Urteil des FG Niedersachsen vom 07.11.2012

FG Niedersachsen: probezeit, berufliche tätigkeit, fahrtkosten, wohnung, hotel, beendigung, minderung, anstellungsvertrag, umzug, nachhaltigkeit

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Einkommensteuer 2010
Während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist,
nur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
rechtskräftig
Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 07.11.2012, 2 K 135/12
Tatbestand
Streitig ist, ob Fahrtkosten während einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen sind oder nach
Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum
15. Juli 2010 wechselte der Kläger seinen Arbeitgeber. Im Anstellungsvertrag
(GA Bl. 25ff) mit der A ist unter „1. Beginn des Arbeitsverhältnisses“ geregelt,
dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, während der das
Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB beiderseits mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden kann. Unter 8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses“
ist weiterhin geregelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Eintritt des
Rentenalters endet, im Übrigen wird hinsichtlich der Kündigungsfristen auf die
gesetzlichen Regelungen verwiesen. Gemäß Nr. 2 des Anstellungsvertrages
wird der Kläger als Commis de Cuisine im A-Hotel eingesetzt (weitere
Einzelheiten Anstellungsvertrag vom 10. Juni 2010, Bl. 25ff GA). Bei dem A-
Hotel handelt es sich um ein von der A geführtes Hotel.
Seine (ursprüngliche) Arbeitsstätte in X suchte der Kläger ausweislich der
Angaben in der Einkommensteuererklärung im Streitjahr an 110 Tagen, die
neue Arbeitsstätte in Y an 100 Tagen auf. Die Fahrten machte der Kläger jeweils
als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dementsprechend
ergaben sich Fahrtkosten von insgesamt 2.109 €.
Gegen den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid wandte sich
der Kläger im Einspruchsverfahren, mit dem er die Berücksichtigung der Fahrten
nach Buxtehude mit den tatsächlichen Kosten, und zwar 0,30 € je gefahrenen
Kilometer, begehrte. Zur Begründung trug der Kläger vor, es habe sich um
Fahrten während der Probezeit gehandelt, in dieser Zeit liege noch keine
regelmäßige Arbeitsstätte vor, da der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsbetrieb
noch nicht dauerhaft zugeordnet sei. Indes sei eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Die dauerhafte
Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei
aber ein wesentliches Merkmal einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Fahrtkosten
seien daher insgesamt mit 3.459 € anzusetzen (110 Tage x 23 km x 0,30 € zzgl.
100 Tage x 45 km x 0,60 €).
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da auch in der
Probezeit eine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem neuen Arbeitgeber vorgelegen
habe. Trotz dieser Probezeit habe sich der Kläger von Beginn der Tätigkeit an
auf die Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers einrichten können und müssen, die
beiderseitige Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung des
Anstellungsverhältnisses sei nicht beachtlich.
Mit seiner Klage hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen
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Rechtsauffassung fest. Neben der bereits vorgetragenen fehlenden dauerhaften
Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei erheblich, dass es
dem Kläger im Hinblick auf die kurze Kündigungsmöglichkeit während der
Probezeit nicht zumutbar war, seinen Wohnsitz an den Tätigkeitsort
hinzuverlegen.
Der Kläger beantragt (GA Bl. 23),
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 1. September 2011 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2012 aufzuheben und das
beklagte Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.350 € neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in
Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
§ 100 Abs. 1 FGO.
Auch während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, gem.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
I.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1
Satz 2 EStG).
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 „auch“ die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der
Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens
jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt.
2. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der
ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des
Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall
der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer
zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des BFH vom
22. September 2010, VI R 54/09, BStBl. II 2011, 354; Urteil vom 19. Januar
2012, VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).
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Die Voraussetzungen beruhen auf der Überlegung, dass die Begrenzung des
objektiven Nettoprinzips nur dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sich der
Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen
und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (z.B. durch Bildung
von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch
entsprechende Wohnsitznahme). Liege demgegenüber keine auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der
Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, sei eine
Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteile vom 10.
April 2008, VI R 66/05, BStBl. II 2008, 825, und vom 18. Dezember 2008, VI R
39/07, BStBl. II 2009, 475).
3. Bei der im Streitjahr aufgenommenen Tätigkeit des Klägers handelt es sich
zur Überzeugung des Senats von Beginn an um eine diesen Grundsätzen
entsprechende dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers.
a) Die Tätigkeit des Klägers war nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages
von Beginn an auf Dauer angelegt. Dem steht die Vereinbarung einer Probezeit
gem. § 622 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Bei der Vereinbarung einer Probezeit
wie im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Modifizierung der
gesetzlichen Kündigungsfristen dahingehend, dass innerhalb eines Zeitraums
von bis zu 6 Monaten die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen
reduziert wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entspricht dem in der
Arbeitswelt Üblichen und gibt keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien
sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. Anwendungsbereich des §
622 BGB sind indes gerade auf unbestimmte Zeit eingegangene
Arbeitsverhältnisse. Zudem hat es der Arbeitnehmer regelmäßig selbst in der
Hand, durch Erfüllung seiner Vertragspflichten die Tätigkeit über die Probezeit
hinaus fortzusetzen. Die verkürzte Kündigungsfrist während einer vereinbarten
Probezeit weicht auch lediglich geringfügig von den für jedes Arbeitsverhältnis in
der Anfangszeit geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen ab. Gem. § 622 Abs.
2 BGB kann der Arbeitgeber innerhalb der ersten beiden Jahre des
Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
Kalendermonats ordentlich kündigen, also ggf. ebenfalls mit einer Frist von unter
5 Wochen. Dieser Unterschied rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine
Auslegung dahingehend, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während einer
vereinbarten Probezeit (noch) nicht auf Dauer angelegt sei (a.A. ohne
Begründung Loschelder in Schmidt EStG 31. Auflage 2012 § 9 Rz. 116).
b) Die Möglichkeit der Einstellung auf die Wege zur Arbeitsstätte ist allein durch
die Vereinbarung einer Probezeit nicht entscheidend berührt. Der Frage, ob ein
Arbeitnehmer während der Probezeit durch einen Wohnsitzwechsel an den
Tätigkeitsort auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, kommt nach
Auffassung des Senats keine allein entscheidende Bedeutung zu. Der
Rechtsprechung des BFH ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Frage von
vorrangiger oder zwingender Bedeutung sei. Indes hängt die Entscheidung, ob
und wann ein Arbeitnehmer ggf. seinen Wohnsitz an den Ort der Arbeitsstätte
verlegt von vielfältigen Faktoren ab, die Vereinbarung einer Probezeit ist dabei
nicht ein besonders herausragendes Kriterium.
Dem Senat ist bewusst, dass ein Arbeitnehmer, der aus den weiteren
Umständen heraus generell einen Umzug zum Ort der Arbeitsstätte erwägt, den
Ablauf der Probezeit abwarten könnte, sofern ein solcher Umzug im Einzelfall mit
besonderem finanziellen Aufwand verbunden ist. Eine Überprüfung, ob und auf
welchem Wege ein Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich seine Wegekosten
mindern kann und/oder tatsächlich mindert, findet - da es sich um eine
typisierende Betrachtungsweise handelt - indes nicht statt.
II.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.