgeglichen.
Weichen die Daten voneinander ab, wird dem Bearbeiter ein
Bearbeitungshinweis ausgegeben. Bei einer Divergenz der via Elster und
Elster Lohn I übermittelten Daten kommt es zu dem Hinweis (RHW 50253):
„Bei [dem Steuerpflichtigen] weichen die Daten der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten ab (Sb 47, Sb 52). Bitte
prüfen“. Die Hinweisbearbeitung erfolgt sodann im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens des Bearbeiters. Für die Steuerfestsetzung legt die
Software regelmäßig die Elster Lohn I-Daten des Arbeitgebers zugrunde.
Im Streitfall wurden dem Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Bearbeitung
der Steuererklärung der Antragsteller demnach sowohl die Daten des
Arbeitgebers als auch die des Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht und
sogar ein ausdrücklicher Hinweis auf deren Divergenz angezeigt. Nach
Auffassung des erkennenden Senats bestand damit unzweifelhaft ein Grund
für den Bearbeiter, die fehlende Stimmigkeit der Daten zu überprüfen. Der
Auffassung des FG Münster (Urteil v. 24. Februar 2011 – 11 K 4239/07 E, EFG
2011, 1220), wonach in einem entsprechenden Fall für eine Überprüfung der
Divergenz kein Anlass bestanden hätte und somit eine Änderung nach § 129
AO möglich gewesen sei, folgt der erkennende Senat nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(im Folgenden: FGO).
3. Die Beschwerde war nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 FGO
zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem
weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des FG
Münster (v. 24. Februar 2011 – 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220) ab, so dass
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs erfordert.